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Dokument 32019D0039

Beschluss (EU) 2019/2195 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2019/39)

ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 91–103 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/2195/oj

20.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/91


BESCHLUSS (EU) 2019/2195 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Dezember 2019

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2019/39)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die Befugnis, Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen. Der Beschluss EZB/2010/14 (1) enthält einheitliche Regeln und Verfahren für die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit sowie für die Wiederausgabe von Euro-Banknoten. Angesichts der bei der Anwendung und Auslegung des Beschlusses EZB/2010/14 gewonnenen Erfahrungen sind einige technische Änderungen sowie gewisse Klarstellungen und Verbesserungen bestimmter Regeln, Verfahren und Begriffsbestimmungen erforderlich. So sind eindeutigere Anweisungen und Begriffsbestimmungen insbesondere in Bezug auf die zu meldenden Daten über die Anzahl der Euro-Banknoten erforderlich, die entweder bearbeitet, als nicht umlauffähig aussortiert oder wieder ausgegeben wurden.

(2)

Derzeit müssen Banknoten der Kategorie 3 unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 20 Werktagen nachdem sie in ein Banknotenbearbeitungsgerät eingezahlt worden sind, den nationalen Zentralbanken übergeben werden. Da es vorkommt, dass Banknoten der Kategorie 3 mit Banknoten der Kategorien 4a und 4b vermischt sind, gehen eine größere Anzahl echter Banknoten unnötigerweise in eine nähere Überprüfung. Eine Regelung zur erneuten Bearbeitung von Banknoten der Kategorie 3 ist daher erforderlich, damit diese von den Banknoten der Kategorien 4a bzw. 4b getrennt werden können.

(3)

In Anhang IV des Beschlusses EZB/2010/14 wird die Datenerhebung bei Bargeldakteuren näher geregelt. Im Interesse der Klarheit und zur Sicherstellung möglichst umfassender und zutreffender Daten ist näher zu spezifizieren, welche Daten im Einzelnen zu melden sind.

(4)

Mit dem Beschluss EZB/2013/10 (2) wurden neue Regeln auch mit Blick auf künftige Banknotenserien eingeführt, um bestimmte Verfahren für die Reproduktion, den Umtausch und den Einzug von Euro-Banknoten zu verdeutlichen und zu verbessern. Aus diesem Grund ist es auch erforderlich, bestimmte Änderungen am Beschluss EZB/2010/14 vorzunehmen.

(5)

Der Beschluss EZB/2010/14 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2010/14 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.   ‚Euro-Banknoten‘ die Banknoten, welche die Anforderungen des Beschlusses EZB/2013/10 (*1) oder die Anforderungen sonstiger Rechtsakte, durch die dieser Beschluss in seiner Fassung geändert oder ergänzt wird, sowie die vom EZB-Rat festgelegten technischen Merkmale erfüllen.

(*1)  Beschluss EZB/2013/10 vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37).“"

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I dieses Beschlusses.

3.

Anhang IIa erhält die Fassung des Anhangs II dieses Beschlusses.

4.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs III dieses Beschlusses.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt für Bargeldakteure eines Mitgliedstaats, welcher den Euro nach dem Tag der Verabschiedung dieses Beschlusses einführt, ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, den Euro einführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2019.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EZB/2010/14) vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1).

(2)  Beschluss EZB/2013/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37).


ANHANG I

„ANHANG I

BANKNOTENBEARBEITUNGSGERÄTE

1.   Allgemeine technische Anforderungen

1.1.

Um als Banknotenbearbeitungsgerät zu gelten, muss ein Automat imstande sein, Euro-Banknoten zu bearbeiten, einzelne Euro-Banknoten einzustufen und die Euro-Banknoten nach Maßgabe der Anhänge IIa und IIb anhand ihrer Klassifizierungen ohne Einwirkung des Automatenbedieners zu trennen. Mit Ausnahme von Münzrollengebern müssen Banknotenbearbeitungsgeräte die erforderliche Anzahl von dafür vorgesehenen Ausgabestaplern haben und/oder über andere Vorrichtungen verfügen, welche die zuverlässige Trennung der bearbeiteten Euro-Banknoten gewährleisten.

1.2.

Banknotenbearbeitungsgeräte müssen adaptierbar sein, um zu gewährleisten, dass sie neue Fälschungen zuverlässig erkennen können. Außerdem müssen sie adaptierbar sein, um gegebenenfalls mehr oder weniger restriktive Standards für die Prüfung der Umlauffähigkeit einstellen zu können.

