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Dokument 52006AB0057

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 12. Dezember 2006 zu einem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (CON/2006/57)

ABl. C 31 vom 13.2.2007, S. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. Dezember 2006

zu einem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

(CON/2006/57)

(2007/C 31/01)

Einleitung und Rechtsgrundlagen

Die EZB legt der Kommission auf eigene Initiative diese Stellungnahme zu einem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (1) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (2) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) vor. Die vorrangige Zielsetzung des Richtlinienvorschlags, der eine aufgrund von Artikel 53a der OGAW-Richtlinie getroffene Durchführungsmaßnahme ist, besteht darin, die Bedeutung und den Anwendungsbereich von gewissen Definitionen der OGAW-Richtlinie zu erläutern, um ihre einheitliche Anwendung in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten und die Funktionsweise des OGAW-Produktpasses zu verbessern (3).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend der „Vertrag“), da der Richtlinienvorschlag mit der Durchführung der Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets, insbesondere dem Funktionieren der europäischen Geldmärkte in Zusammenhang steht. Die EZB ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Stufe-2-Rechtsakte „Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 105 Absatz 4 des Vertrags darstellen und hätte daher erwartet, dass die Kommission sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags formell zum Richtlinienvorschlag konsultieren würde. Im Hinblick darauf, dass die EZB mehrere Anmerkungen zum Richtlinienvorschlag hat, hat sie entschieden, diese Stellungnahme auf eigene Initiative vorzulegen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1

Ein effizientes und gut integriertes Finanzsystem ist für eine reibungslose und wirksame Transmission der Geldpolitik im gesamten Euro-Währungsgebiet von großer Bedeutung. Dies gilt für alle Segmente des Finanzsystems, jedoch insbesondere für den Geldmarkt, d. h. das Marktsegment, das für die Umsetzung der Geldpolitik unmittelbar relevant ist. Der europäische Markt für kurzfristige Wertpapiere stellt das am wenigsten integrierte Geldmarktsegment in der EU dar. Die EZB verfolgt daher mit besonderer Aufmerksamkeit regulatorische Initiativen und vom Markt ausgehende Initiativen, die darauf abzielen, die Integration, Entwicklung und Transparenz der Märkte für kurzfristige Wertpapiere in Europa zu erhöhen (4).

1.2

Die einheitliche Umsetzung und Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist für die Verwirklichung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen entscheidend. In diesem Zusammenhang erscheint in vorliegendem Fall die Wahl einer Richtlinie als das Rechtsinstrument, um eine einheitliche Umsetzung zu erreichen, dem Ziel der Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die OGAW-Richtlinie zu widersprechen. Dieses Ziel besteht darin, die Formulierungen „um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten“ (5), „um das gemeinsame Verständnis, welche Vermögenswerte gemäß der OGAW-Richtlinie für Anlagen in Frage kommen, zu verbessern“, „die Möglichkeiten unterschiedlicher Auslegungen der OGAW-Richtlinie zu verringern“ und „die Rechtssicherheit zu verbessern und eine einheitlichere Auslegung der OGAW-Richtlinie zu ermöglichen“ (6) klarzustellen. Der Vorschlag, eine Durchführungsmaßnahme in Form einer Verordnung zu erlassen, die detaillierte, auf sämtliche OGAW unmittelbar anwendbare Bestimmungen enthält, würde eine passendere Lösung des Problems der derzeitigen uneinheitlichen Anwendung einiger allgemeiner Grundsätze der OGAW-Richtlinie (zum Beispiel hinsichtlich der Bestimmungen, ob Geldmarktinstrumente für Anlagen in Frage kommen) bieten.

2.   Spezielle Anmerkungen

2.1

Erstens enthält der Richtlinienvorschlag im Hinblick auf Offenlegungspflichten und Informationsanforderungen unterschiedliche Anforderungen, die von der Rechtsnatur des Emittenten abhängig sind. Zum Beispiel können die Informationen bei Geldmarktinstrumenten, die von beaufsichtigten Rechtssubjekten begeben werden (7), sich auf Informationen über die Emission oder das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments beschränken (8). Bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (9) sind jedoch Informationen sowohl über die Emission und das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten zu liefern. Die Kommission weist darauf hin, dass diese Differenzierung berücksichtigt, dass es z.B. für bestimmte Einlagenzertifikate schwierig sein würde, bestimmte Kriterien des Artikels 5 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags zu erfüllen. Generell ist die EZB der Ansicht, dass es für ein reibungsloses und effizientes Funktionieren des Marktes wichtig ist, dass Marktteilnehmer Zugang zu hinreichenden und standardisierten Informationen sowie standardisierten Statistiken haben. Die EZB empfiehlt daher, dass Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a denselben Wortlaut wie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags erhält.

