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Dokument 32001D0006(01)

2001/566/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2001 zur Änderung des Beschlusses EZB/1998/4 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (EZB/2001/6)

ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 343 - 343
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 343 - 343
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 343 - 343
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 343 - 343
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 01 Band 003 S. 343 - 343
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 343 - 343
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 343 - 343
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 343 - 343
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 343 - 343
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 004 S. 21 - 21

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/566/oj

32001D0566

2001/566/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2001 zur Änderung des Beschlusses EZB/1998/4 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (EZB/2001/6)

Amtsblatt Nr. L 201 vom 26/07/2001 S. 0025 - 0025


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 5. Juli 2001

zur Änderung des Beschlusses EZB/1998/4 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank

(EZB/2001/6)

(2001/566/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 36.1,

auf Vorschlag des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB);

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der EZB,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der EZB-Rat ist satzungsgemäß dafür zuständig, die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB (nachfolgend als "Beschäftigungsbedingungen" bezeichnet) auf Vorschlag des Direktoriums der EZB festzulegen und diese, falls erforderlich, zu ändern.

(2) Der Beschluss EZB/1998/4 vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999(1) (nachfolgend als der "Beschluss EZB/1998/4" bezeichnet), enthält Bestimmungen, die die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihrem Personal regeln.

(3) Gemäß der Politik der Transparenz der EZB werden die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB allen Interessenten zugänglich gemacht.

(4) Es würde den Zugang der Öffentlichkeit zu den Beschäftigungsbedingungen erheblich erleichtern, wenn diese auf der Web-Seite der EZB (http://www.ecb.int) zur Verfügung gestellt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 2 des Beschlusses EZB/1998/4 wird aufgehoben. Ein neuer Artikel 2 wird eingefügt mit folgendem Wortlaut: "Zur Unterrichtung aller Interessenten werden die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB der Öffentlichkeit auf der Web-Seite der EZB (http://www.ecb.int) zugänglich gemacht."

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juli 2001.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 32.

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