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Dokument 02014D0045(01)-20170721

Konsolidierter Text: Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/5/2017-07-21

02014D0045(01) — DE — 21.07.2017 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (EU) 2015/5 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. November 2014

über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities

(EZB/2014/45)

(ABl. L 001 vom 6.1.2015, S. 4)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2015/1613 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. September 2015

  L 249

28

25.9.2015

►M2

BESCHLUSS (EU) 2017/102 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Januar 2017

  L 16

55

20.1.2017

►M3

BESCHLUSS (EU) 2017/1361 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. Mai 2017

  L 190

24

21.7.2017




▼B

BESCHLUSS (EU) 2015/5 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. November 2014

über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities

(EZB/2014/45)



Artikel 1

Einführung und Anwendungsbereich des ABSPP

Das ABSPP, in dessen Rahmen die EZB notenbankfähige ABS im Sinne von Artikel 2 und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses ankauft, wird hiermit eingeführt. Im Rahmen des ABSPP kann die EZB ihre Vermittler anweisen, in ihrem Namen notenbankfähige ABS auf den Primär- und Sekundärmärkten von zugelassenen Geschäftspartnern im Sinne von Artikel 4 anzukaufen.

Artikel 2

Zulassungskriterien für den endgültigen Ankauf von ABS

ABS sind für einen endgültigen Ankauf im Rahmen des ABSPP zugelassen, sofern sie die folgenden Zulassungskriterien erfüllen.

(1) Die ABS verfügen über eine Bonitätsbeurteilung in Übereinstimmung mit mindestens der Kreditqualitätsstufe 3 innerhalb der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems ( 1 ), ausgedrückt in Form von mindestens zwei öffentlichen Ratings, die von zwei beliebigen innerhalb des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF) zulässigen Externen Ratingagenturen (ECAIs) vergeben wurden.

▼M1

(2) Neben den Anforderungen der Absätze 1 und 9 erfüllen die ABS die Zulassungskriterien für ABS, die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems gestellt werden, gemäß der Leitlinie EZB/2014/60 ( 2 ).

▼B

(3) Verfügen die ABS nicht über eine Bonitätsbeurteilung in Übereinstimmung mit mindestens der Kreditqualitätsstufe 2 innerhalb der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, ausgedrückt in Form von mindestens zwei öffentlichen Ratings, die von zwei beliebigen innerhalb des ECAF zulässigen ECAIs vergeben wurden, müssen die ABS zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 2 die Zulassungskriterien für ABS, die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems gestellt werden, gemäß Artikel 3 der Leitlinie EZB/2014/31 ( 3 ) erfüllen.

(4) Mindestens 90 % der Schuldner der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, werden als nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften ( 4 ) oder natürliche Personen des privaten Sektors eingestuft, wobei dieser Prozentsatz unter Bezugnahme auf den ausstehenden Nominalwert der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die diesen Schuldnern zuzurechnen sind, ermittelt wird.

(5) Mindestens 95 %:

a) des ausstehenden Nominalwerts der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, lauten auf Euro;

b) aller Immobilien, mit denen die Cashflow generierenden Vermögenswerte besichert werden, die der Besicherung einer ABS-Emission von Residential-Mortgage-Backed Securities (RMBS) oder Commercial-Mortgage-Backed Securities (CMBS) dienen, befinden sich im Euro-Währungsgebiet, wobei dieser Prozentsatz unter Bezugnahme auf den ausstehenden Nominalwert der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die diesen Immobilien zuzurechnen sind, ermittelt wird; und

c) der Schuldner der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS-Emission (mit Ausnahme von unter Buchstabe b beschriebenen ABS-Emissionen von RMBS und CMBS) dienen, sind im Euro-Währungsgebiet ansässig oder wohnhaft, wobei dieser Prozentsatz unter Bezugnahme auf den ausstehenden Nominalwert der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die diesen Schuldnern zuzurechnen sind, ermittelt wird.

