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Dokument 32017O0028

Leitlinie (EU) 2017/2082 der Europäischen Zentralbank vom 22. September 2017 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2017/28)

ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 97–114 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 19/03/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32022O0912

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2017/2082/oj

14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/97


LEITLINIE (EU) 2017/2082 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. September 2017

zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2017/28)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Juni 2016 hat der EZB-Rat die Harmonisierung der Verzinsungsregeln der beim Eurosystem gehaltenen Sicherungsguthaben der Finanzmarktinfrastrukturen gebilligt.

(2)

Mit Abschluss des Migrationsplans für TARGET2-Securities (T2S) im September 2017 wird das in den entsprechenden Abwicklungsverfahren für Nebensysteme genutzte integrierte Modell nicht länger zur Verfügung stehen.

(3)

Zur Unterstützung eines europaweiten Lösungswegs für Echtzeitzahlungen wird TARGET2 erweitert mit einem neuen Abwicklungsverfahren für Nebensysteme (Abwicklungsverfahren 6 Echtzeit).

(4)

Es ist eine Klarstellung einiger Aspekte in der Leitlinie EZB/2012/27 (1) erforderlich.

(5)

Die Leitlinie EZB/2012/27 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 31 erhält folgende Fassung:

„31.   ‚Nebensystem‘ (‚Ancillary System (AS)‘): ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes, von einer Stelle mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betriebenes und die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils geltenden und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (*1) erfüllendes System, in demZahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt oder erfasst werden, wobei gemäß dieser Leitlinie und einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Nebensystem und der betreffenden Zentralbank des Eurosystems a) die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen über TARGET2 abgewickelt und/oder b) die Geldbeträge in TARGET2 gehalten werden;

b)

Folgende Nummer 74 wird angefügt:

„74.   ‚Sicherungsguthaben (‚Guarantee Funds‘)‘: von den Teilnehmern eines Nebensystems bereitgestellte Geldbeträge zur Verwendung für den Fall, dass ein oder mehrere Teilnehmer aus irgendeinem Grund seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen im Nebensystem nicht nachkommt/nachkommen.“

2.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel enthält folgende Fassung:

„Verzinsung der Sicherungsguthaben“;

b)

Absatz 1 wird gestrichen;

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sicherungsguthaben werden mit dem Zinssatz für die Einlagenfazilität verzinst.“

3.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Eine Zentralbank des Eurosystems, die die Teilnahme eines Teilnehmers an ihrem TARGET2-Komponenten-System gemäß Absatz 1 Buchstabe a suspendiert hat, verarbeitet Zahlungen dieses Teilnehmers nur auf Weisung seiner vertretungsberechtigten Personen einschließlich behördlich oder gerichtlich bestellter Vertreter, unter anderem der Insolvenzverwalter des Teilnehmers, oder auf der Grundlage einer vollziehbaren behördlichen Entscheidung oder nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung zur Zahlungsverarbeitung.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in den Absätzen 1 bis 3a festgelegten Verpflichtungen der Zentralbanken des Eurosystems finden auch bei Suspendierung oder Beendigung der Nutzung der Nebensystem-Schnittstelle (ASI) durch Nebensysteme Anwendung.“

4.

Die Anhänge II, IIa und V werden gemäß Anhang I der vorliegenden Leitlinie geändert.

5.

Anhang IV wird durch Anhang II dieser Leitlinie ersetzt.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie und wenden sie ab dem 13. November 2017 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 20. Oktober 2017 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. September 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EZB/2012/27) vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

(*1)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007, d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‘legally and operationally located in the euro area’‘ vom 20. November 2008 und e) ‚The Eurosystem oversight policy framework‘ von Juli 2011, vorbehaltlich des Urteils vom 4. März 2015, Vereinigtes Königreich/Europäische Zentralbank, T-496/11, ECLI:EU:T.2015:496.“


ANHANG I

Die Anhänge II, IIa und V der Leitlinie EZB/2012/27 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 1 erhält die Definition von „Nebensystem“ folgende Fassung:

„‚Nebensystem‘ oder ‚Ancillary System (AS)‘: ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes, von einer Stelle mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betriebenes und die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils geltenden und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (*1) erfüllendes System, in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt oder erfasst werden, wobei gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 (*2) und einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Nebensystem und der betreffenden Zentralbank des Eurosystems a) die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen über TARGET2 abgewickelt und/oder b) die Geldbeträge in TARGET2 gehalten werden;

b)

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Im Fall der Suspendierung eines PM-Kontoinhabers von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen werden alle seine eingehenden und ausgehenden Zahlungsaufträge gesammelt und erst nach ausdrücklicher Annahme durch die Zentralbank des suspendierten PM-Kontoinhabers in die Eingangsdisposition eingestellt.“

ii)

Der folgende Absatz 7 wird angefügt:

„(7)   Im Fall der Suspendierung eines PM-Kontoinhabers von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen werden alle ausgehenden Zahlungsaufträge dieses PM-Kontoinhabers nur verarbeitet auf Weisung seiner vertretungsberechtigten Personen einschließlich behördlich oder gerichtlich bestellter Vertreter, unter anderem der Insolvenzverwalter des PM-Kontoinhabers, oder auf der Grundlage einer vollziehbaren behördlichen Entscheidung oder nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung zur Zahlungsverarbeitung. Alle eingehenden Zahlungen werden gemäß Absatz 6 verarbeitet.“

c)

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 erklärt der Teilnehmer hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn, seine Kunden oder Teilnehmer aus derselben Gruppe betreffen und die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erhalten hat, sofern die Weitergabe nicht dem anwendbaren Recht widerspricht. Die Weiterleitung kann erfolgen: a) an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET2 oder die Überwachung der Risiken des Teilnehmers oder der Risiken seiner Gruppe erforderlich ist, b) an andere Zentralbanken, die diese für erforderliche Analysen zum Zwecke der Marktoperationen, Geldpolitik, Finanzstabilität oder Finanzmarktintegration benötigen, oder c) an Aufsichts- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union einschließlich Zentralbanken, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Offenlegung.“

ii)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 und vorausgesetzt, dass dabei die Identität des Teilnehmers oder seiner Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Zahlungsinformationen über den Teilnehmer oder dessen Kunden zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, und zwar für statistische, historische, wissenschaftliche oder sonstige Zwecke im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, an welche die Informationen weitergegeben werden können.“

d)

Anlage I Abschnitt 8 Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

vom PM-Konto im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 (‚Echtzeit‘) auf das technische Konto eines Nebensystems zu übertragen sowie“.

e)

Anlage IV wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] es für notwendig erachtet, kann sie das Notfallabwicklungs-Verfahren für Zahlungsaufträge mittels Verwendung des Contingency-Moduls der SSP oder mittels anderer Maßnahmen einleiten. In solchen Fällen wird den Teilnehmern nur ein Mindestmaß an Service geboten. Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert ihre Teilnehmer mittels eines der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel über den Start der Notfallabwicklung.“

ii)

Abschnitt 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Bei einem Ausfall der [Name der Zentralbank einfügen] können deren Aufgaben in Bezug auf TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] ganz oder teilweise von anderen Eurosystem-Zentralbanken oder von der SSP wahrgenommen werden.“

f)

Die Tabelle in Anlage V Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„Zeit

Beschreibung

6.45 Uhr bis 7.00 Uhr

Geschäftsbetrieb-Fenster zur Vorbereitung des Tagesgeschäfts (*3)

7.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Tagverarbeitung

17.00 Uhr

Annahmeschluss für Kundenzahlungen, d. h. Zahlungen, die im System an der Verwendung des Nachrichtenformats MT 103 oder MT 103+ zu erkennen sind, bei denen der Auftraggeber und/oder Begünstigte einer Zahlung kein direkter oder indirekter Teilnehmer ist

18.00 Uhr

Annahmeschluss für Interbankzahlungen, d. h. Zahlungen, die keine Kundenzahlungen sind

18.00 Uhr bis 18.45 Uhr (*4)

Tagesabschlussverfahren

18.15 Uhr (*4)

Allgemeiner Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten

(Kurz nach)

