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Dokument 32014Y0121(02)

Abkommen vom 31. Dezember 2013 zwischen der Latvijas Banka und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Latvijas Banka gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

ABl. C 17 vom 21.1.2014, S. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/5


ABKOMMEN

vom 31. Dezember 2013

zwischen der Latvijas Banka und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Latvijas Banka gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

2014/C 17/02

DIE LATVIJAS BANKA UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 vom 31. Dezember 2013 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka (1) beträgt der gesamte Euro-Gegenwert der Währungsreserven, der gemäß Artikel 48.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) von der Latvijas Banka auf die Europäische Zentralbank (EZB) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu übertragen ist, 205 272 581,13 EUR.

(2)

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 schreibt die EZB der Latvijas Banka mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 des genannten Beschlusses eine auf Euro lautende Forderung entsprechend dem gesamten Euro-Gegenwert des Beitrags der Latvijas Banka zu den Währungsreserven gut. Die EZB und die Latvijas Banka vereinbaren, dass die Forderung der Latvijas Banka auf 163 479 892,24 EUR festgesetzt wird, um zu gewährleisten, dass das Verhältnis zwischen dem Euro-Gegenwert der Forderung der Latvijas Banka und dem gesamten Euro-Gegenwert der Forderungen, die den anderen nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „anderen NZBen“), gutgeschrieben werden, dem Verhältnis entspricht, das zwischen den Gewichtsanteilen der Latvijas Banka in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und den gesamten Gewichtsanteilen der anderen NZBen in diesem Schlüssel besteht.

(3)

Die Differenz zwischen den in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Beträgen beruht auf: a) der Anwendung des in Artikel 48.1 der ESZB-Satzung genannten „jeweiligen Wechselkurses“ auf den Wert der Währungsreserven, die bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung durch die Latvijas Banka übertragen wurden, und b) den Auswirkungen, die einerseits die Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Januar 2004, am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2014 gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung sowie andererseits die Erweiterungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Mai 2004, am 1. Januar 2007 und am 1. Juli 2013 gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung auf die Forderungen haben, die gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung von den anderen NZBen gehalten werden.

(4)

Im Hinblick auf die oben genannte Differenz vereinbaren die EZB und die Latvijas Banka, dass die Forderung der Latvijas Banka durch Verrechnung mit dem Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der EZB, den die Latvijas Banka gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 leistet, reduziert werden kann, sofern die Forderung der Latvijas Banka größer als der Betrag von 163 479 892,24 EUR ist.

(5)

Die EZB und die Latvijas Banka sollten Vereinbarungen über weitere Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Latvijas Banka treffen und dabei berücksichtigen, dass die Forderung, falls erforderlich, nach Maßgabe der Wechselkursschwankungen zu erhöhen ist, anstatt diese auf den in Erwägungsgrund 2 genannten Betrag zu reduzieren.

(6)

Der EZB-Rat hat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 10.3 der ESZB-Satzung dem Abschluss dieses Abkommens, das einen nach Artikel 30 der ESZB-Satzung zu treffenden Beschluss betrifft, durch die EZB zugestimmt —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel 1

Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Latvijas Banka

(1)   Sofern der Gegenwert der Forderung, die die EZB der Latvijas Banka gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 gutschreibt (nachfolgend die „Forderung“), an einem der Abwicklungstage, an denen die EZB Währungsreserven von der Latvijas Banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2013/53 erhält, höher ist als 163 479 892,24 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 163 479 892,24 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Latvijas Banka zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

(2)   Sofern der Gegenwert des Beitrags der Latvijas Banka zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 geringer ist als die Differenz zwischen dem Gegenwert der Forderung der Latvijas Banka und 163 479 892,24 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 163 479 892,24 EUR reduziert, und zwar durch: a) Verrechnung gemäß Absatz 1 und b) Zahlung des Euro-Gegenwerts in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Latvijas Banka. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2014 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags und der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“).

(3)   Sofern der Gegenwert der Forderung der Latvijas Banka zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Latvijas Banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2013/53 erhält, geringer ist als 163 479 892,24 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 163 479 892,24 EUR erhöht und die Latvijas Banka zahlt den Euro-Gegenwert in Höhe des Differenzbetrags an die EZB. Der von der Latvijas Banka gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist ab dem 1. Januar 2014 fällig und nach Maßgabe des in Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Beschlusses EZB/2013/53 vorgesehenen Verfahrens zu zahlen.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2)   Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst. Die EZB und die Latvijas Banka verwahren jeweils ein Original.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2013.

Für die Latvijas Banka

Ilmars RIMŠĒVIČS

Präsident

Für die Europäische Zentralbank

Mario DRAGHI

Präsident


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


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