(6) Der Emittent der ABS ist im Euro-Währungsgebiet niedergelassen.

(7) Eine Tranche von ABS (mit derselben oder einer austauschbaren Internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN)), die zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung durch die EZB für einen möglichen Ankauf gemäß Artikel 3 vollständig bei dem Originator oder den Rechtssubjekten, zu denen dieser enge Verbindungen ( 5 ) unterhält, verblieben ist, ist für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP zulässig, falls ein externer Anleger ohne eine enge Verbindung zu dem Originator (mit Ausnahme einer Zentralbank des Eurosystems, die nicht im Rahmen des ABSPP handelt) ebenfalls einen Teil dieser Tranche von ABS (mit derselben oder einer austauschbaren ISIN) kauft.

(8) In Fällen, in denen die Schuldner der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung einer ABS-Emission dienen, in Griechenland oder Zypern ansässig oder wohnhaft sind, findet die in Absatz 1 vorgesehene Mindesthöhe für das Rating keine Anwendung auf diese ABS mit der Maßgabe, dass diese ABS der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Ankaufobergrenze unterliegen und alle anderen anwendbaren Zulassungskriterien für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP sowie sämtliche der folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen:

a) der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems, der bei der Bestimmung der Zulässigkeit von marktfähigen, von der griechischen oder zyprischen Regierung begebenen oder garantierten Schuldtiteln als Sicherheiten verwendet wird, findet gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 keine Anwendung;

b) die ABS verfügen über zwei öffentliche Ratings von zwei beliebigen innerhalb des ECAF zulässigen ECAIs in Höhe des maximal erreichbaren Ratings für ABS-Emissionen in dem maßgeblichen Mitgliedstaat;

c) die Struktur der ABS-Emission beinhaltet eine gegenwärtige Bonitätsverbesserung (wie die Bonitätsverbesserung, die von allen Tranchen der ABS-Emission, die gegenüber der für den Ankauf zulässigen ABS-Tranche nachrangig sind, bereitgestellt wird) in Höhe von mindestens 25 % des gegenwärtigen ausstehenden Nominalwerts aller Tranchen der ABS-Emission;

d) es sind Anlegerberichte verfügbar und die ABS können nach Einschätzung der EZB anhand von gängigen ABS-Cashflow-Modellierungstools modelliert werden, die von Dritten angeboten werden;

e) die beste verfügbare Bonitätsbeurteilung jedes der folgenden Geschäftspartner der ABS-Emission (sofern maßgeblich) mit Ausnahme des Servicers entspricht mindestens der Kreditqualitätsstufe 3 innerhalb der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, ausgedrückt in Form von mindestens einem öffentlichen Rating einer beliebigen innerhalb des ECAF zulässigen ECAI:

i) aller kontoführenden Banken des Emittenten;

ii) aller Garanten von kontoführenden Banken des Emittenten;

iii) aller Liquiditätsfazilitäten bereitstellenden Kreditgeber;

iv) aller Absicherungskontrahenten;

v) der Hauptzahlstelle und

vi) aller Anbieter von garantierten Beteiligungsverträgen;

f) es wurde ein Back-up Servicer für die ABS-Emission bestellt.

▼M1

(9) Die Anforderungen des Artikels 77 der Leitlinie EZB/2014/60 gelten nicht für Mezzanine-Tranchen von ABS, die nur dann für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP zugelassen sind, wenn sie

a) durch eine Garantie besichert sind, die

i) den Anforderungen an Garantien für marktfähige Sicherheiten nach Maßgabe von Teil 4 Titel IV Artikel 114, 115, 117 und 118 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt und

ii) von einem Garanten mit einer Bonitätsbeurteilung gestellt wird, die gemäß Artikel 83 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2014/60 von mindestens einem zugelassenen ECAI-System in Form eines öffentlichen Ratings vergeben wurde, das mindestens der Bonitätsstufe 3 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht, und

b) alle sonstigen einschlägigen Zulassungskriterien für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP erfüllen.

Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet „Mezzanine-Tranche“ eine Tranche einer ABS-Emission, die gemäß der im Prospekt festgelegten Zahlungsrangfolge, die nach einer Vollstreckung und gegebenenfalls einer vorzeitigen Fälligkeit zur Anwendung kommt,

a) gegenüber der nicht-nachrangigen Tranche oder den nicht-nachrangigen Sub-Tranchen derselben ABS-Emission im Sinne von Artikel 77 der Leitlinie EZB/2014/60 nachrangig ist und

b) gegenüber der nachrangigsten Tranche oder den Sub-Tranchen, die im Falle eines Ausfalls bei den verbrieften Forderungen als Erste einen Verlust tragen und dadurch für die Zweitverlust-Tranche und gegebenenfalls noch höherrangige Tranchen oder Sub-Tranchen eine Sicherheit darstellen, vorrangig ist.

▼M2

(10) Ankäufe nominaler ABSs mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe oder über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind zulässig. Ankäufe nominaler ABSs mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) unter dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind im erforderlichen Umfang zulässig.

▼M3

(11) Das Unternehmen, durch das die Asset-Backed Securities originiert oder etabliert wurden, ist ein Unternehmen in privatem oder öffentlichem Eigentum, a) dessen Hauptgeschäftszweck in der schrittweisen Veräußerung seiner Vermögenswerte und Einstellung seines Geschäftsbetriebs besteht oder b) das eine Vermögensverwaltungs- oder Veräußerungsgesellschaft ist, die zur Förderung der Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor eingerichtet wurde, einschließlich für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften, die aus einer Abwicklungsmaßnahme in Anwendung eines Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) oder gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) hervorgehen.

▼B

Artikel 3

Kreditrisikoeinschätzung und Wahrung der Sorgfaltspflicht

Vor dem Ankauf von ABS, die die Zulassungskriterien gemäß Artikel 2 erfüllen, wendet die EZB in Bezug auf die jeweilige ABS Verfahren zur Kreditrisikoeinschätzung und Wahrung der Sorgfaltspflicht an.

Artikel 4

Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für das ABSPP, sowohl für endgültige Käufe bzw. Verkäufe als auch für Wertpapierleihgeschäfte mit in den ABSPP-Portfolios gehaltenen ABS, zugelassen: a) Geschäftspartner, die an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 der Leitlinie EZB/2011/14 teilnehmen, b) Geschäftspartner, die von Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden, und c) Rechtssubjekte, die vom EZB-Rat auf Grundlage einer durch die EZB vorgenommenen Eurosystem-Adressenausfallrisikobeurteilung als zugelassene Geschäftspartner für endgültige Käufe bzw. Verkäufe im Rahmen des ABSPP angesehen werden.

Artikel 5

Ankaufobergrenze

(1)  Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes vorgesehen ist, dürfen zu keiner Zeit mehr als 70 % des ausstehenden Betrags einer Tranche von ABS (mit derselben oder einer austauschbaren ISIN) im Rahmen des ABSPP angekauft und gehalten werden.

(2)  Bei Tranchen von ABS (mit derselben oder einer austauschbaren ISIN), deren Ankauf gemäß Artikel 2 Absatz 8 zulässig ist, dürfen zu keiner Zeit mehr als 30 % des ausstehenden Betrags einer entsprechenden Tranche im Rahmen des ABSPP angekauft und gehalten werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung auf der Website der EZB in Kraft.



( 1 ) Wie auf der Website der EZB veröffentlicht.

( 2 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

( 3 ) Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).

( 4 ) „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ hat die diesem Begriff in dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, auf das in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 verwiesen wird, zugewiesene Bedeutung.

( 5 ) „Enge Verbindungen“ hat die diesem Begriff in Anhang I Abschnitt 6.2.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 zugewiesene Bedeutung.

( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

( 7 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

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