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Dokument 32000D0016(01)

2001/81/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 12. Dezember 2000 (EZB/2000/16)

ABl. L 33 vom 2.2.2001, S. 1–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2002; Aufgehoben durch 32002D0011(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/81(2)/oj

32001D0081

2001/81/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 12. Dezember 2000 (EZB/2000/16)

Amtsblatt Nr. L 033 vom 02/02/2001 S. 0001 - 0020


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 1. Dezember 1998

über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 12. Dezember 2000

(EZB/2000/16)

(2001/81/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 26.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 26.2 der Satzung werden die Grundsätze für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) vom EZB-Rat aufgestellt.

(2) Die vorbereitenden Arbeiten des Europäischen Währungsinstitutes (EWI) wurden gebührend berücksichtigt.

(3) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit ist erforderlich, dass das durch diesen Beschluss eingeführte Ausweisformat auf den Jahresabschluss der EZB für das Geschäftsjahr 2000 Anwendung findet, obwohl dieser Beschluss am 1. Januar 2001 in Kraft tritt.

(4) Die EZB misst der Stärkung der Transparenz des rechtlichen Rahmens des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB) große Bedeutung bei, selbst wenn der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Verpflichtung in dieser Hinsicht vorsieht. Nach diesem Ansatz hat die EZB beschlossen, eine konsolidierte Fassung des Beschlusses der EZB vom 1. Dezember 1998 in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1999 und 12. Dezember 2000 zu veröffentlichen -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

(1) Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachstehend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

- "Übergangszeit": der Zeitraum, der am 1. Januar 1999 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet;

- "nationale Zentralbanken" (NZB): die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten;

- "teilnehmende Mitgliedstaaten": die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet) eingeführt haben;

- "nicht teilnehmende Mitgliedstaaten": die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag nicht eingeführt haben;

- "Eurosystem": die NZB und die EZB.

(2) Weitere Definitionen von in diesem Beschluss verwendeten Fachbegriffen sind dem als Anhang I beigefügten Glossar zu entnehmen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der EZB einschließlich der Bilanz, der in den Büchern der EZB bilanzunwirksam verbuchten Posten, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Erläuterungen zum Jahresabschluss der EZB.

Artikel 3

Rechnungslegungsgrundsätze

Es gelten folgende Rechnungslegungsgrundsätze:

a) wirtschaftliche Wirklichkeitstreue und Transparenz: Die Methoden der buchmäßigen Erfassung und die Meldung der Geschäfte spiegeln die wirtschaftliche Wirklichkeit wider, sind transparent und weisen die qualitativen Merkmale der Verständlichkeit, Relevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit auf. Transaktionen werden erfasst und nicht nur in ihrer rechtlichen Form, sondern gemäß ihrer Bedeutung und der wirtschaftlichen Realität ausgewiesen;

b) Vorsicht: die Bewertung der Aktiva und Passiva und der Ausweis der Einkünfte ist vorsichtig durchzuführen. Im Rahmen dieses Beschlusses bedeutet dies, dass nicht realisierte Gewinne in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Einkünfte ausgewiesen, sondern unmittelbar einem Neubewertungskonto zugewiesen werden. Der Grundsatz der Vorsicht rechtfertigt jedoch nicht die Schaffung stiller Reserven oder vorsätzliche Falschangaben in Bezug auf Bilanzposten oder Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung;

c) Vorgänge nach dem Bilanzstichtag: Aktiva und Passiva werden bei Vorgängen berichtigt, die zwischen dem Stichtag der Jahresbilanz und dem Termin erfolgen, zu dem die Finanzausweise von den zuständigen Stellen gebilligt werden, sofern sie Auswirkungen auf die Aktiva oder Passiva zum Bilanzstichtag haben. Aktiva und Passiva werden nicht berichtigt, jedoch werden diejenigen nach dem Bilanzstichtag erfolgenden Vorgänge offengelegt, die sich auf die Aktiva oder Passiva zum Bilanzstichtag nicht auswirken, jedoch so bedeutend sind, dass eine Nichtberücksichtigung Bewertungen und Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzausweise beeinträchtigen würde;

d) Erheblichkeit: Abweichungen von den Buchungsregeln einschließlich jener, die die Gewinn- und Verlustrechnung der EZB berühren, sind nur dann zulässig, wenn sie vernünftigem Ermessen nach im Gesamtzusammenhang und der Darstellung der Finanzkonten der berichtenden Stelle als unwesentlich angesehen werden können;

e) Grundsatz der Unternehmensfortführung: Die Abschlüsse werden nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung erstellt;

f) Grundsatz der periodengerechten Erfassung: Einnahmen und Ausgaben werden in dem Abrechnungszeitraum ausgewiesen, in dem sie anfallen, und nicht in dem Abrechnungszeitraum, in dem sie zu- oder abfließen;

g) Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit: Die Kriterien für die Bewertung der Bilanz und den Ausweis der Einkünfte werden durchweg einheitlich in Bezug auf Allgemeingültigkeit und Kontinuität des Ansatzes angewendet, um die Vergleichbarkeit der Angaben zu gewährleisten.

