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Dokument 51999HB0001

Empfehlung der Europäischen Zentralbank für eine Verordnung (EG) des Rates über die Einforderung weiterer Währungsreserven durch die Europäische Zentralbank (EZB/1999/1)

ABl. C 269 vom 23.9.1999, S. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999HB0001

Empfehlung der Europäischen Zentralbank für eine Verordnung (EG) des Rates über die Einforderung weiterer Währungsreserven durch die Europäische Zentralbank (EZB/1999/1)

Amtsblatt Nr. C 269 vom 23/09/1999 S. 0009 - 0011


Empfehlung der Europäischen Zentralbank für eine Verordnung (EG) des Rates über die Einforderung weiterer Währungsreserven durch die Europäische Zentralbank

(EZB/1999/1)

(1999/C 269/08)

BEGRÜNDUNG

I. EINLEITUNG

Nach Artikel 123 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) ist der Rat der Europäischen Union (nachfolgend als "Rat der EU" bezeichnet) verpflichtet, unmittelbar nach dem 1. Juli 1998 die in Artikel 107 Absatz 6 des EG-Vertrags und Artikel 42(1) der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) genannten ergänzenden Rechtsvorschriften zu verabschieden. Zur Verabschiedung der in Artikel 107 Absatz 6 genannten Bestimmungen sieht der EG-Vertrag ein spezielles Verfahren vor: Der Rat der EU entscheidet entweder aufgrund eines Vorschlags der Kommission oder aufgrund einer Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB). Um Überschneidungen zu vermeiden, haben die EZB und die Kommission vereinbart, daß die EZB eine Empfehlung für die auf Artikel 30.4 der Satzung beruhende Verordnung des Rates erarbeiten soll.

II. ALLGEMEINE ERWAEGUNGEN

Artikel 30.4(2) der Satzung bestimmt, daß die EZB über den in Artikel 30.1 festgelegten Betrag hinaus die Einzahlung weiterer Währungsreserven fordern kann. Ferner sieht er vor, daß der Rat der EU die Grenzen und Bedingungen für die Einforderung weiterer Währungsreserven nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt. Insofern ist es von Bedeutung, daß die sekundären Rechtsvorschriften eine im voraus festgesetzte Hoechstgrenze für die Einforderung weiterer Währungsreserven vorsehen. Indem in den sekundären Rechtsvorschriften anstelle spezifischer Bedingungen lediglich eine Hoechstgrenze für den Betrag der Währungsreserven festgelegt wird, sollen die notwendige finanzielle Unabhängigkeit der EZB gestärkt und die Möglichkeiten einer flexiblen Reaktion auf unterschiedliche potentielle Szenarien, die nicht in einer Verordnung des Rates geregelt werden sollten, erweitert werden. Die Beurteilung, ob innerhalb des in den vorgeschlagenen sekundären Rechtsvorschriften festzusetzenden Gesamtrahmens weitere Einzahlungen notwendig sind, sollte dem EZB-Rat überlassen bleiben, der nach dem in Artikel 10.3 der Satzung festgelegten Abstimmungsverfahren beschließt.

Um zu gewährleisten, daß die ergänzenden Rechtsvorschriften über die Einforderung weiterer Währungsreserven durch die EZB in gleicher Weise unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten, müssen sie in Form einer Verordnung des Rates der EU erlassen werden.

III. ANMERKUNGEN ZU DEN ARTIKELN IM EINZELNEN

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Dieser Artikel definiert die in der Empfehlung verwendeten Begriffe "teilnehmender Mitgliedstaat", "nationale Zentralbank" und "Währungsreserven".

Die Begriffsbestimmung für "Währungsreserven" steht im Einklang mit den Währungsreserven, mit denen die EZB von den nationalen Zentralbanken gemäß Artikel 30.1 der Satzung ausgestattet wird, wobei Währungen der Mitgliedstaaten, IWF-Reservepositionen und SZR ausgeschlossen sind. Zusätzlich umfaßt die Bestimmung des Begriffs "Währungsreserven" die offiziellen Währungsreserven entsprechend dem Wortlaut von Artikel 105 Absatz 2 dritter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 2 - Einforderung weiterer Währungsreserven

Dieser Artikel legt fest, daß die EZB von den nationalen Zentralbanken über den in Artikel 30.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) festgesetzten Betrag hinaus Einzahlungen weiterer Währungsreserven bis zu einem Gegenwert von weiteren 50 Milliarden EUR fordern kann. Derzeit wird ein Betrag in Höhe des für die erste Übertragung festgesetzten Hoechstwerts, d. h. 50 Milliarden EUR, als angemessen erachtet, doch könnte die Grenze zu einem späteren Zeitpunkt nach demselben Verfahren angehoben werden, sobald der mögliche Bedarf der EZB eindeutiger feststeht.

Weiterhin sieht Artikel 2 vor, daß die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats, die auf derselben Grundlage wie die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, behandelt wird, der EZB Währungsreserven überträgt, deren Höhe sich durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB schon im Wege der Einforderung weiterer Währungsreserven übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen nationalen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt, bestimmt. Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, daß die Berechnung der Höhe der von Mitgliedstaaten, die den Euro möglicherweise künftig einführen, im Wege der Einforderung zu übertragender weiterer Währungsreserven nach derselben Methodik erfolgt, die in Artikel 49.1 der Satzung für die erstmalige Einzahlung von Währungsreserven vorgesehen ist.