2.2

Zweitens wäre näher zu prüfen, dass Geldmarktinstrumente, die von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaats (oder sofern dieser ein Bundesstaat ist, eines Gliedstaats der Förderation) begeben werden und nicht von einem Mitgliedstaat garantiert werden, unter Artikel 5 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags (andere Emittenten) anstatt unter Artikel 5 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags (wie z. B. andere öffentliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten) fallen. In der EU werden regionale, lokale und föderale Körperschaften von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten grundsätzlich finanziell unterstützt und die jeweiligen nationalen Insolvenzvorschriften sehen einen besonderen Status für diese Körperschaften vor. Darüber hinaus könnte die Frage, ob die Verbindlichkeiten der regionalen, lokalen und föderalen Körperschaften in der EU durch die betreffenden Mitgliedstaaten formell garantiert werden, in bestimmten Fällen zu komplexen Problemen führen und stellt daher keine angemessene Grundlage zur Differenzierung zwischen Instrumenten mit oder ohne Garantie dar. Es könnte erwogen werden, alle lokalen, regionalen und (für die OGAW-Richtlinie) föderalen Körperschaften der Mitgliedstaaten sowohl in der „Stufe 1“-OGAW-Richtlinie (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h erster Gedankenstrich) als auch in der Verkaufsprospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) gleich zu behandeln (10). Ähnliche Argumente können für internationale öffentliche Einrichtungen vorgebracht werden. Somit könnte die Kommission in Betracht ziehen, Artikel 5 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags durch die Streichung des Verweises auf die regionalen, lokalen und föderalen Körperschaften der Mitgliedstaaten sowie auf die internationalen öffentliche Einrichtungen zu ändern, um sämtliche öffentliche Einrichtungen in gleicher Weise zu behandeln.

2.3

Drittens verweist Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags auf den Bedarf an verlässlichen Statistiken über die Emission bzw. das Emissionsprogramm „oder andere[n] Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen“. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Verfügbarkeit verlässlicher Statistiken und die Verfügbarkeit anderer Daten, die eine Bewertung der Kreditrisiken ermöglichen, zwei verschiedene und wünschenswerte Merkmale eines Marktes sind, die sich nur teilweise überschneiden. Aus diesem Grunde sollten sie nicht als gleichwertig angesehen werden. Darüber hinaus ist dieses Kriterium in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b teilweise überflüssig, da Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bereits vorsieht, dass in Bezug auf die Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der OGAW-Richtlinie Informationen zur Verfügung stehen sollten, die „eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumenten verbundenen Kreditrisiken“ ermöglichen. Daher sollte der Verweis auf „oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen“ in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags gestrichen werden.

2.4

Viertens führt der Wortlaut „Überprüfung der […] Informationen“ durch „einen entsprechend qualifizierten […] Dritten“ in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags zu erheblichen Auslegungsproblemen. In ihren vorherigen Erläuterungen (11) weist die Kommission darauf hin, dass Händler, Rechnungsprüfer, öffentliche Einrichtungen oder andere Marktstrukturen in Frage kommen könnten, soweit sie von Weisungen des Emittenten unabhängig sind. Nach Auffassung der Kommission besteht der Zweck dieses Kriteriums darin zu gewährleisten, dass Informationen über Instrumente, die von Organismen begeben werden — insbesondere im Hinblick darauf, dass diese keiner Aufsicht oder Regulierung unterliegen — zuverlässig sind und einer qualifizierten Überprüfung unterliegen. Der Kommissionsvorschlag enthält jedoch eine gewisse Flexibilität dahingehend, wie dies erreicht werden kann und es wird keine spezifische Struktur zwingend vorgeschrieben. Es ist nicht klar, wer letztlich über die „Angemessenheit“ des Dritten entscheiden sollte. Ferner sieht Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags vor, dass die Überprüfung der Informationen die Emission und das Emissionsprogramm sowie die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten betrifft. Abhängig davon, um welche Art des Dritten es sich handelt, wird die überprüfende Stelle jedoch nicht notwendigerweise diese beiden Elemente überprüfen. Ein Rechnungsprüfer wird beispielsweise die finanzielle Situation des Emittenten, aber nicht das Emissionsprogramm überprüfen. Es ist fraglich, zu erwägen, dass Rechtsanwaltskanzleien und Händler die Überprüfung von Finanzinformationen durchführen würden. Ferner könnte eine öffentliche Stelle das Emissionsprogramm, jedoch nicht notwendigerweise die finanzielle Situation des Emittenten überprüfen. Schließlich würde die Aufnahme von nicht spezifizierten Mechanismen zur Überprüfung von Informationen durch „einen entsprechend qualifizierten […] Dritten“ (12) im Richtlinienvorschlag als Angleichung der Anforderungen an Informationen über Geldmarktinstrumente an die für formelle Prospekte geltenden Anforderungen erscheinen. In diesem Zusammenhang wird betont, dass die Prospektanforderungen in der Prospektrichtlinie, in der Geldmarktinstrumente von der Begriffsbestimmung der Wertpapiere (13) ausgenommen sind, scheinbar umfassend geregelt sind.

