EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 02001R2423-20080104

Konsolidierter Text: Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2423/2008-01-04

2001R2423 — DE — 04.01.2008 — 006.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2423/2001 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. November 2001

über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute

(EZB/2001/13)

(ABl. L 333, 17.12.2001, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 993/2002 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 6. Juni 2002

  L 151

11

11.6.2002

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 2174/2002 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 21. November 2002

  L 330

29

6.12.2002

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1746/2003 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. September 2003

  L 250

17

2.10.2003

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 2181/2004 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. Dezember 2004

  L 371

42

18.12.2004

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2007 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. Dezember 2006

  L 2

3

5.1.2007

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1489/2007 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. November 2007

  L 330

20

15.12.2007


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 057 vom 27.2.2002, S. 34  (2423/01)

►C2

Berichtigung, ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 60  (2174/02)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2423/2001 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. November 2001

über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute

(EZB/2001/13)



DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank ( 3 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2819/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/1998/16) ( 4 ) wurde bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2000 (EZB/2000/8) ( 5 ) geändert. Anlässlich neuerlicher erheblicher Änderungen empfiehlt sich eine Neufassung sowie die Zusammenfassung mit vorliegender Verordnung zu einem einzigen Text.

(2)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die Erstellung der konsolidierten Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute. Deren Hauptzweck besteht darin, der Europäischen Zentralbank (EZB) ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklung in den teilnehmenden, als ein Wirtschaftsraum angesehenen Mitgliedstaaten zu verschaffen. Diese Statistiken umfassen die aggregierten finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten im Hinblick auf Bestände, vergleichsweise hochwertige Veränderungswerte von Krediten sowie auch verbesserte Stromgrößen über Wertpapierbestände.

(3)

Die EZB erlässt gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als „Vertrag“ bezeichnet) und den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „Satzung“ bezeichnet) festgelegten Bedingungen Verordnungen insoweit, als dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der Satzung definiert und in einigen, gemäß Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags vom Rat erlassenen Bestimmungen festgelegt sind.

(4)

Nach Artikel 5.1 der Satzung holt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Gemäß Artikel 5.2 der Satzung werden die in Artikel 5.1 der Satzung bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(5)

Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die statistischen Daten, die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlich sind, als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erheben. Diesen Berichtsrahmen legen die NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis fest. Er kann anderen statistischen Zwecken dienen, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, dass die Daten zu anderen statischen Zwecken erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Deckung ihres Datenbedarfs auf die für derartige Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen.

(6)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Zugleich ist die EZB berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu entbinden. Nach Artikel 6 Absatz 4 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung oder zur zwangsweisen Erhebung statistischer Daten ausgeübt werden kann.

(7)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 ist die EZB ermächtigt, Verordnungen zu erlassen oder Entscheidungen zu treffen, um Institute von der Mindestreservepflicht zu entbinden, Modalitäten zum Ausschluss oder Abzug von gegenüber einem anderen Institut bestehenden Verbindlichkeiten von der Mindestreservebasis zu bestimmen sowie unterschiedliche Mindestreservesätze für bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten festzulegen. Nach Artikel 6 der genannten Verordnung hat die EZB das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten von den Instituten einzuholen sowie das Recht, die Exaktheit und Qualität der Daten zu überprüfen, welche die Institute als Nachweis der Erfüllung der Mindestreservepflicht liefern. Zur Verringerung der Berichtslast insgesamt ist es wünschenswert, dass die Daten der monatlichen Bilanzstatistik auch für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis der dem Mindestreservesystem des ESZB unterliegenden Kreditinstitute verwendet werden.

(8)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.

(9)

Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB nach Artikel 34.1 der Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte und Verpflichtungen für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten begründen. Artikel 5 der Satzung gilt jedoch gleichermaßen für die teilnehmenden und die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. In der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrags die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden.

(10)

Zur Erleichterung des Liquiditätsmanagements der EZB und der Kreditinstitute sollte das Mindestreserve-Soll spätestens am ersten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode bestätigt werden. Es kann in Ausnahmefällen erforderlich sein, dass Kreditinstitute Berichtigungen der bestätigten Mindestreservebasis und des bestätigten Mindestreserve-Solls melden. Die Verfahren zur Bestätigung oder Anerkennung des Mindestreserve-Solls berühren nicht die Verpflichtung der Berichtspflichtigen, jederzeit richtige statistische Daten zu übermitteln und möglicherweise bereits übermittelte unrichtige statistische Daten zu berichtigen.

(11)

Für Verschmelzungen und Spaltungen unter Beteiligung von Kreditinstituten sind konkrete Verfahren festzulegen, um Klarheit über die Verpflichtungen dieser Institute hinsichtlich ihres Mindestreserve-Solls zu schaffen. Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffsbestimmungen für Verschmelzungen und Spaltungen beruhen auf bereits bestehenden Begriffsbestimmungen in Rechtsakten des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, die sich auf Aktiengesellschaften beziehen. Diese Begriffsbestimmungen wurden den Zwecken dieser Verordnung angepasst. Die Möglichkeit, Mindestreserven über einen Mittler zu halten, bleibt von diesen Verfahren unberührt.

(12)

Die monetären Statistiken der EZB werden von der MFI-Bilanzstatistik abgeleitet, die gemäß der während der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vorbereiteten Verordnung (EG) Nr. 2819/98 (EZB/1998/16) erhoben wurde, und galten somit lediglich als zu geldpolitischen Zwecken erforderliche Mindestdatensammlung. Darüber hinaus erfasste die Verordnung lediglich die Erhebung von Daten der Bilanzbestände und nicht die Meldung von Neubewertungsdaten, die für die Erstellung von Stromgrößenstatistiken für die Gegenposten des weit gefassten Geldmengenaggregats M3 erforderlich sind, aus denen die Wachstumsraten abgeleitet werden. Angesichts der Beschränkungen, die diese Datensammlungen aufweisen, war eine Verbesserung der MFI-Bilanzstatistiken erforderlich.

(13)

Es ist erforderlich, die monatlichen Berichtspflichten zu erweitern, um eine monatliche Untergliederung der Verbindlichkeiten aus Einlagen nach Teilsektoren und nach Fälligkeiten/Währungen sowie der Kredite nach Teilsektor/Fälligkeit und Zweck zur Verfügung zu stellen, da solche Untergliederungen als für geldpolitische Zwecke entscheidend gelten. Dies beinhaltet die Erfassung von Daten, die vorher lediglich vierteljährlich erhoben wurden.

(14)

Es ist notwendig, rechtzeitig Bestands- und Stromgrößenstatistiken für monetäre Aggregate und ihre Gegenposten von der konsolidierten Bilanz abzuleiten. Von der konsolidierten Bilanz im Hinblick auf Bestände werden Stromgrößenstatistiken abgeleitet und zwar unter Heranziehung weiterer statistischer Daten hinsichtlich Wechselkursveränderungen, sonstiger Änderungen im Wert von Wertpapieren, Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sowie sonstiger Berichtigungen, wie zum Beispiel Neuklassifizierungen.

(15)

Es ist erforderlich, durch Auferlegung einer Berichtspflicht gegenüber den statistischen Berichtspflichtigen sicherzustellen, dass angemessen harmonisierte und hochwertige Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten zur Verfügung stehen. Ebenso bedarf es der Erhebung von Daten über Preisneubewertungen von Wertpapieren.

(16)

Die gesonderte Bilanzkategorie „Geldmarktpapiere“ wurde entfernt und mit der Datenkategorie „ausgegebenen Schuldverschreibungen“ auf der Passivseite zusammengefasst. Die dieser Kategorie zugeordneten Instrumente werden unter den „ausgegebenen Schuldverschreibungen“ erfasst und nach ihrer Ursprungslaufzeit zugeordnet. Eine entsprechende Neuzuordnung wurde ebenso auf der Aktivseite der MFI-Bilanz durchgeführt.

(17)

Die Begriffsbestimmung der Einlagen sollte der Verwendung von Guthaben, d. h. vorausbezahlte Beträge im Zusammenhang mit elektronischem Geld, Rechnung tragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung haben die Begriffe „Berichtspflichtige“, „teilnehmender Mitgliedstaat“, „Gebietsansässiger“ und „gebietsansässig“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

▼M6

Im Sinne dieser Verordnung haben die Begriffe „E-Geld-Institut“ und „elektronisches Geld“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten ( 6 ).

▼B

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)  Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen MFI. Für statistische Zwecke sind unter MFI gebietsansässige Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts sowie alle anderen gebietsansässigen Finanzinstitute zu verstehen, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFI entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren.

(2)  Die nationalen Zentralbanken können kleinen MFI Ausnahmeregelungen gewähren, wenn auf die MFI, die Daten für die konsolidierte Monatsbilanz liefern, mindestens 95 % der Gesamtsumme der MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat entfallen. Die NZBen prüfen die Erfüllung dieser Bedingung rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.

▼M2

(3)  Zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Anhang I Teil 1 Abschnitt III Unterabschnitt vi) gehören auch sonstige Finanzintermediäre (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (nachfolgend als SFI bezeichnet) im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Die NZBen können diesen Rechtssubjekten unter der Bedingung, dass die erforderlichen statistischen Daten gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt III Unterabschnitt vi) aus anderen verfügbaren Quellen bezogen werden, Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen. Die NZBen können für Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Anhang I Teil 1 Abschnitt III Unterabschnitt vi) genannten Vorgaben eine Liste berichtender SFI erstellen und führen.

▼M6

(4)  Unbeschadet der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) ( 7 ) und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) ( 8 ) können die NZBen, vorbehaltlich der Voraussetzungen gemäß Anhang III Absätze 2 bis 4, einzelnen E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen prüfen die Erfüllung der in Anhang III Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung zu gewähren bzw. zu widerrufen. Eine NZB, die eine solche Ausnahmeregelung gewährt, hat die EZB hiervon in Kenntnis zu setzen.

▼B

Artikel 3

Liste der MFI für statistische Zwecke

(1)  Nach Maßgabe der in Anhang I Teil 1 Absatz 1 genannten Klassifizierungsgrundsätze erstellt und führt die EZB eine Liste der MFI für statistische Zwecke unter Berücksichtigung der Anforderungen in Bezug auf die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist, die sich aus der Verwendung dieser Liste im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem des ESZB ergeben. Das Direktorium der EZB ist für die Erstellung und die Weiterführung der Liste der MFI zuständig.

(2)  Die für statistische Zwecke erstellte Liste der MFI und deren aktualisierte Fassungen werden den beteiligten Instituten von den NZBen und der EZB in geeigneter Weise zugänglich gemacht, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet oder, auf Antrag eines Berichtspflichtigen, auch in gedruckter Form.

(3)  Die für statistische Zwecke erstellte Liste der MFI hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Rechtssubjekt, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Artikel 4

Statistische Berichtspflichten

(1)  Zur Erstellung der konsolidierten Bilanz des MFI-Sektors im Hinblick auf Bestände und Veränderungswerte meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen monatlich statistische Daten zur Bilanz zum Monatsende und monatliche Stromgrößenberichtigungen hinsichtlich der Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sowie Preisneubewertungen von Wertpapierbeständen während des Berichtszeitraums an die NZB des Mitgliedstaats, in dem das MFI gebietsansässig ist. Weitere Daten zu bestimmten Bilanzposten werden vierteljährlich gemeldet.

(2)  Die zu meldenden statistischen Daten werden in Anhang I dieser Verordnung festgelegt. ►M3  In Bezug auf die Absätze 6a und 7a in Teil 1, Abschnitt IV des Anhangs I beurteilt jede NZB, ob Daten in Bezug auf Felder, die ►M5  mit dem Symbol „#“ oder „*“ ◄ gekennzeichnet sind, in den Tabellen 3 und 4 in Teil 2 des Anhangs I nicht signifikant sind, und unterrichtet die Berichtspflichtigen, wenn die betreffenden Daten nicht gemeldet werden müssen. ◄

(3)  Die zu meldenden statistischen Daten werden gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen gemeldet.

(4)  Die Berichtsverfahren, die vom Kreis der tatsächlich Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die zu meldenden statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptuelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen.

(5)  Durch die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ausnahmeregelungen verringern sich die statistischen Berichtspflichten der MFI wie folgt:

 Die Kreditinstitute, für die derartige Ausnahmeregelungen gelten, unterliegen den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten;

 kleine MFI, die keine Kreditinstitute sind, unterliegen den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten.

Kleine MFI können sich entscheiden, von den Ausnahmeregelungen keinen Gebrauch zu machen und stattdessen der Berichtspflicht in vollem Umfang nachzukommen.

(6)  Unbeschadet der Ausnahmeregelung in Artikel 2 Absatz 2 können die NZBen Geldmarktfonds eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Meldung von Berichtigungen infolge Neubewertung gewähren, wodurch Geldmarktfonds von der Verpflichtung zur Meldung von Berichtigungen infolge Neubewertung befreit werden.

(7)  Die NZBen können eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Berichtsfrequenz und Vorlagefrist der Meldungen der Preisneubewertungen von Wertpapieren gewähren und diese Daten vierteljährlich und mit derselben Vorlagefrist wie für vierteljährlich zu meldende Bestandsdaten verlangen, sofern die nachstehenden zwingenden Mindestanforderungen eingehalten werden:

 Die Berichtspflichtigen liefern den NZBen die relevanten Informationen zu Bewertungspraktiken, einschließlich quantitativer Angaben zum Prozentsatz ihrer Bestände dieser unterschiedlichen Bewertungsmethoden unterliegenden Instrumenten;

 Tritt eine erhebliche Preisneubewertung auf, sind die NZBen berechtigt, die Lieferung zusätzlicher Daten für den Monat, in dem die Entwicklung auftrat, von den Berichtspflichtigen zu verlangen.

(8)  Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder andere Form der Reorganisation, welche die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die betreffende NZB rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisationsmaßnahme über das Verfahren, das er beabsichtigt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 5

Verwendung der zum Zweck der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 gemeldeten statistischen Daten (EZB/1998/15)

(1)  Die gemäß dieser Verordnung von Kreditinstituten gemeldeten statistischen Daten werden von jedem Kreditinstitut zur Berechnung seiner Mindestreservebasis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/1998/15) ( 9 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2000 (EZB/2000/8), verwendet. Insbesondere verwendet jedes Kreditinstitut diese Daten zur Prüfung der Erfüllung seiner Mindestreservepflicht während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

▼M3 —————

▼B

(3)  Die zum Zweck der Anwendung des Mindestreservesystems des ESZB geltenden Sonder- und Übergangsbestimmungen sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt. Die Sonderbestimmungen dieses Anhangs haben Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15).

