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Dokument 52019HB0001

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. Januar 2019 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (EZB/2019/1)

ABl. C 11 vom 11.1.2019, S. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Januar 2019

zur Dividenden-Ausschüttungspolitik

(EZB/2019/1)

(2019/C 11/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Kreditinstitute müssen sich weiterhin auf eine zeitnahe und vollständige Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorbereiten sowie auf den Ablauf des in der Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Übergangszeitraums zur Verringerung der potenziell signifikant negativen Auswirkungen der Rechnungslegung erwarteter Kreditverluste auf das harte Kernkapital (CET 1) gemäß IFRS 9 in einem schwierigen makroökonomischen und finanziellen Umfeld, das Druck auf die Ertragslage der Kreditinstitute und damit ihre Fähigkeit zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis ausübt. Eine konservative Ausschüttungspolitik ist Teil eines angemessenen Risikomanagements sowie eines soliden Bankensystems, auch wenn es einer Finanzierung der Wirtschaft durch die Kreditinstitute bedarf. Es kommt die gleiche Methode, wie sie in der Empfehlung EZB/2017/44 der Europäischen Zentralbank (6) festgelegt ist, zur Anwendung —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.

1.

Kreditinstitute sollten eine Ausschüttungspolitik auf der Basis konservativer und vorsichtiger Annahmen festlegen, um nach jeder Ausschüttung den geltenden Kapitalanforderungen und den Ergebnissen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory review and evaluation process — SREP) zu entsprechen.

a)

Kreditinstitute müssen jederzeit die geltenden Mindestkapitalanforderungen („Säule-1-Anforderungen“) erfüllen. Diese umfassen eine harte Kernkapitalquote (CET 1) von 4,5 %, eine Kernkapitalquote von 6 % und eine Gesamtkapitalquote von 8 % gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

b)

Darüber hinaus müssen Kreditinstitute jederzeit die Kapitalanforderungen erfüllen, die ihnen durch den SREP-Beschluss gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auferlegt worden sind und die über die Säule-1-Anforderungen hinausgehen („Säule-2-Anforderungen“).

c)

Kreditinstitute müssen ferner die in Artikel 128 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierte kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen.

d)

Zudem müssen Kreditinstitute ihre vorgeschriebene vollständig umgesetzte (fully loaded(7) harte Kernkapitalquote (CET 1), ihre Kernkapitalquote und ihre Gesamtkapitalquote zum betreffenden Zeitpunkt erfüllen, zu dem die schrittweise Einführung abgeschlossen ist (full phase-in date). Dies bezieht sich auf die vollständige Anwendung der vorstehend genannten Quoten nach Anwendung der Übergangsbestimmungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderungen im Sinne von Artikel 128 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU. Die Übergangsbestimmungen sind in Titel XI der Richtlinie 2013/36/EU und in Teil 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

e)

Kreditinstitute, die beschlossen haben, die in der Verordnung (EU) 2017/2395 festgelegten Bestimmungen während des Übergangszeitraums anzuwenden, müssen ferner ihre vollständig umgesetzte harte Kernkapitalquote (CET 1) bis zum Ende des Übergangszeitraums gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Diese Anforderungen müssen sowohl auf konsolidierter Basis und sofern anwendbar, auf teilkonsolidierter Ebene als auch auf Einzelbasis erfüllt werden, es sei denn, es liegt eine Befreiung von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor.

2.

In Bezug auf die Dividendenzahlungen (8) im Jahr 2019 für das Geschäftsjahr 2018 empfiehlt die EZB Folgendes:

a)

Kategorie 1: Kreditinstitute, welche i) die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und c genannten geltenden Kapitalanforderungen erfüllen, und ii) ihre in Abschnitt 1 Buchstaben d und e genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2018 bereits erreicht haben, sollten ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten, um selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin allen Anforderungen und Ergebnissen des SREP entsprechen zu können;

b)

