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Dokument 32009X0124(01)

Abkommen vom 31. Dezember 2008 zwischen der Národná banka Slovenska und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Národná banka Slovenska gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

ABl. C 18 vom 24.1.2009, S. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/3


ABKOMMEN

vom 31. Dezember 2008

zwischen der Národná banka Slovenska und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Národná banka Slovenska gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

(2009/C 18/02)

DIE NÁRODNÁ BANKA SLOVENSKA UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2008/33 vom 31. Dezember 2008 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Národná banka Slovenska (1) beträgt der gesamte Euro-Gegenwert der Währungsreserven, der gemäß Artikel 49.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) von der Národná banka Slovenska auf die Europäische Zentralbank (EZB) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu übertragen ist, 443 086 155,98 Euro.

(2)

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2008/33 schreibt die EZB der Národná banka Slovenska mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eine auf Euro lautende Forderung entsprechend des gesamten Euro-Gegenwertes des Beitrags der Národná banka Slovenska zu den Währungsreserven gut, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 des genannten Beschlusses. Die EZB und die Národná banka Slovenska vereinbaren, dass die Forderung der Národná banka Slovenska auf 399 443 637,59 Euro festgesetzt wird, um zu gewährleisten, dass das Verhältnis zwischen dem Euro-Gegenwert der Forderung der Národná banka Slovenska und dem gesamten Euro-Gegenwert der Forderungen, die den anderen nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro bereits eingeführt haben (nachfolgend die „teilnehmenden NZBen“), gutgeschrieben werden, dem Verhältnis entspricht, das zwischen dem Gewichtsanteil der Národná banka Slovenska in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und den gesamten Gewichtsanteilen der anderen teilnehmenden NZBen in diesem Schlüssel besteht.

(3)

Die Differenz zwischen den in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Beträgen beruht auf i) der Anwendung des in Artikel 49.1 der ESZB-Satzung genannten „jeweiligen Wechselkurses“ auf den Wert der Währungsreserven, die bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung durch die Národná banka Slovenska übertragen wurden, und ii) den Auswirkungen, die einerseits die Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Januar 2004 und am 1. Januar 2009 gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung sowie andererseits die Erweiterungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Mai 2004 und am 1. Januar 2007 gemäß Artikel 49.3 der ESZB-Satzung auf die Forderungen haben, die gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung von den anderen teilnehmenden NZBen gehalten werden.

(4)

Im Hinblick auf die oben genannte Differenz vereinbaren die EZB und die Národná banka Slovenska, dass die Forderung der Národná banka Slovenska durch Verrechnung mit dem Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der EZB, den die Národná banka Slovenska gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2008/33 leistet, reduziert werden kann, sofern die Forderung der Národná banka Slovenska größer als der Betrag von 399 443 637,59 Euro ist.

(5)

Die EZB und die Národná banka Slovenska sollten Vereinbarungen über weitere Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Národná banka Slovenska treffen und dabei berücksichtigen, dass die Forderung, falls erforderlich, nach Maßgabe der Wechselkursschwankungen zu erhöhen ist, anstatt diese auf den in Erwägungsgrund 2 genannten Betrag zu reduzieren.

(6)

Der EZB-Rat hat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 10.3 der ESZB-Satzung dem Abschluss dieses Abkommens durch die EZB, das einen nach Artikel 30 der ESZB-Satzung zu treffenden Beschluss betrifft, zugestimmt —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel 1

Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Národná banka Slovenska

1.   Sofern der Gegenwert der Forderung, die die EZB der Národná banka Slovenska gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2008/33 gutschreibt (nachfolgend als „Forderung“ bezeichnet), zum letzten Zeitpunkt, an dem die EZB Währungsreserven von der Národná banka Slovenska gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2008/33 erhält, höher ist als 399 443 637,59 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 399 443 637,59 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Národná banka Slovenska zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2008/33 leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2008/33 als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

2.   Sofern der Gegenwert des Beitrags der Národná banka Slovenska zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2008/33 geringer ist als die Differenz zwischen dem Gegenwert der Forderung der Národná banka Slovenska und 399 443 637,59 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 399 443 637,59 EUR reduziert: i) durch Verrechnung gemäß Absatz 1; und ii) durch Zahlung des Euro-Gegenwertes in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Národná banka Slovenska. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2009 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags sowie der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360).

3.   Sofern der Gegenwert der Forderung der Národná banka Slovenska zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Národná banka Slovenska gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2008/33 erhält, geringer ist als 399 443 637,59 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 399 443 637,59 EUR erhöht und die Národná banka Slovenska zahlt den Euro-Gegenwert in Höhe des Differenzbetrags an die EZB. Der von der Národná banka Slovenska gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2009 fällig und nach Maßgabe des in Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Beschlusses EZB/2008/33 vorgesehenen Verfahren zu zahlen.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

1.   Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

2.   Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst. Die EZB und die Národná banka Slovenska verwahren jeweils ein Original.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2008.

Für die Národná banka Slovenska

Ivan ŠRAMKO

Präsident

Für die Europäische Zentralbank

Jean-Claude TRICHET

Präsident


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


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