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Dokument 32015O0012

Leitlinie (EU) 2015/856 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) (EZB/2015/12)

ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 29–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/05/2023; Aufgehoben durch 32021O2256

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2015/856/oj

2.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/29


LEITLINIE (EU) 2015/856 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. März 2015

über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) (EZB/2015/12)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1) (nachfolgend die „SSM-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) misst einem Corporate-Governance-Ansatz, der Rechenschaftspflicht, Transparenz und die höchsten ethischen Standards in den Mittelpunkt des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) rückt, größte Bedeutung bei. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist ein entscheidender Faktor für die Glaubwürdigkeit des SSM und dafür, das Vertrauen der Bürger Europas sicherzustellen.

(2)

Vor diesem Hintergrund wird es als erforderlich angesehen, einen Ethik-Rahmen für den SSM zu schaffen, in dem ethische Standards festgelegt werden, deren Einhaltung die Glaubwürdigkeit und Reputation des SSM sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Unparteilichkeit der Mitglieder seiner Organe und Mitarbeiter der EZB und der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) der Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen (nachfolgend der „Ethik-Rahmen für den SSM“), gewährleistet. Der Ethik-Rahmen für den SSM sollte sich aus dieser Leitlinie zur Festlegung der Grundsätze, Empfehlungen zur vorbildlichen Umsetzung (Best Practices) dieser Grundsätze und den von der EZB und jeder NCA beschlossenen internen Vorschriften und Praxisregeln zusammensetzen.

(3)

Darüber hinaus sollten die Mindeststandards zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen weiterentwickelt werden, um einer solchen missbräuchlichen Verwendung durch Mitglieder der Organe der EZB oder der NCAs oder ihrer Mitarbeiter noch besser vorzubeugen und mögliche Interessenkonflikte auszuschließen, die sich aus privaten Finanzgeschäften ergeben könnten. Zu diesem Zweck sollte der Ethik-Rahmen für den SSM die wesentlichen Konzepte sowie die Funktionen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen beteiligten Organe klar definieren. Er sollte ferner über das allgemeine Verbot der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen hinaus zusätzliche Beschränkungen für Personen vorsehen, die Zugang zu Insiderinformationen haben. Der Ethik-Rahmen für den SSM sollte auch die Anforderungen zur Überwachung der Einhaltung der getroffenen Regelungen (Compliance) und zur Meldung in Fällen der Nichteinhaltung (Non-Compliance) festlegen.

(4)

Der Ethik-Rahmen für den SSM sollte auch Mindeststandards in Bezug auf die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Annahme von Geschenken und Bewirtungsleistungen enthalten.

(5)

Der Ethik-Rahmen für den SSM sollte für die Durchführung der Aufsichtsaufgaben gelten. Es ist wünschenswert, dass die EZB und die NCAs entsprechende Standards für Mitarbeiter oder externe Beauftragte anwenden, die mit der Durchführung von anderen Aufgaben befasst sind.

(6)

Die Bestimmungen dieser Leitlinie gelten unbeschadet der geltenden nationalen Rechtsvorschriften. Ist eine NCA aufgrund der geltenden nationalen Rechtsvorschriften an der Umsetzung einer Bestimmung dieser Leitlinie gehindert, sollte sie die EZB darüber in Kenntnis setzen. Darüber hinaus sollte die betreffende NCA erwägen, angemessene, ihr zur Verfügung stehende Maßnahmen zu ergreifen, um das aufgrund nationaler Rechtsvorschriften bestehende Hindernis zu überwinden.

(7)

Die Bestimmungen dieser Leitlinie gelten unbeschadet des Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates (2) und des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums (3).

(8)

Während der Ethik-Rahmen für den SSM auf die Durchführung von Aufsichtsaufgaben beschränkt ist, hat der EZB-Rat einen entsprechenden Ethik-Rahmen für die Durchführung von Aufgaben des Eurosystems durch die EZB und die nationalen Zentralbanken beschlossen (4) —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.   „nationale zuständige Behörde“ (National Competent Authority — NCA): eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der SSM-Verordnung. Regelungen nach nationalem Recht, die bestimmte Aufsichtsaufgaben einer nationalen Zentralbank (NZB) übertragen, die nicht als NCA benannt wurde, bleiben von dieser Begriffsbestimmung unberührt. Bezugnahmen auf eine NCA in dieser Leitlinie gelten in diesem Fall entsprechend auch für die NZB für die ihr nach nationalem Recht übertragenen Aufgaben;

2.   „Insiderinformationen“: mit der Durchführung von der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben in Zusammenhang stehende marktsensible Informationen, die weder veröffentlicht noch der Öffentlichkeit zugänglich sind;

