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Dokument 32016D0030

Beschluss (EU) 2016/1974 der Europäischen Zentralbank vom 31. Oktober 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/30)

ABl. L 304 vom 11.11.2016, S. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1974/oj

11.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/7


BESCHLUSS (EU) 2016/1974 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Oktober 2016

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/30)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. April 2016 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität und zur weiteren Lockerung der Kreditbedingungen für den privaten Sektor sowie zur Stimulierung der Kreditschöpfung den Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/10) (1) erlassen. Darin werden die Details für eine neue Reihe von vier gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG II) festgelegt, die im Zeitraum von Juni 2016 bis März 2017 vierteljährlich durchzuführen sind.

(2)

Zur Behebung der Inkongruenz zwischen der Frist zur Beantragung von Änderungen in der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe durch Leitinstitute gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II und dem in Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) angegebenen Zeitraum hat der EZB-Rat beschlossen, dass in dem Fall, dass Änderungen der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) oder gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben b oder c des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) angenommen oder umgesetzt werden, das Leitinstitut auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner GLRG-II-Gruppe an einem GLRG II teilnehmen kann, nachdem es die Bestätigung der Anerkennung der neuen Gruppenzusammensetzung seiner nationalen Zentralbank (NZB) erhalten hat.

(3)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Das Leitinstitut beantragt bei seiner NZB die Anerkennung einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II.“

2.

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Änderungen, bei denen Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe b oder Absatz 6 Buchstabe c Anwendung findet, kann das Leitinstitut auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner GLRG-II-Gruppe erst an einem GLRG II teilnehmen, nachdem es die Bestätigung der Anerkennung der neuen Gruppenzusammensetzung seiner NZB erhalten hat; und“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 31. Oktober 2016 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Oktober 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 107).


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