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Dokument 32016R1705

Verordnung (EU) 2016/1705 der Europäischen Zentralbank vom 9. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2016/26)

ABl. L 257 vom 23.9.2016, S. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 25/06/2021; Aufgehoben durch 32021R0378

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1705/oj

23.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/10


VERORDNUNG (EU) 2016/1705 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. September 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2016/26)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für den Ausschluss von Interbankenverbindlichkeiten von der Mindestreservebasis muss jeder feste Betrag, der für Verbindlichkeiten mit Laufzeiten von bis zu zwei Jahren innerhalb der Kategorie Schuldverschreibungen abgezogen werden kann, auf einem für das Euro-Währungsgebiet geltenden Verhältnis („macro ratio“) zwischen a) dem Bestand aller betreffenden Papiere, die von Kreditinstituten ausgegeben und von anderen Kreditinstituten und von der EZB und den teilnehmenden nationalen Zentralbanken gehalten werden, und b) den ausstehenden Gesamtbeträgen dieser von den Kreditinstituten ausgegebenen Papiere beruhen. Die Methode für die Anwendung des Standardabzugs nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (2) sollte deutlicher dargestellt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mindestreservebasis eines Instituts umfasst gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (*) festgelegten Berichtsrahmen der EZB folgende Verbindlichkeiten, die durch die Annahme von Geldern entstehen:

a)

Einlagen und

b)

ausgegebene Schuldverschreibungen.

Hat ein Kreditinstitut passive Verrechnungsposten gegenüber einer sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befindlichen Zweigstelle desselben Rechtssubjekts oder der sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befindlichen Hauptniederlassung bzw. dem dort befindlichen Geschäftssitz desselben Rechtssubjekts, erfasst es solche Verrechnungsposten in der Mindestreservebasis.

(2)   Folgende Verbindlichkeiten sind von der Mindestreservebasis ausgenommen:

a)

Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut, das nicht als vom Mindestreservesystem der EZB gemäß Artikel 2 Absatz 3 befreit in der Liste aufgeführt ist, und

b)

Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder einer der teilnehmenden NZBen.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).“"

b)

Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Verbindlichkeitenkategorie „Einlagen“ wird der Ausschluss nach Maßgabe von Absatz 2 in folgender Weise vorgenommen: Das Institut muss gegenüber der betreffenden teilnehmenden NZB entsprechende Nachweise über die Höhe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten vorlegen. Der nachgewiesene Betrag wird von der Reservebasis abgezogen.

Für die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbindlichkeitenkategorie „ausgegebene Schuldverschreibungen“ wird der Ausschluss nach Maßgabe von Absatz 2 mittels Abzug eines Betrages von der Reservebasis in folgender Weise vorgenommen:

a)

Das Institut muss gegenüber der betreffenden teilnehmenden NZB entsprechende Nachweise über die Höhe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten vorlegen. Der nachgewiesene Betrag wird von der Reservebasis abgezogen;

b)

Kann das Institut den Nachweis über die Höhe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten gegenüber der betreffenden teilnehmenden NZB nicht erbringen, muss es den auf der Website der EZB veröffentlichten Standardabzug auf den ausstehenden Betrag der Schuldverschreibungen anwenden, die es ausgegeben hat und die eine Ursprungslaufzeit bis zu einschließlich zwei Jahren haben.“

2.

In der gesamten Verordnung werden die Wörter „für die Geld- und Bankenstatistik“ gestrichen.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2016 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. September 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).


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