3.   „marktsensible Informationen“: präzise Informationen, die im Fall der Veröffentlichung geeignet sind, die Preise von Vermögenswerten oder die Preise an den Finanzmärkten erheblich zu beeinflussen;

4.   „Insider“: Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter, die Zugang zu Insiderinformationen haben, sofern dieser nicht auf einmaliger Basis erfolgt;

5.   „Mitarbeiter“: Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit der EZB oder einer NCA stehen, mit Ausnahme von solchen, die mit Aufgaben betraut sind, welche nicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufsichtsaufgaben im Rahmen der SSM-Verordnung stehen;

6.   „Mitglied von Organen“: ein Mitglied der Beschlussorgane und anderer interner Gremien der EZB oder der NCA außer Mitarbeitern;

7.   „finanzielle Kapitalgesellschaften“: dieser Begriff hat die gleiche Bedeutung wie in Kapitel 2 Nummer 2.55 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

8.   „Interessenkonflikt“: eine Situation, in der Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Pflichten beeinflussen oder diesen Anschein erwecken könnten;

9.   „persönliches Interesse“: Vorteile oder mögliche Vorteile finanzieller oder sonstiger Art für die Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter, ihre Familienangehörigen und sonstige Verwandte oder für ihren Freundes- und engen Bekanntenkreis;

10.   „Vorteil“: Geschenke, Bewirtungsleistungen oder sonstige Vergünstigungen finanzieller oder nichtfinanzieller Art, die die finanzielle, rechtliche oder persönliche Situation des Empfängers objektiv verbessern und auf die der Empfänger ansonsten keinen Anspruch hat.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Leitlinie gilt für die EZB und die NCAs bei Erfüllung der der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben. In diesem Zusammenhang gelten die von der EZB und den NCAs im Rahmen der Erfüllung der Bestimmungen dieser Leitlinie verabschiedeten internen Regeln für die Mitglieder von Organen und für ihre Mitarbeiter.

(2)   Die EZB und die NCAs streben im rechtlich zulässigen Umfang an, die im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen dieser Leitlinie definierten Pflichten auf Personen zu erweitern, die an der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben beteiligt, jedoch keine Mitarbeiter sind.

(3)   Die Bestimmungen dieser Leitlinie gelten unbeschadet der Anwendung strengerer Ethikregeln durch die EZB oder die NCAs für die Mitglieder ihrer Organe und Mitarbeiter.

Artikel 3

Funktionen und Verantwortlichkeiten

(1)   Angesichts seiner Verantwortung zur aktiven Gestaltung der internen und ethischen Kultur auf Ebene des SSM legt der EZB-Rat in dieser Leitlinie die Grundsätze des Ethik-Rahmens für den SSM fest und erstellt Empfehlungen zur vorbildlichen Umsetzung (Best Practices) dieser Grundsätze.

(2)   Der Prüfungsausschuss, der Ausschuss für interne Revision (IAC) und der Ausschuss für Organisationsentwicklung (ODC) sind gemäß ihrem jeweiligen Mandat an der Anwendung und Überwachung des Ethik-Rahmens für den SSM zu beteiligen.

(3)   Die EZB und die NCAs spezifizieren die Funktionen und Verantwortlichkeiten der Organe, Einheiten und Mitarbeiter, die auf lokaler Ebene an der Umsetzung, Anwendung und Überwachung des Ethik-Rahmens für den SSM beteiligt sind.

Artikel 4

Kommunikation und Sensibilisierung

(1)   Die EZB und die NCAs formulieren ihre internen Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie in klarer und transparenter Weise, kommunizieren sie an die Mitglieder ihrer Organe und ihre Mitarbeiter und stellen sicher, dass sie leicht zugänglich sind.

(2)   Die EZB und die NCAs ergreifen geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Mitarbeiter, damit diese ihre Plichten verstehen, die sich aus dem Ethik-Rahmen für den SSM ergeben.

Artikel 5

Überwachung der Compliance

(1)   Die EZB und die NCAs überwachen die Einhaltung der Regeln (Compliance) zur Umsetzung dieser Leitlinie. Die Überwachung umfasst gegebenenfalls die Durchführung von regelmäßigen und/oder Ad-hoc-Compliance-Prüfungen. Die EZB und die NCAs richten angemessene Verfahren zur unverzüglichen Reaktion und Einleitung von Maßnahmen in Fällen der Nichteinhaltung der genannten Regeln (Non-Compliance) ein.

(2)   Die Überwachung der Compliance erfolgt unbeschadet interner Regeln, die die Durchführung interner Untersuchungen erlauben, sofern der Verdacht besteht, dass ein Mitglied eines Organs oder ein Mitarbeiter gegen die Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie verstoßen hat.