2.5

Das den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung dieses Kriteriums eingeräumte Ermessen widerspricht offensichtlich dem Ziel dieser Durchführungsmaßnahmen, die darauf abzielen, Rechtssicherheit und eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Die EZB schlägt daher vor, dieses Kriterium zu streichen, sofern es nicht möglich ist, die Bedeutung dieser Bestimmung klarzustellen. Letzteres erscheint in Anbetracht der verschiedenen Situationen, die von ihr erfasst werden können, problematisch.

2.6

Fünftens sieht Artikel 5 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vor, dass bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der OGAW-Richtlinie (mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Instrumente) die angemessenen Informationen Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarksinstruments umfassen. In Bezug auf Emittenten umfasst Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der OGAW-Richtlinie insbesondere Nicht-Mitgliedstaaten, die EU, die Europäische Investitionsbank, die EZB und Zentralbanken von Mitgliedstaaten. Die vorgeschlagene Bestimmung würde somit auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen vorgenommenen Anlagen in bestimmte, von Zentralbanken begebene und bei der Durchführung der Geldpolitik verwendete Instrumente (14) Anwendung finden. Im Hinblick darauf, dass die Informationen über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten für die OGAW-Anleger im Fall von Zentralbanken nicht von unmittelbarer Relevanz sind und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Eurosystems an die Emissionsbedingungen dieser Instrumente (15) schlägt die EZB vor, Artikel 5 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags dahingehend zu ändern, dass alle von der EZB oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente vom Anwendungsbereich dieses Absatzes ausgenommen werden.

2.7

Schließlich werden Geldmarktinstrumente in Artikel 3 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags der Kommission als Instrumente definiert, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden und die eines der folgenden Kriterien erfüllen: (i) Sie haben bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen; oder (ii) sie haben eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen; oder (iii) ihre Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst; oder (iv) ihr Risikoprofil entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen haben oder einer Renditeanpassung gemäß Ziffer (iii) unterliegen. Die Kommission wird darauf hingewiesen, dass diese Definition nicht mit der in der Verordnung EZB/2001/13 (16) enthaltenen Definition von Geldmarktinstrumenten übereinstimmt, die eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr oder eine regelmäßige, mindestens einmal jährliche stattfindende Anpassung der Rendite entsprechend der Geldmarksituation vorsieht. Die EZB ist sich bewusst, dass der vorgeschlagene Zeitraum von 397 Tagen das Ergebnis eines Vorschlags des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) ist, die 12-monatige Laufzeit auf 397 Tage auszudehnen, um das Risiko von Abwicklungsverzögerungen zu erfassen, die zu einer Nichterfüllung führen können, wenn die Abwicklung des Instruments verzögert wird (17). Die EZB schlägt vor, auf die Lösung zurückzukommen, welche die Kommission in früheren Entwürfen des Richtlinienvorschlags vorgeschlagen hat: Eine einjährige Laufzeit „unbeschadet zusätzlicher Abrechnungsfristen, die bei der Emission oder beim Emissionsprogramm vorgesehen sind“.

3.   Redaktionsvorschläge

In den Fällen, in denen diese Stellungnahme zu Änderungen des Richtlinienvorschlags führen würde, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Dezember 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9) (nachfolgend die „OGAW-Richtlinie“).

(2)  Arbeitsdokument der Kommission ESC/43/2006.

(3)  Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Währungsinstitut, der Vorgänger der EZB, und die EZB selbst jeweils vom Rat zur OGAW-Richtlinie 1995 und 1999 konsultiert wurden. Siehe Stellungnahme CON/1994/8 des Europäischen Währungsinstituts vom 27. Juli 1995 über einen Vorschlag der Kommission zu einer Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); Stellungnahme CON/98/54 der EZB vom 16. März 1999 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Absatz 2 und 109 f Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 5.3 der Satzung des Europäischen Währungsinstituts zu zwei Vorschlägen der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), 98/0242 — KOM(1998) 451 endg. und 98/0243 — KOM(1998) 449 endg., (ABl. C 285 vom 7.10.1999, S. 9).