Artikel 4

Ausweis von Aktiva und Passiva

Finanzielle oder andere Aktiva/Passiva werden in der Bilanz der berichtenden Stelle nur ausgewiesen, wenn

a) damit zu rechnen ist, dass ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen im Zusammenhang mit den Aktiva/Passiva der berichtenden Stelle zufließt oder von ihr abfließt;

b) weitgehend alle Risiken und Einkünfte in Verbindung mit den Aktiva oder Passiva der berichtenden Stelle übertragen wurden und

c) die Kosten oder der Wert des Aktivpostens für die berichtende Stelle oder die Höhe der Verbindlichkeit zuverlässig bemessen werden können.

Artikel 5

Abrechnungsansatz

Der Abrechnungsansatz wird als Grundlage für die berichtspflichtigen Angaben im Buchungssystem der EZB verwendet.

KAPITEL II

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSREGELN FÜR DIE BILANZ

Artikel 6

Gliederung der Bilanz

Die Gliederung der Bilanz beruht auf der in Anhang II dargestellten Struktur.

Artikel 7

Regeln für die Bilanzbewertung

(1) Für die Bilanzbewertung werden die laufenden Marktkurse oder -preise verwendet, sofern Anhang II nicht anders vorsieht.

(2) Die Neubewertung von Gold, Deviseninstrumenten, Wertpapieren und Finanzinstrumenten (bilanzwirksam und bilanzunwirksam) wird am Jahresende zu mittleren Marktkursen oder -preisen vorgenommen.

(3) Bei Gold wird nicht unterschieden zwischen Preis- und Währungsneubewertungsdifferenzen, sondern es wird eine einzige Goldneubewertungsdifferenz verbucht, die auf dem Euro-Preis je definierter Goldgewichtseinheit basiert, der sich von dem EUR/USD-Wechselkurs zum Neubewertungstag ableitet. Die Neubewertung erfolgt bei Fremdwährungen für jede Währung separat (einschlißlich bilanzwirksamen und bilanzunwirksamen Transaktionen) und gesondert nach Kennnummern (gleiche ISIN-Nummern/Typen) für Wertpapiere; dies gilt nicht für Wertpapiere unter dem Posten "Sonstige Finanzaktiva", die als gesonderter Bestand behandelt werden.

Artikel 8

Rückkaufsvereinbarung

(1) Eine Rückkaufsvereinbarung wird als besicherte zugehende Einlage auf der Passivseite erfasst, während der zur Besicherung dienende Posten auf der Aktivseite der Bilanz verbucht wird. Veräußerte Wertpapiere, die im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen zurückgekauft werden müssen, werden von der EZB, die diese zurückkaufen muss, so behandelt, als ob die betreffenden Aktiva noch Teil des Bestandes wären, aus dem sie veräußert wurden.

(2) Eine umgekehrte Rückkaufsvereinbarung wird als besicherter abgehender Kredit auf der Aktivseite der Bilanz in Höhe des Kreditbetrags verbucht. Im Rahmen von umgekehrten Rückkaufsvereinbarungen erworbene Wertpapiere werden nicht neubewertet; daraus entstehende Gewinne oder Verluste werden von der ausleihenden Seite nicht der Gewinn- und Verlustrechnung zugeschrieben.

(3) Rückkaufsvereinbarungen mit Wertpapieren in Fremdwährung wirken sich nicht auf die durchschnittlichen Kosten der Währungspositionen aus.

(4) Bei Wertpapierausleihungen verbleiben die Wertpapiere in der Bilanz des Pensionsgebers. Solche Geschäfte werden genauso verbucht wie Rückkaufsvereinbarungen. Werden ausgeliehene Wertpapiere jedoch zum Jahresende nicht im Bestand des Pensionsnehmers gehalten, so muss dieser eine Rückstellung für Verluste vornehmen, wenn der Marktwert der zugrunde liegenden Wertpapiere seit dem Vertragsdatum der Ausleihung gestiegen ist, und eine Verbindlichkeit ausweisen (Rückübertragung von Wertpapieren), wenn er die Wertpapiere in der Zwischenzeit veräußert hat.

(5) Besicherte Goldgeschäfte werden als Rückkaufsvereinbarungen behandelt. Die diesen besicherten Transaktionen entsprechenden Goldbewegungen werden nicht in den Finanzausweisen erfasst; die Differenz zwischen dem Kassapreis und dem Terminpreis der Transaktion wird periodengerecht behandelt.

KAPITEL III

AUSWEIS DER EINKÜNFTE

Artikel 9

Ausweis der Einkünfte

(1) Folgende Regeln gelten für den Ausweis der Einkünfte:

a) Realisierte Gewinne und Verluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.

b) Nicht realisierte Gewinne werden nicht als Einkünfte ausgewiesen, sondern direkt auf ein Neubewertungskonto übertragen.

c) Nicht realisierte Verluste werden der Gewinn- und Verlustrechnung zugeschrieben, wenn ihr Wert frühere Neubewertungsgewinne, die auf das entsprechende Neubewertungskonto gebucht wurden, übersteigt.

d) Die in der Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten nicht realisierten Verluste werden in den Folgejahren nicht gegen neue nicht realisierte Gewinne rückgebucht.

e) Nicht realisierte Verluste bei Wertpapieren, Währungen oder Goldbeständen werden nicht gegen nicht realisierte Gewinne aus anderen Wertpapieren, Währungen oder Goldbeständen aufgerechnet.

