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Dokument 51998HB0011

Empfehlung der Europäischen Zentralbank für eine Verordnung (EG) des Rates über die Grenzen und Bedingungen für Kapitalerhöhungen der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/11)

ABl. C 411 vom 31.12.1998, S. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998HB0011

Empfehlung der Europäischen Zentralbank für eine Verordnung (EG) des Rates über die Grenzen und Bedingungen für Kapitalerhöhungen der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/11)

Amtsblatt Nr. C 411 vom 31/12/1998 S. 0010 - 0010


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK für eine Verordnung (EG) des Rates über die Grenzen und Bedingungen für Kapitalerhöhungen der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/11) (98/C 411/07)

(Von der Europäischen Zentralbank vorgelegt am 3. November 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 28.1,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "EZB" bezeichnet),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Maßgabe der in Artikel 106 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) und in Artikel 42 der Satzung vorgesehenen Verfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den Artikeln 28.1 und 28.2 der Satzung müssen die nationalen Zentralbanken der EZB bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Kapital in Höhe von 5 Milliarden Euro bereitstellen; nach Artikel 28.1 der Satzung ist der EZB-Rat verpflichtet, die Grenzen und Bedingungen festzulegen, in deren Rahmen die EZB ihr Kapital über die in diesem Artikel festgesetzte Grenze hinaus erhöhen kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erhöhungen des Kapitals der EZB

Der EZB-Rat kann das Kapital der EZB über den in Artikel 28.1 Satz 1 der Satzung festgelegten Betrag hinaus um einen zusätzlichen Betrag von bis zu 5 Milliarden Euro erhöhen.

Artikel 2

Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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