EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32017D0020

Beschluss (EU) 2017/1403 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2017/20)

ABl. L 199 vom 29.7.2017, S. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 06/02/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019D0003(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1403/oj

29.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/24


BESCHLUSS (EU) 2017/1403 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Juni 2017

zur Änderung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2017/20)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 12.1 und 12.3 sowie die Artikel 17, 18 und 22,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. März 2016 billigte der EZB-Rat die Einrichtung eines Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB), eines neuen Führungs- und Verwaltungsorgans für technische und operative Leitungsaufgaben im Bereich Marktinfrastrukturen und -plattformen;

(2)

Um die Einrichtung des Marktinfrastrukturrats und die Tätigkeit des T2S-Vorstands als eines der speziellen Organe des Marktinfrastrukturrats widerzuspiegeln, sollte der Beschluss EZB/2012/6 (2) daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2012/6 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die Begriffe in der Leitlinie EZB/2012/13 (*1) und in der am 17. November 2011 vom EZB-Rat gebilligten T2S-Rahmenvereinbarung.

(*1)  Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19).“"

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der T2S-Vorstand wird als ein Führungs- und Verwaltungsorgan mit der Aufgabe eingerichtet, Vorschläge für den EZB-Rat hinsichtlich strategischer Schlüsselfragen zu erarbeiten und Aufgaben rein technischer Art auszuführen, die ihm vom EZB-Rat übertragen werden. Er ist als eines der speziellen Organe des Marktinfrastrukturrats (MIB) tätig.“

3.

In Anhang I im Abschnitt „Zusammensetzung“ erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„Die Amtszeit eines Mitglieds des T2S-Vorstands beträgt 24 Monate und kann verlängert werden. Der EZB-Rat kann eine kürzere Amtszeit beschließen, einschließlich in Fällen, in denen Mitglieder vor dem Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden oder in den Ruhestand treten.“

4.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitglieder sind nicht unmittelbar in die Überwachung von T2S oder von Zentralverwahrern einbezogen, die Abwicklungsgeschäfte an T2S auslagern, insoweit eine solche Einbeziehung Anlass zur Entstehung tatsächlicher oder möglicher Konflikte mit ihrer Funktion als Mitglied des T2S-Vorstands geben könnte. Zur Erkennung und Vermeidung solcher Konflikte sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitglieder gehören weder dem Ausschuss der internen Revisoren (Internal Auditors Committee — IAC) an, noch sind sie täglich in Level-3-Tätigkeiten einbezogen.“

b)

Artikel 2 Absatz 1 wird gestrichen.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 23. Juni 2017 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Juni 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19.

(2)  Beschluss EZB/2012/6 vom 29. März 2012 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2009/6 (ABl. L 117 vom 1.5.2012, S. 13).


nach oben