18.30 Uhr (*5)

Daten zur Aktualisierung der Bilanzierungssysteme stehen den Zentralbanken zur Verfügung

18.45 Uhr bis 19.30 Uhr (*5)

Tagesbeginn-Verarbeitung (neuer Geschäftstag)

19.00 Uhr (*5) bis 19.30 Uhr (*4)

Bereitstellung von Liquidität auf dem PM-Konto

19.30 Uhr (*5)

Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) und Abwicklung der Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung von PM-Konten auf Unterkonten/technische Konten (Nebensystem-Abwicklung)

19.30 Uhr (*5) bis 22.00 Uhr

Ausführung weiterer Liquiditätsübertragungen über das ICM für Abwicklungsverfahren 6 (‚Echtzeit‘); Ausführung weiterer Liquiditätsübertragungen über das ICM, bevor das Nebensystem die Nachrichten ‚Beginn des Zyklus‘ (‚start of cycle‘) für Abwicklungsverfahren 6 (‚Schnittstelle‘) sendet; Abwicklungszeitraum für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 (‚Echtzeit‘) und das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 (‚Schnittstelle‘))

22.00 Uhr bis 1.00 Uhr

Wartungszeitraum

1.00 Uhr bis 7.00 Uhr

Abwicklungsverfahren für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem- Abwicklungsverfahren 6 (‚Echtzeit‘) und das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 (‚Schnittstelle‘))

g)

In Anlage VI erhält Abschnitt 14 folgende Fassung:

„14.

Für direkte Teilnehmer gelten die folgenden Regeln für die Rechnungsstellung: Der direkte Teilnehmer (bzw. der Leiter der AL- oder CAI-Gruppe für den Fall, dass das AL- oder das CAI-Verfahren angewendet wird) erhält die betreffenden Rechnungen für den Vormonat mit Angabe der zu entrichtenden Gebühren spätestens bis zum neunten Geschäftstag des Folgemonats. Die Zahlung erfolgt spätestens bis zum vierzehnten Arbeitstag dieses Monats auf das von der [Name der Zentralbank einfügen] angegebene Konto und wird vom PM-Konto des Teilnehmers abgebucht.“

2.

Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Im Fall der Suspendierung eines Geldkontoinhabers von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen werden alle seine eingehenden und ausgehenden Zahlungsaufträge erst nach ausdrücklicher Annahme durch die Zentralbank des suspendierten Geldkontoinhabers zur Abwicklung präsentiert.“

ii)

Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7)   Im Fall der Suspendierung eines Geldkontoinhabers von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen werden alle ausgehenden Zahlungsaufträge dieses Geldkontoinhabers nur verarbeitet auf Weisung seiner vertretungsberechtigten Personen einschließlich behördlich oder gerichtlich bestellter Vertreter, unter anderem der Insolvenzverwalter des Geldkontoinhabers, oder auf der Grundlage einer vollziehbaren behördlichen Entscheidung oder nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung zur Zahlungsverarbeitung. Alle eingehenden Zahlungen werden gemäß Absatz 6 verarbeitet.“

b)

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 erklärt der Geldkontoinhaber hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn, seine Kunden oder andere Geldkonten von Geldkontoinhabern aus derselben Gruppe betreffen und die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erhalten hat, sofern die Weitergabe nicht dem anwendbaren Recht widerspricht. Die Weiterleitung kann erfolgen: a) an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET2 oder die Überwachung der Risiken des Geldkontoinhabers oder der Risiken seiner Gruppe erforderlich ist, b) an andere Zentralbanken, die diese für erforderliche Analysen zum Zwecke der Marktoperationen, Geldpolitik, Finanzstabilität oder Finanzmarktintegration benötigen, oder c) an Aufsichts- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union einschließlich Zentralbanken, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Offenlegung.“

ii)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 und vorausgesetzt, dass dabei die Identität des Geldkontoinhabers oder seiner Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Zahlungsinformationen über den Geldkontoinhaber oder dessen Kunden zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, und zwar für statistische, historische, wissenschaftliche oder sonstige Zwecke im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, an welche die Informationen weitergegeben werden können.“

3.

Anhang V wird wie folgt geändert:

i)

In Anlage IA erhält Abschnitt 8 Absatz 8 Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

vom PM-Konto im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 (‚Echtzeit‘) auf das technische Konto eines Nebensystems zu übertragen.“

ii)

In Anlage IIA erhält Abschnitt 4 folgende Fassung:

„4.

Für direkte Teilnehmer gelten die folgenden Regeln für die Rechnungsstellung: Der direkte Teilnehmer erhält die Rechnung für den Vormonat mit Angabe der zu entrichtenden Gebühren spätestens bis zum neunten Geschäftstag des Folgemonats. Die Zahlung erfolgt spätestens bis zum vierzehnten Arbeitstag dieses Monats auf das von der [Name der Zentralbank einfügen] angegebene Konto und wird dem PM-Konto des Teilnehmers belastet.“


(*1)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infra-structures settling in euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007, d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‘legally and operationally located in the euro area’‘ vom 20. November 2008 und e) ‚The Eurosystem oversight policy framework‘ von Juli 2011, vorbehaltlich des Urteils vom 4. März 2015, Vereinigtes Königreich/Europäische Zentralbank, T-496/11, ECLI:EU:T.2015:496.“;

(*2)  Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).“

(*3)  

‚Tagesgeschäft‘: Tagverarbeitungs-Phase und Tagesabschlussverfahren.

(*4)  Endet am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

(*5)  Beginnt am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.“


ANHANG II

Anhang IV der Leitlinie EZB/2012/27 wird ersetzt durch:

ANHANG IV

ABWICKLUNGSVERFAHREN FÜR NEBENSYSTEME

1.   Begriffsbestimmungen

In diesem Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen zusätzlich zu den in Artikel 2 festgelegten:

1.   ‚Nebensystem-Überweisungsauftrag‘: eine Zahlungsanweisung eines Nebensystems an die Nebensystem-Zentralbank, einen in der Anweisung spezifizierten Betrag einem seiner Konten im PM zu belasten und dem PM-Konto oder Unterkonto einer Verrechnungsbank gutzuschreiben;

2.   ‚Nebensystem-Lastschriftauftrag‘ oder ‚Nebensystem-Lastschrift‘: eine Zahlungsanweisung eines Nebensystems an die Verrechnungs-Zentralbank, den in der Anweisung spezifizierten Betrag dem PM-Konto oder Unterkonto einer Verrechnungsbank aufgrund einer Nebensystem-Abbuchungsermächtigung zu belasten und ihn entweder einem Konto des Nebensystems im PM oder dem PM-Konto oder Unterkonto einer anderen Verrechnungsbank gutzuschreiben;

3.   ‚Zahlungsauftrag‘ oder ‚Nebensystem-Zahlungsauftrag‘: ein Nebensystem-Überweisungsauftrag oder eine Nebensystem-Lastschrift;

4.   ‚Nebensystem-Zentralbank‘: die Zentralbank des Eurosystems, mit der das betreffende Nebensystem eine bilaterale Vereinbarung über die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen des Nebensystems im PM geschlossen hat;

5.   ‚Verrechnungs-Zentralbank‘: eine Zentralbank des Eurosystems, die das PM-Konto einer Verrechnungsbank führt;

6.   ‚Verrechnungsbank‘: ein Teilnehmer, dessen PM-Konto oder Unterkonto zur Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen genutzt wird;

7.   ‚Informations- und Kontrollmodul (Information and Control Module — ICM)‘: ein SSP-Dienst, der es PM-Kontoinhabern ermöglicht, online Informationen zu erhalten, Liquiditätsüberträge in Auftrag zu geben, Liquidität zu steuern und in Notfallsituationen Zahlungen zu veranlassen;

8.   ‚ICM-Nachricht‘: Informationen, die allen oder bestimmten PM-Kontoinhabern über das ICM zeitgleich zur Verfügung gestellt werden;

