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Dokument 32016D0027
Decision (EU) 2016/1717 of the European Central Bank of 21 September 2016 amending Decision ECB/2004/2 adopting the Rules of Procedure of the European Central Bank (ECB/2016/27)
Beschluss (EU) 2016/1717 der Europäischen Zentralbank vom 21. September 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/27)
Beschluss (EU) 2016/1717 der Europäischen Zentralbank vom 21. September 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/27)
ABl. L 258 vom 24.9.2016, S. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
24.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/17 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1717 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 21. September 2016
zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/27)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
An die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) gerichtete Rechtsinstrumente, wie zum Beispiel Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank (EZB), müssen den Adressaten ordnungsgemäß bekannt gegeben werden. Heute ist die allgemein akzeptierte Praxis für Bekanntgaben zwischen der EZB einerseits und den NZBen oder NCAs andererseits der Einsatz elektronischer Mittel, einschließlich E-Mail. Demgegenüber ist das Fernschreiben als Kommunikationsmittel infolge der technologischen Entwicklung überholt. |
(2) |
In den letzten zwei Jahren hat die EZB viele Beschlüsse erlassen, die an beaufsichtigte Unternehmen oder Unternehmen gerichtet waren, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben. Gleichermaßen hat die EZB Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte erlassen. Obwohl das Primärrecht dies nicht vorschreibt, sieht die Geschäftsordnung der EZB derzeit vor, dass der Präsident der EZB Beschlüsse der EZB, die an Adressaten gerichtet sind, unterzeichnet. |
(3) |
In Zukunft sollten Beschlüsse der EZB, die an beaufsichtigte Unternehmen oder Unternehmen gerichtet sind, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben, und Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte vom Sekretär des EZB-Rates unterzeichnet werden, um die Übereinstimmung mit dem Beschluss des EZB-Rates zu bestätigen. |
(4) |
Angesichts des erheblich gestiegenen Volumens an aufsichtlichen Beschlüssen sollte die Änderung als dringlich verabschiedet werden und am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(5) |
Beschluss EZB/2004/2 (1) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN
Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank
Der Beschluss EZB/2004/2 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 17.2 erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 17.4 erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 17.6 erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 17a.2 erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 17a.3 erhält folgende Fassung:
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6. |
Artikel 17a.4 erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. September 2016.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).