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Dokument 32015D0008

Beschluss (EU) 2015/716 der Europäischen Zentralbank vom 12. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/8)

ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/716/oj

5.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/11


BESCHLUSS (EU) 2015/716 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. Februar 2015

zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/8)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 12.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen über das Beschlussfassungsverfahren des EZB-Rates mittels des schriftlichen Verfahrens, wie in den Artikeln 13g, 13h und 13i der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank näher definiert, sollten angepasst werden, um den spezifischen Anforderungen des Verfahrens der impliziten Zustimmung gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (1) Rechnung zu tragen.

(2)

Im Hinblick auf das schriftliche Verfahren im Rahmen der Artikel 13g bis 13i der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank und vorbehaltlich der darin festgelegten spezifischen Fristen sollte jedem Mitglied des EZB-Rates höchstens fünf Arbeitstage zur Verfügung gestellt werden, um sich mit der Angelegenheit zu befassen und um es den Mitgliedern des EZB-Rates gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu ermöglichen, bezüglich eines möglichen Widerspruchs gegen einen Beschlussentwurf, einschließlich der schriftlichen Begründung dieses Widerspruchs, innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen zu einer Übereinkunft zu gelangen.

(3)

Artikel 10.2 der ESZB-Satzung verpflichtet die Mitglieder des EZB-Rates ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Dies ist ein wichtiges Element der Unabhängigkeit der Mitglieder des EZB-Rates, da sie Mitglieder von Amts wegen sind und bei Abstimmungen nicht durch eine andere Person ersetzt werden dürfen, es sei denn, dass das Mitglied im Sinne von Artikel 10.2 der ESZB-Satzung für eine längere Zeit an der Teilnahme an Sitzungen verhindert ist. Ein Votum oder eine Anmerkung zum Inhalt eines Mitglieds des EZB-Rates, das/die danach im Rahmen des Beschlussfassungsverfahrens des EZB-Rates mittels des schriftlichen Verfahrens elektronisch übermittelt wird, muss nicht die handschriftliche Unterschrift des jeweiligen Mitglieds des EZB-Rates tragen. Dies steht im Einklang mit Artikel 10.2 der ESZB-Satzung.

(4)

In Fällen, bei denen die elektronische Einreichung eines Votums oder von Anmerkungen eines Mitglieds des EZB-Rates nicht durchführbar ist, kann das jeweilige Mitglied des EZB-Rates ausdrücklich eine andere Person bevollmächtigen, das Votum oder die Anmerkungen zum Inhalt zu unterzeichnen. Eine solche Unterzeichnung durch die bevollmächtigte Person bestätigt bloß, dass dies das Votum oder die Anmerkungen sind, welche das jeweilige Mitglied des EZB-Rates persönlich geäußert hat.

(5)

Der Beschluss EZB/2004/2 (2) sollte geändert werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

Der Beschluss EZB/2004/2 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4.7 erhält folgende Fassung:

„Sofern nicht ausdrücklich in Artikel 4.8 vorgesehen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens drei Mitglieder des EZB-Rates erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus i) dass jedem Mitglied des EZB-Rates in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen, ii) dass jedes Mitglied des EZB-Rates (oder der jeweilige, gemäß Artikel 4.4 benannte Stellvertreter) ausdrücklich oder stillschweigend persönlich zustimmt und iii) dass jeder derartige Beschluss im Protokoll der nächsten Sitzung des EZB-Rates festgehalten wird. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden durch die zum Zeitpunkt der Verabschiedung stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates verabschiedet.“

2.

Die folgenden Sätze werden zu Artikel 4 hinzugefügt:

„4.8.

Im Rahmen der Artikel 13g bis 13i können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens fünf Mitglieder des EZB-Rates erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, dass jedem Mitglied des EZB-Rates höchstens fünf oder, im Fall von Artikel 13h, zwei Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen.

4.9.

Bei jedem schriftlichen Verfahren kann ein Mitglied des EZB-Rates (oder der jeweilige, gemäß Artikel 4.4 benannte Stellvertreter) ausdrücklich eine andere Person bevollmächtigen, sein Votum oder seine Anmerkung zum Inhalt zu unterzeichnen, wie es das jeweilige Mitglied persönlich genehmigt hat.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Februar 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(2)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).


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