EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 31999D0002(01)

99/655/EG: Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 26. August 1999 zur Änderung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 1998 (EZB/1998/6) über die Stückelung, Spezifikation und Reproduktion sowie den Umtausch und den Einzug von Euro-Banknoten (EZB/1999/2)

ABl. L 258 vom 5.10.1999, S. 29–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/08/2001; Aufgehoben durch 32001D0007(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/655/oj

31999D0655

99/655/EG: Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 26. August 1999 zur Änderung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 1998 (EZB/1998/6) über die Stückelung, Spezifikation und Reproduktion sowie den Umtausch und den Einzug von Euro-Banknoten (EZB/1999/2)

Amtsblatt Nr. L 258 vom 05/10/1999 S. 0029 - 0031


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. August 1999

zur Änderung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 1998 (EZB/1998/6) über die Stückelung, Spezifikation und Reproduktion sowie den Umtausch und den Einzug von Euro-Banknoten

(EZB/1999/2)

(1999/655/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet), und zwar insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1, sowie auf Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Änderung der Grundsätze zur Genehmigung der gewerblichen Reproduktion der Gestaltungsentwürfe der Banknoten ist angemessen.

(2) Die Bezugsnahmen auf Artikel des EG-Vertrags werden mit der durch den Vertrag von Amsterdam eingeführten neuen Numerierung in Einklang gebracht; der Wortlaut der Präambel, der Schlußbestimmung und der Schlußklausel des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 1998 (EZB/1998/6) über die Stückelung, Spezifikation und Reproduktion sowie den Umtausch und den Einzug von Banknoten werden mit den derzeitigen Verfahren in Einklang gebracht -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung von Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 1998 (EZB/1998/6) über die Stückelung, Spezifikation und Reproduktion sowie den Umtausch und den Einzug von Euro-Banknoten lautet wie folgt: "Die Reproduktion einer in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Banknote oder eines Teils davon ist in folgenden Fällen ohne besonderes Genehmigungsverfahren gestattet:

a) Fotos, Zeichnungen, Gemälde, Filme und generell sämtliche Abbildungen, bei denen die Banknoten oder Reproduktionen selbst nicht im Mittelpunkt stehen und die Gestaltungsentwürfe der Banknoten nicht als Nahaufnahme abgebildet werden;

b) Reproduktionen, deren Anpassungen sowohl in der Länge als auch in der Breite mehr als 125 % oder weniger als 75 % der in Artikel 1 dieses Beschlusses festgelegten Abmessungen der jeweiligen Banknote betragen, ungeachtet des für die Reproduktion verwendeten Materials."

Artikel 2

Schlußbestimmungen

(1) Eine konsolidierte Fassung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 1998 (EZB/1998/6) in der durch den Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 26. August 1999 (EZB/1999/2) geänderten Fassung ist beigefügt.

(2) Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. August 1999.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

ANHANG

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Juli 1998

über die Stückelung, Spezifikation und Reproduktion sowie den Umtausch und den Einzug von Euro-Banknoten (EZB/1998/6) in der durch den Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 26. August 1999 (EZB/1999/2) geänderten Fassung

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet), und zwar insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1, sowie auf Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(1), und zwar insbesondere auf die Artikel 10 und 16;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 106 Absatz 1 des EG-Vertrags sowie Artikel 16 der Satzung und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro erfordern eine nähere Bestimmung der Stückelung und der Spezifikation der Euro-Banknoten; eine derartige nähere Bestimmung kann im Wege eines Beschlusses des EZB-Rates erfolgen, der zur allgemeinen Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen(2) bestimmt, daß die Euro-Münzen Stückelungen von 1 Cent bis 2 EUR umfassen; die Stückelung der Euro-Banknoten soll der Stückelung der Euro-Münzen Rechnung tragen.

(3) Der vorliegende Beschluß trägt den Vorbereitungsarbeiten des Europäischen Währungsinstituts (nachfolgend als "EWI" bezeichnet) Rechnung, und zwar insbesondere jenen im Hinblick auf die Gestaltung der Banknoten, die auf dem Ausgang eines Wettbewerbs beruhen, an dem Designer von Banknoten aus ganz Europa beteiligt waren; diese Vorbereitungsarbeiten schlossen auch Beratungen mit europäischen Verbänden einer Reihe verschiedener Benutzer von Banknoten ein, um speziellen visuellen und technischen Anforderungen Rechnung zu tragen sowie die Erkennbarkeit und Akzeptanz der neuen Banknotenstückelungen und -spezifikationen durch die Benutzer zu erleichtern; die Europäische Zentralbank (nachfolgend als "EZB" bezeichnet) wird Inhaber des ursprünglich vom EWI innegehabten Urheberrechtes an den Gestaltungsentwürfen für die Euro-Banknoten.

(4) Es bedarf der Festlegung einiger einheitlicher Grundsätze zur Genehmigung der gewerblichen Reproduktion der Gestaltungsentwürfe der Banknoten; die EZB wird zur Ad-hoc-Genehmigung der Reproduktion von Gestaltungsentwürfen auf die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten zurückgreifen; generell gilt, daß die Reproduktion von Gestaltungsentwürfen der Banknoten nach Maßgabe dieses Beschlusses unter anderem für Ausbildungszwecke genehmigt wird.