9.   ‚Nebensystem-Abbuchungsermächtigung‘: ein von einer Verrechnungsbank gemäß dem von den Zentralbanken des Eurosystems erstellten Stammdatenformular sowohl ihrem Nebensystem als auch ihrer Verrechnungs-Zentralbank erteilter Auftrag, der das Nebensystem berechtigt, Nebensystem-Lastschriften einzureichen, und die Verrechnungs-Zentralbank anweist, das PM-Konto oder Unterkonto der Verrechnungsbank gemäß der Nebensystem-Lastschrift zu belasten;

10.   ‚Soll-Position‘: Schuldnerposition bei der Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen;

11.   ‚Haben-Position‘: Gläubigerposition bei der Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen;

12.   ‚systemübergreifende Abwicklung‘: die Abwicklung von Nebensystem-Lastschriften in Echtzeit, auf deren Grundlage Zahlungen von einer Verrechnungsbank eines Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, an eine Verrechnungsbank eines anderen Nebensystems, das Abwicklungsverfahren 6 verwendet, ausgeführt werden;

13.   ‚Stammdaten-(Verwaltungs-)Modul‘: das SSP-Modul, in dem Stammdaten erhoben und gespeichert werden;

14.   ‚technisches Konto‘: ein gesondertes Konto, das von einem Nebensystem im PM oder im Auftrag des Nebensystems von der Nebensystem-Zentralbank in ihrem TARGET2-Komponenten-System zum Zwecke der Nutzung durch das Nebensystem geführt wird.

2.   Rolle der Verrechnungs-Zentralbanken

Jede Zentralbank des Eurosystems fungiert für alle Verrechnungsbanken, für die sie ein PM-Konto führt, als Verrechnungs-Zentralbank.

3.   Management der Geschäftsbeziehungen zwischen Zentralbanken, Nebensystemen und Verrechnungsbanken

1.

Die Nebensystem-Zentralbanken stellen sicher, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung geschlossen haben, ihnen eine Liste der Verrechnungsbanken mit den Angaben zu deren PM-Konten zur Verfügung stellen. Diese wird von der jeweiligen Nebensystem-Zentralbank im SSP-Stammdaten-(Verwaltungs-)Modul gespeichert. Jedes Nebensystem kann über das ICM auf die Liste seiner Verrechnungsbanken zugreifen.

2.

Die Nebensystem-Zentralbanken stellen sicher, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung geschlossen haben, ihnen Änderungen im Hinblick auf die Liste der Verrechnungsbanken unverzüglich bekannt geben. Die Nebensystem-Zentralbanken informieren die betreffende Verrechnungs-Zentralbank über solche Änderungen mittels einer ICM-Nachricht.

3.

Die Nebensystem-Zentralbanken stellen sicher, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung geschlossen haben, die Nebensystem-Abbuchungsermächtigungen und sonstige relevante Dokumente bei ihren Verrechnungsbanken einholen und bei der Nebensystem-Zentralbank einreichen. Diese Unterlagen werden auf Englisch und/oder in der/den jeweiligen Landessprache(n) der Nebensystem-Zentralbank vorgelegt. Ist/Sind die Landessprache(n) der Nebensystem-Zentralbank nicht identisch mit der/den Landessprache(n) der Verrechnungs-Zentralbank, werden die erforderlichen Dokumente nur auf Englisch oder sowohl auf Englisch als auch in der/den jeweiligen Landessprache(n) der Nebensystem-Zentralbank vorgelegt. Bei Nebensystemen, die über TARGET2-ECB abwickeln, sind die Dokumente auf Englisch vorzulegen.

4.

Ist eine Verrechnungsbank Teilnehmer am TARGET2-Komponenten-System der betreffenden Nebensystem-Zentralbank, überprüft die Nebensystem-Zentralbank die Gültigkeit der Nebensystem-Abbuchungsermächtigungen der Verrechnungsbank und nimmt alle erforderlichen Einträge im Stammdaten-(Verwaltungs-)Modul vor. Nimmt eine Verrechnungsbank nicht am TARGET2-Komponenten-System der betreffenden Nebensystem-Zentralbank teil, leitet die Nebensystem-Zentralbank die Nebensystem-Abbuchungsermächtigung (oder — falls zwischen der Nebensystem-Zentralbank und der Verrechnungs-Zentralbank vereinbart — eine elektronische Kopie davon) an die betreffenden Verrechnungs-Zentralbanken zur Gültigkeitsprüfung weiter. Die Verrechnungs-Zentralbanken führen die Überprüfung durch und teilen der Nebensystem-Zentralbank das Prüfungsergebnis innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Eingang der Anfrage mit. Nach der Überprüfung aktualisiert die Nebensystem-Zentralbank die Liste der Verrechnungsbanken im ICM.

5.

Die von der Nebensystem-Zentralbank vorgenommene Überprüfung erfolgt unbeschadet der Verantwortung des Nebensystems dafür, dass die Zahlungsaufträge auf die in Absatz 1 genannte Liste der Verrechnungsbanken beschränkt bleiben.

6.

Sofern es sich bei der Nebensystem-Zentralbank und der Verrechnungs-Zentralbank nicht um dieselbe Institution handelt, tauschen diese Informationen über alle wichtigen Ereignisse während des Abwicklungsprozesses aus.

7.

Die Nebensystem-Zentralbanken gewährleisten, dass die Nebensysteme, mit denen sie eine bilaterale Vereinbarung getroffen haben, Namen und BIC des Nebensystems angeben, mit dem sie beabsichtigen, die systemübergreifende Abwicklung durchzuführen, sowie den Zeitpunkt, von dem an die systemübergreifende Abwicklung mit einer bestimmten Nebenstelle beginnen oder enden soll. Diese Informationen werden im Stammdaten-(Verwaltungs-) Modul gespeichert.

4.   Veranlassung von Zahlungsaufträgen über die Nebensystem-Schnittstelle (ASI)

1.

Sämtliche von einem Nebensystem über die Nebensystem-Schnittstelle eingereichten Nebensystem-Zahlungsaufträge erfolgen als XML-Nachrichten.

2.

Sämtliche von einem Nebensystem über die Nebensystem-Schnittstelle eingereichten Zahlungsaufträge gelten als ‚sehr dringend‘ und werden gemäß Anhang II abgewickelt.

3.

Ein Zahlungsauftrag gilt als angenommen, wenn

a)

er den vom TARGET2-Netzwerkdienstleister festgelegten Vorschriften entspricht,

b)

er den Formatierungsregeln und -bedingungen des TARGET2-Komponenten-Systems der Nebensystem-Zentralbank entspricht,

c)

die Verrechnungsbank in der in Abschnitt 3 Absatz 1 genannten Liste der Verrechnungsbanken aufgeführt ist;

d)

bei systemübergreifender Abwicklung das entsprechende Nebensystem in der Liste der Nebensysteme aufgeführt ist, mit denen die systemübergreifende Abwicklung durchgeführt werden kann, und

e)

im Fall der Suspendierung einer Verrechnungsbank von der Teilnahme an TARGET2 die ausdrückliche Zustimmung der Verrechnungs-Zentralbank der suspendierten Verrechnungsbank eingeholt wurde.

5.   Einbringung von Zahlungsaufträgen in das System und deren Unwiderruflichkeit

1.

Nebensystem-Überweisungsaufträge gelten als in das jeweilige TARGET2-Komponenten-System eingebracht und als unwiderruflich, sobald sie von der Nebensystem-Zentralbank angenommen werden. Nebensystem-Lastschriften gelten als in das jeweilige TARGET2-Komponenten-System eingebracht und als unwiderruflich, sobald sie von der Verrechnungs-Zentralbank angenommen werden.

2.

Die Anwendung von Absatz 1 hat keinen Einfluss auf Regeln von Nebensystemen, die einen Zeitpunkt für die Einbringung in das Nebensystem und/oder die Unwiderruflichkeit von bei diesem Nebensystem eingereichten Zahlungsaufträgen festlegen, der vor dem Einbringungszeitpunkt des jeweiligen Nebensystem-Zahlungsauftrags in das betreffende TARGET2-Komponenten-System liegt.