Kategorie 2: Kreditinstitute, welche die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und c genannten geltenden Kapitalanforderungen zum 31. Dezember 2018 erfüllen, jedoch ihre in Abschnitt 1 Buchstaben d und e genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2018 nicht erreicht haben, sollten ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten, um selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin alle Anforderungen und Ergebnissen des SREP entsprechen zu können. Darüber hinaus sollten sie Dividenden grundsätzlich nur insoweit ausschütten, als Abschnitt 1 Buchstabe d auch erfüllt und mindestens ein linearer (9) Pfad zu den vollständig umgesetzten Kapitalanforderungen im Sinne von Abschnitt 1 Buchstabe e sowie zu den Ergebnissen des SREP sichergestellt ist.

c)

Kategorie 3: Kreditinstitute, welche die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b oder c genannten Anforderungen nicht erfüllen, sollten grundsätzlich keine Dividenden ausschütten.

Kreditinstitute, die dieser Empfehlung nicht nachkommen, weil sie davon ausgehen, rechtlich verpflichtet zu sein, Dividenden auszuschütten, sollten unverzüglich mit ihrem gemeinsamen Aufsichtsteam Kontakt aufnehmen.

Kreditinstitute der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne von Abschnitt 2 Buchstaben a, b und c müssen ebenfalls die Säule-2-Empfehlung erfüllen. Unterschreitet ein Kreditinstitut die Säule-2-Empfehlung bzw. geht es von einer Unterschreitung aus, sollte es unverzüglich mit seinem gemeinsamen Aufsichtsteam Kontakt aufnehmen. Die EZB wird die Gründe für das sinkende Kapitalniveau bzw. die Gefahr eines sinkenden Kapitalniveaus des Kreditinstituts prüfen und geeignete, angemessene und institutsspezifische Maßnahmen in Erwägung ziehen.

Des Weiteren wird von den Kreditinstituten erwartet, dass diese im Rahmen ihrer Ausschüttungspolitik und ihres Kapitalmanagements die möglichen Auswirkungen auf den Kapitalbedarf aufgrund zukünftiger Änderungen der Rechts-, Regulierungs- und Rechnungslegungsrahmen der Union berücksichtigen. Sofern keine speziellen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, sollten die zukünftigen Säule-2-Anforderungen und -Empfehlungen in der Kapitalplanung mindestens so hoch angesetzt sein wie die aktuellen Werte.

II.

Diese Empfehlung ist an die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die bedeutenden beaufsichtigten Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 16 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) gerichtet.

III.

Diese Empfehlung ist ferner an die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden gerichtet in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 7 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17). Die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden sind gehalten, diese Empfehlung in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise auf die genannten Unternehmen und Gruppen anzuwenden (10).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Januar 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27).

(6)  Empfehlung EZB/2017/44 der Europäischen Zentralbank vom 28. Dezember 2017 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (ABl. C 8 vom 11.1.2018, S. 1).

(7)  Alle vollständig umgesetzten Kapitalpuffer.

(8)  Kreditinstitute können unterschiedliche Rechtsformen aufweisen, z. B. börsennotierte Unternehmen und Nichtaktiengesellschaften, wie Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen. Der in dieser Empfehlung verwendete Begriff „Dividende“ bezeichnet jede Form der Auszahlung, die der Genehmigung der Generalversammlung bedarf.

(9)  In der Praxis bedeutet dies, dass Kreditinstitute für den Rest des Übergangszeitraums grundsätzlich mindestens den jährlichen anteiligen Betrag der Lücke zu ihrer vollständig umgesetzten harten Kernkapitalquote (CET 1), ihrer Kernkapitalquote und ihrer Gesamtkapitalquote, die in Abschnitt 1 Buchstabe e genannt sind, einbehalten sollten.

(10)  Wird diese Empfehlung auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen angewendet, die sich außerstande sehen ihr nachzukommen, weil sie davon ausgehen, rechtlich verpflichtet zu sein, Dividenden auszuschütten, sollten diese unverzüglich ihre nationalen zuständigen Behörden kontaktieren.


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