Artikel 6

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Berichtspflichtigen nach Maßgabe der in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten liefern, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen zur Anwendung von Teilen dieser Verordnung sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 8

Aufhebung

▼M1

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 2819/98 (EZB/1998/16) wird zum 1. Januar 2003 aufgehoben.

▼B

(2)  Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

▼M1

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

▼B




ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN UND KLASSIFIZIERUNGSGRUNDSÄTZE

TEIL 1

Monetäre Finanzinstitute und statistische Berichtspflichten

Einleitung

Es muss regelmäßig eine zweckmäßig gegliederte konsolidierte Bilanz der geldschöpfenden Finanzintermediäre für die teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet im Hinblick auf Bestände und Stromgrößen angesehenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines vollständigen und homogenen monetären Sektors und Berichtskreises erstellt werden.

Das statistische System für die teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst daher hinsichtlich der konsolidierten Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) die beiden folgenden Hauptelemente:

 eine für statistische Zwecke erstellte Liste der MFI,

 eine Beschreibung der statistischen Daten, die diese monetären Finanzinstitute monatlich und vierteljährlich melden.

▼M2

Um vollständige Daten über die MFI-Bilanzen zu erhalten, ist es erforderlich, sonstigen Finanzintermediären (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (nachfolgend als SFI bezeichnet) gewisse Berichtspflichten aufzuerlegen, wenn sie im Rahmen von Finanzgeschäften tätig werden, die im Zusammenhang mit Geldmarktfondsanteilen stehen.

▼M2

Diese statistischen Daten werden gemäß den in Abschnitt I Absatz 6 genannten Vorgaben von den nationalen Zentralbanken (NZBen) bei den MFI und bei SFI nach den nationalen Verfahren unter Beachtung der in diesem Anhang festgelegten harmonisierten Definitionen und Klassifikationen erhoben.

▼B

I.   Monetäre Finanzinstitute

1.

Die Europäische Zentralbank (EZB) erstellt die Liste der MFI für statistische Zwecke und aktualisiert diese regelmäßig, wobei sie den im Folgenden aufgeführten Klassifizierungskriterien folgt. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist die Fortentwicklung des Finanzwesens, die ihrerseits von der Entwicklung des Binnenmarktes und dem Übergang zur Wirtschafts- und Währungsunion beeinflusst wird, welche wiederum Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Finanzinstrumenten haben und Institute veranlassen, ihren geschäftlichen Schwerpunkt zu verlagern. Die zur Überwachung und kontinuierlichen Überprüfung der Liste angewandten Verfahren sorgen dafür, dass diese stets aktuell, richtig, so homogen wie möglich und für statistische Zwecke ausreichend verlässlich ist. In der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFI wird auch vermerkt, ob die Institute rechtlich der Mindestreservepflicht des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) unterliegen oder nicht.

2.

Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung umfasst der Sektor der MFI also neben den Zentralbanken zwei große Gruppen von gebietsansässigen Finanzinstituten. Es handelt sich hierbei um Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts („ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen ( 10 ) und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder ein E-Geld-Institut“ im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S.39)) ( 11 ) und andere MFI, d. h. andere gebietsansässige Finanzinstitute, welche die MFI-Definition unabhängig von der Art ihrer Geschäftstätigkeit erfüllen. Ihre Zuordnung bestimmt sich nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von ihnen emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen, sofern sie die MFI-Definition auch in anderer Hinsicht erfüllen.

3.

Es ist anzumerken, dass die Richtlinie 2000/12/EG auf einige Institute nicht vollständig Anwendung findet. Diese freigestellten Rechtssubjekte fallen unter die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, sofern sie der Begriffsbestimmung der MFI entsprechen.

4.

Inwieweit Einlagen durch Finanzinstrumente, die von Finanzinstituten emittiert werden, die keine Kreditinstitute sind, substituiert werden können, bestimmt sich nach deren Liquidität, wobei die Gesichtspunkte der Übertragbarkeit, Konvertibilität, Sicherheit und Marktfähigkeit zu berücksichtigen sind; gegebenenfalls sind auch die Emissionsbedingungen zu beachten.

►M6  Diese Kriterien für die Eignung als Einlagensubstitut werden auch angewendet, wenn über die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen entschieden wird, es sei denn, für solche Verbindlichkeiten existiert eine gesonderte Kategorie. ◄

5.

►M6  Im Sinne sowohl der Bestimmung der Eignung als Einlagensubstitut im vorhergehenden Absatz als auch der Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen: ◄

  Übertragbarkeit bezieht sich auf die Möglichkeit, in Finanzinstrumenten angelegte Gelder unter Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten wie Schecks, Überweisungsaufträge, Lastschriften oder ähnliches zu mobilisieren.

  Konvertibilität bezieht sich auf die Möglichkeit und die Kosten der Umwandlung von Finanzinstrumenten in Bargeld oder übertragbare Einlagen; der Verlust von steuerlichen Vorteilen bei der Umwandlung kann als eine Art Strafgebühr angesehen werden, die den Liquiditätsgrad verringert.

  Sicherheit bedeutet, dass der Wert eines Finanzinstruments in nationaler Währung im voraus genau bekannt ist.

 regelmäßig an einem organisierten Markt notierte und gehandelte Wertpapiere gelten als marktfähig. Für Anteile an offenen Investmentfonds gibt es keinen Markt im üblichen Sinne. Den Anlegern ist die Tagesnotierung der Anteile jedoch bekannt, und sie können Gelder zu diesem Kurs abziehen.

6.

Was Investmentfonds anbetrifft, erfüllen Geldmarktfonds die vereinbarten Liquiditätsanforderungen und gehören daher zum MFI-Sektor. Geldmarktfonds werden als Investmentfonds definiert, deren Anteile liquiditätsmäßig enge Einlagensubstitute darstellen und die ihre Mittel hauptsächlich in Geldmarktinstrumenten und/oder Geldmarktfondsanteilen und/oder sonstigen übertragbaren Schuldtiteln mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und/oder in Bankeinlagen investieren, und/oder die eine Rendite anstreben, die den Zinsen von Geldmarktinstrumenten nahe kommt. Die Kriterien, nach denen Geldmarktfonds als solche definiert werden, werden dem Verkaufsprospekt, den Vertragsbedingungen der Fonds, den Gründungsurkunden, Statuten oder Satzungen, den Zeichnungsurkunden oder Verwaltungsverträgen, den Marketingunterlagen oder sonstigen, ähnlichen Zwecken dienenden Dokumenten der Investmentfonds entnommen. ►M2  Der Geldmarktfonds oder seine Vertreter gewährleisten, dass alle zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten von Geldmarktfonds erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden. Wenn es aus praktischen Gründen erforderlich ist, können die Daten von jedem Rechtssubjekt vorgelegt werden, das im Rahmen von Finanzgeschäften tätig wird, die im Zusammenhang mit Geldmarktfondsanteilen stehen. Zu diesen Rechtssubjekten gehören z. B. Wertpapierverwahrstellen. ◄

7.

Zu der in Absatz 6 enthaltenen Definition der Geldmarktfonds:

 Als Investmentfonds werden Einrichtungen verstanden, deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung zu investieren, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten der Einrichtung zurückgekauft oder getilgt werden. Derartige Einrichtungen können auf gesetzlicher Grundlage entweder die Vertragsform (gemeinsame, von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Fonds) oder die Form des Trust („unit trust“) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.

 Als Bankeinlagen werden Bareinlagen bei Kreditinstituten bezeichnet, die bei Sicht oder mit einer Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten oder nach einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren zurückzuzahlen sind; Beträge, die an Kreditinstitute für Wertpapiertransfers im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Wertpapierleihgeschäften gezahlt wurden, sind hier miteingeschlossen.

  Enge Einlagensubstitute bedeutet unter Liquiditätsaspekten, dass Investmentfonds-Zertifikate unter normalen Marktbedingungen auf Verlangen der Anteilseigner dergestalt zurückgekauft, getilgt oder übertragen werden können, dass ihre Liquidität der Liquidität von Einlagen vergleichbar ist.

  Hauptsächlich bedeutet mindestens 85 % des Fondsvermögens.

 Als Geldmarktinstrumente werden diejenigen Arten übertragbarer Schuldtitel bezeichnet, die üblicherweise am Geldmarkt gehandelt werden (z. B. Depositenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte, Schatzwechsel zentraler und regionaler Regierungsstellen), da sie die folgenden Merkmale aufweisen:

 

i)  Liquidität, wenn sie mit begrenztem Kosteneinsatz — niedrige Gebühren, geringe Spanne zwischen Ausgabe- und Rücknahmekurs — und mit einer sehr kurzen Abwicklungszeit zurückgekauft, getilgt oder verkauft werden können;

ii)  Markttiefe, wenn sie an einem Markt gehandelt werden, der ein großes Transaktionsvolumen aufnehmen kann, wobei das Handeln von Großbeträgen nur eine begrenzte Auswirkung auf ihren Kurs hat;

iii)  Wertsicherheit, wenn ihr Wert jederzeit bzw. mindestens einmal im Monat genau festgestellt werden kann;

iv)  geringes Zinsrisiko, wenn sie eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr haben oder ihre Rendite regelmäßig, und zwar mindestens alle 12 Monate, an die Entwicklung der Geldmarktzinsen angepasst wird;

v)  geringes Kreditrisiko, wenn solche Instrumente

 entweder zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind oder an anderen geregelten Märkten gehandelt werden, die regelmäßig stattfinden, anerkannt sind und dem Publikum offen stehen, oder

 im Einklang mit Richtlinien für den Anleger- und Einlagenschutz emittiert werden oder

 emittiert werden von:

 

 einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstelle, einer Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Union, der EZB, der Europäischen Investitionsbank, einem Nicht-Mitgliedstaat oder, sofern Letzterer ein föderaler Staat ist, von einem zur Föderation gehörenden Staat, oder von einer öffentlichen internationalen Institution, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören,

 oder

 einer beaufsichtigten Einrichtung im Einklang mit gemeinschaftsrechtlich festgelegten Kriterien oder von einer Einrichtung, die aufsichtsrechtlichen Regelungen unterliegt und entspricht, die nach Ansicht der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Regelungen, oder von einer solchen Einrichtung garantiert werden,

 oder

 einem Unternehmen, dessen Papiere zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind oder an anderen geregelten Märkten gehandelt werden, die regelmäßig stattfinden, anerkannt sind und dem Publikum offen stehen.

8.

Im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) werden als MFI klassifizierte Finanzinstitute in zwei weitere Teilsektoren untergliedert, nämlich Zentralbanken (S. 121) ( 12 ) und andere MFI (S. 122).

▼M2

9.

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

 „auf den eingetragenen Inhaber lautende Geldmarktfondsanteile“: Geldmarktfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile, einschließlich von Angaben zu dessen Gebietsansässigkeit, vorhanden ist;

 „Inhabergeldmarktfondsanteile“: Geldmarktfondsanteile, für die nach nationalem Recht kein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile vorhanden ist oder zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit des Inhabers enthält.

▼M4

II.   Rechnungslegungsvorschriften

Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von MFI für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten ( 13 ) sowie in sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis gemeldet.

▼B

III.   Die monatliche konsolidierte Bilanz: Bestände

Ziel

1.

Ziel ist es, monatliche Daten über die Geschäfte der MFI im Hinblick auf deren Bestände zur Verfügung zu stellen, die so detailliert sind, dass sie der EZB ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den teilnehmenden, als ein einheitliches Wirtschaftsgebiet angesehenen Mitgliedstaaten vermitteln und ihr Flexibilität bei der Ermittlung der monetären Aggregate und ihrer Gegenposten in diesem Gebiet bieten. Ferner werden die monatlichen Einzelbestandsdaten, die von den dem Mindestreservesystem des ESZB unterliegenden Kreditinstituten gemeldet werden, für die Berechnung der Mindestreservebasis dieser Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/1998/15) ( 14 ) , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2000 (EZB/2000/8) ( 15 ) verwendet. Die Anforderungen für monatliche Meldungen über die Bestände sind aus der nachstehenden Tabelle 1 ersichtlich. Die Daten in den Feldern mit dünner Umrandung ( 16 ) müssen nur von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemeldet werden (wegen der Einzelheiten vgl. Anhang II); es besteht eine Berichtspflicht mit Ausnahme der Meldungen für „Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren“, die vorerst freiwillig sind. Eine detaillierte Definition des Instrumentariums ist in Teil 3 dieses Anhangs enthalten.

Anforderungen

2.

Die EZB berechnet die monetären Aggregate für das Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Monatsendstände (d. h. Bestandsgrößen). Die Geldmenge enthält den Bargeldumlauf sowie die sonstigen monetären Verbindlichkeiten (Einlagen und andere Finanzinstrumente, die Einlagensubstitute im engeren Sinne sind) der MFI. Die Gegenposten der Geldmenge umfassen alle anderen Positionen der MFI-Bilanz. Die EZB erstellt auch Stromgrößen, die von Beständen und anderen Daten, einschließlich der von den MFI gemeldeten, abgeleitet sind (vgl. nachstehend Anhang V).

3.

Die von der EZB benötigten Daten sind nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner zu untergliedern. Da für Passiva und Aktiva gesonderte Anforderungen gelten, sind die beiden Seiten der MFI-Bilanz nacheinander zu betrachten. Sie sind in der nachstehenden Tabelle A in Teil 2 dieses Anhangs dargestellt.

i)   Instrumenten- und Fristenkategorien

a)   Passiva

4.

Die Berechnung der monetären Aggregate, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten erfassen, erfordert geeignete Instrumentenkategorien. Es handelt sich hierbei um Bargeldumlauf, Verbindlichkeiten aus Einlagen, Verbindlichkeiten aus begebenen Geldmarktfondsanteilen, begebene Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie sonstige Verbindlichkeiten. Um monetäre und nicht monetäre Verbindlichkeiten zu trennen, werden die Verbindlichkeiten aus Einlagen wie folgt gegliedert: „täglich fällige Einlagen“, „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ und „Repogeschäfte“ (Repos).

5.