(4)  Aus diesem Grund unterstützt die EZB die Initiative für kurzfristige Wertpapiere (Short-Term European Paper — STEP), eine vom Markt ausgehende und von der Finanzmarktorganisation (Financial Markets Organisation — ACI) sowie der Bankenvereinigung der Europäischen Union (European Banking Federation — FBE) geförderte Initiative, deren Ziel ist, die Integration und Entwicklung der europäischen Märkte für kurzfristige Wertpapiere durch die Konvergenz von Marktstandards zu verbessern. Die STEP-Marktkonvention weist auf die Kriterien und Anforderungen hin, die ein Emissionsprogramm erfüllen muss, um STEP-konform zu sein und damit das STEP-Gütesiegel zu erhalten. Diese Kriterien beziehen sich auf die Offenlegungspflicht, die Form der Dokumentation, die Abwicklung sowie die Lieferung von Daten für die Erstellung von STEP-Statistiken.

(5)  Siehe Artikel 53a Absatz 1 der OGAW-Richtlinie.

(6)  Siehe Hintergrundbericht, S. 1, dritter Absatz.

(7)  D.h. die Emittenten, die von Artikel 5 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags erfasst werden.

(8)  Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags.

(9)  Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags.

(10)  Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4 November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(11)  Siehe Arbeitsdokument der Kommission ESC/24/2006.

(12)  Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags.

(13)  Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/71/EG.

(14)  Die EZB kann beispielsweise im Rahmen der Offenmarktgeschäfte des Eurosystems Schuldverschreibungen mit dem Ziel emittieren, die strukturelle Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor so zu beeinflussen, dass am Markt ein Liquiditätsbedarf herbeigeführt oder vergrößert wird. Diese Schuldverschreibungen haben eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten. Die Geschäftsbedingungen für solche Schuldverschreibungen werden von der EZB festgelegt (siehe Europäische Zentralbank, „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“, September 2006, S. 17).

(15)  Siehe Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (der „Vertrag“) sowie Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.

(16)  Siehe Anhang 1, Teil 1, Absatz 7 fünfter Gedankenstrich der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, (ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung EZB/2004/21 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42).

(17)  Stellungnahme des Ausschusses des CESR gegenüber der Europäischen Kommission zur Erläuterung von Definitionen von Vermögenswerten, die für Anlagen von OGAW in Frage kommen (Januar 2006) (CESR/06-005), S. 20, Nummern 63-64.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 5 Absatz 2

Bei Geldmarktinstrumenten, die unter Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h zweiter und vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG fallen oder von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaats oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von diesen noch von einem Mitgliedstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Folgendes:

a)

Informationen sowohl über die Emission bzw. das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;

b)

Aktualisierungen der unter Buchstabe a genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;

c)

eine Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Informationen durch einen entsprechend qualifizierten und von Weisungen des Emittenten unabhängigen Dritten;

d)

die Verfügbarkeit verlässlicher Statistiken über die Emission bzw. die Emissionsprogramme.

Bei Geldmarktinstrumenten, die unter Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG fallen oder von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaats oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von diesen noch von einem Mitgliedstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Folgendes:

a)

Informationen sowohl über die Emission bzw. das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;

b)

Aktualisierungen der unter Buchstabe a genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;

c)

eine Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Informationen durch einen entsprechend qualifizierten und von Weisungen des Emittenten unabhängigen Dritten;

c d)

die Verfügbarkeit verlässlicher Statistiken über die Emission bzw. die Emissionsprogramme.

Begründung — Siehe Nummern 2.1 bis 2.5 der Stellungnahme

Änderung 2

Artikel 5 Absatz 3

Bei Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Folgendes:

a)

Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;

b)

Aktualisierungen der unter Buchstabe a genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;

c)

die Verfügbarkeit verlässlicher Statistiken über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.

Bei Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Folgendes:

a)

Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;

b)

Aktualisierungen der unter Buchstabe a genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;

c)

die Verfügbarkeit verlässlicher Statistiken über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.

Begründung — Siehe Nummern 2.1 bis 2.5 der Stellungnahme

Änderung 3

Ersetzung von Artikel 5 Absatz 4 durch Artikel 5 Absatz 3

Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.

Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.

Begründung — Siehe Nummer 2.6 der Stellungnahme

Änderung 4

Artikel 3 Absatz 2

Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

i)

Sie haben bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;

ii)

sie haben eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;

iii)

ihre Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;

iv)

ihr Risikoprofil einschließlich Kredit- und Zinsrisiko entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Ziffer i oder ii aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Ziffer iii unterliegen.

Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die unbeschadet zusätzlicher Abrechnungsfristen, die bei der Emission oder beim Emissionsprogramm vorgesehen sind, eines der folgenden Kriterien erfüllen:

i)

Sie haben bei der Emission eine Laufzeit von bis zu einem Jahr 397 Tagen;

ii)

sie haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 397 Tagen;

iii)

ihre Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage einmal jährlich entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;

iv)

ihr Risikoprofil einschließlich Kredit- und Zinsrisiko entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Ziffer i oder ii aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Ziffer iii unterliegen.

Begründung — Siehe Nummer 2.7 der Stellungnahme


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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