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Dokument 32016D0027

Beschluss (EU) 2016/1717 der Europäischen Zentralbank vom 21. September 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/27)

ABl. L 258 vom 24.9.2016, S. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/27/oj

24.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/17


BESCHLUSS (EU) 2016/1717 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. September 2016

zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/27)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

An die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) gerichtete Rechtsinstrumente, wie zum Beispiel Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank (EZB), müssen den Adressaten ordnungsgemäß bekannt gegeben werden. Heute ist die allgemein akzeptierte Praxis für Bekanntgaben zwischen der EZB einerseits und den NZBen oder NCAs andererseits der Einsatz elektronischer Mittel, einschließlich E-Mail. Demgegenüber ist das Fernschreiben als Kommunikationsmittel infolge der technologischen Entwicklung überholt.

(2)

In den letzten zwei Jahren hat die EZB viele Beschlüsse erlassen, die an beaufsichtigte Unternehmen oder Unternehmen gerichtet waren, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben. Gleichermaßen hat die EZB Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte erlassen. Obwohl das Primärrecht dies nicht vorschreibt, sieht die Geschäftsordnung der EZB derzeit vor, dass der Präsident der EZB Beschlüsse der EZB, die an Adressaten gerichtet sind, unterzeichnet.

(3)

In Zukunft sollten Beschlüsse der EZB, die an beaufsichtigte Unternehmen oder Unternehmen gerichtet sind, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben, und Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte vom Sekretär des EZB-Rates unterzeichnet werden, um die Übereinstimmung mit dem Beschluss des EZB-Rates zu bestätigen.

(4)

Angesichts des erheblich gestiegenen Volumens an aufsichtlichen Beschlüssen sollte die Änderung als dringlich verabschiedet werden und am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Beschluss EZB/2004/2 (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

Der Beschluss EZB/2004/2 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 17.2 erhält folgende Fassung:

„17.2.

Leitlinien der EZB werden vom EZB-Rat in einer der Amtssprachen der Union verabschiedet und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Sie müssen mit Gründen versehen werden. Die Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken kann elektronisch, in Form eines Telefax oder in Papierform erfolgen. Jede Leitlinie der EZB, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Union übersetzt.“

2.

Artikel 17.4 erhält folgende Fassung:

„17.4.

Entscheidungen und Empfehlungen der EZB werden je nach Zuständigkeitsbereich vom EZB-Rat oder vom Direktorium verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet. Entscheidungen der EZB über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte werden zur Bestätigung vom Sekretär des EZB-Rates unterzeichnet. Die Entscheidungen und Empfehlungen der EZB müssen mit Gründen versehen werden. Empfehlungen zu ergänzenden Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 41 der Satzung werden vom EZB-Rat verabschiedet.“

3.

Artikel 17.6 erhält folgende Fassung:

„17.6.

Weisungen der EZB werden vom Direktorium in einer der Amtssprachen der Union erteilt und bekannt gegeben sowie im Auftrag des Direktoriums vom Präsidenten oder von zwei Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet. Die Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken kann elektronisch, in Form eines Telefax oder in Papierform erfolgen. Jede Weisung der EZB, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Union übersetzt.“

4.

Artikel 17a.2 erhält folgende Fassung:

„17a.2.

Leitlinien der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Die Bekanntgabe an die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen nationalen Behörden kann elektronisch, in Form eines Telefax oder in Papierform erfolgen.“

5.

Artikel 17a.3 erhält folgende Fassung:

„17a.3.

Anweisungen der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Sie müssen mit Gründen versehen werden. Die Bekanntgabe an die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen nationalen Behörden kann elektronisch, in Form eines Telefax oder in Papierform erfolgen.“

6.

Artikel 17a.4 erhält folgende Fassung:

„17a.4.

Beschlüsse der EZB in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und Unternehmen, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben, werden vom EZB-Rat erlassen und zur Bestätigung vom Sekretär des EZB-Rates unterzeichnet. Sie werden den Personen bekannt gegeben, an die sie gerichtet sind.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. September 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).


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