Ursprungslaufzeitgliederungen können in den Fällen, in denen Finanzinstrumente verschiedener Märkte nicht voll vergleichbar sind, als Ersatz für ausführliche Angaben zu diesen Instrumenten dienen. Für die Fristenbänder (oder für Kündigungsfristen) gelten die folgenden Abgrenzungen: Bei „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“ ein Jahr und zwei Jahre Ursprungslaufzeit; bei „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ eine Kündigungsfrist von drei Monaten und eine Kündigungsfrist von zwei Jahren. Repos werden nicht nach Fälligkeit gegliedert, da es sich hierbei in der Regel um sehr kurzfristige Instrumente handelt (üblicherweise weniger als drei Monate Ursprungslaufzeit). Von MFI begebene Schuldverschreibungen werden nach Fristigkeiten von einem bzw. zwei Jahren gegliedert. Bei Anteilen, die von Geldmarktfonds ausgegeben werden, ist eine Fristengliederung nicht vorgesehen.

b)   Aktiva

6.

Die Aktiva der MFI werden aufgegliedert in: Kassenbestand, Kredite, Wertpapiere außer Aktien, Geldmarktfondsanteile, Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, Sachanlagen und sonstige Aktiva. Für Kredite von MFI an Gebietsansässige (außer MFI und öffentliche Haushalte (Staat)) in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ist eine Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit (in Laufzeitbänder von einem Jahr und fünf Jahren) nach Teilsektor sowie ferner für Kredite von MFI an private Haushalte nach dem Verwendungszweck erforderlich. Für Bestände der MFI an Schuldverschreibungen, die von sonstigen MFI, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, begeben wurden, ist ebenfalls eine Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit erforderlich. Diese Bestände müssen in Laufzeitbänder von einem und zwei Jahren gegliedert werden, was die Saldierung von Inter-MFI-Beständen an diesen Instrumenten bei der Berechnung der monetären Aggregate erlaubt.

ii)   Währungen

7.

Die EZB kann die monetären Aggregate so festlegen, dass sie auf alle Währungen zusammen oder nur auf Euro lautende Positionen umfassen. Euro-Positionen werden daher im Berichtsschema für diejenigen Bilanzpositionen, die zur Berechnung der monetären Aggregate herangezogen werden können, getrennt aufgeführt.

iii)   Geschäftspartner

8.

Die Berechnung von monetären Aggregaten und ihren Gegenposten, die teilnehmende Mitgliedstaaten erfassen, erfordert die Abgrenzung derjenigen Geschäftspartner, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind und den „geldhaltenden Sektor“ bilden. Geschäftspartner, die im Inland und in den übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, werden in allen statistischen Aufgliederungen in gleicher Weise behandelt und gesondert ermittelt. Eine geografische Aufgliederung der Geschäftspartner, die außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, erfolgt in den monatlichen Daten nicht.

9.

Die Abgrenzung der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer Zuordnung im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFI und dem im geld- und bankenstatistischen Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung enthaltenen Leitfaden für die statistische Zuordnung von Kunden („Guidance for the statistical classification of customers“), dessen Klassifizierungskriterien so weit wie möglich dem ESVG 95 folgen. Um den geldhaltenden Sektor der teilnehmenden Mitgliedstaaten feststellen zu können, wird bei Nicht-MFI-Geschäftspartnern zwischen öffentlichen Haushalten (Staat) (S. 13), wobei der Zentralstaat (S. 1311) bei dem Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen gesondert aufgeführt wird, und sonstigen Gebietsansässigen unterschieden. Zur Berechnung der monatlichen sektoralen Aufgliederung der monetären Aggregate und Kreditgegenposten werden die sonstigen Gebietsansässigen weiter in folgende Teilsektoren aufgegliedert: „Sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen“ (S. 123 + 124), „Versicherungsunternehmen und Pensionskassen“ (S. 125), „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ (S. 11) sowie „Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck“ (S. 14 + 15). Bei den gesamten Verbindlichkeiten aus Einlagen und den Einlagenkategorien „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren“ und „Repos“ wird für Zwecke des Mindestreservesystems des ESZB ferner zusätzlich zwischen Kreditinstituten, sonstigen MFI-Geschäftspartnern und dem Zentralstaat unterschieden.

iv)   Verwendungszweck von Krediten

10.

Kredite an private Haushalte (einschließlich Organisationen ohne Erwerbszweck) werden nach der Art des Darlehens untergliedert (Konsumentenkredit, Wohnungsbaukredit, sonstige Kredite). Teil 3 dieses Anhangs enthält in der „detaillierten Beschreibung der Instrumentenkategorien der konsolidierten Monatsbilanz des MFI-Sektors“ unter der Kategorie 2 „Kredite“ eine genaue Definition der Konsumenten- und Wohnungsbaukredite.

v)   Verknüpfung von Instrumenten- und Fristenkategorien mit Währungen und Geschäftspartnern

11.

Die Erstellung monetärer Statistiken, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die für die Berechnung der Mindestreservebasis der dem Mindestreservesystem des ESZB unterliegenden Kreditinstitute nötigen Daten erfassen, erfordern gewisse Überkreuzverknüpfungen in der Bilanz zwischen Instrumenten/Fälligkeiten/Währungen und Geschäftspartnern sowie darüber hinaus eine Aufgliederung nach Verwendungszweck für Kredite an private Haushalte.

12.

Die Datenanforderungen sind am detailliertesten in dem Bereich, wo die Geschäftspartner Teil des geldhaltenden Sektors sind. Die Aufgliederung statistischer Informationen über Verbindlichkeiten aus Einlagen nach Teilsektor und Laufzeit und weiter nach der Währung ist für eine genauere Analyse der Entwicklungen der in der Geldmenge M 3 enthaltenen Nicht-Euro-Komponenten erforderlich. Die Währungsanalyse dieser Komponenten erleichtert insbesondere Untersuchungen über den Grad der Substituierbarkeit von auf Nicht-Euro-Währungen und auf Euro lautenden Komponenten von M 3. Positionen gegenüber sonstigen MFI werden nur insoweit getrennt ausgewiesen, als dies für die Saldierung von Inter-MFI-Guthaben oder die Berechnung der Mindestreservebasis erforderlich ist.

13.

Positionen gegenüber der übrigen Welt sind für „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren“ und „Repos“ zur Berechnung der einem positiven Reservesatz unterliegenden Mindestreservebasis und für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen zur Ermittlung des Auslandsgegenpostens notwendig. Darüber hinaus werden für die Zwecke der Zahlungsbilanz und der Finanzierungsrechnung Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite an Gebietsansässige in der übrigen Welt mit einer Ursprungslaufzeit von einem Jahr aufgegliedert.

▼M2

vi)   Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen

13a.

Die Berichtspflichtigen melden monatlich gemäß einer Aufgliederung nach Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt mindestens Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen, die von den MFI der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben werden. Dies ermöglicht den NZBen, der EZB Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber dieses Instruments zur Verfügung zu stellen. Ferner können dadurch bei der Berechnung monetärer Aggregate Bestände Gebietsfremder der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden.

13b.

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 können die NZBen verlangen, dass ihnen weiter aufgegliederte Daten gemeldet werden, die nicht unter die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen fallen. Dazu zählen auch Aufgliederungen nach dem Sektor des Geschäftspartners, der Währung oder der Laufzeit.

13c.

Bei auf den eingetragenen Inhaber lautenden Anteilen melden emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter oder die in Anhang I Teil 1 Abschnitt I Absatz 6 genannten Rechtssubjekte in der monatlichen Bilanz Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierenden Geldmarktfonds aufgegliedert sind.

13d.

Bei Inhabergeldmarktfondsanteilen melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile aufgegliedert sind, gemäß dem von der entsprechenden NZB im Einvernehmen mit der EZB festgelegten Verfahren. Diese Regelung ist auf eine der folgenden Varianten oder eine Kombination mehrerer dieser Varianten beschränkt. Die Auswahl der Varianten erfolgt unter Berücksichtigung der Struktur der relevanten Märkte und der nationalen rechtlichen Regelungen in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en). Dies wird in regelmäßigen Abständen von der entsprechenden NZB und der EZB überprüft.

a)   Emittierende Geldmarktfonds

Emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter oder die in Anhang I Teil 1 Abschnitt I Absatz 6 genannten Rechtssubjekte melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierenden Geldmarktfonds aufgegliedert sind. Wenn ein emittierender Geldmarktfonds nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, können diese Daten zur Verfügung stellen.

b)   MFI und SFI, die Geldmarktfondsanteile verwahren

Als Berichtspflichtige melden MFI und SFI, die Geldmarktfondsanteile verwahren, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile aufgegliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und die für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante kommt in Betracht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Verwahrstelle unterscheidet erstens zwischen Geldmarktfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden. Die meisten Geldmarktfondsanteile werden zweitens von im Inland ansässigen Instituten verwahrt, die den Finanzintermediären (MFI oder SFI) zuzuordnen sind.

c)   MFI und SFI, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarkfonds übermitteln

Als Berichtspflichtige melden MFI und SFI, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarkfonds übermitteln, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile aufgegliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante kommt in Betracht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Erfassungsgrad der Meldungen ist erstens hoch, d. h., sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden. Es werden zweitens genaue Daten über Kauf- und Verkaufsgeschäfte mit Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sind drittens sehr gering. Die von Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden, sind viertens gering. Wenn der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten.

13e.

Wenn auf den eingetragenen Inhaber lautende Anteile oder Inhaberanteile zum ersten Mal ausgegeben werden oder wenn Marktentwicklungen es erforderlich machen, dass eine Variante geändert wird oder mehrere Varianten miteinander kombiniert werden, können die NZBen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Regelungen der Absätze 13c und 13d für ein Jahr gewähren.

▼B

Vorlagefrist

14.

Die EZB erhält eine aggregierte Monatsbilanz mit den Positionen von MFI in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können, wobei sie auch der vorgeschriebenen rechtzeitigen Vorlage für das Mindestreservesystem des ESZB Rechnung tragen müssen.

▼M4

Statistische Bewertung von Verbindlichkeiten aus Einlagen und von Krediten

15.

Für die Zwecke dieser Verordnung werden Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite zu dem am Monatsende ausstehenden Nominalwert auf Bruttobasis gemeldet. Unter Nominalwert ist der Kapitalbetrag zu verstehen, den ein Schuldner vertraglich verpflichtet ist, an den Gläubiger zurückzuzahlen.

16.

Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen und diese erforderlich sind, um die Kontinuität der statistischen Bewertung von Krediten mit den für Zeiträume vor Januar 2005 gemeldeten Daten zu wahren.

▼B

IV.   Vierteljährlich erstellte Bilanzstatistik (Bestände)

Ziel

1.

Bestimmte Daten werden für die eingehendere Analyse der monetären Entwicklung und für sonstige statistische Zwecke, beispielsweise die Finanzierungsrechnung und die Zahlungsbilanz, benötigt. Ziel ist es, für diese Zwecke nähere Angaben zu bestimmten Bilanzpositionen zu erhalten.

Anforderungen

2.

Die vierteljährlichen Daten werden nur für Schlüsselpositionen der aggregierten Bilanz zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus kann die EZB eine gewisse Flexibilität bei der Berechnung der Aggregate gewähren, wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass die betreffenden Daten wahrscheinlich nicht signifikant sind.

a)   Teilsektor- und Fristengliederung von Krediten an Nicht-MFI in den teilnehmenden Mitgliedstaaten

3.

Um die vollständige Teilsektor- und Fälligkeitsstruktur der gesamten Kreditgewährung (Kredite und Wertpapiere) von MFI an den geldhaltenden Sektor überwachen zu können, sind vierteljährlich die Kredite an öffentliche Haushalte (Staat) außer dem Zentralstaat nach ein- und fünfjähriger Ursprungslaufzeit und die Bestände an von öffentlichen Haushalten (Staat) außer dem Zentralstaat begebenen Wertpapieren mit einjähriger Laufzeit aufzugliedern, und zwar sämtlich in Verbindung mit einer Aufgliederung nach Teilsektoren (Länder (S. 1312), Gemeinden (S. 1313) und Sozialversicherung (S. 1314)). Darüber hinaus ist eine weitere Verknüpfung der nach Teilsektor gegliederten Wertpapierbestände, die von anderen Gebietsansässigen als MFI und dem Staat ausgegeben wurden, nach Teilsektor und Laufzeit von bis zu einem Jahr und mehr als einem Jahr erforderlich. Eine Untergliederung nach Teilsektor der MFI-Bestände an Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen ist gegenüber folgenden Teilsektoren nötig: Sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + 124), „Versicherungsunternehmen und Pensionskassen“ (S. 125), „nicht finanzielle Kapitalgesellschaften“ (S. 11).

4.

Ferner ist die Angabe des Gesamtbetrags der MFI-Kredite und von MFI gehaltenen Bestände an Wertpapieren außer Aktien in Bezug auf den Zentralstaat (S. 1311) erforderlich.

b)   Teilsektorenuntergliederungen von Verbindlichkeiten aus Einlagen der MFI gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) außer (Zentralstaat) der teilnehmenden Mitgliedstaaten

5.

Die Sektorenuntergliederung von Kategorien von Verbindlichkeiten aus Einlagen gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) in den teilnehmenden Mitgliedstaaten außer dem Zentralstaat (S. 1311) erfolgt nach Ländern (S. 1312), Gemeinden (S. 1313) und Sozialversicherung (S. 1314).

c)   Gliederung nach Ländern

6.

Unter Berücksichtigung des Datenbedarfs in der Übergangsphase und zur weiteren Analyse der monetären Entwicklung sowie zur Überprüfung der Datenqualität wird zwischen Geschäftspartnern nach Mitgliedstaat unterschieden. Zur Gewinnung besserer Daten über die Bestände an in den monetären Aggregaten enthaltenen, nach Emissionsland aufgegliederten Schuldverschreibungen ist eine Untergliederung der Fälligkeiten der Wertpapierbestände nach ein- und zweijährigen Laufzeitbändern erforderlich.

▼M6

6a.

Wenn ein Land nach dem 31. Dezember 2007 der EU beitritt, müssen Berichtspflichtige anschließend Positionen gegenüber Geschäftspartnern mit Sitz im Gebiet dieses neuen Mitgliedstaats gemäß Tabelle 3 in Teil 2 melden.

Wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass die Positionen gegenüber Geschäftspartnern mit Sitz im Gebiet jedes Mitgliedstaats, das den Euro nicht eingeführt hat, nicht signifikant sind, kann eine NZB entscheiden, dass keine Meldung in Bezug auf diesen Mitgliedstaat erforderlich ist. Die NZB unterrichtet ihre Berichtspflichtigen über diese Entscheidung.