2.   Kategorien von Banknotenbearbeitungsgeräten

Banknotenbearbeitungsgeräte sind entweder kunden- oder beschäftigtenbediente Automaten.

Tabelle 1

Kundenbediente Automaten

A.

Kundenbediente Automaten, bei denen Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird

1.

Einzahlungsautomaten (‚Cash-in machines — CIM‘)

Einzahlungsautomaten ermöglichen es den Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder anderer Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen; sie haben jedoch keine Bargeldausgabefunktion. Einzahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional.

2.

Ein- und Auszahlungsautomaten (‚Cash-recycling machines — CRM‘)

Ein- und Auszahlungsautomaten ermöglichen es den Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. Ein- und Auszahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber. Ein- und Auszahlungsautomaten können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind.

3.

Kombinierte Einzahlungsautomaten (‚Combined cash-in machines — CCM‘)

Kombinierte Einzahlungsautomaten ermöglichen es den Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder anderer Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. Kombinierte Einzahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional. Kombinierte Einzahlungsautomaten verwenden für Abhebungen keine Euro-Banknoten, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt wurden, sondern nur Euro-Banknoten, mit denen sie gesondert bestückt worden sind.

B.

Auszahlungsautomaten

4.

Auszahlungsautomaten (‚Cash-out machines — COM‘)

Auszahlungsautomaten sind Geldautomaten, die Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüfen, bevor sie diese an Kunden ausgeben. Auszahlungsautomaten verwenden Euro-Banknoten, mit denen sie durch Bargeldakteure oder andere automatisierte Systeme (z. B. Selbstbedienungsautomaten) bestückt werden.

C.

Münzrollengeber

5.

Münzrollengeber (‚Coin dispensing machines — CDM‘)

Münzrollengeber ermöglichen Kunden, durch Einlegen von Euro-Banknoten Münzen zu erhalten. Vor Ausgabe der Münzen werden die Euro-Banknoten vom Münzrollengeber auf ihre Echtheit überprüft. Diese Euro-Banknoten werden nicht wieder in Umlauf gebracht.

Ein Ein- und Auszahlungsautomat (CRM) kann als Einzahlungsautomat (CIM) oder kombinierter Einzahlungsautomat (CCM) verwendet werden, wenn die Erkennungssysteme, die Software und andere Bestandteile für die Ausübung seiner Kernfunktionen dieselben sind wie der auf der Webseite der EZB (*1) aufgeführte Typ des Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM).

Ein kombinierter Einzahlungsautomat (CCM) kann als Einzahlungsautomat (CIM) verwendet werden, wenn die Erkennungssysteme, die Software und andere Bestandteile für die Ausübung seiner Kernfunktionen dieselben sind wie der auf der Webseite der EZB aufgeführte Typ des kombinierten Einzahlungsautomaten (CCM).

Tabelle 2

Beschäftigtenbediente Automaten

1.

Banknotenbearbeitungsgeräte (‚Banknote processing machines — BPM‘)

Banknotenbearbeitungsgeräte prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit.

2.

Banknoten-Echtheitsprüfgeräte (‚Banknote processing machines — BAM‘)

Banknoten-Echtheitsprüfgeräte prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit.

3.

Automatische Recycling-Kassentresore (‚Teller assistant recycling machines — TARM‘)

Automatische Recycling-Kassentresore sind Bargeld-Recyclingautomaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. Automatische Recycling-Kassentresore können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind. Darüber hinaus verwahren sie Euro-Banknoten und ermöglichen Bargeldakteuren, Bankkonten von Kunden zu belasten oder dort Gutschriften vorzunehmen.

4.

Automatische Kassentresore ‚Teller assistant machines -TAM‘)

Automatische Kassentresore sind Automaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit zu prüfen. Darüber hinaus verwahren sie Euro-Banknoten und ermöglichen Bargeldakteuren, Bankkonten von Kunden zu belasten oder dort Gutschriften vorzunehmen.

Beschäftigtenbediente Automaten müssen Euro-Banknoten in Bündeln bearbeiten.

Ein Automat, der getestet wurde und auf der Webseite der EZB als Ein- oder Auszahlungsautomat (CRM) oder als Einzahlungsautomat (CIM)/kombinierter Einzahlungsautomat (CCM) aufgeführt ist, kann als automatischer Recycling-Kassentresor (TARM) oder als automatischer Kassentresor (TAM) verwendet werden. In diesem Fall darf der Automat nur von Mitarbeitern des Bargeldakteurs bedient werden.

