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Dokument 32017D0029

Beschluss (EU) 2017/2080 der Europäischen Zentralbank vom 22. September 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/9 über den Zugang zu bestimmten TARGET2-Daten und deren Nutzung (EZB/2017/29)

ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 86–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 19/03/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023D0549

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2080/oj

14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/86


BESCHLUSS (EU) 2017/2080 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. September 2017

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/9 über den Zugang zu bestimmten TARGET2-Daten und deren Nutzung (EZB/2017/29)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster und vierter Gedankenstrich und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) wird durch die Leitlinie EZB/2012/27 (1) eingeführt.

(2)

TARGET2 funktioniert auf der Grundlage einer einzigen technischen Plattform mit der Bezeichnung Gemeinschaftsplattform (Single Shared Platform), die von der Deutschen Bundesbank, der Banque de France und der Banca d'Italia betrieben wird. TARGET2 besteht in rechtlicher Hinsicht aus einer Vielzahl von Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystemen, von denen jedes eine TARGET2-Komponente darstellt, die von einer Zentralbank des Eurosystems betrieben wird. Durch die Leitlinie EZB/2012/27 werden die Regeln für die TARGET2-Komponenten weitestgehend harmonisiert.

(3)

Der EZB-Rat hat den Beschluss EZB/2010/9 (2) gefasst.

(4)

TARGET2-Daten auf Transaktionsebene sind erforderlich für Analysen bezüglich der makroprudenziellen Aufsicht, der finanziellen Stabilität, der finanziellen Integration, der Marktgeschäfte, der geldpolitischen Funktionen und des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Die Daten werden außerdem dazu benötigt, die aggregierten Ergebnisse dieser Analysen zugänglich zu machen. Der Anwendungsbereich des Beschlusses EZB/2010/9 ist daher zu erweitern, um Zugang zu den Daten für diese Zwecke zu ermöglichen.

(5)

Der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) ist für die betrieblichen Tätigkeiten im Bereich der Marktinfrastrukturen des Eurosystems verantwortlich. Der MIB ist auch für neue infrastrukturbezogene Initiativen und Projekte, einschließlich der funktionalen und betrieblichen Verwaltung sowohl von TARGET2 als auch von TARGET2-Securities, nach Maßgabe des Mandats des EZB-Rates zuständig. Der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Market Infrastructure and Payments Committee — MIPC) hat die Verantwortung für die Koordinierung der Überwachung der Zahlungssysteme, einschließlich der Koordinierung der Überwachung von TARGET2. In Bezug auf TARGET2-Securities (T2S) und TARGET2 leistet der MIPC auch einen Beitrag zu den nach Leitlinie EZB/2012/27 der Ebene 1 der Leitungsstruktur zugeordneten Aufgaben. Der MIB und der MIPC übernehmen die dem Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme gemäß dem Beschluss EZB/2010/9 übertragenen Aufgaben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2010/9 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die Zentralbanken haben zum Zweck des effizienten Funktionierens von TARGET2 und seiner Überwachung Zugang zu Daten aller Teilnehmer aller TARGET2-Komponenten auf Transaktionsebene, die TARGET2 entnommen sind. Die Zentralbanken haben außerdem zur Durchführung der Analysen bezüglich der makroprudenziellen Aufsicht, der finanziellen Stabilität, der finanziellen Integration, der Marktgeschäfte, der geldpolitischen Funktionen und des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Einklang mit dem Grundsatz der Trennung Zugang zu den Daten.

(2)   Der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Daten und deren Nutzung für quantitative Analysen und numerische Simulationen wird auf Folgendes beschränkt:

a)

zur Gewährleistung des effizienten Funktionierens und der Überwachung von TARGET2 auf jeweils einen Mitarbeiter und bis zu drei Stellvertreter getrennt für den Betrieb und für die Überwachung von TARGET2. Die Mitarbeiter und ihre Stellvertreter sind Mitarbeiter, die mit dem Betrieb von TARGET2 und mit der Überwachung der Marktinfrastruktur befasst sind;

b)

für alle sonstigen Analysen auf eine Gruppe von bis zu 15 Mitarbeitern, die koordiniert von den Rechercheleitern des Europäischen Systems der Zentralbanken Recherchen durchführen.

(3)   Die Zentralbanken können die Mitarbeiter und ihre Stellvertreter ernennen. Die Ernennung der Mitarbeiter des Betriebs, einschließlich der Rechercheleiter, die das Recht auf Zugang zu TARGET2-Daten nach Absatz 2 haben, unterliegt der Zustimmung des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB). Die Ernennung der Mitarbeiter der Überwachung, denen der Zugang zu TARGET2-Daten nach Absatz 2 erlaubt ist, unterliegt der Genehmigung durch den Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Market Infrastructure and Payments Committee -MIPC). Das gleiche Verfahren findet für ihre Ersetzung Anwendung.

(4)   Der MIB legt besondere Regeln für die Garantie der Vertraulichkeit der Daten auf Transaktionsebene fest. Die Zentralbanken stellen die Einhaltung dieser Regeln durch ihre gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgewählten Mitarbeiter sicher. Unbeschadet der Anwendbarkeit sonstiger Regelungen über berufliches Verhalten und Vertraulichkeit der Zentralbanken verhindern die Zentralbanken im Fall der Nichteinhaltung der durch den MIB festgelegten besonderen Regeln, dass ihre ausgewählten Mitarbeiter Zugang zu den in Absatz 1 genannten Daten haben oder diese nutzen. Der MIB überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes.

(5)   Ferner kann der EZB-Rat beschließen, auf der Grundlage präziser und vorgegebener Vorschriften anderen Nutzern Zugang zu gewähren. In solchen Fällen überwacht der MIB die Verwendung der Daten durch diese Nutzer und insbesondere deren Einhaltung der vom MIB und in Artikel 38 des Anhangs II der Leitlinie EZB/2012/27 festgelegten Vertraulichkeitsregeln (*1).

(*1)  Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).“"

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der TARGET2-Simulator wird zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten quantitativen Analysen und numerischen Simulationen eingeführt.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Der MIB richtet ein mittelfristiges betriebsbezogenes und der MIPC ein überwachungsbezogenes Arbeitsprogramm ein, welche von den gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 ausgewählten Mitarbeitern unter Nutzung von Daten auf Transaktionsebene vorgenommen werden.

(2)   Der MIB kann beschließen, Informationen zu veröffentlichen, die aus der Nutzung von Daten auf Transaktionsebene herrühren, vorausgesetzt, dass dabei die Identität der Teilnehmer oder deren Kunden nicht ermittelt werden kann.

(3)   Der MIB beschließt mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen werden vom EZB-Rat überprüft.

(4)   Der MIB informiert den EZB-Rat regelmäßig über alle Angelegenheiten, die die Anwendung dieses Beschlusses betreffen.“

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 3 des Anhangs II der Leitlinie EZB/2012/27 koordiniert der MIB die in den genannten Artikeln vorgesehene Offenlegung und Veröffentlichung von Zahlungsinformationen hinsichtlich eines Teilnehmers oder dessen Kunden durch die Zentralbanken.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. September 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

(2)  Beschluss EZB/2010/9 vom 29. Juli 2010 über den Zugang zu bestimmten TARGET2-Daten und deren Nutzung (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 45).


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