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Dokument 02010D0031(01)-20111102

Konsolidierter Text: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2010/31) (2011/15/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/15(1)/2011-11-02

2010D0031 — DE — 02.11.2011 — 001.001


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►B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Dezember 2010

über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(EZB/2010/31)

(2011/15/EU)

(ABl. L 010, 14.1.2011, p.7)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. Oktober 2011

  L 289

35

8.11.2011




▼B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Dezember 2010

über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(EZB/2010/31)

(2011/15/EU)



DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 17 und 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend: „ESZB-Satzung“) kann die Europäische Zentralbank (EZB) zur Durchführung ihrer Geschäfte Konten für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer eröffnen.

(2)

Gemäß den Artikeln 21.1 und 21.2 der ESZB-Satzung kann die EZB als Fiskalagent für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten tätig werden.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB ( 1 ) kann die EZB Zentralbanken als Kunden akzeptieren.

(4)

Es wird Bezug genommen auf den EFSF-Rahmenvertrag zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und der European Financial Stability Facility, Société Anonyme (EFSF), einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, deren Gesellschafter die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind. Der EFSF-Rahmenvertrag ist am 4. August 2010 in Kraft getreten und seither verbindlich.

(5)

Gemäß dem EFSF-Rahmenvertrag und der Satzung der EFSF wird die EFSF den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und mit der Europäischen Kommission ein Memorandum of Understanding über Haushaltsdisziplin und wirtschaftspolitische Leitlinien abgeschlossen haben, Finanzmittel in Form von Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität (nachfolgend „Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität“) gewähren.

(6)

Artikel 3 Absatz 5 des EFSF-Rahmenvertrags sieht vor, dass die Ausreichung von Darlehen, die die EFSF einem Mitgliedstaat gewährt, dessen Währung der Euro ist, durch die Konten der EFSF und des jeweiligen das Darlehen aufnehmende Mitgliedstaat erfolgt, die für die Zwecke der Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität bei der EZB eröffnet worden sind. Der Beschluss EZB/2010/15 vom 21. September 2010 betreffend die Verwaltung von EFSF-Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ( 2 ) enthält Bestimmungen über die Eröffnung eines auf den Namen der EFSF lautenden Geldkontos bei der EZB für die Durchführung der Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität.

(7)

Die Rückzahlung gemäß den Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität erfolgt über Geldkonten, die im Namen der nationalen Zentralbank (NZB) des jeweiligen das Darlehen aufnehmenden Mitgliedstaats bei der EZB eröffnet werden.

(8)

Es ist erforderlich, Bestimmungen über die Geldkonten festzulegen, die für die Durchführung der Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität im Namen der NZB des jeweiligen das Darlehen aufnehmenden Mitgliedstaats bei der EZB zu eröffnen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:



▼M1

Artikel 1

Eröffnung von Geldkonten

Die EZB kann auf Antrag der NZB eines ein Darlehen aufnehmenden Mitgliedstaats zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität Geldkonten eröffnen, die auf den Namen der betreffenden NZB lauten (nachfolgend: „NZB-Geldkonto“).

Artikel 2

Annahme von Zahlungen, die auf den Geldkonten eingehen

Ein NZB-Geldkonto wird ausschließlich zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität verwendet.

▼B

Artikel 3

Entgegennahme von Anweisungen

Die EZB nimmt hinsichtlich eines NZB-Geldkontos lediglich Anweisungen der NZB entgegen, die das betreffende Konto führt.

Artikel 4

Salden von Geldkonten

NZB-Geldkonten dürfen zu keinem Zeitpunkt im Soll stehen. Von diesen Konten werden daher keine Zahlungen ausgeführt, die das Guthaben auf den Konten übersteigen.

Artikel 5

Vergütung

Die EZB verzinst das Guthaben, das sich länger als einen Geschäftstag auf einem NZB-Geldkonto befindet, zum geltenden EZB-Einlagesatz nach der Eurozinsmethode (actual/360).

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.



( 1 ) ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71.

( 2 ) ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 58.

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