3.   Banknotenbearbeitungsgerätetypen

Das Eurosystem testet Banknotenbearbeitungsgerätetypeypen. Banknotenbearbeitungsgerätetypen können anhand ihres speziellen Erkennungssystems, ihrer speziellen Software und anderer spezieller Bestandteile für die Ausübung ihrer Kernfunktionen voneinander unterschieden werden. Dabei handelt es sich um a) die Feststellung der Echtheit von Euro-Banknoten, b) die Erkennung und Aussonderung von fälschungsverdächtigen Euro-Banknoten, c) gegebenenfalls die Erkennung und Trennung der nicht umlauffähigen Euro-Banknoten von umlauffähigen Banknoten, und d) gegebenenfalls die Rückverfolgung von Objekten, die als fälschungsverdächtige Euro-Banknoten erkannt wurden, und von Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte.

.

(*1)  www.ecb.europa.eu.“


ANHANG II

„ANHANG IIa

KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH KUNDENBEDIENTE AUTOMATEN

Euro-Banknoten werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft und nach Kategorien getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden.

Tabelle 1

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch kundenbediente Automaten, in die Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird

Kategorie

Eigenschaften

Behandlung

1.

Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte

Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt:

Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten

Nicht-Euro-Banknoten

Euro-Banknoten-ähnliche Objekte

falsches Druckbild oder Format

große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e)

Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten.

Rückgabe an den Kunden durch den Automaten.

2.

Fälschungs-verdächtige Euro-Banknoten

Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz.

Aus dem Verkehr ziehen.

Zusammen mit Informationen über den Kontoinhaber unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Dem Kontoinhaber nicht gutschreiben.

3.

Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird

Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten.

Aus dem Verkehr ziehen.

Die Euro-Banknoten werden unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten, zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt.

Die Informationen über den Kontoinhaber werden, nachdem die Euro-Banknoten von dem Automaten erkannt wurden, acht Wochen lang gespeichert. Diese Informationen werden der NZB auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Alternativ können die Informationen, welche die Rückverfolgung zum Kontoinhaber ermöglichen, im Einvernehmen mit der NZB zusammen mit den Euro-Banknoten an diese NZB übermittelt werden.

Können dem Kontoinhaber gutgeschrieben werden.

4a.

Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen mit positiven Ergebnissen

Können wieder in Umlauf gebracht werden.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

4b.

Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen mit positiven Ergebnissen. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal mit negativem Ergebnis.

Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 1:

1.

Ein Banknotenbearbeitungsgerät gibt Euro-Banknoten der Kategorien 2 und 3 dem Kunden nicht zurück, wenn dieser Automat den Abbruch einer Einzahlungstransaktion ermöglicht. Derartige Euro-Banknoten können bei Abbruch einer Transaktion in der Weise einbehalten werden, dass sie in einem vorläufigen Ablagebereich in dem Automaten aufbewahrt werden.

2.

Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorien 4a oder 4b getrennt werden. Wird keine physische Trennung vorgenommen, finden auch in einem solchen Fall die Frist zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorien 3, 4a und 4b an die NZB sowie die für Banknoten der Kategorie 3 geltenden Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgung von Kunden Anwendung.

3.

Banknoten der Kategorie 3 können, auch wenn sie mit Banknoten der Kategorien 4a und 4b vermischt sind, mit erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen erneut bearbeitet werden. Solche Banknoten gelten dann als vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät eingestuft, wobei die Rückverfolgbarkeit der ursprünglichen Banknoten der Kategorie 3 zum ursprünglichen Kontoinhaber beizubehalten ist, falls diese Banknoten vom zweiten Gerät als Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt werden kann, abgelehnt werden.

Tabelle 2

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch Auszahlungsautomaten (COM)

Kategorie

Eigenschaften

Behandlung

1.

Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte

Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt:

Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten

Nicht-Euro-Banknoten

Euro-Banknoten-ähnliche Objekte

falsches Druckbild oder Format

große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e)

Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden.

2.

Fälschungs-verdächtige Euro-Banknoten

Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden.

Unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Erkennung durch den Automaten, zusammen mit verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

3.

Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird

Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden.

Die Euro-Banknoten werden unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten, zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt.

4a.

Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen mit positiven Ergebnissen

Können an Kunden ausgegeben werden.

4b.

Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen mit positiven Ergebnissen.

Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal mit negativem Ergebnis.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden und werden der NZB zurückgesandt.

Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 2:

1.

Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 müssen nicht physisch getrennt werden. Werden sie vermischt, so müssen alle drei Kategorien als Euro-Banknoten der Kategorie 2 behandelt werden. Sofern Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 in anderen Banknotenbearbeitungsgeräten oder nach Zustimmung einer NZB durch geschulte Mitarbeiter getrennt werden können, müssen sie nach Maßgabe von Tabelle 2 behandelt werden.

2.

Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b getrennt werden. Wird keine physische Trennung vorgenommen, findet auch in einem solchen Fall zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorien 3, 4a und 4b an die NZB die Frist für Kategorie 3 Anwendung.

3.

Banknoten der Kategorie 3 können, auch wenn sie mit Banknoten der Kategorien 4a und 4b vermischt sind, mit erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen erneut bearbeitet werden. Diese Banknoten werden dann so behandelt, als wären sie vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät eingestuft worden.

Tabelle 3

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch Münzrollengeber (CDM)

Münzrollengeber müssen die eingelegten Banknoten auf Echtheit prüfen und fälschungsverdächtige Banknoten einbehalten; sie müssen jedoch keine physische Trennung der Banknoten nach Kategorie vornehmen.

Fälschungsverdächtige Banknoten sind unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Erkennung durch den Automaten, zusammen mit gegebenenfalls verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

Alternativ können in einen Münzrollengeber eingelegte Banknoten mit erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen erneut bearbeitet und dann als von diesem Gerät eingestuft behandelt werden. Gegebenenfalls verfügbare Informationen über den Kontoinhaber solcher Stücke, die während der erneuten Bearbeitung der Kategorie 2 oder Kategorie 3 zugeordnet werden, werden beibehalten.


ANHANG III

„ANHANG IV

DATENERHEBUNG BEI DEN BARGELDAKTEUREN

1.   Ziele

Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die Europäische Zentralbank (EZB) in die Lage zu versetzen, die entsprechenden Aktivitäten von Bargeldakteuren zu überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf zu beaufsichtigen.

2.   Allgemeine Grundsätze

2.1.

Daten über Banknotenbearbeitungsgeräte müssen gemeldet werden, wenn die Automaten nach Maßgabe dieses Beschlusses verwendet werden. Münzrollengeber (CDM) sind von den Berichtspflichten ausgenommen.

2.2.

Die Bargeldakteure liefern der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig:

Informationen über Einrichtungen, in denen Bargeld behandelt wird, wie z. B. Zweigstellen und

Informationen über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten.

2.3.

Darüber hinaus liefern die Bargeldakteure, die Euro-Banknoten über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten wieder in Umlauf bringen, der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig

Informationen über den Umfang der Bargeldtransaktionen (Anzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten), an denen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten beteiligt sind, und

Informationen über abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten mit einer geringen Anzahl an Bargeldtransaktionen, in denen die Überprüfungen auf Umlauffähigkeit manuell durchgeführt werden.

3.   Datentypen und Berichtspflichten

3.1.

Die erhobenen Daten werden ihren Eigenschaften entsprechend in Stammdaten und Betriebsdaten unterteilt.

Stammdaten

3.2.

Stammdaten erfassen Informationen über a) die einzelnen Bargeldakteure und ihre in Betrieb befindlichen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten sowie b) abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten.

3.3.

Die Stammdaten werden der NZB ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieses Beschlusses und danach jeweils alle sechs Monate zur Verfügung gestellt. Die in dem in Anlage 1 enthaltenen Formblatt angegebenen Daten müssen zur Verfügung gestellt werden, wobei die NZB jedoch verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden.

3.4.

Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in Zweigstellen, zu erheben.

3.5.

Eine NZB kann von den Bargeldakteuren verlangen, die Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM) anzugeben, die als kombinierte Einzahlungsautomaten (CCM) oder als Einzahlungsautomaten (CIM) verwendet werden, sowie die kombinierten Einzahlungsautomaten (CCM), die als Einzahlungsautomaten (CIM) verwendet werden.

3.6.

Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen zur Verfügung gestellt werden, wobei die NZB jedoch verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden.

Betriebsdaten

3.7.

Daten, die von der Bearbeitung und der Wiederausgabe von Euro-Banknoten durch Bargeldakteure stammen, sind als Betriebsdaten einzustufen.

3.8.