Artikel 6

Meldung von Fällen der Non-Compliance und Nachverfolgung

(1)   Die EZB und die NCAs legen interne Verfahren für die Meldung von Fällen der Nichteinhaltung der Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie fest, einschließlich Regeln in Bezug auf Hinweise von Informanten (Whistleblowing) gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.

(2)   Die EZB und die NCAs legen Maßnahmen zur Gewährleistung des angemessenen Schutzes von Personen fest, die Fälle der Non-Compliance melden.

(3)   Die EZB und die NCAs stellen sicher, dass Fällen der Non-Compliance nachgegangen wird, wozu gegebenenfalls die Auferlegung von verhältnismäßigen Disziplinarmaßnahmen im Einklang mit den geltenden Disziplinarvorschriften und -verfahren.

(4)   Die EZB und die NCAs melden alle schwerwiegende Vorfälle im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Regeln zur Umsetzung dieser Leitlinie unverzüglich gemäß den anzuwendenden internen Verfahren über den Ausschuss für Organisationsentwicklung (ODC) und das Aufsichtsgremium an den EZB-Rat. In dringenden Fällen kann die EZB oder eine NCA solche schwerwiegenden Vorfälle direkt an den EZB-Rat melden. Die EZB und die NCAs informieren in jedem Fall parallel dazu den Prüfungsausschuss.

KAPITEL II

REGELN ZUR VERHINDERUNG DER MISSBRÄUCHLICHEN VERWENDUNG VON INSIDERINFORMATIONEN

Artikel 7

Allgemeines Verbot der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen

(1)   Die EZB und die NCAs stellen sicher, dass es den Mitgliedern ihrer Organe und ihren Mitarbeiter verboten ist, Insiderinformationen missbräuchlich zu verwenden.

(2)   Das Verbot der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen muss sich mindestens erstrecken auf: a) die Nutzung von Insiderinformationen für private Finanzgeschäfte auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter, b) die Offenlegung von Insiderinformationen gegenüber Dritten, sofern sie nicht in Erfüllung von Dienstpflichten auf Basis dessen erfolgt, dass die betreffenden Personen Kenntnis davon haben müssen, und c) die Nutzung von Insiderinformationen, um Dritten den Abschluss privater Finanzgeschäfte zu empfehlen oder sie dazu zu verleiten.

Artikel 8

Besondere Beschränkungen für Insider

(1)   Die EZB und die NCAs stellen sicher, dass der Zugang zu Insiderinformationen auf die Mitglieder von Organen und Mitarbeiter beschränkt ist, die zur Erfüllung ihrer Pflichten Zugriff auf diese Informationen haben müssen.

(2)   Die EZB und die NCAs stellen sicher, dass alle Insider besonderen Beschränkungen in Bezug auf kritische private Finanzgeschäfte unterliegen. Ein privates Finanzgeschäft ist als kritisch zu anzusehen, wenn es in engem Zusammenhang mit der Durchführung von Aufsichtsaufgaben steht oder so angesehen werden könnte. Die EZB und die NCAs sehen in ihren internen Regeln eine Liste mit solchen kritischen Transaktionen vor, in der insbesondere folgende Transaktionen aufgeführt sind:

a)

Transaktionen mit Aktien und Anleihen, die von in der Union ansässigen finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben sind;

b)

Kurzfristige Geschäfte mit Vermögenswerten, d. h. der Kauf und anschließende Verkauf oder der Verkauf und anschließende Kauf desselben Finanzinstruments innerhalb eines bestimmten Referenzzeitraums;

c)

Transaktionen mit Derivaten im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Finanzinstrumenten und Investmentfonds, deren Hauptzweck darin besteht in solche Finanzinstrumente zu investieren.

(3)   Die EZB und die NCAs erlassen interne Regeln, in denen unter Berücksichtigung von Effektivität, Effizienz und Verhältnismäßigkeit die spezifischen Beschränkungen für Insider festgelegt werden. Diese spezifischen Beschränkungen können folgende bzw. eine Kombination folgender Aspekte umfassen:

a)

das Verbot bestimmter Finanzgeschäfte;

b)

eine obligatorische vorherige Zustimmung für bestimmte Finanzgeschäfte;

c)

eine Ex-ante- oder Ex-post-Meldepflicht für bestimmte Finanzgeschäfte; und/oder

d)

Sperrfristen für bestimmte Finanzgeschäfte.

(4)   Die EZB und die NCAs können diese spezifischen Beschränkungen in ihrem Ermessen auch auf andere Mitarbeiter als Insider anwenden.

(5)   Die EZB und die NCAs stellen sicher, dass ihre Listen mit kritischen privaten Finanzgeschäften kurzfristig angepasst werden können, um den Beschlüssen des EZB-Rates Rechnung zu tragen.