▼B

d)   Gliederung nach Währungen

7.

Die Schlüsselpositionen der Bilanz werden nach den Währungen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und nach den wichtigsten internationalen Währungen (USD, JPY und CHF) untergliedert. Diese Untergliederung ist erforderlich, um Statistiken über monetäre Aggregate und ihrer Gegenposten mit um Wechselkursänderungen bereinigten Stromgrößen erstellen zu können, soweit diese Aggregate so definiert sind, dass sie alle Währungen zusammen enthalten. Für die Zwecke der Zahlungsbilanz und der Finanzierungsrechnung werden Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite an Gebietsansässige in der übrigen Welt mit einer Ursprungslaufzeit von einem Jahr untergegliedert.

▼M6

7a.

Wenn ein Mitgliedstaat den Euro nach dem 31. Dezember 2007 einführt, müssen Berichtspflichtige anschließend Positionen gegenüber der Währung dieses neuen teilnehmenden Mitgliedstaats gemäß Tabelle 4 in Teil 2 melden.

In solchen Fällen ist die Spalte in Tabelle 4 in Teil 2, die der ehemaligen Währung des neuen teilnehmenden Mitgliedstaats entspricht, nicht mehr anwendbar.

Wenn ein Land nach dem 31. Dezember 2007 der EU beitritt, müssen Berichtspflichtige anschließend Positionen gegenüber der Währung dieses neuen Mitgliedstaats gemäß Tabelle 4 in Teil 2 melden.

Wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass die Positionen gegenüber der Währung eines Mitgliedstaats, das den Euro nicht eingeführt hat, nicht signifikant sind, kann eine NZB entscheiden, dass keine Meldung in Bezug auf diesen Mitgliedstaat erforderlich ist. Die NZB unterrichtet ihre Berichtspflichtigen über diese Entscheidung.

▼B

e)   Sektorengliederung von Positionen gegenüber Geschäftspartnern außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten und übrige Welt)

8.

Bei den MFI-Positionen gegenüber nicht in teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen Geschäftspartnern muss zwischen Positionen gegenüber Banken (oder MFI in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten) und Nichtbanken unterschieden werden; innerhalb des Nichtbankensektors ist eine Unterscheidung zwischen öffentlichen Haushalten (Staat) und sonstigen Gebietsansässigen erforderlich. Soweit das ESVG 95 nichts anderes vorsieht, greift die Sektorenzuordnung nach den Leitlinien des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, dem „System of National Accounts“, SNA 93.

Vorlagefrist

9.

Die Daten für die vierteljährlichen Statistiken werden der EZB von den NZBen bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Monats übermittelt, auf den sie sich beziehen. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.

▼M6

9a.

Wenn Positionen in Bezug auf Felder, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, nicht signifikant sind, die NZBen diese Positionen aber dennoch erheben, können die Positionen der EZB von den NZBen mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals übermittelt werden, auf das die Positionen sich beziehen. Die NZBen können darüber entscheiden, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.

▼M4

Statistische Bewertung von Verbindlichkeiten aus Einlagen und von Krediten

10.

Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden gemäß den Regeln für monatliche Bestände in den Absätzen 15 und 16 von Abschnitt III gemeldet.

▼B

V.   Erstellung von Stromgrößenstatistiken

Ziel

1.

Zur Erstellung von Stromgrößenstatistiken für die monetären Aggregate und ihre Gegenposten müssen die Daten für den Wert der Transaktionen rechtzeitig aus den in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Beständen abgeleitet werden, die Angaben über ausstehende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie weitere statistische Angaben zu Neuklassifizierungen, Wechselkurs- und sonstigen Bewertungsänderungen sowie bestimmten anderen Wertanpassungen, z. B. Abschreibungen von Krediten, enthält.

Anforderungen

2.

Finanztransaktionen werden ermittelt als Unterschied zwischen den an den monatlichen Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen, wobei die Auswirkung von Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, herausgerechnet wird. Zu diesem Zweck benötigt die EZB statistische Daten über diese Einflüsse, die sich auf zahlreiche Posten der MFI-Bilanz beziehen können. Diese Daten werden als Berichtigungen in Form von „Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen“, Wechselkursberichtigungen und „Neubewertungen und Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten“ übermittelt. Ferner benötigt die EZB Erläuterungen zu den in „Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen“ enthaltenen Vorgängen.

3.

Die in der vorliegenden Verordnung gegenüber dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen festgelegte Berichtspflicht betrifft ausschließlich Berichtigungen infolge Neubewertung sowohl aufgrund von Abschreibungen/Wertberichtigungen auf Kredite als auch der Neubewertung der Kurse von Wertpapierbeständen im Referenzzeitraum.

4.

Die für die Berichtspflichtigen geltende Berichtspflicht erstreckt sich auf die in Tabelle 1A in Teil 2 dieses Anhangs festgelegten „Mindestanforderungen“. Diese „Mindestanforderungen“ gelten als das erforderliche Minimum an Daten für die Berechnung und Bewertung von Berichtigungen in Bezug auf den von der EZB verlangten vollständigen Datensatz. Es ist den NZBen gestattet, die nicht von den „Mindestanforderungen“ gedeckten Zusatzdaten zu erheben. Diese Zusatzdaten können gemäß den in Tabelle 1A gekennzeichneten Untergliederungen außerhalb der „Mindestanforderungen“ erhoben werden.

5.

Die für die Berichtspflichtigen geltende Berichtspflicht erstreckt sich nicht auf Wechselkursänderungen und Berichtigungen aufgrund von Neuklassifizierungen. Die EZB errechnet die monatliche Wechselkursberichtigung aus den von den Berichtspflichtigen bereitgestellten, nach Einzelwährungen gegliederten Bestandsdaten. Diese Daten werden vierteljährlich gemäß Tabelle 4 in Teil 2 dieses Anhangs gemeldet. Die in Absatz 1 genannten Neuklassifizierungen sind auch nicht miteingeschlossen, weil diese Daten von den NZBen selbst unter Nutzung verschiedener Informationsquellen, die ihnen bereits zur Verfügung stehen, erhoben werden.

Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten

6.

Die Meldung von Berichtigungen infolge von Abschreibungen/Wertberichtigungen erfolgt zur Bereinigung der Stromgrößenstatistiken um die Auswirkungen der Wertänderung von in der Bilanz ausgewiesenen Krediten, welche auf die Bildung von Abschreibungen/ Wertberichtigungen auf Kredite zurückzuführen sind. Sie sollte darüber hinaus die Änderungen der Kreditrückstellungen wiedergeben, sofern eine NZB beschließt, dass ausstehende Bestände nach Abzug von Rückstellungen zu melden sind. Zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung auf Dritte in Ansatz gebrachte Abschreibungen/Wertberichtigungen sind ebenfalls erfasst, soweit solche feststellbar sind.

i)   Instrumenten- und Fristenkategorien

7.

Abschreibungen/Wertberichtigungen beziehen sich auf die Aktivposition „Kredite“. Im Rahmen der „Mindestanforderungen“ ist keine Fristengliederung erforderlich. Die NZBen können den Berichtspflichtigen jedoch die Bereitstellung von Zusatzdaten nach der Fristengliederung für die monatlichen Bestandsdaten aufgeben.

ii)   Währungen

8.

Eine Aufgliederung der Berichtigungen infolge Neubewertungen nach Währungen (Euro/Nicht-Euro) der Kredite ist nicht in den „Mindestanforderungen“ enthalten. Die NZBen können jedoch eine Aufgliederung nach Währungen verlangen.

iii)   Geschäftspartner

9.

Die „Mindestanforderungen“ erfassen die gesonderte Feststellung der Abschreibungen/Wertberichtigungen sowie Rückstellungsänderungen bei Meldung von Krediten nach Abzug von Rückstellungen entsprechend des geografischen Standorts der Geschäftspartner. Darüber hinaus werden die in teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner nach dem institutionellen Sektor klassifiziert, mit gesonderter Datenerfassung für MFI und „sonstige Gebietsansässige“, wobei Letztere nochmals nach Teilsektoren, d. h. „Sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen“ (S. 123 + 124), „Versicherungsunternehmen und Pensionskassen“ (S. 125), „nicht finanzielle Kapitalgesellschaften“ (S. 11) sowie „Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck“ (S. 14 + 15) untergliedert werden. Darüber hinaus wird der Sektor private Haushalte mit einer zusätzlichen Aufgliederung nach dem Kreditzweck gemeldet, d. h. Konsumentenkredit, Wohnungskredit und sonstige (übrige) Kredite. Für Kredite an die übrige Welt sind die Gesamtbeträge gänzlich ohne zusätzliche Aufgliederung anzugeben.

iv)   Vorlagefrist

10.

Die EZB erhält aggregierte Berichtigungen infolge Neubewertung aufgrund von Abschreibungen/Wertberichtigungen auf Kredite entsprechend der von den Berichtspflichtigen in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat gewährten Kredite bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.

Neubewertung von Wertpapierkursen

11.

▼M4

Berichtigungen infolge der Neubewertung von Wertpapierkursen beziehen sich auf Schwankungen in der Bewertung von Wertpapieren, die sich aus einer Änderung des Kurses ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen oder gehandelt werden. Die Berichtigungen umfassen Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bilanzbestände zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts, zu dem Wertpapiere ausgewiesen werden, ergeben, d. h. mögliche Gewinne/Verluste. Ebenfalls erfasst sind Bewertungsänderungen aus Wertpapiergeschäften, d. h. realisierte Gewinne/Verluste.

▼B

i)   Instrumenten- und Fristenkategorien

a)   Passiva

12.

▼M4

Für die Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz bestehen keine Mindestberichtspflichten. Wenn jedoch die von den Berichtspflichtigen auf ausgegebene Schuldverschreibungen angewandten Bewertungen zu Änderungen der Bestände zum Ende eines Berichtszeitraums führen, ist es den NZBen gestattet, Daten über diese Änderungen zu erheben. Diese Daten werden als Berichtigungen aus „sonstigen Neubewertungen“ gemeldet.

▼B

b)   Aktiva

13.

Berichtigungen aus der Neubewertung von Kursen werden von MFI erhoben für die Positionen „Wertpapiere außer Aktien“ sowie „Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen“. Die „Mindestanforderungen“ beziehen sich auf „Wertpapiere außer Aktien“ mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren. Dennoch können die NZBen die Berichtspflicht über die „Mindestanforderungen“ hinaus erweitern, indem sie die Meldung mit der gleichen Aufgliederung nach Währungen und Laufzeiten wie für die monatlichen Bestandsdaten verlangen. In Bezug auf die Position „Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen“ beziehen sich die „Mindestanforderungen“ auf die Gesamtbeträge nach Sektor und entsprechen der Berichtspflicht für Bestandsdaten.

ii)   Währungen

14.

Eine Aufgliederung der Neubewertung von Kursen nach Währung ist nach den „Mindestanforderungen“ nicht erforderlich. Die NZBen können die Berichtspflicht in Bezug auf die Untergliederung nach Währungen über die „Mindestanforderungen“ hinaus erweitern (Euro/Nicht-Euro-Währungen).

iii)   Geschäftspartner

15.

In Bezug auf die Neubewertung von Kursen für die Position „Wertpapiere außer Aktien“ beziehen sich die „Mindestanforderungen“ auf die Aufgliederung nach inländischen Gebietsansässigen und Gebietsansässigen in sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Sektoren, d. h. MFI, öffentliche Haushalte (Staat) und sonstige Gebietsansässige. Für die übrige Welt werden die Gesamtberichtigungsbeträge gemeldet. Die NZBen können die Berichtspflicht auf die gleiche Gliederung wie bei den monatlichen Bestandsdaten erweitern.

16.

In Bezug auf die Neubewertung von Kursen für „Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen“ beziehen sich die „Mindestanforderungen“ auf die Aufgliederung in inländische Gebietsansässige und Gebietsansässige in sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Sektor, d. h. MFI und sonstige Gebietsansässige. Für die übrige Welt werden die Gesamtberichtigungsbeträge gemeldet. In diesem Fall entspricht der „Mindestanforderungen“-Satz dem von den NZBen an die EZB gemeldeten Datensatz.

iv)   Vorlagefrist

17.

Die EZB erhält aggregierte Berichtigungen infolge Neubewertung in Bezug auf die entsprechend von den Berichtspflichtigen in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat gemeldeten Neubewertungen von Wertpapierkursen bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.