Eine NZB kann beschließen, andere Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates (1) von der Verpflichtung, Betriebsdaten zu melden, auszunehmen, wenn sich die Anzahl der Euro-Banknoten, die von ihnen über Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden, unterhalb eines von der NZB festgelegten Schwellenwerts befindet.

3.9.

Die Daten werden halbjährlich zur Verfügung gestellt. Die Daten werden der NZB spätestens zwei Monate nach dem betreffenden Berichtszeitraum gemeldet, d. h. Ende Februar und Ende August. Die Daten können unter Verwendung des in Anlage 2 enthaltenen Formblatts zur Verfügung gestellt werden. Sofern dies ihrer vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geübten Praxis entspricht, können die NZBen während eines Übergangszeitraums monatliche Berichte verlangen, andernfalls vierteljährliche Berichte.

3.10.

Die Daten werden durch die Bargeldakteure zur Verfügung gestellt, die physisch mit Euro-Banknoten umgehen. Hat ein Bargeldakteur die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an einen anderen Bargeldakteur ausgelagert, werden die Daten durch den gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Bargeldakteur geliefert.

3.11.

Die Bargeldakteure melden die Daten in Form von Stückzahlen (Menge), aggregiert nach nationaler Ebene und nach Stückelungen aufgeschlüsselt. Eine Aufschlüsselung nach Banknotenserien wird nicht verlangt. Die Betriebsdaten abgelegener Zweigstellen von Kreditinstituten werden gesondert gemeldet.

3.12.

Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in Zweigstellen, zu erheben.

3.13.

Von Bargeldakteuren, welche die Überprüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an andere Bargeldakteure ausgelagert haben, kann verlangt werden, dass sie der NZB detaillierte Informationen über diese anderen Bargeldakteure, einschließlich der Auslagerungsvereinbarungen, zur Verfügung stellen.

3.14.

Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen zur Verfügung gestellt werden, wobei die NZB jedoch verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden. Ferner kann die NZB mit Bargeldakteuren vereinbaren, dass ausführlichere Daten erhoben werden.

4.   Vertraulichkeit und Veröffentlichung von Daten

4.1.

Stammdaten und Betriebsdaten werden vertraulich behandelt.

4.2.

Die NZBen und die EZB können beschließen, unter Verwendung der nach diesem Anhang erworbenen Daten Berichte oder Statistiken zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung wird in der Weise aggregiert, dass die Daten nicht den einzelnen Berichtseinheiten zugeordnet werden können.

Anlage 1

BERICHTSFORMBLATT

Stammdaten

Diese Informationen werden geliefert an:

[Name der NZB; Kontaktangaben für Nachfragen; Adresse]

1.   Informationen über den Bargeldakteur

Name des Bargeldakteurs:

Adresse des Hauptsitzes:

Postleitzahl:

Stadt:

Straße:

Unternehmenstyp:

Kreditinstitut

Wechselstube

„Cash in transit“-Unternehmen, das kein Zahlungsinstitut ist

Händler (Einzelhändler)

Kasino

Andere Bargeldakteure, sofern sie nicht bereits einem der obigen Unternehmenstypen zuzordnen sind (genauere Angaben)

Ansprechpartner:

Namen:

Telefonnummern:

Faxnummern:

E-Mail-Adressen:

Geschäftspartner bei Auslagerung (soweit maßgeblich)

Name:

Adresse:

Postleitzahl:

Stadt:

2.   Kundenbediente Automaten

Automatenkategorie

Identifikationsnummer  (2)

Hersteller  (2)

Bezeichnung des Automaten  (2)

Identifikation  (2)

(Sensorsystem/Soft-wareversionen)

In Betrieb befindliche Gesamtzahl

CIM

 

 

 

 

 

CRM

 

 

 

 

 

CCM

 

 

 

 

 

COM

 

 

 

 

 

3.   Beschäftigtenbediente Automaten

Automatenkategorie

Identifikationsnummer  (3)

Hersteller  (3)

Bezeichnung des Automaten  (3)

Identifikation  (3)

(Sensorsystem/Softwareversionen)

In Betrieb befindliche Gesamtzahl

BPM

 

 

 

 

 

BAM

 

 

 

 

 

TARM

 

 

 

 

 

TAM

 

 

 

 

 

4.   Nicht von der vorstehenden Tabelle kundenbedienter Automaten erfasste Geldautomaten

 

In Betrieb befindliche Gesamtzahl

ATM

 

SCoTs

 

Andere

 

Anlage 2

BERICHTSFORMBLATT

Betriebsdaten

1.   Informationen über den Bargeldakteur

Name des Bargeldakteurs

 

Berichtszeitraum

 

2.   Daten

Bitte Daten aggregiert auf nationaler oder regionaler Ebene zur Verfügung stellen, je nach Beschluss der NZB — mit Ausnahme abgelegener Zweigstellen.

