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Dokument 32000D0014

2000/823/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2000 über die Einzahlung von Kapital und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der EZB durch die Bank von Griechenland und die erste Übertragung von Währungsreserven auf die EZB durch die Bank von Griechenland sowie damit zusammenhängende Fragen (EZB/2000/14)

ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 110–113 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 01/01/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/823/oj

32000D0014

2000/823/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2000 über die Einzahlung von Kapital und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der EZB durch die Bank von Griechenland und die erste Übertragung von Währungsreserven auf die EZB durch die Bank von Griechenland sowie damit zusammenhängende Fragen (EZB/2000/14)

Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0110 - 0113


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 16. November 2000

über die Einzahlung von Kapital und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der EZB durch die Bank von Griechenland und die erste Übertragung von Währungsreserven auf die EZB durch die Bank von Griechenland sowie damit zusammenhängende Fragen

(EZB/2000/14)

(2000/823/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 28, 30, 34 und 49,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Entscheidung 2000/427/EG des Rates vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001(1) erfuellt Griechenland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung. Die für Griechenland nach Erwägungsgrund 4 der Entscheidung 98/317/EG des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags(2) geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehoben. Folglich wird die Bank von Griechenland im Sinne dieses Beschlusses mit Wirkung vom 1. Januar 2000 eine nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, für den keine Ausnahmeregelung gilt.

(2) Gemäß Artikel 28.1 der Satzung beträgt das Kapital der Europäischen Zentralbank bei Aufnahme ihrer Tätigkeit 5 Mrd. EUR. Gemäß Artikel 28.2 der Satzung sind die NZBen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union alleinige Zeichner und Inhaber des Kapitals der EZB und erfolgt die Zeichnung des Kapitals nach dem gemäß Artikel 29 festgelegten Schlüssel. Nach dem Beschluss EZB/1998/13 vom 1. Dezember 1998 über die prozentualen Anteile der NZBen im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB(3) sowie gemäß Beschluss 98/382/EG des Rates vom 5. Juni 1998 über die zur Festlegung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank benötigten statistischen Daten(4) beträgt der Gewichtsanteil der Bank von Griechenland in dem in Artikel 29.1 der Satzung genannten Schlüssel 2,0564 %.

(3) Gemäß Artikel 49.1 der Satzung zahlt die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren Anteil am Kapital der EZB im selben Verhältnis wie die Zentralbanken von anderen Mitgliedstaaten ein, für die keine Ausnahmeregelung gilt. Gemäß Artikel 28.3 der Satzung bestimmt der EZB-Rat, in welcher Höhe und in welcher Form das Kapital einzuzahlen ist. In seinem Beschluss EZB/1998/2 vom 9. Juni 1998 zur Bestimmung der Maßnahmen zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank(5) hat der EZB-Rat festgelegt, dass das von den NZBen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, gezeichnete Kapital in voller Höhe einzuzahlen ist. Somit zahlt die Bank von Griechenland ihren Anteil an dem gezeichneten Kapital der EZB in voller Höhe ein.

(4) Gemäß Artikel 48 der Satzung zahlen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, abweichend von Artikel 28.3 der Satzung das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss. In seinem Beschluss EZB/1998/14 vom 1. Dezember 1998 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der EZB durch die NZBen nicht teilnehmender Mitgliedstaaten erforderlich sind(6) hat der Erweiterte Rat festgelegt, dass die NZBen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten 5 % des von ihnen gezeichneten Anteils am Kapital der EZB einzahlen. Gemäß Beschluss EZB/1998/14 hat die Bank von Griechenland am 1. Juni 1998 den Betrag von 5141000 EUR von ihrem gezeichneten Kapitals in Höhe von insgesamt 102820000 EUR eingezahlt. Somit ist die Bank von Griechenland verpflichtet, das noch ausstehende Saldo ihres Anteils am gezeichneten Kapital in voller Höhe einzuzahlen.

(5) Gemäß Artikel 30.1 in Verbindung mit Artikel 43.1 und 43.4 der Satzung wird die EZB von den NZBen nicht teilnehmender Mitgliedstaaten mit Währungsreserven, die jedoch nicht aus Währungen der Mitgliedstaaten, EUR, IWF-Reservepositionen und Sonderziehungsrechten (SZR) gebildet werden dürfen, bis zu einem Gegenwert von 50 Mrd. EUR ausgestattet. Ferner hat die EZB gemäß Artikel 30.1 der Satzung das uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu verwalten sowie für die in der Satzung genannten Zwecke zu verwenden.

(6) Gemäß Artikel 30.1 der Satzung entscheidet der EZB-Rat über den von der EZB nach ihrer Errichtung einzufordernden Teil sowie über die zu späteren Zeitpunkten einzufordernden Beträge. Der EZB-Rat hat in der Leitlinie vom 3. November 1998, geändert durch die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Leitlinie EZB/2000/15 vom 16. November 2000 über die Zusammensetzung und die Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen beschlossen, dass die NZBen der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung am 1. Januar 1999 eingeführt haben, ausländische Währungsreserven in Höhe eines Gesamtbetrags von 39468950000 EUR auf die EZB übertragen. Ferner ist es aus Gründen der Transparenz angemessen, anlässlich der ersten Übertragung der Währungsreserven auf die EZB durch die Bank von Griechenland die Leitlinie EZB/2000/15 als Anhang zu diesem Beschluss zu veröffentlichen.