6.   Abwicklungsverfahren

1.

Die Nebensystem-Zentralbank bietet Nebensystemen auf Anfrage eines oder mehrere der nachstehend aufgeführten Abwicklungsverfahren an:

a)

Abwicklungsverfahren 2

(‚Abwicklung in Echtzeit‘),

b)

Abwicklungsverfahren 3

(‚Bilaterale Abwicklung‘),

c)

Abwicklungsverfahren 4

(‚Multilaterale Standardabwicklung‘),

d)

Abwicklungsverfahren 5

(‚Simultan-multilaterale Abwicklung‘),

e)

Abwicklungsverfahren 6

(‚Dedizierte Liquidität, Abwicklung in Echtzeit und systemübergreifende Abwicklung‘).

2.

Das Abwicklungsverfahren 1 (‚Liquiditätsübertragung‘) wird nicht mehr angeboten.

3.

Die Verrechnungs-Zentralbanken unterstützen die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen gemäß der in Absatz 1 getroffenen Auswahl an Abwicklungsverfahren, indem sie unter anderem Nebensystem-Zahlungsaufträge auf den PM-Konten oder Unterkonten der Verrechnungsbanken abwickeln.

4.

Weitere Einzelheiten zu den in Absatz 1 genannten Abwicklungsverfahren sind in den Abschnitten 10 bis 14 dargelegt.

7.   Keine Verpflichtung zur Eröffnung eines PM-Kontos

Nebensysteme sind nicht verpflichtet, als direkte Teilnehmer an einem TARGET2-Komponenten-System teilzunehmen oder ein PM-Konto zu unterhalten, wenn sie die Nebensystem-Schnittstelle nutzen.

8.   Konten zur Unterstützung der Abwicklungsverfahren

1.

Abgesehen von PM-Konten können folgende Arten von Konten von Nebensystem-Zentralbanken, Nebensystemen und Verrechnungsbanken für die in Abschnitt 6 Absatz 1 genannten Abwicklungsverfahren im PM eröffnet werden:

a)

technische Konten,

b)

Garantie-Konten,

c)

Unterkonten.

2.

Bietet eine Nebensystem-Zentralbank die Abwicklungsverfahren 4, 5 oder 6 (Schnittstellenmodell) an, eröffnet sie für die betreffenden Nebensysteme ein technisches Konto in ihrem TARGET2-Komponenten-System. Derartige Konten können von der Nebensystem-Zentralbank für die Abwicklungsverfahren 2 und 3 optional angeboten werden. Für die Abwicklungsverfahren 4 und 5 werden jeweils gesonderte technische Konten eröffnet. Bei den Abwicklungsverfahren 3, 4, 5 oder 6 für Schnittstellenmodelle muss der Saldo technischer Konten am Ende des Abwicklungsprozesses des betreffenden Nebensystems null oder positiv sein, der Tagesendsaldo muss null sein. Technische Konten werden entweder anhand des BIC des Nebensystems oder anhand des BIC der betreffenden Nebensystem-Zentralbank identifiziert.

3.

Wenn eine Nebensystem-Zentralbank das Abwicklungsverfahren 6 (‚Echtzeit‘) anbietet, wird sie in ihrem TARGET2-Komponenten-System technische Konten eröffnen. Technische Konten für das Abwicklungsverfahren 6 (‚Echtzeit‘) können im Tagesverlauf nur null oder positiv sein und können über Nacht einen positiven Saldo aufweisen. Ein Übernachtsaldo auf dem Konto unterliegt den gleichen Verzinsungsregeln, wie sie gemäß Artikel 11 dieser Leitlinie für Sicherungsguthaben gelten.

4.

Wenn eine Nebensystem-Zentralbank die Abwicklungsverfahren 4 oder 5 anbietet, kann sie in ihrem TARGET2-Komponenten-System ein Garantie-Konto für Nebensysteme eröffnen. Die Guthaben auf diesen Konten werden zur Abwicklung der Nebensystem-Zahlungsaufträge verwendet, wenn auf dem PM-Konto der Verrechnungsbank keine Liquidität zur Verfügung steht. Inhaber von Garantie-Konten können Nebensystem-Zentralbanken, Nebensysteme oder Garanten sein. Garantie-Konten werden anhand des BIC des betreffenden Kontoinhabers identifiziert.

5.

Wenn eine Nebensystem-Zentralbank das Abwicklungsverfahren 6 (Schnittstellenmodell) anbietet, eröffnen die Verrechnungs-Zentralbanken in ihren TARGET2-Komponenten-Systemen für die Verrechnungsbanken ein oder mehrere Unterkonten zum Zwecke der Liquiditätszuordnung und, falls relevant, der systemübergreifenden Abwicklung. Unterkonten werden anhand des BIC des PM-Kontos, auf das sie sich beziehen, sowie einer spezifischen Kontonummer für das betreffende Unterkonto identifiziert. Die Kontonummer setzt sich zusammen aus dem Ländercode plus bis zu 32 Stellen (je nach der Bankkontenstruktur in dem betreffenden Land).

6.

Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Konten werden nicht im TARGET2-Directory veröffentlicht. Auf Wunsch des Teilnehmers können dem Kontoinhaber die jeweiligen Kontoauszüge (MT 940 und MT 950) für all diese Konten am Ende eines jeden Geschäftstages zur Verfügung gestellt werden.

7.

Nähere Vorschriften zur Eröffnung der in diesem Abschnitt genannten Kontoarten und für deren Nutzung im Rahmen der Unterstützung der Abwicklungsverfahren können in bilateralen Vereinbarungen zwischen den Nebensystemen und den Nebensystem-Zentralbanken festgelegt werden.

9.   Abwicklungsverfahren 1 — Liquiditätsübertragung

Dieses Verfahren wird nicht mehr angeboten.

10.   Abwicklungsverfahren 2 — Abwicklung in Echtzeit

1.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 2 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung der Geldseite von Nebensystem-Transaktionen durch die individuelle Abwicklung einzelner — statt im Stapelverfahren eingereichter — Nebensystem-Zahlungsaufträge. Wenn ein Nebensystem-Zahlungsauftrag zur Belastung des PM-Kontos einer Verrechnungsbank, die sich in Soll-Position befindet, gemäß Anhang II in die Warteschlange gestellt wird, informiert die betreffende Verrechnungs-Zentralbank die Verrechnungsbank mittels ICM-Nachricht.

2.

Das Abwicklungsverfahren 2 kann dem Nebensystem auch zur Abwicklung multilateraler Salden angeboten werden; in diesem Fall eröffnet die Nebensystem-Zentralbank ein technisches Konto für das Nebensystem. Die Nebensystem-Zentralbanken bieten dem Nebensystem in solchen Fällen nicht an, die für eine solche multilaterale Abwicklung erforderliche Kontrolle über die Reihenfolge der ein- und ausgehenden Zahlungen zu übernehmen; dafür übernimmt das Nebensystem selbst die Verantwortung.

3.

Die Nebensystem-Zentralbank kann gemäß Abschnitt 15 Absätze 2 und 3 die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen mit Zeitbegrenzung nach Wahl des Nebensystems anbieten.

4.

Die Verrechnungsbanken und Nebensysteme haben über das ICM Zugang zu Informationen. Die Nebensysteme werden durch eine Nachricht auf dem ICM über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung in Kenntnis gesetzt. Die Verrechnungsbanken, die über den TARGET2-Netzwerkdienstleister auf TARGET2 zugreifen, werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

11.   Abwicklungsverfahren 3 — Bilaterale Abwicklung

1.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 3 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung der Geldseite von Nebensystem-Transaktionen durch Abwicklung von im Stapelverfahren eingereichten Nebensystem-Zahlungsaufträgen. Wenn ein Nebensystem-Zahlungsauftrag zur Belastung des PM-Kontos einer Verrechnungsbank, die sich in Soll-Position befindet, gemäß Anhang II in die Warteschlange gestellt wird, informiert die betreffende Verrechnungs-Zentralbank die Verrechnungsbank mittels ICM-Nachricht.