▼C1

TEIL 2

Vorgeschriebene Gliederung

Tabelle A

Gliederung der aggregierten Bilanz des MFI-Sektors

Instrumente/Fristenkategorien, Geschäftspartner und Währungen

(„Monatliche Daten“ sind fett gedruckt und mit Sternchen bezeichnet)



INSTRUMENTE/FRISTENKATEGORIEN

Aktiva

Passiva

1. Kassenbestand* 2. Kredite*

bis zu einem Jahr (1)*

über ein Jahr und bis zu fünf Jahren (1)*

über fünf Jahre (1)*

3. Wertpapiere außer Aktien*

bis zu einem Jahr (2)*

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren (2)*

über zwei Jahre (2)*

4. Geldmarktfondsanteile*5. Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen*6. Sachanlagen*7. Sonstige Aktiva*

8. Bargeldumlauf 9. Einlagen*

bis zu einem Jahr (3)*

über ein Jahr (3)*

9.1. Täglich fällige Einlagen (4)*9.2. Einlagen mit vereinbarter Laufzeit*

bis zu einem Jahr*

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren*

über zwei Jahre (5)*

9.3. Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist*

bis zu drei Monaten (6)*

über drei Monate*

darunter: über zwei Jahre (9)*

9.4. Repogeschäfte*10. Geldmarktfondsanteile*11.Ausgegebene Schuldverschreibungen*

bis zu einem Jahr*

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren*

über zwei Jahre*

12. Kapital und Rücklagen*13. Sonstige Passiva*



GESCHÄFTSPARTNER

Aktiva

Passiva

A.  Inländische Gebietsansässige*

MFI*

Nicht-MFI*

Öffentliche Haushalte (Staat)*

Zentralstaat

Länder

Gemeinden

Sozialversicherung

Sonstige Gebietsansässige (10)*

Sonstige Finanzintermediäre usw. (S. 123 + S. 124) (7)(10)*

Versicherungsunternehmen und Pensionskassen (S. 125) (10)*

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) (10)*

Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15) (8)(10)*

B.  Gebietsansässige in sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten*

MFI*

Nicht-MFI*

Öffentliche Haushalte (Staat)*

Zentralstaat

Länder

Gemeinden

Sozialversicherung

Sonstige Gebietsansässige (10)*

Sonstige Finanzintermediäre usw. (S. 123 + S. 124) (7)(10)*

Versicherungsunternehmen und Pensionskassen (S. 125) (10)*

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) (10)*

Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15) (8)(10)*

C.  Gebietsansässige in der übrigen Welt*

Banken

Nichtbanken

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

D.  Nicht aufgliederbar

A.  Inländische Gebietsansässige*

MFI*

darunter: Kreditinstitute*

Nicht-MFI*

Öffentliche Haushalte (Staat)*

Zentralstaat*

Länder

Gemeinden

Sozialversicherung

Sonstige Gebietsansässige (10)*

Sonstige Finanzintermediäre usw. (S. 123 + S. 124) (7)(10)*

Versicherungsunternehmen und Pensionskassen (S. 125) (10)*

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) (10)*

Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15) (8)(10)*

B.  Gebietsansässige in sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten*

MFI*

darunter: Kreditinstitute*

Nicht-MFI*

Öffentliche Haushalte (Staat)*

Zentralstaat*

Länder

Gemeinden

Sozialversicherung

Sonstige Gebietsansässige (10)*

Sonstige Finanzintermediäre usw. (S. 123 + S. 124) (7)(10)*

Versicherungsunternehmen und Pensionskassen (S. 125) (10)*

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) (10)*

Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15) (8)(10)*

C.  Gebietsansässige in der übrigen Welt*

Banken

Nichtbanken

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

D.  Nicht aufgliederbar



Währungen

e

Euro

 

x

Nicht-Euro-Währungen

Andere Währungen als der Euro (z.B. sonstige Währungen von Mitgliedstaaten, USD, JPY, CHF, sonstige Währungen)

(1)   Die monatliche Fristengliederung gilt nur für Kredite an sonstige Gebietsansässige außer MFI und Zentralstaat, und die monatliche Fristengliederung auf ein Jahr gilt für Kredite an die übrige Welt. Vierteljährliche Fristengliederung für Kredite an öffentliche Haushalte (Staat) außer Zentralstaat der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(2)   Die monatliche Fristengliederung bezieht sich nur auf Bestände von Wertpapieren, die von MFI in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden. Wie bei den vierteljährlichen Daten sind die Bestände an von Nicht-MFI in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen Wertpapieren nach den Kriterien „bis zu einem Jahr“ und „über ein Jahr“ gegliedert.

(3)   Nur gegenüber der übrigen Welt.

(4)   Einschließlich Interimsguthaben, d. h. Beträge, die auf im Namen von MFI ausgegebenen vorausbezahlten Karten gespeichert sind, und sonstige Verbindlichkeiten aus der Ausgabe von elektronischem Geld.

(5)   Einschließlich administrativ regulierter Einlagen.

(6)   Einschließlich nicht übertragbarer Sichteinlagen.

(7)   Sonstige Finanzintermediäre (S. 123) sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 124).

(8)   Private Haushalte (S. 14) und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 15).

(9)   Die Meldung der Position „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren“ ist vorerst freiwillig.

(10)   Eine monatliche Aufgliederung nach Teilsektoren wird für Kredite und Einlagen benötigt.

image

►(2) M2   ►(2) C2  

image

image

►(1) M2  

image

▼M6



Tabelle 3

Gliederung nach Ländern

Vierteljährlich erforderliche Daten

Bilanzpositionen

Jeder sonstige teilnehmende Mitgliedstaat (d.h. ohne den Sektor Inland) und jeder sonstige EU-Mitgliedstaat

Übrige Welt (ohne EU)

Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

PASSIVA

8.  Bargeldumlauf

 

9.  Einlagen

a)  von MFIs

 
 
 
 
 

b)  von Nicht-MFIs

 
 
 
 
 

10.  Geldmarktfondsanteile

 

11.  Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

12.  Kapital und Rücklagen

 

13.  Sonstige Passiva

 

AKTIVA

1.  Kassenbestand

 

2.  Kredite

a)  an MFIs

 
 
 
 
 

b)  an Nicht-MFIs

 
 
 
 
 

3.  Wertpapiere außer Aktien

a)  von MFIs begeben

 
 
 
 
 

bis zu einem Jahr

 
 
 
 
 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 
 
 
 

über zwei Jahre

 
 
 
 

b)  von Nicht-MFIs begeben

 
 
 
 
 

4.  Geldmarktfondsanteile

 
 
 
 
 

5.  Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 
 
 
 
 

6.  Sachanlagen

 

7.  Sonstige Aktiva

 



Tabelle 4 (1)

Gliederung nach Währungen

Vierteljährlich erforderliche Daten

Bilanzpositionen

Alle Währungen kombiniert

Euro

Währung eines jeden sonstigen EU-Mitgliedstaates

Währungen außer Währungen der EU-Mitgliedstaaten kombiniert

Währung des EU-Mitgliedstaates

Mitgliedstaates

Währung des EU-Mitgliedstaates

Währung des Mitgliedstaates

Insgesamt

USD

JPY

CHF

Übrige Währungen kombiniert

PASSIVA

9.  Einlagen

A.  Inland

a)  von MFIs

M

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 

b)  von Nicht-MFIs

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

B.  Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

a)  von MFIs

M

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 

b)  von Nicht-MFIs

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

C.  Übrige Welt

i)  bis zu einem Jahr

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

ii)  über ein Jahr

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

a)  von Banken

Vierteljährliche Zahlen aus Tabelle 2

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

b)  von Nichtbanken

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

10.  Geldmarktfondsanteile

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

11.  Ausgegebene Schuldverschreibungen

M

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 

12.  Kapital und Rücklagen

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

13.  Sonstige Passiva

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

AKTIVA

2.  Kredite

A.  Inland

a)  an MFIs

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

b)  an Nicht-MFIs

M

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 

B.  Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

a)  an MFIs

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

b)  an Nicht-MFIs

M

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 

C.  Übrige Welt

i)  bis zu einem Jahr

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

ii)  über ein Jahr

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

a)  an Banken

Vierteljährliche Zahlen aus Tabelle 2

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

b)  an Nichtbanken

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.  Wertpapiere außer Aktien

A.  Inland

a)  von MFIs ausgegeben

M

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 

b)  von Nicht-MFIs ausgegeben

M

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 

B.  Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

a)  von MFIs ausgegeben

M

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 

b)  von Nicht-MFIs ausgegeben

M

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 

C.  Übrige Welt

a)  von Banken ausgegeben

Vierteljährliche Zahlen aus Tabelle 2

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

b)  von Nichtbanken ausgegeben

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

4.  Geldmarktfondsanteile

A.  Inland

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

B.  Sonsige teilnehmende Mitgliedstaaten

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

C.  Übrige Welt

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

5.  Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

6.  Sachanlagen

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

7.  Sonstige Aktiva

M

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   „M“ bedeutet monatlich erforderliche Daten (siehe Tabelle 1).

image

image

▼B

TEIL 3

Definition von Begriffen der konsolidierten Bilanz, die der EZB einzureichen ist - Instrumentenkategorien von Aktiva und Passiva

Allgemeine Definitionen

Für die Zwecke der Erstellung der konsolidierten Bilanz des MFI-Sektors in den teilnehmenden Mitgliedstaaten setzt sich der Kreis der Berichtspflichtigen aus den MFI, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFI enthalten und im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten ( 27 ) gebietsansässig sind, zusammen. Dies sind:

 Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich gebietsansässiger Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Muttergesellschaften;

 Zweigstellen von Instituten, die ihre Hauptverwaltung außerhalb dieses Staatsgebiets haben.

Tochtergesellschaften sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt, während Zweigstellen nicht als Kapitalgesellschaften geführte (rechtlich unselbständige) Rechtssubjekte sind, die vollständig zum Unternehmen gehören.

MFI konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässigen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigniederlassungen). Eine Konsolidierung zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.

Handelt es sich bei einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften um im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässige MFI, so ist es der Muttergesellschaft gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochtergesellschaften in ihrer statistischen Meldung zu konsolidieren, wobei jedoch für die Zwecke des Mindestreservesystems des ESZB nach den Geschäftsaktivitäten von Kredit- und sonstigen Finanzinstituten zu unterscheiden ist.

Hat ein Institut innerhalb des Staatsgebiets der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Hat ein Institut außerhalb des Staatsgebiets teilnehmender Mitgliedstaaten ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt.

In Off-shore-Finanzzentren ansässige Institute werden statistisch als Gebietsansässige der Staatsgebiete behandelt, in denen die Zentren ansässig sind.

Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht (z. B. Schuldverschreibungen) oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe (z. B. bestimmte Einlagearten) getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, die Anlage zu kündigen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann nach der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.

Definition von Sektoren

Das ESVG 95 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Nähere Informationen zur Sektoreneinteilung von Geschäftspartnern von Nicht-MFI, die nicht im Inland ansässig sind, können dem geld- und bankenstatistischen Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung („Money and Banking Statistics Sector Manual“) entnommen werden.

Bankinstitute außerhalb der Mitgliedstaaten werden als „Banken“ und nicht als MFI bezeichnet. Ebenso bezieht sich der Begriff „Nicht-MFI“ nur auf die Mitgliedstaaten; für andere Länder ist die Bezeichnung „Nichtbanken“ richtig. Zu den „Nicht-MFI“ gehören die folgenden Sektoren und Teilsektoren:

  Öffentliche Haushalte (Staat): Gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nicht marktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum bereitzustellen und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (ESVG 95, 2.68 bis 2.70).

  Zentralstaat: Er umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (ESVG 95, 2.71).

  Länder: Separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der Gemeinden, die staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung (ESVG 95, 2.72).

  Gemeinden: Öffentliche Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (ESVG 95, 2.73).

  Sozialversicherung: Alle institutionellen Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht (ESVG 95, 2.74).

Die sonstigen Gebietsansässigen, d. h. gebietsansässige Nicht-MFI ohne den Teilsektor öffentliche Haushalte (Staat). Sie umfassen:

  Sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen: Nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (jedoch ohne die Zentralbank und Kreditinstitute) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen im engeren Sinne haben (ESVG 95, 2.53 bis 2.67). Ebenfalls eingeschlossen sind Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen, zu denen alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gehören, die grundsätzlich in Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten engagiert sind (ESVG 95, 2.57 bis 2.59).

  Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen: Nicht monetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (ESVG 95, 2.60 bis 2.67).

  Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben und die als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nicht finanzielle Dienstleistungen produzieren (ESVG 95, 2.21 bis 2.31).

  Private Haushalte: Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und gegebenenfalls auch in ihrer Eigenschaft als Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen (ESVG 95, 2.75 bis 2.88).

Definitionen der Instrumentenkategorien

Die Definitionen der Kategorien von Aktiva und Passiva, die in der konsolidierten Bilanz ausgewiesen werden, berücksichtigen die Besonderheiten der verschiedenen Finanzsysteme. Die Analyse der Ursprungslaufzeiten kann als Ersatz für die Einheitlichkeit der Definition von Instrumenten dienen, wenn Instrumente in den einzelnen Finanzmärkten nicht voll vergleichbar sind.

Die im Folgenden abgedruckten Tabellen enthalten eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung so verwendet werden, dass sie den nationalen Gegebenheiten entsprechen ( 28 ).

Detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien der aggregierten Monatsbilanz des MFI-Sektors



AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1. Kassenbestand

Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden

2. Kredite

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, welche die Berichtspflichtigen Schuldnern ausgeliehen haben und die nicht durch Papiere verbrieft oder durch ein einziges Papier belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist). Diese Position schließt Aktiva in Form von Einlagen mit ein:

— Kredite an private Haushalte in Form von Konsumentenkrediten (Kredite, die zur persönlichen Verwendung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden), Wohnungsbaukredite (Kredite, die für die Beschaffung von Wohnraum — einschließlich Wohnungsbau und -modernisierung — gewährt werden) und sonstige Kredite (Kredite für Geschäftszwecke, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw.). Wohnungsbaukredite umfassen durch Wohneigentum besicherte Kredite, die zum Erwerb von Wohnraum dienen, und, soweit feststellbar, sonstige Wohnungsbaukredite, die auf persönlicher Basis gewährt oder durch andere Formen von Aktiva besichert werden

►M6  

— Einlagen gemäß der Definition der Passiva-Kategorie 9 (Einlagen)

 ◄

— Finanzierungs-Leasinggeschäfte mit Dritten

— Finanzierungs-Leasinggeschäfte sind Verträge, bei denen der Eigentümer eines dauerhaften Wirtschaftsguts („Leasinggeber“) diese Aktiva miethalber für die überwiegende, wenn nicht die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der Aktiva gegen Entrichtung von Ratenzahlungen, welche die Kosten des Wirtschaftsguts plus eine kalkulierte Verzinsung decken, Dritten („Leasingnehmer“) überlässt. Der Leasingnehmer wird dabei de facto so gestellt, dass ihm sämtliche aus der Nutzung des Wirtschaftsguts erzielbaren Vorteile zustehen und er die mit der Eigentümerstellung verbundenen Kosten und Risiken trägt. Für statistische Zwecke werden Finanzierungs-Leasinggeschäfte als Kredite des Leasinggebers an den Leasingnehmer behandelt (durch welche ein Leasingnehmer das Wirtschaftsgut käuflich erwerben kann). Von einem (als Leasinggeber auftretenden) MFI geschlossene Finanzierungs-Leasingverträge sind in der MFI-Bilanz unter der Aktivposition „Kredite“ auszuweisen. Die dem Leasingnehmer miethalber überlassenen Aktiva (dauerhaften Wirtschaftsgüter) sollten an keiner Stelle der Bilanz des MFI bilanziert werden.

— Uneinbringliche Forderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden

— Als uneinbringliche Forderungen gelten Kredite, deren Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise als Not leidend einzustufen sind. Die NZBen legen fest, ob uneinbringliche Forderungen brutto oder netto nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden.

— Bestände an nicht börsenfähigen Wertpapieren

— Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können, siehe auch „handelbare Kredite“.