(7) Gemäß Artikel 30.2 in Verbindung mit Artikel 43.6 der Satzung werden die Beiträge der einzelnen NZBen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am von den NZBen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, gezeichneten Kapital der EZB bestimmt.

(8) Gemäß Artikel 49.1 der Satzung überträgt die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, der EZB Währungsreserven gemäß Artikel 30.1 der Satzung. Ferner bestimmt sich die Höhe der Übertragungen gemäß Artikel 49.1 der Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen NZBen bereits eingezahlten Anteile ausdrückt. Die "Währungsreserven die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden" bestehen aus Vermögenswerten, die auf US-Dollar oder japanische Yen lauten, sowie Gold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard, und die gemäß den Bestimmungen der im Anhang zu diesem Beschluss beigefügten Leitlinie EZB/2000/15 von den NZBen der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung am 1. Januar 1999 eingeführt haben, auf die EZB übertragen wurden. Mit der "Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile" sind in Hinblick auf Artikel 30.2 in Verbindung mit Artikel 43.6 der Satzung die Anzahl der Anteile zu verstehen, die von den anderen nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, eingezahlt wurden. Der sich so ergebende Betrag ist der gesamte Euro-Gegenwert der gemäß Artikel 49.1 der Satzung zu übertragenden Währungsreserven.

(9) Gemäß Artikel 30.6 der Satzung trifft der EZB-Rat alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung von Artikel 30 der Satzung erforderlich sind. Nach Auffassung des EZB-Rates soll die Bank von Griechenland der EZB gemäß den in Erwägungsgrund 8 festgelegten Bedingungen im gleichen Umfang Währungsreserven, die auf US-Dollar oder japanische Yen lauten, und Gold übertragen, wie wenn die Bank von Griechenland am 1. Januar 1999 die NZB eines Mitgliedstaats, für den keine Ausnahmeregelung gilt, gewesen wäre. Der EZB-Rat stellt fest, dass der Gesamtbetrag der Währungsreserven, die auf US-Dollar oder japanische Yen lauten, und des Goldes dem Euro-Gegenwert der Währungsreserven entspricht, der gemäß Artikel 49.1 der Satzung von der Bank von Griechenland auf die EZB zu übertragen ist.

(10) Gemäß Artikel 30.3 der Satzung schreibt die EZB jeder NZB eine ihrem Beitrag entsprechende Forderung gut. Ferner entscheidet der EZB-Rat gemäß Artikel 30.3 der Satzung über die Denominierung und Verzinsung dieser Forderungen. Der EZB-Rat hat die Denominierung und Verzinsung der den NZBen der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung am 1. Januar 1999 eingeführt haben, gutgeschriebenen Forderungen in der diesem Beschluss als Anhang beigefügten Leitlinie EZB/2000/15 festgelegt. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Beschlusses gelten die Vorschriften der Leitlinie EZB/2000/15 für die Denominierung und Verzinsung der Forderung, die der Bank von Griechenland gemäß Artikel 30.3 der Satzung von der EZB gutgeschrieben wird.

(11) Gemäß Artikel 49.2 der Satzung leistet die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, zusätzlich zu der Einzahlung nach Artikel 49.1 einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Weiterhin bestimmt sich die Höhe des zu leistenden Beitrags gemäß Artikel 49.2 der Satzung durch Multiplikation des in der genehmigten Bilanz der EZB ausgewiesenen Betrags der Reserven im Sinne der obigen Definition mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt. Gemäß Artikel 33.1 in Verbindung mit Artikel 43.5 der Satzung wird der nach der Übertragung von bis zu 20 % des Nettogewinns der EZB an den allgemeinen Reservefonds verbleibende Nettogewinn an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet. Unter der "Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile" ist im Hinblick auf Artikel 33.1 und Artikel 43.5 der Satzung die Anzahl der Anteile zu verstehen, die von den Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, eingezahlt wurden.

(12) Gemäß Artikel 10.3 in Verbindung mit Artikel 43.4 der Satzung werden für alle Beschlüsse im Rahmen der Artikel 28 und 30 der Satzung die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, am gezeichneten Kapital der EZB gewogen.

(13) Gemäß Artikel 3.4 der Geschäftsordnung der EZB hat der Gouverneur der Bank von Griechenland an der Sitzung des EZB-Rates teilgenommen, in der dieser Beschluss gefasst wurde -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

- "Sichtguthaben": die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika (US-Dollar) oder Japans (japanische Yen);

- "Währungsreserven": Wertpapiere, Gold oder Sichtguthaben;

- "Gold": Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;

- "Wertpapiere": alle von der EZB bestimmten refinanzierungsfähigen Wertpapiere oder Finanzierungsinstrumente.