2.

Das Abwicklungsverfahren 3 kann dem Nebensystem auch zur Abwicklung multilateraler Salden angeboten werden. Abschnitt 10 Absatz 2 gilt entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)

Nebensystem-Zahlungsaufträge i) zur Belastung der PM-Konten der Verrechnungsbanken in Soll-Position und zur Gutschrift auf das technische Konto des Nebensystems sowie ii) zur Belastung des technischen Kontos des Nebensystems und zur Gutschrift auf die PM-Konten einer Verrechnungsbank in Haben-Position werden in getrennten Dateien eingereicht, und

b)

die Gutschrift auf den PM-Konten der Verrechnungsbanken in Haben-Position erfolgt erst nach der Belastung aller PM-Konten von Verrechnungsbanken in Soll-Position.

3.

Wenn die multilaterale Abwicklung misslingt (weil z. B. nicht alle Einzüge von Konten der Verrechnungsbanken in Soll-Position erfolgreich waren), reicht das Nebensystem Nebensystem-Zahlungsaufträge ein, um die bereits abgewickelten Lastschriften wieder rückgängig zu machen.

4.

Die Nebensystem-Zentralbanken können die folgenden Optionen anbieten:

a)

die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen mit Zeitbeschränkung nach Wahl des Nebensystems gemäß Abschnitt 15 Absatz 3 und/oder

b)

die Funktionalität ‚Informationsfrist‘ gemäß Abschnitt 15 Absatz 1.

5.

Die Verrechnungsbanken und Nebensysteme haben über das ICM Zugang zu Informationen. Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung auf der Grundlage der gewählten Option — Einzel- oder Sammelbenachrichtigung — in Kenntnis gesetzt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

12.   Abwicklungsverfahren 4 — Multilaterale Standardabwicklung

1.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 4 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung multilateraler Geldsalden aus Nebensystem-Transaktionen durch Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen im Stapelverfahren. Die Nebensystem-Zentralbanken des Eurosystems eröffnen ein gesondertes technisches Konto für das Nebensystem.

2.

Die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken stellen die erforderliche Reihenfolge der Nebensystem-Zahlungsaufträge sicher. Erst wenn alle Belastungen erfolgreich durchgeführt wurden, verbuchen sie die Gutschriften. Nebensystem-Zahlungsaufträge a) zur Belastung von Konten der Verrechnungsbanken in Soll-Position und zur Gutschrift auf das technische Konto des Nebensystems sowie b) zur Gutschrift auf Konten der Verrechnungsbanken in Haben-Position und zur Belastung des technischen Kontos des Nebensystems werden in einer einzigen Datei eingereicht.

3.

Nebensystem-Zahlungsaufträge zur Belastung des PM-Kontos der Verrechnungsbanken in Soll-Position und zur Gutschrift auf dem technischen Konto des Nebensystems werden als Erste abgewickelt; erst nach Abwicklung dieser Nebensystem-Zahlungsaufträge (einschließlich einer etwaigen Deckung des technischen Kontos über das Garantie-Konto-Verfahren), erfolgen die Gutschriften auf den PM-Konten der Verrechnungsbanken in Haben-Position.

4.

Wenn ein Nebensystem-Zahlungsauftrag zur Belastung des PM-Kontos einer Verrechnungsbank, die sich in Soll-Position befindet, gemäß Anhang II in die Warteschlange gestellt wird, informieren die Verrechnungs-Zentralbanken die Verrechnungsbank mittels ICM-Nachricht.

5.

Sofern in der bilateralen Vereinbarung zwischen der Nebensystem-Zentralbank und dem Nebensystem vorgesehen, aktiviert die Nebensystem-Zentralbank das Garantie-Konto-Verfahren, falls eine Verrechnungsbank in Soll-Position nicht über ausreichende Deckung auf ihrem PM-Konto verfügt.

6.

Wenn kein Garantie-Konto-Verfahren vorgesehen ist und die gesamte Abwicklung nicht möglich ist, gelten die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken als angewiesen, alle in der Datei enthaltenen Nebensystem-Zahlungsaufträge zurückzugeben und die bereits abgewickelten Nebensystem-Zahlungsaufträge rückgängig zu machen.

7.

Die Nebensystem-Zentralbanken informieren die Verrechnungsbanken mittels einer ICM-Nachricht über eine misslungene Abwicklung.

8.

Die Nebensystem-Zentralbanken können die folgenden Optionen anbieten:

a)

die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen mit Zeitbeschränkung nach Wahl des Nebensystems gemäß Abschnitt 15 Absatz 3,

b)

die Funktionalität ‚Informationsfrist‘ (‚information period‘) gemäß Abschnitt 15 Absatz 1,

c)

das Garantie-Konto-Verfahren gemäß Abschnitt 15 Absatz 4.

9.

Die Verrechnungsbanken und Nebensysteme haben über das ICM Zugang zu Informationen. Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung in Kenntnis gesetzt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

13.   Abwicklungsverfahren 5 — Simultan-multilaterale Abwicklung

1.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 5 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung multilateraler Geldsalden aus Nebensystem-Transaktionen durch Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen. Hierzu wird Algorithmus 4 angewendet (siehe Anhang II Anlage I). In Abweichung von Abwicklungsverfahren 4 wird beim Abwicklungsverfahren 5 nach dem Grundsatz ‚alles oder nichts‘ vorgegangen. Bei diesem Verfahren erfolgt die Belastung der PM-Konten von Verrechnungsbanken in Soll-Position und die Gutschrift auf den PM-Konten der Verrechnungsbanken in Haben-Position zeitgleich (im Gegensatz zu Abwicklungsverfahren 4, bei dem sequenziell vorgegangen wird). Abschnitt 12 gilt entsprechend mit folgender Maßgabe: Wenn eine oder mehrere Nebensystem-Zahlungsaufträge nicht abgewickelt werden können, werden alle Nebensystem-Zahlungsaufträge in die Warteschlange gestellt und der in Abschnitt 16 Absatz 1 beschriebene Algorithmus 4 wird wiederholt, um die in der Warteschlange befindlichen Nebensystem-Zahlungsaufträge abzuwickeln.

2.

Die Nebensystem-Zentralbanken können die folgenden Optionen anbieten:

a)

die Abwicklung von Nebensystem-Zahlungsaufträgen mit Zeitbeschränkung nach Wahl des Nebensystems gemäß Abschnitt 15 Absatz 3,

b)

die Funktionalität ‚Informationsfrist‘ (‚information period‘) gemäß Abschnitt 15 Absatz 1,

c)

das Garantie-Konto-Verfahren gemäß Abschnitt 15 Absatz 4.

3.

Die Verrechnungsbanken und Nebensysteme haben über das ICM Zugang zu Informationen. Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder misslungene Abwicklung in Kenntnis gesetzt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

4.

Wenn ein Nebensystem-Zahlungsauftrag zur Belastung des PM-Kontos einer Verrechnungsbank, die sich in Soll-Position befindet, gemäß Anhang II in die Warteschlange gestellt wird, informiert die betreffende Verrechnungs-Zentralbank die Verrechnungsbanken mittels ICM-Nachricht.

14.   Abwicklungsverfahren 6 — Dedizierte Liquidität, Abwicklung in Echtzeit und systemübergreifende Abwicklung

1.

Das Abwicklungsverfahren 6 kann sowohl für das Schnittstellenmodell gemäß den Absätzen 4 bis 12 als auch für das Echtzeitmodell gemäß den Absätzen 13 bis 16 genutzt werden. Im Fall des Echtzeitmodells muss das betreffende Nebensystem ein technisches Konto verwenden, um die erforderliche, von seinen Verrechnungsbanken bereitgestellte Liquidität zur Deckung ihrer Positionen einzuziehen. Beim Schnittstellenmodell muss die Verrechnungsbank mindestens ein Unterkonto je Nebensystem eröffnen.

2.

Auf Wunsch werden die Verrechnungsbanken per SWIFT MT 900 oder MT 910 und die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, mittels einer Nachricht auf dem ICM über Gutschriften und Belastungen auf ihren PM-Konten und gegebenenfalls Unterkonten informiert.