— Handelbare Kredite

— De facto handelbar gewordene Kredite sollten unter der Aktivposition „Kredite“ ausgewiesen werden, solange sie durch ein einziges Dokument verbrieft sind und in der Regel nur gelegentlich gehandelt werden:

— Nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Darlehen

— Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen (z. B. Einlagen/Kredite) befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von „Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen“ verleiht. Für statistische Zwecke sind nachrangige Forderungen daher entsprechend der Art des Finanzinstruments zu behandeln, d.h. sie sollten je nach Art des Instruments entweder als „Kredite“ oder „Wertpapiere außer Aktien“ eingestuft werden. In Fällen, in denen MFI-Bestände für statistische Zwecke derzeit als ein einziger Einzelwert aus sämtlichen Formen von nachrangigen Forderungen ermittelt werden, ist dieser Einzelwert deshalb unter der Position „Wertpapiere außer Aktien“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen.

— Forderungen aus reverse Repos

— Gegenposten zu von Berichtspflichtigen gegen gekaufte Wertpapiere ausgezahlten Barmitteln - siehe Passivposition 9.4.

Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln:

— auf Treuhandbasis gewährte Kredite

— Auf Treuhandbasis gewährte Kredite („Treuhandkredite“) sind im Namen einer Partei („Treuhänder“) an einen Dritten („Begünstigter“) gewährte Kredite. Für statistische Zwecke sind Treuhandkredite nicht in der Bilanz des Treuhänders auszuweisen, wenn die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile beim Begünstigten verbleiben. Die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile verbleiben dann beim Begünstigten, wenn (I) der Begünstigte das Kreditrisiko übernimmt (d.h. der Treuhänder ist nur für die Verwaltung des Kredits verantwortlich) oder (II) die Investition des Begünstigten gegen Verluste abgesichert ist, sollte der Treuhänder in Liquidation gehen (d.h. der Treuhandkredit gehört nicht zu den im Insolvenzfall ausschüttbaren Aktiva des Treuhänders).

3. Wertpapiere außer Aktien

Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, die börsenfähig sind und in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:

— Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen

— Handelbare Kredite, die in eine große Anzahl an gleichartigen Finanzinstrumenten umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden können (siehe auch „Handelbare Kredite“ in Kategorie 2)

— Nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen (siehe auch „Nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Darlehen“ in Kategorie 2).

— Zur Gewährleistung der Kontinuität in der Behandlung von repoähnlichen Geschäften werden Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden, weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers ausgewiesen (und nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts (und nicht nur eine bloße Option hierauf) besteht

3a. Wertpapiere außer Aktien mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

— Bestände an börsenfähigen (verbrieften oder nicht verbrieften) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

— Handelbare Kredite mit bis zu einjähriger Ursprungslaufzeit einschließlich, die in eine große Anzahl von gleichartigen Papieren umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden

— Nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

3b. Wertpapiere außer Aktien mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

— Bestände an börsenfähigen (verbrieften oder nicht verbrieften) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

— Handelbare Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren einschließlich, die in eine große Anzahl von gleichartigen Papieren umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden

— Nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

3c. Wertpapiere außer Aktien mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren

— Bestände an börsenfähigen (verbrieften oder nicht verbrieften) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren

— Handelbare Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren, die in eine große Anzahl von gleichartigen Papieren umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden

— Nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren

4. Geldmarktfondsanteile

Diese Aktivposition umfasst Bestände an Geldmarktfondsanteilen. Geldmarktfonds sind Unternehmen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapiere, deren Anteile bezogen auf die Liquidität Einlagensubstitute sind und die hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und/oder Geldmarktfondsanteile und/oder sonstige übertragbare Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich und/oder Bankeinlagen investieren und/oder die Erzielung einer Rendite anstreben, die den Zinssätzen von Geldmarktinstrumenten nahe kommen (siehe auch die Kategorien 5 und 10).

5. Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

Bestände an Wertpapieren, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Diese Wertpapiere räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation ein. Hier sind ferner Investmentfondsanteile (außer Geldmarktfondsanteilen) zu berücksichtigen.

6. Sachanlagen

Für die Zwecke des Berichtssystems setzt sich diese Position aus nichtfinanziellen materiellen oder immateriellen Vermögenswerten zusammen, die dazu bestimmt sind, länger als ein Jahr von den Berichtspflichtigen wiederholt genutzt zu werden. Dazu gehören von den MFI genutzte Grundstücke und Gebäude sowie Ausrüstungen, Software und sonstige Infrastrukturen. Finanzanlagen werden nicht hier, sondern je nach der Art des Instruments unter „Kredite“/„Wertpapiere außer Aktien“/„Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen“ ausgewiesen.

7. Sonstige Aktiva

Die Position „Sonstige Aktiva“ ist als Restposition für sonstige auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisende Aktiva, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“, zu betrachten.

Hierunter fallen unter anderem:

— Finanzderivate mit positivem Brutto-Marktwert

— Für statistische Zwecke sind bilanzierte derivative Finanzinstrumente hier auszuweisen.

— Bruttoforderungen aus schwebenden Verrechnungen

— Beträge aus schwebenden Verrechnungen sind in der MFI-Bilanz ausgewiesene Positionen, die nicht unter dem Namen von Kunden verbucht sind, sich aber gleichwohl auf Kundengelder beziehen (z.B. zur Anlage, zur Übertragung oder zur Abwicklung anstehende Mittel).

— Bruttoforderungen aus Zwischenkonten

— Bei Forderungen aus Zwischenkonten handelt es sich um Mittel (üblicherweise Kundengelder), die sich gerade im Transit zwischen MFI befinden. Hierunter fallen Schecks und sonstige Formen der Zahlung, die zum Einzug an andere MFI versandt wurden.

►M4  

— Aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten

— Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsforderungen aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs (d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis). Aufgelaufene Zinsen aus Krediten werden auf Bruttobasis unter der Kategorie „Sonstige Aktiva“ ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von dem ihnen zu Grunde liegenden Kredit erfasst.

 ◄

— Dividendenforderungen

— Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der MFI stammen

— Aktivisch ausgewiesener Gegenwert der vom Staat ausgegebenen Münzen (nur NZB-Bilanzen)

— Nicht unter „Sonstige Aktiva“ fallen Finanzinstrumente in Form von finanziellen Aktiva (in den anderen Bilanzpositionen enthalten), bestimmte Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Aktiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Aktiva wie Grundstücke und Waren (in „Sachanlagen“ enthalten).



PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

8. Bargeldumlauf

Die Passivkategorie „Bargeldumlauf“ ist definiert als „im Umlauf befindliche Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden“: Davon erfasst sind von der EZB und den NZBen ausgegebene Banknoten. Im Umlauf befindliche Münzen sind keine Verbindlichkeit der MFI in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern eine Verbindlichkeit des Zentralstaats. Münzen sind jedoch Teil der monetären Aggregate, weshalb diese Verbindlichkeit vereinbarungsgemäß unter der Kategorie „Bargeldumlauf“ auszuweisen ist. Der Gegenposten zu dieser Verbindlichkeit ist in „Sonstige Aktiva“ einzustellen.

9. Verbindlichkeiten aus Einlagen

►M6  

Beträge (Anteile, Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Absatz 5 des Abschnitts I in Teil 1 beschriebenen Merkmale erfüllen, außer solchen, die sich aus der Ausgabe von marktfähigen Wertpapieren oder Geldmarktfondsanteilen ergeben.

 ◄

Unter „Einlagen“ fallen ferner „Kredite“ als Verbindlichkeiten von MFI. Vom Prinzip her stellen Kredite von MFI entgegengenomene Beträge dar, die nicht in Form von „Einlagen“ strukturiert sind. Die ESVG 95 unterscheidet auf der Basis der die Initiative ergreifenden Partei zwischen „Krediten“ und „Einlagen“ (geht die Initiative vom Kreditnehmer aus, handelt es sich um einen Kredit; geht sie hingegen vom Kreditgeber aus, handelt es sich um eine Einlage), wenngleich die Relevanz dieser Unterscheidung in der Praxis je nach nationaler Finanzstruktur unterschiedlich ist. Innerhalb des Berichtssystems werden Kredite nicht als Kategorie auf der Passivseite der Bilanz geführt. Stattdessen sind Beträge, die als Kredite betrachtet werden, ohne Differenzierung unter der Position „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen, sofern sie nicht durch börsenfähige Wertpapiere verbrieft sind. Dies steht im Einklang mit der obigen Definition von „Verbindlichkeiten aus Einlagen“. Kredite an MFI, die als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ eingestuft werden, sind entsprechend den Anforderungen des Berichtssystems zu untergliedern (d.h. nach Sektor, Instrument, Währung und Laufzeit).

Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Schuldverschreibungen sind generell als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ zu klassifizieren. Entsprechende Instrumente können insoweit als „nicht börsenfähig“ betrachtet werden, als Einschränkungen in Bezug auf die Übertragung des Eigentums an einem Instrument bestehen, das heißt dass sie nicht vermarktet oder trotz vorhandener Börsenfähigkeit auf Grund des Fehlens eines organisierten Marktes nicht gehandelt werden können. Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die später börsenfähig werden und an Sekundärmärkten gehandelt werden können, sollten in „Schuldverschreibungen“ reklassifiziert werden.

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten sollten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ eingestuft werden, wenn es sich um bei MFI hinterlegte Barmittel-Sicherheitsleistungen handelt, die Eigentum des Einlegers bleiben und bei Liquidation des Kontrakts an diesen zurückzuzahlen sind. Auf der Basis der aktuellen Marktpraxis wird ferner vorgeschlagen, dass vom Berichtspflichtigen erhaltene Einschüsse nur in dem Umfang als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden sollten, in dem das MFI die Mittel zur freien Kreditweitervergabe erhält. Muss ein Teil des vom MFI entgegengenommenen Einschusses an einen anderen Teilnehmer des Derivatemarkts weitergeleitet werden (z. B. an das Clearinginstitut), so sollte grundsätzlich nur der Teil, der dem MFI weiter zur Verfügung steht, als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden. Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es schwierig machen zu erkennen, ob es sich um Einschüsse handelt, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Margins ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder um Einschüsse, die dem MFI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse entsprechend den nationalen Praktiken unter „Sonstige Passiva“ oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen.

„Zweckgebundene Mittel, z. B. aus Leasingverträgen“ werden als Verbindlichkeiten aus Einlagen unter „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“ oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ entsprechend der Laufzeit/den Bestimmungen des zu Grunde liegenden Vertrages klassifiziert.

Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) sind nicht in der MFI-Bilanzstatistik auszuweisen (siehe „Auf Treuhandbasis gewährte Kredite“ unter Kategorie 2).

►M6  

Anteile, die von MFIs ausgegeben werden, werden als Einlagen und nicht als Kapital und Rücklagen klassifiziert, wenn: a) es eine Schuldner-Gläubiger-Beziehung zwischen dem ausgebenden MFI und dem Inhaber gibt (unabhängig irgendwelcher Eigentumsrechte an diesen Anteilen) und b) die Anteile in Bargeld umgewandelt oder ohne nennenswerte Beschränkungen oder Vertragsstrafen zurückgenommen werden können. Eine Kündigungsfrist wird nicht als nennenswerte Beschränkung angesehen.

Darüber hinaus müssen diese Anteile die folgenden Bedingungen erfüllen:

— Die einschlägigen nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften stellen dem ausgebenden MFI kein uneingeschränktes Recht zur Verfügung, die Rücknahme seiner Anteile zu verweigern,

— die Anteile sind „wertsicher“, d. h., unter normalen Umständen werden sie bei Rücknahme zu ihrem Nennwert ausgezahlt, und

— bei Insolvenz des MFI unterliegen die Inhaber seiner Anteile rechtlich weder der Verpflichtung neben dem Nennwert der Anteile ausstehende Verbindlichkeiten zu tragen (d. h. die Teilnahme der Anteilsinhaber am gezeichneten Kapital), noch sonstigen belastenden zusätzlichen Verpflichtungen. Die Nachrangigkeit der Anteile hinter jedes sonstige von dem MFI ausgegebene Instrument wird nicht als eine belastende zusätzliche Verpflichtung angesehen.

Die Kündigungsfristen für die Umwandlung solcher Anteile in Bargeld werden dazu verwendet, um diese Anteile gemäß der Aufgliederung nach Kündigungsfrist innerhalb der Instrumentenkategorie „Einlagen“ zu klassifizieren. Diese Kündigungsfristen gelten auch für die Bestimmung des Mindestreservesatzes gemäß Artikel 4 der Verordnung EZB/2003/9. Alle durch das MFI gewährten zweckgebundenen Anteile im Zusammenhang mit Krediten sollten als Verbindlichkeiten aus Einlagen mit derselben Fristengliederung wie der zugrunde liegende Kredit klassifiziert werden, d. h. als „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“ oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“, die von den Bestimmungen zur Laufzeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags abhängen.

Wenn von den MFIs gehalten, sollten solche Anteile, die von MFIs ausgegeben werden und als Einlagen und nicht als Kapital und Rücklagen klassifiziert werden, von dem haltenden MFI als Kredite auf der Aktivseite seiner Bilanz klassifiziert werden.

 ◄

9.1. Täglich fällige Einlagen

Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Verbindlichkeiten aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit elektronischem Geld aus von MFI ausgegebenem, entweder in Form von „Hardware“- (z.B. Geldkarten) oder „Software“-gestütztem elektronischen Geld werden in diese Position einbezogen. Nicht enthalten in dieser Position sind nicht übertragbare Einlagen, über die jederzeit, jedoch nur unter Zahlung erheblicher Vertragsstrafen, technisch verfügt werden kann.

— (Verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen, die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Vertragsstrafe oder Beschränkung

— (Verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die bis zum Geschäftsschluss des auf die Platzierung der Einlage folgenden Tages sofort in Bargeld umgewandelt werden können, und zwar ohne nennenswerte Vertragsstrafe oder Beschränkung, die aber nicht übertragbar sind

— (Verzinsliche oder nicht verzinsliche) Verbindlichkeiten aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit auf „Hardware“- oder „Software“-gestütztem elektronischen Geld (z.B. Geldkarten)

— Aufgenommene Gelder, die bis zum Geschäftsschluss des auf die Geldaufnahme folgenden Tages zurückzuzahlen sind

9.2. Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen ohne Fälligkeit (zu erfassen in der Fristenkategorie „über zwei Jahre“). Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet.

