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Dokument 52011AB0008

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Februar 2011 zu einer Empfehlung für einen Beschluss des Rates zu den Modalitäten für die Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit dem Fürstentum Monaco (CON/2011/8)

ABl. C 60 vom 25.2.2011, S. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Februar 2011

zu einer Empfehlung für einen Beschluss des Rates zu den Modalitäten für die Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit dem Fürstentum Monaco

(CON/2011/8)

2011/C 60/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 9. Februar 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einer Empfehlung für einen Beschluss des Rates zu den Modalitäten für die Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit dem Fürstentum Monaco (1) (nachfolgend der „Beschlussvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 219 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die EZB begrüßt den Beschlussvorschlag, der mehr als zehn Jahre nach der Einführung des Euro darauf abzielt, die Währungsvereinbarung mit dem Fürstentum Monaco zu ändern, um die Beziehungen zwischen der Union und Drittländern einheitlicher zu gestalten.

Die EZB begrüßt insbesondere die neue überarbeitete Methode zur Berechnung der Obergrenzen für die Ausgabe von monegassischen Euro-Münzen und zur Festsetzung des Mindestanteils monegassischer Euro-Münzen, die zum Nennwert in Umlauf zu bringen sind, auf 80 %.

Die EZB stellt jedoch fest, dass die in dem Beschlussvorschlag und somit auch die in der Währungsvereinbarung verwendete Terminologie im Hinblick auf legislative Entwicklungen angepasst werden sollte.

Soweit die EZB empfiehlt, den Beschlussvorschlag zu ändern, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Februar 2011

Der Vizepräsident der EZB

Vítor CONSTÂNCIO


(1)  KOM(2011) 23 endgültig.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 2 Buchstabe a

„a)

Die Vereinbarung wird zwischen der Union, vertreten durch die Französische Republik und die Europäische Kommission, und dem Fürstentum Monaco geschlossen.“

„a)

Die Vereinbarung wird zwischen der Union, vertreten durch die Französische Republik und die Europäische Kommission in enger Abstimmung mit der EZB, und dem Fürstentum Monaco geschlossen.“

Begründung

Da einer der Zwecke der Neuverhandlung der Vereinbarung mit Monaco darin besteht, eine einheitlichere Herangehensweise mit anderen Währungsvereinbarungen zu gewährleisten, empfiehlt die EZB hinsichtlich der Rolle der EZB, denselben Wortlaut wie in der Währungsvereinbarung mit dem Staat Vatikanstadt (unterzeichnet am 17. Dezember 2009  (2)) zu verwenden. Darüber hinaus ist der vorgeschlagene Wortlaut konsistent mit Artikel 9 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1338/2001 vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung notwendigen Maßnahmen  (3), der vorsieht, dass die Kommission in enger Abstimmung mit der EZB mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammenarbeitet.

Änderung 2

Artikel 2 Buchstabe b

„b)

Die Methode zur Bestimmung der für Monaco geltenden Obergrenze für die Ausgabe von Euro-Münzen wird geändert. Die neue Obergrenze umfasst einerseits einen festen, die Nachfrage auf dem Sammlermarkt deckenden Anteil, um exzessive numismatische Spekulationen mit monegassischen Münzen zu vermeiden, und andererseits einen variablen Anteil, der der in Frankreich im Jahr n–1 pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen entspricht, die mit der Einwohnerzahl von Monaco multipliziert wird. Unbeschadet der Ausgabe von Sammlermünzen wird der Mindestanteil monegassischer Euro-Münzen, die zum Nennwert auszugeben sind, auf 80 % festgesetzt.“

„b)

Die Methode zur Bestimmung der Obergrenze für die Ausgabe von monegassischen Euro-Münzen wird geändert. Die neue Obergrenze umfasst einerseits einen festen, die Nachfrage auf dem Sammlermarkt deckenden Anteil, um exzessive numismatische Spekulationen mit monegassischen Münzen zu vermeiden, und andererseits einen variablen Anteil, der der in Frankreich im Jahr n–1 pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen entspricht, die mit der Einwohnerzahl von Monaco multipliziert wird. Unbeschadet der Ausgabe von Sammlermünzen wird der Mindestanteil monegassischer Euro-Münzen, die zum Nennwert in Umlauf zu bringen sind, auf 80 % der jedes Jahr ausgegebenen Euromünzen festgesetzt.“

Begründung

Die EZB hält es für wichtig, eine präzise währungsrechtliche Terminologie im Rahmen des Mandats und anschließend in der Währungsvereinbarung selbst zu verwenden. Insbesondere müssen die Schlussfolgerungen aus einem Bericht, der von einer Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Finanzministerien und nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets (die Arbeitsgruppe über den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel) ausgearbeitet wurde, angemessen widergespiegelt werden, indem zwischen der „Inverkehrgabe“  (4) und der „Ausgabe“ von Euro-Münzen  (5) unterschieden wird.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  ABl. C 28 vom 4.2.2010, S. 13.

(3)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(4)  Die Inverkehrgabe ist eine rein operative und physische Tätigkeit und kann einem Bevollmächtigten übertragen werden.

(5)  Die Ausgabe als solche, einschließlich der Inverkehrgabe und des Eintrags in der Bilanz der ausgebenden Behörde, ist ein hoheitlicher Akt und kann nicht einem Bevollmächtigten übertragen werden.


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