3.

Bei systemübergreifender Abwicklung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und die Verrechnungs-Zentralbanken Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung, wenn diese von den entsprechenden Nebensystemen veranlasst werden. Beim Abwicklungsverfahren 6 (‚Schnittstelle‘) kann ein Nebensystem die systemübergreifende Abwicklung nur während seines Verarbeitungszyklus veranlassen, und das Abwicklungsverfahren 6 muss in dem Nebensystem laufen, das den Zahlungsauftrag erhält. Beim Abwicklungsverfahren 6 (‚Echtzeit‘) kann ein Nebensystem die systemübergreifende Abwicklung jederzeit während der TARGET2-Tagverarbeitung und der Abwicklung der Nachtverarbeitung des Nebensystems veranlassen. Die Möglichkeit der Durchführung der systemübergreifenden Abwicklung zwischen zwei einzelnen Nebensystemen wird im Stammdaten-(Verwaltungs-) Modul gespeichert.

A.    Das Schnittstellenmodell

4.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 (‚Schnittstelle‘) unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken die Abwicklung bilateraler und/oder multilateraler Geldsalden aus Nebensystem-Transaktionen dadurch, dass sie:

a)

eine Verrechnungsbank in die Lage versetzen, ihre voraussichtliche Abrechnungsverbindlichkeit vor der Verarbeitung im Nebensystem mittels Liquiditätsübertragungen von ihrem PM-Konto auf ihr Unterkonto (‚dedizierte Liquidität‘) vorzufinanzieren, und

b)

die Nebensystem-Zahlungsaufträge nach Abschluss der Verarbeitung im Nebensystem abwickeln, indem bei Verrechnungsbanken in Soll-Position deren Unterkonten (im Rahmen der auf diesen Konten verfügbaren Liquidität) belastet werden und eine Gutschrift auf dem technischen Konto des Nebensystems erfolgt, sowie bei Verrechnungsbanken in Haben-Position eine Gutschrift auf deren Unterkonten erfolgt und das technische Konto des Nebensystems belastet wird.

5.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 (‚Schnittstelle‘) eröffnen

a)

die Verrechnungs-Zentralbanken mindestens ein Unterkonto pro Nebensystem für jede Verrechnungsbank und

b)

die Nebensystem-Zentralbanken des Eurosystems ein technisches Konto für das Nebensystem i) zur Gutschrift von Geldern, die von den Unterkonten der Verrechnungsbanken in Soll-Position eingezogen werden, und ii) zur Belastung, wenn Gutschriften auf den entsprechenden Unterkonten der Verrechnungsbanken in Haben-Position vorgenommen werden.

6.

Das Abwicklungsverfahren 6 (‚Schnittstelle‘) wird jederzeit während der TARGET2-Tagverarbeitung und der Abwicklung der Nachtverarbeitung des Nebensystems angeboten. Der neue Geschäftstag beginnt unmittelbar nach Erfüllung der Mindestreserve-Anforderungen; alle nachfolgenden Belastungen von oder Gutschriften auf den jeweiligen Konten erfolgen mit Wertstellung zum darauf folgenden Geschäftstag.

7.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 (‚Schnittstelle‘) bieten die Nebensystem-Zentralbanken und Verrechnungs-Zentralbanken folgende Dienste für die Übertragung von Liquidität vom und zum Unterkonto an:

a)

Daueraufträge, die Verrechnungsbanken geschäftstäglich jederzeit über das ICM (soweit verfügbar) einreichen oder ändern können. Nach Absendung der Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) an einem bestimmten Geschäftstag eingereichte Daueraufträge gelten für den nächsten Geschäftstag. Mehrere Daueraufträge zur Gutschrift auf verschiedenen Unterkonten und/oder dem technischen Konto des Nebensystems werden nach Betragshöhe, beginnend mit dem höchsten Betrag, abgewickelt. Während der Nachtverarbeitung der Nebensysteme werden Daueraufträge, für die keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, nach anteiliger Verringerung aller Aufträge abgewickelt;

b)

laufende Aufträge, die entweder von einer Verrechnungsbank (über das ICM) oder von dem betreffenden Nebensystem mittels XML-Nachricht während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 (‚Schnittstelle‘) (entspricht der Zeitspanne ab der Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) bis zur Nachricht ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘)) eingereicht werden können und die nur abgewickelt werden, solange der Nebensystem-Abwicklungszyklus noch nicht begonnen hat. Ein vom Nebensystem eingereichter laufender Auftrag, für den keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, wird teilweise abgewickelt;

c)

SWIFT-Aufträge per MT 202 oder mittels automatischer Zuordnung zu einer MT 202 von den Bildschirmmasken für PM-Kontoinhaber mit internetbasiertem Zugang, die nur während des laufenden Abwicklungsverfahrens 6 (‚Schnittstelle‘) und während der Tagverarbeitung eingereicht werden dürfen. Diese Aufträge werden unverzüglich abgewickelt.

8.

Das Abwicklungsverfahren 6 (‚Schnittstelle‘) beginnt mittels einer Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) und endet mittels einer Nachricht ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘), die vom Nebensystem (oder von der Nebensystem-Zentralbank im Auftrag des Nebensystems) gesendet werden. Eine Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) leitet die Abwicklung von Daueraufträgen für die Liquiditätsübertragung auf die Unterkonten ein. Die Nachricht ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘) führt zu einer automatischen Rückübertragung von Liquidität vom Unterkonto auf das PM-Konto.

9.

Im Abwicklungsverfahren 6 (‚Schnittstelle‘) wird die dedizierte Liquidität auf den Unterkonten für den laufenden Verarbeitungszyklus des Nebensystems (von der Nachricht ‚Beginn des Zyklus‘ (‚start of cycle‘) bis zur Nachricht ‚Ende des Zyklus‘ (‚end of cycle‘), jeweils vom Nebensystem versandt) eingefroren und danach wieder freigegeben. Das eingefrorene Guthaben kann sich während des Verarbeitungszyklus infolge der Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder im Falle der Liquiditätsübertragung durch eine Verrechnungsbank von ihrem PM-Konto ändern. Die Nebensystem-Zentralbank informiert das Nebensystem über die Reduzierung oder Erhöhung von Liquidität auf dem Unterkonto infolge von Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung. Wenn das Nebensystem es verlangt, wird es von der Nebensystem-Zentralbank auch über die erhöhte Liquidität auf dem Unterkonto infolge von Liquiditätsübertragungen durch die Verrechnungsbank informiert.

10.

Innerhalb eines Verarbeitungszyklus des Nebensystems im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 (‚Schnittstelle‘) werden Nebensystem-Zahlungsaufträge im Rahmen der vorhandenen dedizierten Liquidität abgewickelt, wobei in der Regel Algorithmus 5 (gemäß Anhang II Anlage I) verwendet wird.

11.

Innerhalb eines Verarbeitungszyklus des Nebensystems im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 (‚Schnittstelle‘) kann die dedizierte Liquidität einer Verrechnungsbank dadurch erhöht werden, dass bestimmte eingehende Zahlungen (d. h. Zins- und Tilgungszahlungen) direkt auf deren Unterkonten gutgeschrieben werden. In diesen Fällen muss die Liquidität zunächst auf dem technischen Konto gutgeschrieben und dann diesem Konto belastet werden, um sie anschließend dem Unterkonto (oder dem PM-Konto) gutzuschreiben.

12.

Die systemübergreifende Abwicklung zwischen zwei Nebensystemen, die im „interfaced“-Modus arbeiten, kann nur von einem Nebensystem (oder von der Nebensystem-Zentralbank im Auftrag des Nebensystems) veranlasst werden, dessen Teilnehmer-Unterkonto belastet wird. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das Unterkonto eines Teilnehmers des Nebensystems, das den Zahlungsauftrag veranlasst, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem Unterkonto eines Teilnehmers eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

B.    Das Echtzeit-Modell

13.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 (‚Echtzeit‘) unterstützen die Nebensystem-Zentralbanken oder Verrechnungs-Zentralbanken die entsprechende Abwicklung.

