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Dokument 52014HB0002

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 23. Januar 2014 zur Änderung der Empfehlung EZB/2011/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2014/2)

ABl. C 51 vom 22.2.2014, S. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Januar 2014

zur Änderung der Empfehlung EZB/2011/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken

(EZB/2014/2)

(2014/C 51/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1 und Artikel 34.1 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5.1 Satz 1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) holt die Europäische Zentralbank (EZB) die zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB erforderlichen statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Zu diesem Zweck arbeitet sie gemäß Artikel 5.1 Satz 2 mit den Organen und Einrichtungen der Union, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen. Gemäß Artikel 5.2 werden die in Artikel 5.1 genannten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(2)

In den Fällen, in denen die Berichtspflichtigen gemäß nationalen Vorschriften und bewährter Berichtspraxis anderen zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen, müssen diese Behörden und ihre jeweiligen NZBen zusammenarbeiten, um die Erfüllung der statistischen Anforderungen der EZB sicherzustellen. Eine solche Zusammenarbeit sollte auch die Vereinbarung einer dauerhaften Datenübermittlungsstruktur umfassen, sofern nicht das gleiche Ergebnis bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt wird. Derzeit betrifft diese Anforderung die Zusammenarbeit zwischen dem Central Statistics Office in Irland und der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland sowie zwischen dem National Statistics Office in Malta und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta. Ferner übernimmt Statistics Finland in Finnland ab dem 1. Januar 2014 die Aufgabe der Erhebung und Erstellung der erforderlichen Daten im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken von der Suomen Pankki. Zur Erfüllung der genannten statistischen Anforderungen sollten die Suomen Pankki und Statistics Finland zusammenarbeiten.

(3)

Angesichts der Notwendigkeit, die Empfehlung EZB/2011/24 an Statistics Finland zu richten und da die EZB eine Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen, führen und auf ihrer Website veröffentlichen wird, die ihr von den betreffenden NZBen als an der der Erhebung bzw. Erstellung von außenwirtschaftlichen Statistiken beteiligt gemeldet wurden und an die die Empfehlung EZB/2011/24 in Zukunft zu richten ist, sollte die Empfehlung EZB/2011/24 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT I

Änderung

Abschnitt IV der Empfehlung EZB/2011/24 erhält ab dem Tag nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union folgende Fassung:

„ABSCHNITT IV

Schlussbestimmungen

1.

Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung EZB/2004/16 ab dem 1. Juni 2014.

2.

Bezugnahmen auf die Empfehlung EZB/2004/16 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Empfehlung.

3.

Die vorliegende Empfehlung ist an das Central Statistics Office in Irland, das National Statistics Office in Malta, Statistics Finland in Finnland sowie andere zuständige Behörden gerichtet, die gegebenenfalls mit der Erhebung bzw. Erstellung von außenwirtschaftlichen Statistiken in Mitgliedstaaten betraut werden können und in einer Liste der zuständigen Behörden aufgeführt sind, die von der EZB erstellt, geführt und auf ihrer Website veröffentlicht wird.

4.

Die Adressaten werden aufgefordert, die vorliegende Empfehlung ab dem 1. Juni 2014 oder ab dem Datum durchzuführen, an dem sie in die in Absatz 3 genannte Liste der zuständigen Behörden aufgenommen werden, sofern diese Aufnahme nach dem 1. Juni 2014 erfolgt.“

ABSCHNITT II

Adressaten

Die vorliegende Empfehlung ist an das Central Statistics Office in Irland, das National Statistics Office in Malta und Statistics Finland in Finnland gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Januar 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.


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