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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32007X1229(01)

    Abkommen vom 14. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006  zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

    ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

    29.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 319/7


    ABKOMMEN

    vom 14. Dezember 2007

    zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

    (2007/C 319/04)

    DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (EZB) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND DIE „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE NZBen“ BZW. DIE „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE MITGLIEDSTAATEN“) —

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend die „Entschließung“) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend der „WKM II“) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) am 1. Januar 1999 beschlossen.

    (2)

    Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützt.

    (3)

    Zypern als ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, hat seit dem 2. Mai 2005 am WKM II teilgenommen. Die Zentralbank von Zypern ist Partei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1), das durch das Abkommen vom 21. Dezember 2006 (2) geändert wurde (gemeinsam nachfolgend das „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“).

    (4)

    Malta als ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, hat seit dem 2. Mai 2005 am WKM II teilgenommen. Die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta ist Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

    (5)

    Durch Artikel 1 der Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008 (3) wird die für Zypern nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2008 wird der Euro die Währung Zyperns sein. Die Zentralbank von Zypern sollte ab diesem Zeitpunkt nicht länger Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein.

    (6)

    Durch Artikel 1 der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 (4) wird die für Malta nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2008 wird der Euro die Währung Maltas sein. Die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta sollte ab diesem Zeitpunkt nicht länger Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein.

    (7)

    Es ist deshalb erforderlich, das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II zu ändern, um der Aufhebung der Ausnahmeregelungen für Zypern und Malta Rechnung zu tragen —

    HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:

    Artikel 1

    Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für einen Mitgliedstaat

    1.1

    Die Zentralbank von Zypern ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nicht mehr Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

    1.2

    Die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nicht mehr Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

    Artikel 2

    Ersetzung von Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II

    Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.

    Artikel 3

    Schlussbestimmungen

    3.1

    Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geändert.

    3.2

    Das vorliegende Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den Parteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2007.

    Für die

    Europäische Zentralbank

    Für die

    Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

    Für die

    Česká národní banka

    Für die

    Danmarks Nationalbank

    Für die

    Eesti Pank

    Für die

    Zentralbank von Zypern

    Für die

    Latvijas Banka

    Für die

    Lietuvos bankas

    Für die

    Magyar Nemzeti Bank

    Für die

    Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

    Für die

    Narodowy Bank Polski

    Für die

    Banca Națională a României

    Für die

    Národná banka Slovenska

    Für die

    Sveriges Riksbank

    Für die

    Bank of England


    (1)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

    (2)  ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6.

    (3)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

    (4)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.


    ANHANG

    „ANHANG II

    HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2008

    (in Mio. EUR)

    An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken

    Höchstgrenzen (1)

    Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

    510

    Česká národní banka

    660

    Danmarks Nationalbank

    700

    Eesti Pank

    300

    Latvijas Banka

    330

    Lietuvos bankas

    380

    Magyar Nemzeti Bank

    640

    Narodowy Bank Polski

    1 700

    Banca Naţională a României

    1 000

    Národná banka Slovenska

    450

    Sveriges Riksbank

    940

    Bank of England

    4 390

    Europäische Zentralbank

    Null


    Dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen

    Höchstgrenzen

    Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

    Null

    Deutsche Bundesbank

    Null

    Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

    Null

    Bank von Griechenland

    Null

    Banco de España

    Null

    Banque de France

    Null

    Banca d'Italia

    Null

    Zentralbank von Zypern

    Null

    Banque centrale du Luxembourg

    Null

    Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

    Null

    De Nederlandsche Bank

    Null

    Oesterreichische Nationalbank

    Null

    Banco de Portugal

    Null

    Banka Slovenije

    Null

    Suomen Pankki

    Null


    (1)  Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.


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