14.

Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 (‚Echtzeit‘) bieten die Nebensystem-Zentralbanken und die Verrechnungs-Zentralbanken folgende Dienste für die Übertragung von Liquidität auf ein technisches Konto und von einem technischen Konto an:

a)

Daueraufträge (für die Nachtverarbeitung der Nebensysteme), die die Verrechnungsbanken geschäftstäglich jederzeit über das ICM (soweit verfügbar) einreichen oder ändern können. Nach der Tagesbeginn-Verarbeitung eingereichte Daueraufträge gelten nur für den nächsten Geschäftstag. Mehrere Daueraufträge werden nach Betragshöhe, beginnend mit dem höchsten Betrag, abgewickelt. Während des Nachtbetriebs der Nebensysteme werden Daueraufträge, für die keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, nach anteiliger Verringerung aller Aufträge abgewickelt;

b)

laufende Aufträge zur Gutschrift auf einem technischen Konto, die nur entweder von einer Verrechnungsbank (über das ICM) oder in deren Auftrag von dem betreffenden Nebensystem mittels XML-Nachricht eingereicht werden können. Ein im Auftrag der Verrechnungsbank laufender Auftrag des betreffenden Nebensystems, für den keine ausreichende Deckung auf dem PM-Konto vorhanden ist, wird teilweise abgewickelt;

c)

aktuelle Aufträge zur Belastung des technischen Kontos, die nur durch das betreffende Nebensystem mittels XML-Nachricht in Auftrag gegeben werden dürfen;

d)

SWIFT-Aufträge per MT 202, die nur von einer Verrechnungsbank während der Tagverarbeitung eingereicht werden dürfen. Diese Aufträge werden unverzüglich abgewickelt.

15.

Die Nachrichten ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) und ‚Ende des Verfahrens‘ (‚end of procedure‘) erfolgen automatisch nach Abschluss der ‚Tagesbeginn-Verarbeitung‘ bzw. zu Beginn des ‚Tagesabschlussverfahrens‘“.

16.

Die systemübergreifende Abwicklung zwischen zwei Nebensystemen, die das Echtzeit-Modell verwenden, erfolgt ohne Beteiligung des Nebensystems, auf dessen technischem Konto die Gutschrift verbucht wird. Der Zahlungsauftrag wird abgewickelt, indem das technische Konto des Nebensystems, das den Zahlungsauftrag veranlasst, mit dem im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag belastet wird und dieser dem technischen Konto eines anderen Nebensystems gutgeschrieben wird. Der Zahlungsauftrag kann nicht von dem Nebensystem veranlasst werden, auf dessen technischem Konto die Gutschrift erfolgt.

Das Nebensystem, das den Zahlungsauftrag veranlasst, und das andere Nebensystem werden über den Abschluss der Abwicklung benachrichtigt. Die Verrechnungsbanken werden auf Wunsch per SWIFT MT 900 oder MT 910 über eine erfolgreiche Abwicklung informiert. Die PM-Kontoinhaber, die den internetbasierten Zugang nutzen, werden mittels einer Nachricht auf dem ICM informiert.

15.   Optionale Dienste

1.

Der optionale Dienst ‚Informationsfrist‘ (‚information period‘) kann von den Nebensystem-Zentralbanken für die Abwicklungsverfahren 3, 4 und 5 angeboten werden. Wenn das Nebensystem (oder die Nebensystem-Zentralbank im Auftrag des Nebensystems) eine optionale ‚Informationsfrist‘ festgelegt hat, erhält die Verrechnungsbank eine ICM-Nachricht, in der der Zeitpunkt mitgeteilt wird, bis zu dem die Verrechnungsbank beantragen kann, den betreffenden Nebensystem-Zahlungsauftrag rückgängig zu machen. Ein solcher Antrag wird von der Verrechnungs-Zentralbank nur berücksichtigt, wenn er über das Nebensystem weitergeleitet und von diesem genehmigt wird. Wenn bei der Verrechnungs-Zentralbank bis zum Ablauf der festgelegten ‚Informationsfrist‘ kein entsprechender Antrag eingeht, wird mit der Abwicklung begonnen. Nach Eingang eines solchen Antrags bei der Verrechnungs-Zentralbank innerhalb der ‚Informationsfrist‘ werden

a)

bei Nutzung des Abwicklungsverfahrens 3 für die bilaterale Abwicklung der betreffende Nebensystem-Zahlungsauftrag rückgängig gemacht und

b)

bei Nutzung des Abwicklungsverfahrens 3 für die Abwicklung multilateraler Salden oder bei Misslingen der gesamten Abwicklung in Abwicklungsverfahren 4 alle in der Datei enthaltenen Nebensystem-Zahlungsaufträge rückgängig gemacht und alle Verrechnungsbanken und das Nebensystem mittels einer ICM-Nachricht informiert.

2.

Wenn ein Nebensystem die Nebensystem-Zahlungsaufträge vor dem festgelegten Abwicklungszeitpunkt (‚from‘) übermittelt, werden die Anweisungen gespeichert, bis der festgelegte Zeitpunkt erreicht ist. In diesem Fall werden die Nebensystem-Zahlungsaufträge erst in die Eingangsdisposition eingereicht, wenn die ‚from‘-Zeit erreicht ist. Dieses optionale Verfahren kann im Abwicklungsverfahren 2 genutzt werden.

3.

Das Verfahren ‚Abwicklungszeitraum‘ (‚till‘) ermöglicht die Festlegung eines begrenzten Zeitraums für die Nebensystem-Abwicklung, damit die Abwicklung anderer Nebensystem- oder TARGET2-Transaktionen nicht verhindert oder verzögert wird. Wenn ein Zahlungsauftrag bis zum Erreichen der ‚till‘-Zeit oder innerhalb des festgelegten Abwicklungszeitraums nicht abgewickelt ist, wird er entweder zurückgegeben oder es kann bei den Abwicklungsverfahren 4 und 5 das Garantie-Konto-Verfahren aktiviert werden. Das Verfahren ‚Abwicklungszeitraum‘ (‚till‘) kann für die Abwicklungsverfahren 2 bis 5 festgelegt werden.

4.

Das Garantie-Konto-Verfahren kann genutzt werden, wenn die Liquidität einer Verrechnungsbank nicht ausreicht, um ihre Verpflichtungen aus der Nebensystem-Abwicklung zu erfüllen. Dieses Verfahren wird zur Bereitstellung der zusätzlichen, für die Abwicklung aller Nebensystem-Zahlungsaufträge erforderlichen Liquidität genutzt. Es kann in den Abwicklungsverfahren 4 und 5 genutzt werden. Wenn das Garantie-Konto-Verfahren angewandt wird, ist die Führung eines speziellen Garantie-Kontos erforderlich, auf dem die ‚Notfallliquidität‘ verfügbar ist oder auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird.

16.   Verwendete Algorithmen

1.

Algorithmus 4 unterstützt das Abwicklungsverfahren 5. Zur reibungslosen Abwicklung und zur Verringerung der benötigten Liquidität werden alle Nebensystem-Zahlungsaufträge (unabhängig von ihrer Priorität) berücksichtigt. Nebensystem-Zahlungsaufträge, die nach dem Verfahren 5 abgewickelt werden, umgehen die Eingangsdisposition und werden bis zum Ende des laufenden Optimierungsverfahrens getrennt im PM erfasst. Wenn mehrere Nebensysteme unter Anwendung von Abwicklungsverfahren 5 Zahlungen zeitgleich abwickeln wollen, werden sie im gleichen Durchlauf von Algorithmus 4 berücksichtigt.

2.