9.2a. Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

— Einlagen mit einer festen Laufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich (außer Einlagen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag), die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können

— Einlagen mit einer festen Laufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; bei Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen unter Punkt 9.3a. bzw. 9.3b., sofern zutreffend, einzuordnen

— Einlagen mit einer festen Laufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich, die nicht übertragbar sind, aber auf Verlangen zurückgezahlt werden können, wobei bestimmte Vertragsstrafen in Rechnung gestellt werden

— Einschüsse die im Rahmen von innerhalb bis zu einem Jahr einschließlich zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, hingegen das Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind

— Durch ein einziges Papier verbriefte Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

— Nicht börsenfähige, von MFI ausgegebene (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

— Nachrangige Verbindlichkeiten von MFI in Form von Einlagen oder aufgenommenen Geldern mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

9.2b. Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

— Einlagen mit einer festen Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich, die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können

— Einlagen mit einer festen Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; bei Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen unter Punkt 9.3a. bzw. 9.3b., sofern zutreffend, einzuordnen

— Einlagen mit einer festen Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich, die nicht übertragbar sind, aber auf Verlangen zurückgezahlt werden können, wobei bestimmte Vertragsstrafen in Rechnung gestellt werden

— Einschüsse, die im Rahmen von innerhalb von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind

— Durch ein einziges Papier verbriefte aufgenommene Gelder mit einer Ursprungslaufzeit zwischen einem Jahr und zwei Jahren

— Nicht börsenfähige, von MFI ausgegebene (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

— Nachrangige Verbindlichkeiten von MFI in Form von Einlagen oder aufgenommenen Geldern mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren einschließlich

9.2c. Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren

— Einlagen mit einer festen Laufzeit von über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können

— Einlagen mit einer festen Laufzeit von über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; bei Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen unter Punkt 9.3a. bzw. 9.3b., sofern zutreffend, einzuordnen

— Einlagen mit einer festen Laufzeit von über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber auf Anforderung zurückgezahlt werden können, wobei bestimmte Vertragsstrafen in Rechnung gestellt werden

— Einlagen beliebiger Laufzeit, deren Verzinsung bzw. sonstige Konditionen in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die für bestimmte Zwecke gehalten werden sollen (z. B. Beschaffung von Wohnraum), die über den Zweijahreshorizont hinausgehen (wenngleich sie, technisch gesehen, täglich fällig sind)

— Einschüsse, die im Rahmen von nach über zwei Jahren zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind

— Durch ein einziges Papier verbriefte aufgenommene Gelder mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren

— Nicht börsenfähige von MFI ausgegebene (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren

— Nachrangige Verbindlichkeiten von MFI in Form von Einlagen oder aufgenommenen Geldern mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren

9.3. Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können und bei denen vor Ablauf dieser Kündigungsfrist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich ist. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar nach dem Gesetz jederzeit verfügt werden kann, die aber nach den nationalen Gepflogenheiten Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (zu erfassen in der Fristenkategorie „bis zu drei Monaten einschließlich“), sowie Anlagekonten ohne vereinbarte Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch sehr restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (zu erfassen in der Fristenkategorie „über drei Monate“).

9.3a Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten einschließlich

— Einlagen ohne eine feste Laufzeit, über die nur nach einer Kündigungsfrist von über drei Monaten verfügt werden kann; sollte die Rückzahlung vor Ende dieser Kündigungsfrist (oder sogar sofort) möglich sein, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen

— Nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar nach dem Gesetz täglich fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen

— Einlagen mit befristeter Laufzeit, die nicht übertragbar sind, die aber mit einer Frist von weniger als drei Monaten zur vorzeitigen Auszahlung gekündigt worden sind

9.3.b Einlagen mit einer Kündigungsfrist von über drei Monaten (darunter: mit einer Kündigungsfrist von über zwei Jahren) (wenn möglich)

— Einlagen ohne eine feste Laufzeit, über die nur nach einer Kündigungsfrist von über drei Monaten verfügt werden kann; sollte die Rückzahlung vor Ende dieser Kündigungsfrist (oder sogar sofort) möglich sein, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen

— Anlagekonten ohne eine Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch bestimmte Verfügungsbeschränkungen gelten

— Einlagen mit befristeter Laufzeit, die nicht übertragbar sind, die aber mit einer Frist von über drei Monaten zur vorzeitigen Auszahlung gekündigt worden sind

9.4. Repogeschäfte

Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere/Goldbestände unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere/Goldbestände zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mittel, die von den Berichtspflichtigen gegen Übertragung von Wertpapieren/Goldbeständen auf Dritte („vorübergehende Erwerber“) entgegengenommen werden, sind unter „Repogeschäfte“ auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass die Berichtspflichtigen das effektive (wirtschaftliche) Eigentum an den zu Grunde liegenden Wertpapieren/Goldbeständen während der Laufzeit des Geschäfts behalten. In dieser Hinsicht ist die Eigentumsübertragung nicht das entscheidende Kriterium dafür, wie repoähnliche Geschäfte zu behandeln sind. Verkauft der vorübergehende Erwerber die im Zuge des Repogeschäfts übernommenen Wertpapiere/Goldbestände weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapier-/Goldgeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio/Goldbestand ausgewiesen werden.

Die folgenden drei Varianten repoähnlicher Geschäfte sind sämtlich so strukturiert, dass die für besicherte Kredite erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Die den Berichtspflichtigen (gegen vorübergehend auf Dritte übertragene Wertpapiere/Goldbestände) zugeflossenen Gelder werden daher unter „Repogeschäfte“ ausgewiesen:

— Erhaltene Beträge für vorübergehend in Form einer Rückkaufsvereinbarung an Dritte übertragene Wertpapiere/Goldbestände

— Erhaltene Beträge für vorübergehend in Form eines Wertpapier-/Goldleihgeschäfts (gegen Barmittel-Sicherheitsleistung) an Dritte übertragene Wertpapiere/Goldbestände

— Erhaltene Beträge für vorübergehend in Form einer Verkaufs-/Rückkaufsvereinbarung an Dritte übertragene Wertpapiere/Goldbestände

10. Geldmarktfondsanteile

Von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile. Geldmarktfonds sind Investmentunternehmen, deren Anteile liquiditätsmäßig Einlagensubstitute im engeren Sinne darstellen und die hauptsächlich in Geldmarktistrumente und/oder Geldmarktfondsanteile bzw. in sonstige übertragbare Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich bzw. in Bankeinlagen investieren, bzw. die eine Rendite anstreben, die den Zinsen für Geldmarktinstrumente nahe kommt.

11. Ausgegebene Schuldverschreibungen

Wertpapiere (ohne Dividendenpapiere), die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel übertragbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. In dieser Position sind Wertpapiere zu erfassen, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen. Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die zu einem späteren Zeitpunkt börsenfähig werden, sind in „Schuldverschreibungen“ zu reklassifizieren (siehe auch Kategorie 9).

Von MFI ausgegebene nachrangige Verbindlichkeiten sind für geld- und bankenstatistische Zwecke wie andere von MFI begebene Verbindlichkeiten zu behandeln. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind daher unter „Ausgegebene Schuldverschreibungen“ auszuweisen, während in Form von Einlagen oder Krediten von MFI eingegangene nachrangige Verbindlichkeiten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ zu klassifizieren sind. In Fällen, in denen sämtliche von MFI ausgegebenen nachrangigen Verbindlichkeiten für statistische Zwecke unter einer einzigen Position summiert werden, ist der entsprechende Betrag deshalb unter der Position „Ausgegebene Schuldverschreibungen“ auszuweisen, weil nachrangige Verbindlichkeiten hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht von Krediten vorkommen. Nachrangige Verbindlichkeiten sind nicht unter der Passivposition „Kapital und Rücklagen“ auszuweisen.

11a. Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

— Von MFI begebene börsenfähige (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

— Nachrangige Verbindlichkeiten von MFI in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

11b. Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem bis zu zwei Jahren einschließlich

— Von MFI begebene börsenfähige (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem bis zu zwei Jahren einschließlich

— Nachrangige Verbindlichkeiten von MFI in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem bis zu zwei Jahren

11c. Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem bis zu zwei Jahren

— Von MFI begebene börsenfähige (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren

— Nachrangige Verbindlichkeiten von MFI in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren

12. Kapital und Rücklagen

Für die Zwecke des Berichtswesens umfasst diese Position die Beträge aus der Ausgabe von Aktien der Berichtspflichtigen an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an den MFI und im allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen Berichtspflichtiger für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen, darunter

— Gezeichnetes Kapital

— Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder sonstigen Eigenmitteln

— Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Forderungen (können entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesen werden)

13. Sonstige Passiva

Die Position „Sonstige Passiva“ ist als Restposition für sonstige auf der Passivseite der Bilanz auszuweisende Verbindlichkeiten, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“, zu betrachten.

Hierunter fallen unter anderem:

— Finanzderivate mit negativem Brutto-Marktwert

— Für statistische Zwecke sind bilanzierte derivative Finanzinstrumente hier auszuweisen.

— Bruttoverbindlichkeiten aus schwebenden Verrechnungen

— Beträge aus schwebenden Verrechnungen sind in der MFI-Bilanz ausgewiesene Positionen, die nicht unter dem Namen von Kunden verbucht sind, sich aber gleichwohl auf Kundengelder beziehen (z.B. zur Anlage, zur Übertragung oder zur Abwicklung anstehende Mittel).

— Bruttoverbindlichkeiten aus Zwischenkonten

— Bei Verbindlichkeiten aus Zwischenkonten handelt es sich um Mittel (üblicherweise Kundengelder), die sich gerade im Transit zwischen MFI befinden. Hierunter fallen den Kundenkonten belastete Überweisungsgutschriften und sonstigeTransferbeträge, für die noch keine entsprechende Zahlung seitens des Berichtspflichtigen erfolgt ist.

►M4  

— Aufgelaufene Zinsverbindlichkeiten aus Einlagen

— Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsverbindlichkeiten aus Einlagen in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihrer Zahlung (d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis). Aufgelaufene Zinsen aus Einlagen werden auf Bruttobasis unter der Kategorie „Sonstige Passiva“ ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von der ihnen zu Grunde liegenden Einlage erfasst.

 ◄

— Dividendenverbindlichkeiten

— Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der MFI stammen (Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.)

— Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Pensionen, Dividenden usw.)

— Einschüsse aus Derivatekontrakten

— Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten sollten üblicherweise als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden (siehe Kategorie 9).

— De komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es schwierig machen zu erkennen, ob es sich um Einschüsse handelt, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Margins ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder um Einschüsse, die dem MFI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse entsprechend den nationalen Praktiken unter „Sonstige Passiva“ oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen.

— Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung

— Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften oder Devisentransaktionen zu zahlen sind

— Nicht unter „sonstige Passiva“ Position fallen: Nahezu sämtliche Finanzinstrumente in Form von finanziellen Passiva (in den anderen Bilanzpositionen enthalten), bestimmte Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Passiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Passiva wie Kapitalbestandteile auf der Passivseite (in „Kapital und Rücklagen“ enthalten).




ANHANG II

SONDER- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN SOWIE BESTIMMUNGEN ÜBER VERSCHMELZUNGEN, AN DENEN KREDITINSTITUTE BETEILIGT SIND, IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DES MINDESTRESERVESYSTEMS

TEIL 1

Sonderbestimmungen

I.   In vollem Umfang berichtspflichtige Kreditinstitute

1.

Um eine korrekte Berechnung der Mindestreservebasis vornehmen zu können, auf die ein positiver Mindestreservesatz anzuwenden ist, ist eine detaillierte monatliche Aufgliederung der Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zwei Jahren, der Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren und der aus Repogeschäften stammenden Verbindlichkeiten von Kreditinstituten gegenüber den Sektoren („Inland“ und „Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten“) „MFI“, „mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen“, „Zentralstaat“ und gegenüber der „Übrigen Welt“ erforderlich. Statt ihrer Positionen gegenüber „MFI“ und „mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen“ können die Kreditinstitute auch ihre Positionen gegenüber „MFI außer mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen“ melden, sofern dadurch keine Einzelheiten außer Acht bleiben und keine fett gedruckten Positionen davon betroffen sind. Darüber hinaus können mindestreservepflichtige Kreditinstitute je nach nationalem Erhebungssystem und unbeschadet der vollständigen Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Begriffsbestimmungen und Klassifizierungsgrundsätze für die MFI-Bilanz alternativ die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten (mit Ausnahme der Daten über begebene Wertpapiere) gemäß Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 5 melden, sofern davon keine fett gedruckten Positionen betroffen sind.

II.   Berichtssystem für Kreditinstitute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind

2.

Für die Zwecke des Mindestreservesystems des ESZB melden kleine Kreditinstitute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, mindestens vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis gemäß der in diesem Anhang enthaltenen Tabelle erforderlichen Daten. ►C1  Kreditinstitute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, gewährleisten, dass die Meldung gemäß dieser Tabelle mit den Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen der Tabelle 1 exakt übereinstimmt. ◄ Die Mindestreservedaten — für drei ►M3  ————— ◄ Mindestreserve-Erfüllungsperioden — der Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, beruhen auf den zum Quartalsende von den NZBen innerhalb einer Frist von 28 Arbeitstagen erhobenen Daten nach Ende des Quartals, auf das sie sich beziehen.

III.   Konsolidierte Meldungen als Gruppe seitens der Kreditinstitute, die dem Mindestreservesystem des ESZB unterliegen

3.

Nach Genehmigung durch die EZB können mindestreservepflichtige Kreditinstitute konsolidierte statistische Meldungen für eine Gruppe von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind, einreichen, sofern alle betreffenden Institute auf den Abzug eines Pauschalbetrags von ihrem Mindestreserve-Soll verzichtet haben. Das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags bleibt jedoch für die Gruppe insgesamt bestehen. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der Liste der MFI aufgeführt.

4.

Wenn die Gruppe der Kreditinstitute insgesamt in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist, muss sie lediglich die vereinfachten Berichtsvorschriften für „Cutting-off-the-tail“-Institute befolgen. Ansonsten gilt die Berichtspflicht für in vollem Umfang berichtspflichtige Institute.

IV.   Die Spalte „darunter mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen“

5.

Die Spalte „darunter mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen“ schließt nicht die Verbindlichkeiten von Berichtspflichtigen gegenüber Instituten ein, die von der Mindestreservepflicht des ESZB befreit sind, d. h. Instituten, die aus Gründen befreit sind, die nicht mit Umstrukturierungsmaßnahmen zusammenhängen.

6.