(5) Es bedarf der Schaffung einheitlicher Regelungen für den Umtausch schadhafter oder beschädigter Euro-Banknoten durch die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten; die Notwendigkeit der Schaffung einheitlicher Regelungen gilt auch für den endgültigen Einzug von Banknoten, sobald diese durch neue Banknoten ersetzt werden; Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften können durch andere Veröffentlichungen, die eine Unterrichtung der Allgemeinheit fördern, flankiert werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Stückelungen und Spezifikationen

(1) Die erste Serie der Euro-Banknoten umfaßt sieben Stückelungen von 5 EUR bis 500 EUR, auf denen das Thema "Zeitalter und Stile in Europa" dargestellt wird und die die folgenden Grundspezifikationen erfuellen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Auf den sieben Stückelungen der Euro-Banknotenserie werden Tore und Fenster auf der Vorderseite und Brücken auf der Rückseite dargestellt. Die Abbildungen auf den sieben Stückelungen sind alle typisch für die zuvor genannten kunsthistorischen Epochen in Europa. Weitere Gestaltungselemente der Banknotenentwürfe sind das Symbol der Europäischen Union, die Währungsbezeichnung in lateinischer und griechischer Schrift, die Abkürzung der Europäischen Zentralbank in den offiziellen Sprachvarianten, das Zeichen © als Hinweis auf das Urheberrecht und die Unterschrift des Präsidenten der EZB.

Artikel 2

Reproduktion

(1) Das Urheberrecht an den in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Banknoten gehört der EZB.

(2) Die Reproduktion einer in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Banknote oder eines Teils davon ist in folgenden Fällen ohne besonderes Genehmigungsverfahren gestattet:

a) Fotos, Zeichnungen, Gemälde, Filme und generell sämtliche Abbildungen, bei denen die Banknoten oder Reproduktionen selbst nicht im Mittelpunkt stehen und die Gestaltungsentwürfe der Banknoten nicht als Nahaufnahme abgebildet werden;

b) Reproduktionen, deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite mehr als 125 % oder weniger als 75 % der in Artikel 1 dieses Beschlusses festgelegten Abmessungen der jeweiligen Banknote betragen, ungeachtet des für die Reproduktion verwendeten Materials.

(3) Sämtliche sonstigen Reproduktionen einer Banknote oder eines Teils davon bedürfen der Genehmigung i) im Wege der Übertragung von Befugnissen nach Maßgabe der Grundsatzentscheidungen der EZB durch die nationale Zentralbank des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich der Antragsteller befindet, oder ii) durch die EZB bei Antragstellern außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(4) Eine generelle Genehmigung von Reproduktionen nach den zuvor genannten Bestimmungen kann bei einem Widerspruch zum Immaterialgüterrecht des Urhebers der Gestaltungsentwürfe der Banknoten widerrufen werden.

Artikel 3

Umtausch schadhafter oder beschädigter Banknoten

(1) Die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind verpflichtet, schadhafte oder beschädigte, als gesetzliches Zahlungsmittel geltende Euro-Banknoten auf Antrag umzutauschen,

a) wenn mehr als 50 % einer Banknote vorgelegt wird und

b) wenn 50 % oder weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt wird, sofern der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß die fehlenden Teile vernichtet wurden.

(2) Der Umtausch schadhafter oder beschädigter Banknoten erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

a) Feststellung der Identität des Antragstellers bei Zweifel über den bestehenden Rechtsanspruch an die Banknoten und die Echtheit der Banknoten.

b) Vorlage einer schriftlichen Erklärung über die Ursachen der Beschädigung und über den Verbleib der fehlenden Teile der Banknote bei hinreichendem Verdacht auf eine strafbare Handlung oder eine absichtliche Herbeiführung der Beschädigung.

c) Vorlage einer schriftlichen Erklärung über die Art der Verfärbung, Verunreinigung oder Imprägnierung bei Einreichung verfärbter, verunreinigter oder imprägnierter Banknoten.

d) Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme über die Ursache und Art der Neutralisierung bei Einreichung durch die Aktivierung von Diebstahlschutzvorrichtungen verfärbter Banknoten durch Kreditinstitute.

e) Zahlung, durch den Antragsteller, der von der EZB für den Fall arbeitsintensiver Untersuchungen seitens der nationalen Zentralbanken festgelegten Gebühr.

Artikel 4

Einzug von Banknoten

Der Einzug einer Euro-Banknotenstückelung oder -serie wird durch einen Beschluß des EZB-Rates geregelt, der zur allgemeinen Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in anderen Medien veröffentlicht wird. Der Beschluß hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

- die Euro-Banknotenstückelung oder -serie, die aus dem Umlauf genommen werden soll;

- der Zeitraum, in dem der Umtausch erfolgt;

- der Termin, zu dem die jeweilige Euro-Banknotenstückelung oder -serie ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verliert;

- die Behandlung von Euro-Banknoten, die nach Ablauf der Umtauschfrist und/oder nach Verlust ihrer Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel eingereicht werden.

Artikel 5

Schlußbestimmung

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Juli 1998.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1 ff.

(2) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6 ff.

nach oben