In Abwicklungsverfahren 6 (‚Schnittstelle‘) kann die Verrechnungsbank Liquidität zur Abwicklung von Zahlungen aus einem bestimmten Nebensystem dedizieren. Dies erfolgt durch Bereitstellung der erforderlichen Liquidität auf einem speziellen Unterkonto (Schnittstellenmodell). Algorithmus 5 wird sowohl während des Nachtbetriebs als auch während des Tagbetriebs genutzt. Der Abwicklungsprozess wird durchgeführt, indem zunächst die Unterkonten der Verrechnungsbanken in Soll-Position zugunsten des technischen Kontos des Nebensystems belastet werden und dann das technische Konto des Nebensystems zugunsten der Unterkonten der Verrechnungsbanken in Haben-Position belastet wird. Bei einem Guthaben kann die Buchung direkt auf das PM-Konto der Verrechnungsbank erfolgen, sofern dies vom Nebensystem für die betreffende Transaktion so festgelegt wurde. Wenn die Abwicklung einer oder mehrerer Nebensystem-Lastschriften (infolge eines Fehlers des Nebensystems) fehlschlägt, wird die entsprechende Zahlung auf dem Unterkonto in die Warteschlange gestellt. Für das Abwicklungsverfahren 6 (‚Schnittstelle‘) kann Algorithmus 5 genutzt werden, der auf den Unterkonten abläuft. Zudem müssen bei Algorithmus 5 keine Limite und Reservierungen berücksichtigt werden. Für jede Verrechnungsbank wird die Gesamtposition berechnet; wenn alle Gesamtpositionen gedeckt sind, werden alle Transaktionen abgewickelt. Ungedeckte Transaktionen werden wieder in die Warteschlange gestellt.

17.   Wirkung der Suspendierung oder Beendigung

Wenn während des Abwicklungszyklus von Nebensystem-Zahlungsaufträgen eine Suspendierung oder Beendigung der Nutzung der Nebensystem-Schnittstelle durch das Nebensystem wirksam wird, ist die Nebensystem-Zentralbank befugt, den Abwicklungszyklus im Auftrag des Nebensystems abzuschließen.

18.   Gebührenverzeichnis und Rechnungsstellung

1.

Ein Nebensystem, das die Nebensystem-Schnittstelle oder die Teilnehmer-Schnittstelle nutzt, hat unabhängig von der Anzahl etwaiger Konten, die es bei der Nebensystem-Zentralbank und/oder der Verrechnungs-Zentralbank führt, Gebühren gemäß einem Verzeichnis zu entrichten, das aus den folgenden Posten besteht:

a)

ein monatliches Fixentgelt in Höhe von 1 000 EUR, das jedem Nebensystem in Rechnung gestellt wird (‚Fixentgelt I‘);

b)

ein zweites monatliches Fixentgelt zwischen 417 EUR und 8 334 EUR entsprechend dem zugrunde liegenden Bruttoumsatzwert der Abwicklungstransaktionen des Nebensystems in Euro (‚Fixentgelt II‘):

Bandbreite

Von (Mio. EUR/Tag)

Bis (Mio. EUR/Tag)

Jahresgebühr (EUR)

Monatsgebühr (EUR)

1

0

unter 1 000

5 000

417

2

1 000

unter 2 500

10 000

833

3

2 500

unter 5 000

20 000

1 667

4

5 000

unter 10 000

30 000

2 500

5

10 000

unter 50 000

40 000

3 333

6

50 000

unter 500 000

50 000

4 167

7

500 000 und mehr

100 000

8 334

Der Bruttoumsatzwert der Abwicklungstransaktionen des Nebensystems in Euro wird von der Nebensystem-Zentralbank einmal jährlich anhand des Bruttoumsatzwerts des vorangegangenen Jahres errechnet und für die Berechnung der Gebühren ab dem 1. Januar eines jeden Kalenderjahres zugrunde gelegt. Der Bruttoumsatzwert schließt über Geldkonten abgewickelte Transaktionen nicht ein.

c)

Eine Transaktionsgebühr, die auf der Basis des für die PM-Kontoinhaber in Anhang II Anlage VI erstellten Gebührenverzeichnisses berechnet wird. Das Nebensystem hat zwei Optionen: Es kann entweder pauschal pro Zahlungsauftrag 0,80 EUR (Option A) oder eine degressiv berechnete Gebühr (Option B) entrichten. Dies gilt mit folgender Maßgabe:

i)

Bei Option B werden die Bandbreitengrenzen für das Zahlungsauftragsvolumen durch zwei geteilt, und

ii)

ein monatliches Fixentgelt in Höhe von 150 EUR (bei Option A) oder 1 875 EUR (bei Option B) wird zusätzlich zu Fixentgelt I und Fixentgelt II in Rechnung gestellt.

d)

Ein Nebensystem, das die Nebensystem-Schnittstelle oder die Teilnehmer-Schnittstelle nutzt, hat zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Gebühren auch folgende Gebühren zu entrichten:

i)

Soweit das Nebensystem TARGET2-Mehrwertdienste für T2S in Anspruch nimmt, beträgt die Monatsgebühr für die Nutzung der Mehrwertdienste 50 EUR für Systeme, die die Option A gewählt haben, und 625 EUR für Systeme, die die Option B gewählt haben. Diese Gebühr wird für jedes Konto des die Dienste nutzenden Nebensystems erhoben;

ii)

unterhält das Nebensystem ein PM-Hauptkonto, mit dem ein oder mehrere Geldkonten verknüpft sind, beträgt die Monatsgebühr 250 EUR für jedes verknüpfte Geldkonto; und

iii)

das Nebensystem als PM-Hauptkontoinhaber hat die folgenden Gebühren für T2S-Dienste im Zusammenhang mit verknüpften Geldkonten zu entrichten. Diese Posten werden getrennt in Rechnung gestellt:

Gebührenposten

Preis (Eurocent)

Erläuterung

Abwicklungsdienste

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto

9

pro Übertragung

Guthabeninterne Umsätze (d. h. Sperrung, Entsperrung, Liquiditätsreservierung usw.)

6

pro Umsatz

Informationsdienste

A2A-Berichte

0,4

pro Geschäftsvorfall in einem erstellten A2A-Bericht

A2A-Abfragen

0,7

pro abgefragten Geschäftsvorfall in einer A2A-Abfrage

U2A-Abfragen

10

pro durchgeführte Suche

Heruntergeladene U2A-Abfragen

0,7

pro abgefragten Geschäftsvorfall in einer erstellten und heruntergeladenen U2A-Abfrage

Nachrichtenbündelung in einer Datei

0,4

pro Nachricht in einer Datei

Übermittlungen

1,2

pro Übermittlung

2.

Jede zu zahlende Gebühr in Bezug auf eine von einem Nebensystem eingereichte Zahlungsanweisung oder dort eingegangene Zahlung über die Teilnehmer-Schnittstelle oder die Nebensystem-Schnittstelle wird ausschließlich diesem Nebensystem in Rechnung gestellt. Der EZB-Rat kann nähere Vorschriften zur Bestimmung der über die Nebensystem-Schnittstelle abgewickelten gebührenpflichtigen Transaktionen festlegen.

3.

Jedes Nebensystem erhält eine auf den in Absatz 1 genannten Gebühren beruhende Rechnung für den Vormonat spätestens am neunten Geschäftstag des Folgemonats von seiner Nebensystem-Zentralbank. Die Zahlung hat spätestens bis zum vierzehnten Geschäftstag dieses Monats auf das von der Nebensystem-Zentralbank angegebene Konto zu erfolgen oder wird von einem vom Nebensystem angegebenen Konto abgebucht.

4.

Für die Zwecke dieses Abschnitts wird jedes gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannte Nebensystem getrennt behandelt, auch wenn zwei oder mehrere Nebensysteme von derselben juristischen Person betrieben werden. Dies gilt auch für die Nebensysteme, die nicht gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden. Für diesen Fall werden die Nebensysteme durch folgende Kriterien identifiziert: a) eine formelle Regelung auf vertraglicher oder regulatorischer Basis (z. B. eine Vereinbarung zwischen den Teilnehmern und dem Systembetreiber), b) mit mehreren Mitgliedern, c) mit gemeinsamen Bedingungen und standardisierten Regelungen sowie d) für das Clearing, die Verrechnung und/oder die Abwicklung von Zahlungen und/oder Wertpapieren zwischen den Teilnehmern.


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