Artikel 2

Einzahlung von Kapital

Die Bank von Griechenland zahlt 95 % ihrer Zeichnung für das Kapital der EZB in Höhe des Gegenwerts von 97679000 EUR ein. Der von der Bank von Griechenland einzuzahlende Betrag ist am 1. Januar 2001 fällig. Die Bank von Griechenland erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung des Betrags am 2. Januar 2001 einschließlich der darauf aufgelaufenen Zinsen über TARGET (Transeuropäisches Automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystem). Die Übertragung kann auf Anweisung der EZB auch auf ein Konto der EZB bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich erfolgen. Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der von dem ESZB bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zu Grunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360).

Artikel 3

Übertragung von Währungsreserven

(1) Die Bank von Griechenland überträgt der EZB im gleichen Umfang Währungsreserven, die auf US-Dollar oder japanische Yen lauten, und Gold, als wenn die Bank von Griechenland am 1. Januar 1999 die NZB eines Mitgliedstaats, für den keine Ausnahmeregelung gilt, gewesen wäre.

(2) Die Bank von Griechenland überträgt der EZB ein auf US-Dollar oder japanische Yen lautendes Wertpapier- und Sichtguthabenportfolio innerhalb der Bandbreiten um die modifizierte Duration der taktischen Benchmark-Portfolios, die von der EZB festgesetzt werden. Dieses Portfolio wird im Rahmen des von der EZB bestimmten Kreditrahmens übertragen.

(3) Die Abwicklungstage für die der EZB zu übertragenden Wertpapiere und Sichtguthaben werden von der EZB festgelegt, und die Bank von Griechenland erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren und zur Übertragung der Sichtguthaben auf die EZB an den Abwicklungstagen. Der Wert aller Wertpapiere wird auf Grundlage der von der EZB benannten Preise berechnet, und die Bank von Griechenland überträgt die Wertpapiere und Sichtguthaben auf die von der EZB genannten Konten.

(4) Die Bank von Griechenland überträgt Gold zu den von der EZB vorgegebenen Zeitpunkten auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte.

Artikel 4

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der dem Beitrag der Bank von Griechenland entsprechenden Forderung und Übergangsbestimmung für Wechselkursverluste

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Beschlusses gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 Artikel 3 und 4 der diesem Beschluss als Anhang beigefügten Leitlinie EZB/2000/15 für die Forderung, die die EZB der Bank von Griechenland gemäß Artikel 30.3 der Satzung gutschreibt.

(2) Für die Berechnung der Forderung, die die EZB der Bank von Griechenland gemäß Artikel 30.3 der Satzung und Artikel 3.1 der Leitlinie EZB/2000/15 gutschreibt, wird der gesamte Euro-Gegenwert der der Bank von Griechenland übertragenen Währungsreserven auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar oder japanischen Yen berechnet, die im Rahmen des täglichen Konzertationsverfahrens per Telekonferenz am 29. Dezember 2000 von den an diesem Verfahren teilnehmenden Zentralbanken festgesetzt werden. Im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 29. Dezember 2000 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet. Die EZB bestätigt der Bank von Griechenland am 29. Dezember 2000 den auf diese Weise berechneten Betrag so früh wie möglich.

Artikel 5

Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

(1) Gemäß Artikel 49.2 der Satzung leistet die Bank von Griechenland einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung des zum 31. Dezember 2000 endenden Geschäftsjahres noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des von der Bank von Griechenland zu leistenden Beitrags bestimmt sich durch Multiplikation des in der genehmigten Bilanz der EZB zum 31. Dezember 2000 ausgewiesenen Betrags der Reserven im Sinne der obigen Definition mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der Bank von Griechenland gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen Zentralbanken, für die keine Ausnahmeregelung gilt, bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.

(2) Im Sinne von Absatz 1 sind unter "Reserven der EZB" und "Reserven gleichwertigen Rückstellungen", unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden, unter anderem das allgemeine Reservefonds der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen für wechselkurs- und marktpreisbedingte Bewertungsverluste zu verstehen.

(3) Die von der Bank von Griechenland gemäß Absatz 1 zu leistenden Beiträge sind am 1. Januar 2001 fällig. Die EZB berechnet und bestätigt der Bank von Griechenland rechtzeitig die von der Bank von Griechenland gemäß Absatz 1 zu leistenden Beiträge. Die Bank von Griechenland erteilt die Anweisung zur Übertragung dieser Beträge am 30. März 2001, einschließlich aller darauf aufgelaufenen Zinsen, auf die EZB, wobei die Beträge - je nach Anweisung der EZB - entweder über TARGET übertragen werden oder einem Konto der EZB bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich gutgeschrieben werden. Die aufgelaufenen Zinsen werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. März 2001 zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der von dem ESZB bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zu Grunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360).

Artikel 6

Schlussbestimmungen

Die Leitlinie EZB/2000/15 wird diesem Beschluss aus Gründen der Transparenz als Anhang beigefügt.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 2000.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19.

(2) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30.

(3) ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 33.

(4) ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 33.

(5) ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 33.

(6) ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 33.

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