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Dokument 32017D0037(01)

Beschluss (EU) 2017/2199 der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/37)

ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 92–92 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 15/02/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020D0187

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2199/oj

28.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/92


BESCHLUSS (EU) 2017/2199 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. November 2017

zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/37)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Beschluss EZB/2014/40 (1) wurde das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (third covered bond purchase programme — nachfolgend das „CBPP3“) eingerichtet. Neben dem Ankaufprogramm für Asset-Backed Securities, dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors ist das CBPP3 Teil des erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (asset purchase programme — APP). Das APP soll die Transmission der Geldpolitik weiter verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet erleichtern, die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und Unternehmen lockern und dazu beitragen, dass sich die Inflationsraten entsprechend dem vorrangigen Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB), die Preisstabilität zu gewährleisten, mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern.

(2)

Der EZB-Rat hat am 4. Oktober 2017 eine weitere Präzisierung der Regeln für die nach dem CBPP3 zum Ankauf zugelassenen gedeckten Schuldverschreibungen, die im Allgemeinen als bedingte und gedeckte Pass-Through-Schuldverschreibungen (conditional pass-through covered bonds) bezeichnet werden, beschlossen. Dies geschah im Hinblick auf potenziell höhere Risiken, denen sie das Eurosystem aussetzen.

(3)

Der Beschluss EZB/2014/40 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

In Artikel 2 des Beschlusses EZB/2014/40 wird folgende Nummer 9 hinzugefügt:

„9.

Gedeckte Schuldverschreibungen sind von Ankäufen nach dem CBPP3 ausgeschlossen, wenn sie sowohl: a) über eine bedingte Pass-Through-Struktur verfügen, wobei vordefinierte Ereignisse zu einer Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibung und einem Wechsel in der Zahlungsstruktur führen, in erster Linie abhängig von durch die Vermögenswerte im zugrunde liegenden Deckungspool generierten Cashflows, und b) durch das beste begebende Unternehmen mit einer Bewertung unter CQS3 begeben werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. November 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).


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