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Dokument 32007X0120(01)

Abkommen vom 21. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 002 S. 152 - 154

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

20.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/6


ABKOMMEN

vom 21. Dezember 2006

zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(2007/C 14/03)

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (NACHFOLGEND ALS „EZB“ BEZEICHNET) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND ALS „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE NZBen“ BZW. „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE MITGLIEDSTAATEN“ BEZEICHNET) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen.

(2)

Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützt.

(3)

Als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nimmt Slowenien seit dem 28. Juni 2004 am WKM II teil, und die Banka Slovenije ist Vertragspartei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1) (nachfolgend als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet).

(4)

Nach Artikel 1 der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (2) wird die für Slowenien nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (3) geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Die Banka Slovenije sollte deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein, und das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Im Hinblick darauf, dass Rumänien und Bulgarien der Europäischen Union beitreten, schließen sich ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken (NZBen) am 1. Januar 2007 dem Europäischen System der Zentralbanken an. Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:

Artikel 1

Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Slowenien

Die Banka Slovenije ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

Artikel 2

Änderungen des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf den Beitritt von Rumänien und Bulgarien

Die Zentralbank von Bulgarien und die Banca Naţională a României werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Vertragsparteien des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

Artikel 3

Ersetzung von Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II

Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

4.1

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

4.2

Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird in alle anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Dezember 2006.

Für die

Europäische Zentralbank

Für die

Zentralbank von Bulgarien

Für die

Česká národní banka

Für die

Danmarks Nationalbank

Für die

Eesti Pank

Für die

Zentralbank von Zypern

Für die

Latvijas Banka

Für die

Lietuvos bankas

Für die

Magyar Nemzeti Bank

Für die

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

Für die

Narodowy Bank Polski

Für die

Banca Naţională a României

Für die

Banka Slovenije

Für die

Národná banka Slovenska

Für die

Sveriges Riksbank

Für die

Bank of England


(1)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(2)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.

(3)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.


ANHANG

„ANHANG II

HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007

(in Mio EUR)

An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken

Höchstgrenzen (1)

Zentralbank von Bulgarien

490

Ceská národní banka

640

Danmarks Nationalbank

670

Eesti Pank

300

Zentralbank von Zypern

280

Latvijas Banka

330

Lietuvos bankas

370

Magyar Nemzeti Bank

620

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

270

Narodowy Bank Polski

1 610

Banca Naţională a României

950

Národná banka Slovenska

440

Sveriges Riksbank

900

Bank of England

4 130

Europäische Zentralbank

null


Dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen

Höchstgrenzen

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

null

Deutsche Bundesbank

null

Bank von Griechenland

null

Banco de España

null

Banque de France

null

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

null

Banca d'Italia

null

Banque centrale du Luxembourg

null

De Nederlandsche Bank

null

Oesterreichische Nationalbank

null

Banco de Portugal

null

Banka Slovenije

null

Suomen Pankki

null“


(1)  Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.


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