Artikel 3 - Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(1) Artikel 42 der Satzung lautet wie folgt: "Nach Artikel 106 Absatz 6 dieses Vertrags erläßt der Rat unmittelbar nach dem Beschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 dieser Satzung genannten Bestimmungen."

(2) Artikel 30.4 lautet wie folgt: "Die EZB kann nach Artikel 30.2 über den in Artikel 30.1 festgelegten Betrag hinaus innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt, die Einzahlung weiterer Währungsreserven fordern."

Verordnung (EG) des Rates über die Einforderung weiterer Währungsreserven durch die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 30.4,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Maßgabe des in Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) und in Artikel 42 der Satzung vorgesehenen Verfahrens sowie gemäß den in Artikel 122 Absatz 5 und Absatz 7 des Protokolls (Nr. 11) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland festgelegten Bedingungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30.1 der Satzung wird die EZB von den nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Währungsreserven, die jedoch nicht aus Währungen der Mitgliedstaaten, dem Euro, IWF-Reservepositionen und SZR gebildet werden dürfen, bis zu einem Gegenwert von 50 Milliarden EUR ausgestattet.

(2) Gemäß Artikel 30.4 der Satzung legt der Rat fest, innerhalb welcher Grenzen und unter welchen Bedingungen die EZB über den in Artikel 30.1 der Satzung festgesetzten Betrag hinaus die Einzahlung weiterer Währungsreserven fordern kann.

(3) Gemäß Artikel 30.4 der Satzung erfolgt eine derartige Einforderung weiterer Währungsreserven in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 30.2 der Satzung; gemäß Artikel 30.2 in Verbindung mit Artikel 43.6 der Satzung und Absatz 10(b) des Protokolls (Nr. 11) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland werden die Beiträge der einzelnen nationalen Zentralbanken entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am von den nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gezeichneten Kapital der EZB festgesetzt.

(4) Gemäß Artikel 10.3 in Verbindung mit Artikel 43.4 der Satzung werden für alle nach Artikel 30 der Satzung zu treffenden Beschlüsse die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten am gezeichneten Kapital der EZB gewogen.

(5) Artikel 30.4 der Satzung in Verbindung mit Artikel 43.4 und 43.6 der Satzung und Absatz 8 des Protokolls (Nr. 11) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und Absatz 2 des Protokolls (Nr. 12) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark lassen den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte und Pflichten entstehen.

(6) Gemäß Artikel 49.1 der Satzung in Verbindung mit Absatz 10(b) des Protokolls (Nr. 11) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland überträgt die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats, die auf derselben Grundlage wie die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, behandelt wird, der EZB Währungsreserven gemäß Artikel 30.1 der Satzung; gemäß Artikel 49.1 der Satzung bestimmt sich die Höhe der Übertragungen durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen nationalen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.

(7) Sämtliche Bezugnahmen auf Beträge in Euro in den vorgenannten Bestimmungen des EG-Vertrags, in der vorliegenden Verordnung sowie in jeglicher Einforderung von Währungsreserven durch die EZB betreffen Nominalbeträge in Euro zum Zeitpunkt der Einforderung weiterer Währungsreserven durch die EZB.

(8) Es wird für angemessen erachtet, daß die EZB bei Bedarf von den nationalen Zentralbanken die Einzahlung weiterer Währungsreserven über den in Artikel 30.1 der Satzung festgelegten Betrag hinaus bis zu einem Gegenwert von weiteren 50 Milliarden EUR fordern kann; die Höhe der weiteren Währungsreserven, deren Einzahlung die EZB von den nationalen Zentralbanken fordern kann, kann vom Rat der EU nach dem Verfahren des Artikels 42 der Satzung heraufgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

- "Währungsreserven": die offiziellen Währungsreserven der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die von nationalen Zentralbanken gehalten werden, die in Währungen, Rechnungseinheiten oder Gold bezeichnet sind oder diese umfassen, ausgenommen die Währungen der Mitgliedstaaten, der Euro, IWF-Reservepositionen und SZR;

- "nationale Zentralbank": die Zentralbank eines teilnehmenden Mitgliedstaats;

- "teilnehmender Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem EG-Vertrag eingeführt hat.

Artikel 2

Einforderung weiterer Währungsreserven

(1) Die EZB kann von den nationalen Zentralbanken über den in Artikel 30.1 der Satzung festgelegten Betrag hinaus die Einzahlung weiterer Währungsreserven bis zu einem Gegenwert von weiteren 50 Milliarden EUR fordern, sofern ein Bedarf an entsprechenden Währungsreserven besteht.

(2) Die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats, die auf gleicher Grundlage wie die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, behandelt wird, überträgt der EZB Währungsreserven, deren Höhe sich durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Absatz 1 dieses Artikels übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen nationalen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt, bestimmt.

Artikel 3

Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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