Das Verzeichnis der von der Mindestreservepflicht befreiten Institute enthält nur solche Institute, die aus Gründen befreit sind, die nicht mit Umstrukturierungsmaßnahmen zusammenhängen. Institute, die wegen Umstrukturierungsmaßnahmen vorübergehend von der Mindestreservepflicht ausgenommen sind, werden als mindestreservepflichtige Institute behandelt; aus diesem Grund werden die gegenüber diesen Instituten bestehenden Verbindlichkeiten in der Spalte „darunter mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen“ ausgewiesen. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die wegen des Abzugs des Pauschalbetrags derzeit keine Mindestreserven im ESZB unterhalten müssen, werden ebenfalls in dieser Spalte aufgeführt.

TEIL 2

Übergangsbestimmungen

7.

Die Meldung von Angaben über Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von über zwei Jahren ist bis auf weiteres freiwillig. Berichtspflichtige können ihrer Berichtspflicht durch freiwillige Meldungen nachkommen, d. h. sie können entweder richtige Zahlen (einschließlich Null-Positionen) oder „fehlende Zahlen“ (unter Verwendung des entsprechenden Symbols) melden. Wenn sie sich einmal für die Meldung von richtigen Zahlen entschieden haben, können sie nicht mehr „fehlende Zahlen“ melden.

TEIL 3

Verschmelzungen, an denen Kreditinstitute beteiligt sind

8.

Im Rahmen dieses Anhangs haben die Begriffe „Verschmelzung“, „übertragende Institute“ und „übernehmendes Institut“ die in der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/1998/15) ( 29 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2000 (EZB/2000/8) ( 30 ), festgelegte Bedeutung.

9.

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, innerhalb derer eine Verschmelzung wirksam wird, wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15) errechnet und ist gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen zu erfüllen.

10.

Für die darauf folgenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer Mindestreservebasis und statistischer Daten berechnet, die gemäß den in der Anlage zu diesem Anhang dargelegten Bestimmungen, soweit anwendbar, gemeldet wurden. Andernfalls gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung des Mindestreserve-Solls, wie in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15) dargelegt.

11.

Vorübergehende Ausnahmeregelung zugunsten des übernehmenden Instituts im Hinblick auf die sonst üblichen Berichtsverfahren

Unbeschadet der in den vorhergehenden Absätzen dargelegten Verpflichtungen kann die betreffende NZB das übernehmende Institut ermächtigen, seinen statistischen Berichtspflichten für die Dauer mehrerer Monate nach Wirksamwerden der Verschmelzung durch Übergangsverfahren nachzukommen, wie zum Beispiel getrennte Formulare für jedes an der Verschmelzung beteiligte Institut. Diese Ausnahmeregelung im Hinblick auf die üblichen Berichtsverfahren ist auf einen geringstmöglichen Zeitraum zu beschränken und sollte den Zeitraum von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht überschreiten. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Verpflichtung des übernehmenden Instituts, seinen eigenen Berichtspflichten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und, soweit anwendbar, seiner Verpflichtung zur Übernahme der Berichtspflichten von übertragenden Instituten gemäß dem vorliegenden Anhang II nachzukommen.

image




▼C1

Anlage

▼B



Sonderbestimmungen für die Berechnung der Mindestreservepflichten von Kreditinstituten, die an einer Verschmelzung beteiligt sind (1)

Fall Nummer

Art der Verschmelzung

Zu übernehmende Mindestreservepflichten

1

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird das Soll des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt

2

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, und gegebenenfalls ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt

3

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat

4

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, und gegebenenfalls ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat oder Quartal, je nach Institut

5

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute und gegebenenfalls ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam.

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 1

6

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten für berichtspflichtige Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt.

7

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam, und das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institut wird infolge der Verschmelzung in vollem Umfang berichtspflichtig

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 2

8

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten für berichtspflichtige Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Quartal

9

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute und gegebenenfalls ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 3

10

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam, und das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institut wird infolge der Verschmelzung in vollem Umfang berichtspflichtig

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 4

11

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) aus mehreren in vollem Umfang berichtspflichtigen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat

12

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) aus einem oder mehreren Instituten, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind und gegebenenfalls aus einem oder mehreren in vollem Umfang berichtspflichtigen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat oder Quartal, je nach Institut

13

Eine Verschmelzung, bei der ein in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenes Institut (übernehmendes Institut) aus einem oder mehreren in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam.

Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten für berichtspflichtige Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Quartal.

(1)   Die Tabelle stellt die Einzelheiten der komplizierteren Verfahren dar, die in bestimmten Fällen anzuwenden sind. Für die Fälle, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung der Mindestreserveanforderungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 EZB/1998/15).

▼M6




ANHANG III

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN FÜR KLEINE MFIs, DIE KEINE KREDITINSTITUTE SIND, UND KLASSIFIZIERUNGSGRUNDSÄTZE FÜR EINZELNE E-GELD-INSTITUTE

1. Wenn NZBen entscheiden, kleinen MFIs, die keine Kreditinstitute sind, Erleichterungen von der Berichtspflicht zu gewähren, sollten sie die betroffenen Institute davon in Kenntnis setzen, aber zumindest die jährliche Einreichung von Bilanzzahlen verlangen, damit der Umfang des abgeschnittenen Berichtsvolumens überwacht werden kann.

2. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 können NZBen einzelnen E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen zur statistischen Berichtspflicht gewähren, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Das elektronische Geld, das sie ausgeben, wird als Zahlungsmittel nur von einer begrenzten Anzahl von Unternehmen akzeptiert, die anhand folgender Merkmale eindeutig erkennbar sind:

i) Sie haben ihren Standort in denselben Räumen oder einer sonstigen begrenzten Örtlichkeit, und/oder

ii) sie unterhalten enge finanzielle oder geschäftliche Verbindungen zum ausgebenden Institut, wie beispielsweise eine gemeinsame Eigentums-, Marketing- oder Vertriebsstruktur,

selbst wenn das ausgebende Institut und das akzeptierende Unternehmen als rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten eingerichtet sind.

b) Über drei Viertel ihrer Bilanzsumme stehen nicht im Zusammenhang mit der Ausgabe oder der Verwaltung des elektronischen Geldes und die Verbindlichkeiten aus dem ausstehenden Betrag des elektronischen Geldes überschreiten nicht EUR 100 Millionen.

3. Wenn ein einzelnes E Geld-Institut, das die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, nicht von der Mindestreservepflicht befreit ist, ist es verpflichtet, mindestens vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten gemäß Anhang II zu melden. Das Institut kann sich dafür entscheiden, den begrenzten Satz an Mindestreservedaten monatlich zu melden.

4. Wenn für ein einzelnes E Geld-Institut gemäß Artikel 2 Absatz 4 eine Ausnahmeregelung gewährt wird, wird die EZB das Institut für statistische Zwecke in der Liste der MFIs als eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft vermerken. Das Institut wird auch für den Fall, dass es der Geschäftspartner eines MFI ist, als eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft behandelt. Das Institut wird für die Zwecke der Mindestreservepflichten des Eurosystems weiterhin als ein Kreditinstitut behandelt.

▼B




ANHANG IV

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die folgenden Mindestanforderungen werden von den Berichtspflichtigen bei der Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB eingehalten:

1.   Mindestanforderungen für die Übermittlung

a) Die Meldungen an die NZBen erfolgen rechtzeitig und innerhalb der von den NZBen gesetzten Fristen.

b) Statistische Meldungen werden in der Form und dem Format abgefasst, die den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen.

c) Die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen werden benannt.

d) Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung zu den NZBen werden beachtet.

2.   Mindestanforderungen für die Exaktheit

e) Die statistischen Daten sind korrekt:

 Die Meldungen sind frei von Formalfehlern (z. B. stimmen die Salden der Bilanzen überein, die Addition von Zwischensummen ergibt die jeweilige Gesamtsumme).

 Die Daten sind zwischen allen Berichtsterminen konsistent.

f) Die Berichtspflichtigen sind in der Lage, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

g) Die statistischen Daten sind vollständig; bestehende Lücken sollten erwähnt und den NZBen erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.

h) Die statistischen Daten weisen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur auf.

i) Die Berichtspflichtigen halten in ihren Meldungen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen ein.

j) Die Berichtspflichtigen befolgen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln.

3.   Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung

k) Die statistischen Daten entsprechen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung.

l) Sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, überwachen und quantifizieren die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig.

m) Die Berichtspflichtigen sind in der Lage, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.   Mindestanforderungen für Korrekturen

n) Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren werden angewandt. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, werden erläutert.




ANHANG V

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IM HINBLICK AUF DIE UMSETZUNG DIESER VERORDNUNG

1. Die Meldungen gemäß dieser Verordnung erfolgen erstmals mit monatlichen Daten für Januar 2003.

▼M6

1a. Ungeachtet des Absatzes 1 erfolgen die Meldungen in Bezug auf Felder in den Tabellen 3 und 4 in Teil 2 des Anhangs I, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, gemäß dieser Verordnung erstmals mit den ersten vierteljährlichen Daten nach dem Datum ihres Beitritts zur EU.

1b. Wenn die betreffende NZB entscheidet, dass nicht signifikante Daten nicht erstmals mit den ersten vierteljährlichen Daten nach dem Datum des Beitritts zur EU des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten gemeldet werden müssen, beginnen die Meldungen 12 Monate nachdem die NZB die Berichtspflichtigen unterrichtet hat, dass Daten gemeldet werden müssen.

1c. Ungeachtet des Absatzes 1 erfolgen die Meldungen in Bezug auf Felder in Tabelle 3 in Teil 2 des Anhangs I, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro eingeführt haben, gemäß dieser Verordnung erstmals mit den ersten vierteljährlichen Daten nach ihrer Einführung des Euro.

▼M6 —————

▼B

2. Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten können die neuen monatlich erforderlichen Meldungen der Bestandsdaten mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, an die EZB übermittelt werden. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.

▼M6

2a. Während der ersten 12 Monate, in denen signifikante Daten übermittelt werden, können diese Daten in Bezug auf Felder in den Tabellen 3 und 4 in Teil 2 des Anhangs I, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, an die EZB übermittelt werden. Die NZBen können darüber entscheiden, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.

▼B

3. Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten können die Meldungen der Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und Preisneubewertungen von Wertpapieren mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, an die EZB übermittelt werden. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.

4. Für die monatlich erforderlichen Daten über Kredite/Einlagen gegenüber der übrigen Welt und die zusätzliche vierteljährliche Gliederung nach Währungen dieser Kredite/Einlagen, die für Zahlungsbilanzzwecke erforderlich sind, kann jeder Mitgliedstaat einen Zeitplan für die Verwendung der MFI-Bilanzstatistiken für Zahlungsbilanzzwecke definieren.

5. Ein weiterer Gesichtspunkt des Übergangs ist die anschließende Einführung des Euro in anderen Mitgliedstaaten. Die MFI tragen dem Rechnung, indem sie die Möglichkeit der Untergliederung von Länderpositionen mit Gebietsansässigen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vorsehen. Es wäre im Prinzip ebenfalls erforderlich, diese Salden nach Währungen zu gliedern, indem die nationale Währung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, der Euro und sonstige Währungen getrennt ausgewiesen werden. Zur Verringerung der möglicherweise hohen Berichtslast können Daten, die sich auf den Zeitraum vor Bekanntwerden einer Veränderung in der Zusammensetzung der teilnehmenden Mitgliedstaaten beziehen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die EZB mit einer gewissen Flexibilität erstellt werden.

6. Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat durchgeführte Bargeldumstellung werden die auf die nationale Währung des teilnehmenden Mitgliedstaats lautenden Positionen innerhalb des Berichtssystems ab dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats in die Währungsunion und vor dem Abschluss der Umstellung der betreffenden Währung auf den Euro in die auf „Euro“ lautenden Positionen miteinbezogen.

▼M2

7. Vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003 können monatliche Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen, die von MFI der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben werden, gemäß einer Aufgliederung nach Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, an die EZB übermittelt werden. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank (ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1).

( 2 ) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

( 3 ) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

( 4 ) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 7.

( 5 ) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34.

( 6 ) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

( 7 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

( 8 ) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

( 9 ) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 1.

( 10 ) Einschließlich der Erlöse aus dem Verkauf von Bankschuldverschreibungen an das Publikum.

( 11 ) Artikel 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 216 vom 26.5.2000, S.1), geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S.37), in der jeweils gültigen Fassung.

( 12 ) Dieser und die folgenden Verweise beziehen sich auf Sektoren und Teilsektoren im ESVG 95.

( 13 ) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

( 14 ) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 1.

( 15 ) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34.

( 16 ) Kreditinstitute können Positionen gegenüber ►C1  „MFI“ außer „mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen“ ◄ statt gegenüber „MFI“ und „mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, EZB und NZBen“ melden, sofern keine Einzelheiten außer Acht gelassen und keine fett gedruckten Postitonen davon betroffen sind.

( 17 ) Die monatliche Fristengliederung gilt nur für Kredite an sonstige Gebietsansässige außer MFI und Zentralstaat, und die monatliche Fristengliederung auf ein Jahr gilt für Kredite an die übrige Welt. Vierteljährliche Fristengliederung für Kredite an öffentliche Haushalte (Staat) außer Zentralstaat der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

( 18 ) Die monatliche Fristengliederung bezieht sich nur auf Bestände von Wertpapieren, die von MFI in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden. Wie bei den vierteljährlichen Daten sind die Bestände an von Nicht-MFI in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen Wertpapieren nach den Kriterien „bis zu einem Jahr“ und „über ein Jahr“ gegliedert.

( 19 ) Nur gegenüber der übrigen Welt.

( 20 ) Einschließlich Interimsguthaben, d. h. Beträge, die auf im Namen von MFI ausgegebenen vorausbezahlten Karten gespeichert sind, und sonstige Verbindlichkeiten aus der Ausgabe von elektronischem Geld.

( 21 ) Einschließlich administrativ regulierter Einlagen.

( 22 ) Einschließlich nicht übertragbarer Sichteinlagen.

( 23 ) Sonstige Finanzintermediäre (S. 123) sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 124).

( 24 ) Private Haushalte (S. 14) und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 15).

( 25 ) Die Meldung der Position „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren“ ist vorerst freiwillig.

( 26 ) Eine monatliche Aufgliederung nach Teilsektoren wird für Kredite und Einlagen benötigt.

( 27 ) In den in Teil 2 dieses Anhangs enthaltenen Tabellen ist die EZB als in dem Land ansässiges MFI zu klassifizieren, in dem die EZB ihren tatsächlichen Sitz hat.

( 28 ) Mit anderen Worten sind diese Tabellen keine Listen einzelner Finanzinstrumente.

( 29 ) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 1.

( 30 ) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34.

nach oben