(6)   Die EZB und die NCAs legen in ihren internen Regeln die Bedingungen und Schutzmechanismen fest, in deren Rahmen Mitglieder von Organen und Mitarbeiter, die die Verwaltung ihrer privaten Finanzgeschäfte auf der Grundlage eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags an einen unabhängigen Dritten übertragen, von den in diesem Artikel festgelegten spezifischen Beschränkungen befreit sind.

KAPITEL III

REGELN ZUR VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN

Artikel 9

Interessenkonflikte

(1)   Die EZB und die NCAs richten einen Mechanismus zur Vermeidung von Situationen, in denen ein für eine Einstellung als Mitarbeiter in Betracht gezogener Bewerber aufgrund einer früheren beruflichen Tätigkeit oder aufgrund privater Beziehungen in einen Interessenkonflikt gerät.

(2)   Die EZB und die NCAs erlassen interne Regeln, nach denen die Mitglieder ihrer Organe und ihre Mitarbeiter während ihres Dienstverhältnisses jegliche Situationen, die zu Interessenkonflikten führen könnten, vermeiden und solche Situationen melden müssen. Die EZB und die NCA stellen sicher, dass im Fall der Meldung eines Interessenkonflikts geeignete Maßnahmen zur Vermeidung des Konflikts zur Verfügung stehen, wozu beispielsweise die Entbindung von Pflichten in Bezug auf die betreffende Angelegenheit gehört.

(3)   Die EZB und die NCAs richten einen Mechanismus zur Bewertung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte ein, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses aufgrund der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit durch die Mitglieder ihrer Organe und durch direkt an die Geschäftsführungsebene berichtende Mitarbeiter in Leitungsfunktionen entstehen könnten.

(4)   Die EZB und die NCAs richten gegebenenfalls einen Mechanismus zur Bewertung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte ein, die aufgrund einer beruflichen Tätigkeit ihrer Mitarbeiter während Zeiten unbezahlten Urlaubs entstehen könnten.

KAPITEL IV

REGELN FÜR DIE ANNAHME VON GESCHENKEN UND BEWIRTUNGSLEISTUNGEN

Artikel 10

Verbot der Annahme von Vorteilen

(1)   Die EZB und die NCAs erlassen interne Regeln, nach denen es den Mitgliedern ihrer Organe und ihren Mitarbeitern verboten ist, Zusagen in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen für sich selbst oder für andere Personen zu erbitten, entgegen- oder anzunehmen, die in irgendeiner Weise mit der Erfüllung ihrer Dienstpflichten in Zusammenhang stehen.

(2)   Die EZB und die NCAs können in ihren internen Regeln von dem in Absatz 1 enthaltenen Verbot Ausnahmen in Bezug auf Vorteile vorsehen, die von Zentralbanken sowie von Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union, internationalen Organisationen und staatlichen Stellen angeboten werden, oder in Bezug auf Vorteile von üblichem oder unbedeutendem Wert, die seitens des privaten Sektors angeboten werden, in letzterem Fall jedoch unter der Voraussetzung, dass die Gewährung dieser Vorteile weder häufig erfolgt und die Vorteile nicht aus derselben Quelle stammen. Die EZB und die NCAs stellen sicher, dass diese Ausnahmen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Mitarbeiter nicht beeinflussen oder den Anschein erwecken, dass sie diese beeinflussen könnten.

(3)   Abweichend von Absatz 2 gelten keine Ausnahmen für Vorteile, die Mitarbeitern der EZB oder von NCAs während Vor-Ort-Prüfungen oder Audit-Prüfungen angeboten werden, ausgenommen Bewirtungsleistungen von unbedeutendem Wert während arbeitsbezogener Zusammenkünfte.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Inkrafttreten und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NCAs in Kraft.

(2)   Die EZB und die NCAs ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung und Einhaltung dieser Leitlinie und wenden sie ab dem 18. März 2016 an. Die NCAs informieren die EZB über Hindernisse in Bezug auf die Umsetzung dieser Leitlinie und teilen der EZB spätestens bis zum 18. Januar 2016 die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen mit.

Artikel 12

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die NCAs berichten der EZB jährlich über die Umsetzung dieser Leitlinie.

(2)   Der EZB-Rat überprüft diese Leitlinie mindestens alle drei Jahre.

Artikel 13

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die EZB und die NCAs gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. März 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank für die Mitglieder des EZB-Rates (ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9).

(3)  Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (ABl. C 93 vom 20.3.2015, S. 2).

(4)  Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2002/6 über die für die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (EZB/2015/11) (siehe Seite 23 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).


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