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Dokument 32001D0014(01)

2002/12/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. Dezember 2001 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/7 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2001/14)

ABl. L 5 vom 9.1.2002, S. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 25/03/2003; Aufgehoben durch 32003D0004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/12(1)/oj

32001D0014(01)

2002/12/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. Dezember 2001 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/7 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2001/14)

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2002 S. 0026 - 0028


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 3. Dezember 2001

zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/7 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten

(EZB/2001/14)

(2002/12/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1, sowie auf Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Beschluss EZB/2001/7 vom 30. August 2001 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten(1) werden einheitliche Regelungen für den Umtausch schadhafter oder beschädigter, als gesetzliches Zahlungsmittel geltender Euro-Banknoten durch die nationalen Zentralbanken (NZBen) der teilnehmenden Mitgliedstaaten geschaffen.

(2) Es ist angemessen, Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2001/7 dahin gehend zu ändern, dass klargestellt wird, dass der Umtausch von als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Euro-Banknoten nur unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden wird, und dass eine ausdrückliche Verpflichtung der NZBen zur Verweigerung des Umtauschs von Euro-Banknoten eingeführt wird, sofern sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass eine strafbare Handlung vorliegt oder dass die Beschädigung der Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde.

(3) Aus der Leitlinie EZB/1999/3 vom 7. Juli 1998 über bestimmte Vorschriften für Euro-Banknoten in der geänderten Fassung vom 26. August 1999(2) ergibt sich, dass die NZBen schadhafte oder beschädigte Banknoten, die zum Austausch vorgelegt werden, in bestimmten Fällen einbehalten können. Darüber hinaus wird die analoge Anwendung der Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen(3) auf die NZBen anerkannt, in der die Verpflichtung der Kreditinstitute und sonstigen Institute vorgesehen ist, alle Euro-Banknoten, von denen sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Umlauf zu nehmen. Aus Gründen der Klarheit erschien es jedoch erforderlich, in diesem Beschluss ausdrücklich die Verpflichtung der NZBen zu erwähnen, alle schadhaften oder beschädigten Banknoten, von denen sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass eine Straftat im Zusammenhang mit solchen Banknoten - Geldfälschung oder eine andere Straftat, wie z. B. Diebstahl oder Raub - vorliegt, gegen Empfangsbestätigung einzubehalten. Es sollte klargestellt werden, dass die schadhaften oder beschädigten Banknoten als Beweismittel einbehalten und an die zuständigen Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen oder zur Einbringung in laufende strafrechtliche Ermittlungen übergeben werden. Die als Beweismittel einbehaltenen Banknoten werden dem Antragsteller nach Abschluss der Ermittlungen zurückgegeben, sofern die zuständigen Behörden keine anderweitige Entscheidung treffen. Der Antragsteller kann der NZB die Banknoten daraufhin wieder zum Umtausch vorlegen. Darüber hinaus ist es angemessen, eine Verpflichtung der NZBen zur Einbehaltung der vorgelegten Banknoten einzuführen, sofern sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die Beschädigung der Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass solche Banknoten wieder in Umlauf gelangen bzw. dass der Antragsteller solche Banknoten bei einer anderen NZB zum Umtausch vorlegt.

(4) Die Einführung einer Gebühr wird als erforderlich angesehen, um die NZBen für die von ihnen durchgeführten, arbeitsintensiven Untersuchungen zu entschädigen. Es ist deshalb angemessen, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e) des Beschlusses EZB/2001/7 durch eine eigenständige, die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr festlegende Vorschrift zu ersetzen. Es wird anerkannt, dass zwischen der Öffentlichkeit und denjenigen, die gewerbsmäßig mit Banknoten umgehen und durch die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen Euro-Banknoten beschädigt haben, zu unterscheiden ist, und dass lediglich von Letzteren eine Gebühr erhoben werden soll, im Hinblick darauf, dass die Einführung einer Gebühr als geeignetes Mittel gilt zur Förderung der richtigen Handhabung von Diebstahlschutzvorrichtungen durch all diejenigen, die gewerbsmäßig mit Banknoten umgehen.

