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Dokument 32007X1229(01)
Agreement of 14 December 2007 between the European Central Bank and the national central banks of the Member States outside the euro area amending the Agreement of 16 March 2006 between the European Central Bank and the national central banks of the Member States outside the euro area laying down the operating procedures for an exchange rate mechanism in stage three of economic and monetary union
Abkommen vom 14. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
Abkommen vom 14. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In Kraft
29.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/7 |
ABKOMMEN
vom 14. Dezember 2007
zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
(2007/C 319/04)
DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (EZB) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND DIE „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE NZBen“ BZW. DIE „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE MITGLIEDSTAATEN“) —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend die „Entschließung“) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend der „WKM II“) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) am 1. Januar 1999 beschlossen. |
(2) |
Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützt. |
(3) |
Zypern als ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, hat seit dem 2. Mai 2005 am WKM II teilgenommen. Die Zentralbank von Zypern ist Partei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1), das durch das Abkommen vom 21. Dezember 2006 (2) geändert wurde (gemeinsam nachfolgend das „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“). |
(4) |
Malta als ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, hat seit dem 2. Mai 2005 am WKM II teilgenommen. Die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta ist Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II. |
(5) |
Durch Artikel 1 der Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008 (3) wird die für Zypern nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2008 wird der Euro die Währung Zyperns sein. Die Zentralbank von Zypern sollte ab diesem Zeitpunkt nicht länger Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein. |
(6) |
Durch Artikel 1 der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 (4) wird die für Malta nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2008 wird der Euro die Währung Maltas sein. Die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta sollte ab diesem Zeitpunkt nicht länger Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein. |
(7) |
Es ist deshalb erforderlich, das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II zu ändern, um der Aufhebung der Ausnahmeregelungen für Zypern und Malta Rechnung zu tragen — |
HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:
Artikel 1
Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für einen Mitgliedstaat
1.1 |
Die Zentralbank von Zypern ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nicht mehr Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II. |
1.2 |
Die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nicht mehr Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II. |
Artikel 2
Ersetzung von Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II
Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
3.1 |
Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geändert. |
3.2 |
Das vorliegende Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den Parteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2007.
Für die
Europäische Zentralbank
Für die
Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)
Für die
Česká národní banka
Für die
Danmarks Nationalbank
Für die
Eesti Pank
Für die
Zentralbank von Zypern
Für die
Latvijas Banka
Für die
Lietuvos bankas
Für die
Magyar Nemzeti Bank
Für die
Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta
Für die
Narodowy Bank Polski
Für die
Banca Națională a României
Für die
Národná banka Slovenska
Für die
Sveriges Riksbank
Für die
Bank of England
(1) ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.
(2) ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6.
(3) ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.
(4) ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.
ANHANG
„ANHANG II
HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT
Mit Wirkung vom 1. Januar 2008
(in Mio. EUR) |
|
An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken |
Höchstgrenzen (1) |
Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка) |
510 |
Česká národní banka |
660 |
Danmarks Nationalbank |
700 |
Eesti Pank |
300 |
Latvijas Banka |
330 |
Lietuvos bankas |
380 |
Magyar Nemzeti Bank |
640 |
Narodowy Bank Polski |
1 700 |
Banca Naţională a României |
1 000 |
Národná banka Slovenska |
450 |
Sveriges Riksbank |
940 |
Bank of England |
4 390 |
Europäische Zentralbank |
Null |
Dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen |
Höchstgrenzen |
Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique |
Null |
Deutsche Bundesbank |
Null |
Central Bank and Financial Services Authority of Ireland |
Null |
Bank von Griechenland |
Null |
Banco de España |
Null |
Banque de France |
Null |
Banca d'Italia |
Null |
Zentralbank von Zypern |
Null |
Banque centrale du Luxembourg |
Null |
Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta |
Null |
De Nederlandsche Bank |
Null |
Oesterreichische Nationalbank |
Null |
Banco de Portugal |
Null |
Banka Slovenije |
Null |
Suomen Pankki |
Null“ |
(1) Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.