 

Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten

Als nicht umlauffähig aussortierte Euro-Banknoten

Wieder ausgegebene Euro-Banknoten:

5 EUR

 

 

 

10 EUR

 

 

 

20 EUR

 

 

 

50 EUR

 

 

 

100 EUR

 

 

 

200 EUR

 

 

 

500 EUR

 

 

 

In der Spalte mit der Überschrift „Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten“ in der vorstehenden Tabelle ist die Gesamtzahl der Banknoten anzugeben, deren Echtheit und Umlauffähigkeit mit Hilfe von Banknotenbearbeitungsgeräten geprüft worden ist, d. h. mit Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM), Auszahlungsautomaten (COM), Schalterpersonal-Recyclinggeräten (TARM) und Banknotenbearbeitungsgeräten (BPM) sowie kombinierten Einzahlungsautomaten (CCM) mit optionaler Umlauffähigkeitsprüfung. Folgende Banknoten werden von diesen Daten nicht erfasst: a) Banknoten, bei denen die Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfung manuell durchgeführt wird, d. h. im Schaltergeschäft oder bei Back-office-Geschäften; b) Banknoten, bei denen die Echtheit, jedoch nicht die Umlauffähigkeit mit Hilfe von Banknotenbearbeitungsgeräten geprüft worden ist, z. B. Banknoten, deren Echtheit mit Hilfe von Einzahlungsautomaten (CIM), kombinierten Ein- und Auszahlungsautomaten (CCM, ohne optionale Umlauffähigkeitsprüfung), automatischen Kassentresoren (TAM) und Banknoten-Echtheitsprüfgeräten (BAM) geprüft wurde.

Die Spalte mit der Überschrift „Als nicht umlauffähig aussortierte Euro-Banknoten“ stellt einen Teildatensatz der Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten dar und muss die Anzahl der Banknoten enthalten, die von den Automaten als echt und nicht umlauffähig (d. h. Kategorie 4b) eingestuft wurden. Diese Daten betreffen die Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM), die Auszahlungsautomaten (COM), die Schalterpersonal-Recyclinggeräte (TARM) und Banknotenbearbeitungsgeräte (BPM) sowie die kombinierten Einzahlungsautomaten (CCM) mit optionaler Umlauffähigkeitsprüfung.

Die Spalte mit der Überschrift „Wieder Ausgegebene Euro-Banknoten“ stellt einen Teildatensatz der Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten dar und muss Folgendes enthalten:

a)

für Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM), Auszahlungsautomaten (COM) und Schalterpersonal-Recyclinggeräte (TARM) die Anzahl der Banknoten, die von den Automaten als echt und umlauffähig (d. h. Kategorie 4a) eingestuft und — wie in den Statistiken der Automaten enthalten — an Kunden ausgegeben worden sind;

b)

für Banknotenbearbeitungsgeräte (BPM) sowie kombinierte Einzahlungsautomaten (CCM) mit optionaler Umlauffähigkeitsprüfung die Anzahl der Banknoten, die von den Automaten als echt und umlauffähig (d. h. Kategorie 4a) eingestuft worden sind, jedoch in der Absicht einbehalten wurden, die Banknoten wieder in den Bargeldkreislauf zu geben.

Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten

 

Bringt eine NZB die Ausnahme für abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 zur Anwendung, sind diese Daten für die Kreditinstitute dieses Mitgliedstaats zwingend vorgeschrieben. Die Kreditinstitute müssen ihre NZBen konsultieren, um zu ermitteln, ob diese Daten gemeldet werden müssen.

Anlage 3

ABGELEGENE ZWEIGSTELLEN VON KREDITINSTITUTEN

Diese Informationen sind nur von Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen, die über abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 Absatz 1 verfügen.

1.

Informationen über das Kreditinstitut

Name des Kreditinstituts

 

Berichtszeitraum

 


2.

Daten

Name der abgelegenen Zweigstelle

Adresse

Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten

 

 

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen ( ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

(2)  Diese Einträge sind gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB auszufüllen.

(3)  Diese Einträge sind gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB auszufüllen.


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