(5) Zur Vermeidung geringfügiger Gebühren für den Umtausch nur weniger Euro-Banknoten muss eine Mindestanzahl Euro-Banknoten festgelegt werden, für die der Umtausch gebührenfrei ist. Darüber hinaus muss eine größere Anzahl durch die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigter Euro-Banknoten in Bündeln von jeweils mindestens 100 Banknoten zum Umtausch vorgelegt werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung von Artikel 3

Artikel 3 des Beschlusses EZB/2001/7 erhält folgende Fassung: "Artikel 3

Umtausch schadhafter oder beschädigter Euro-Banknoten

(1) Die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tauschen schadhafte oder beschädigte, als gesetzliches Zahlungsmittel geltende Euro-Banknoten auf Antrag und unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen um,

a) wenn mehr als 50 % einer Banknote vorgelegt wird;

b) wenn 50 % oder weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt wird, sofern der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden.

(2) Der Umtausch schadhafter oder beschädigter, als gesetzliches Zahlungsmittel geltender Euro- Banknoten wird unter den folgenden Voraussetzungen durchgeführt:

a) die Feststellung der Identität des Antragstellers bei Zweifel über dessen Berechtigung an den Banknoten und die Echtheit der Banknoten;

b) eine schriftliche Erklärung über die Art der Verfärbung, Verunreinigung oder Imprägnierung bei Einreichung verfärbter, verunreinigter oder imprägnierter Banknoten;

c) eine schriftliche Stellungnahme zur Ursache und Art der Neutralisation bei Einreichung durch die Aktivierung von Diebstahlschutzvorrichtungen verfärbter Banknoten durch diejenigen, die gewerbsmäßig mit Banknoten umgehen, wie zum Beispiel Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(4), geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG(5), (nachfolgend als 'Kreditinstitute' bezeichnet) Werttransportunternehmen und Wechselstuben.

(3) Sofern die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass eine strafbare Handlung vorliegt oder dass die Beschädigung der Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde, verweigern sie deren Umtausch.

Sofern die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass eine strafbare Handlung vorliegt, behalten sie die schadhaften oder beschädigten Banknoten gegen Empfangsbestätigung als Beweismittel ein und übergeben diese an die zuständigen Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen oder zur Einbringung in laufende strafrechtliche Ermittlungen. Die Banknoten werden dem Antragsteller nach Abschluss der Ermittlungen zurückgegeben, sofern die zuständigen Behörden keine anderweitige Entscheidung treffen. Die Banknoten können anschließend zum Umtausch vorgelegt werden. Sofern die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die Beschädigung der Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde, behalten sie die Banknoten ein, um auf diese Weise zu verhindern, dass die Banknoten wieder in Umlauf gelangen bzw. dass der Antragsteller solche Banknoten bei einer anderen NZB zum Umtausch vorlegt."

Artikel 2

Einfügung von Artikel 3a

In den Beschluss EZB/2001/7 wird folgender Artikel 3a eingefügt: "Artikel 3a

Festlegung einer Gebühr für den Umtausch schadhafter oder beschädigter Banknoten

(1) Die NZBen erheben von denjenigen, die gewerbsmäßig mit Banknoten umgehen, wie zum Beispiel Kreditinstituten, Werttransportunternehmen und Wechselstuben, eine Gebühr, wenn diese gemäß Artikel 3 Absatz 1 bei den NZBen den Umtausch von als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Euro-Banknoten beantragen, welche durch die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden.

(2) Die Gebühr beträgt 10 Cent pro schadhafte oder beschädigte Euro-Banknote.

(3) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn mindestens 100 schadhafte oder beschädigte Euro-Banknoten umgetauscht werden. Die Gebühr wird für sämtliche umgetauschten Banknoten erhoben.

(4) Es wird keine Gebühr für den Umtausch erhoben, sofern die Euro-Banknoten im Rahmen eines versuchten oder vollendeten Raubs oder Diebstahls beschädigt wurden."

Artikel 3

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Dezember 2001.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABI. L 233 vom 31.8.2001, S. 55. Die konsolidierte Fassung wird im ABl. C 6 vom 9.1.2002 veröffentlicht.

(2) ABl. L 258 vom 5.10.1999, S. 32.

(3) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(4) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

(5) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37.

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