(2) Agios oder Disagios bei begebenen und gekauften Wertpapieren werden als Teil der Zinseinkünfte berechnet und dargestellt und über die Restlaufzeit der Wertpapiere - entweder linear oder entsprechend der Methode des internen Zinsfußes - abgeschrieben. Diese Methode ist jedoch zwingend vorgeschrieben bei Diskontpapieren mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr zum Zeitpunkt des Erwerbs.

(3) Abzugrenzende Einkünfte in Fremdwährungen werden am Jahresende zum mittleren Marktkurs umgerechnet und zum gleichen Kurs rückgebucht.

(4) Nur Transaktionen, die eine Bestandsänderung in einer bestimmten Währung zur Folge haben, können realisierte Devisengewinne und -verluste bewirken.

(5) Bestände auf Neubewertungskonten aus Beiträgen im Sinne von Artikel 49.2 der Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, werden zum Ausgleich von nicht realisierten Verlusten verwendet, wenn ihr Wert frühere Neubewertungsgewinne, die auf das entsprechende (standard) Neubewertungskonto gebucht wurden, gemäß Absatz 1 Buchstabe c) übersteigt, bevor solche Verluste nach Artikel 33.2 der Satzung gezahlt werden. Bestände auf speziellen Neubewertungskonten für Gold, Währungen und Wertpapiere werden anteilig reduziert im Fall einer Reduzierung der Bestände an relevanten Aktiva.

Artikel 10

Transaktionskosten

(1) Folgende allgemeine Regeln gelten für Transaktionskosten:

a) Die Methode der Durchschnittskosten wird auf Tagesbasis für Gold, Deviseninstrumente und Wertpapiere angewendet, um die Erwerbskosten veräußerter Posten unter Berücksichtigung von Wechselkurs- und/oder Preisbewegungen zu berechnen.

b) Der Durchschnittspreis/-kurs des Aktiv-/Passivpostens wird durch nicht realisierte Verluste, die zum Ende des Jahres auf dem Gewinn- und Verlustkonto verbucht werden, gemindert/erhöht.

c) Beim Erwerb von Kuponwertpapieren wird der Betrag der erworbenen Kuponeinkünfte als separater Posten behandelt. Bei Wertpapieren in Fremdwährung fließt er in den entsprechenden Währungsbestand ein, jedoch nicht in die Kosten oder Preise des Aktivpostens zur Berechnung des Durchschnittspreises.

(2) Für Wertpapiere gelten folgende Sonderregeln:

a) Transaktionen werden zum Transaktionspreis erfasst und auf den Finanzkonten zum Preis ohne Stückzinsen verbucht.

b) Verwahrungs- und Verwaltungsgebühren, Gebühren für Girokonten sowie andere indirekte Kosten gelten nicht als Transaktionskosten und sind auf dem Gewinn- und Verlustkonto zu verbuchen. Sie sind nicht als Teil der Durchschnittskosten eines bestimmten Aktivpostens zu behandeln.

c) Einkünfte werden brutto mit erstattungsfähigen Quellensteuern und anderen Steuern erfasst, die separat verbucht werden.

d) Zur Berechnung der durchschnittlichen Erwerbskosten eines Wertpapiers werden entweder i) alle Käufe eines Tages zu den Kosten dem Vortagesbestand zugerechnet, um einen neuen gewogenen Durchschnittspreis zu erhalten, bevor die Verkäufe desselben Tages geltend gemacht werden, oder ii) die einzelnen Wertpapierkäufe oder -verkäufe in der Reihenfolge der im Tagesverlauf eintretenden Vorgänge geltend gemacht, um den korrigierten Durchschnittspreis zu berechnen.

(3) Für Gold und Devisen gelten folgende Sonderregeln:

a) Transaktionen in Fremdwährung, die keine Bestandsänderung in der entsprechenden Währung zur Folge haben, werden unter Verwendung des zum Vertrags- oder Abrechnungstermin geltenden Wechselkurses in Euro umgerechnet; sie wirken sich nicht auf die Erwerbskosten dieses Bestandes aus.

b) Transaktionen in Fremdwährung, die eine Bestandsänderung in der entsprechenden Währung zur Folge haben, werden zum Wechselkurs des Vertrags oder des Abrechnungstermins in Euro umgerechnet.

c) Tatsächliche Bareinnahmen und -auszahlungen werden zum mittleren Marktkurs desjenigen Tages umgerechnet, an dem die Abrechnung erfolgt.

d) Der im Verlauf eines Tages getätigte Nettoerwerb von Währungen und Gold wird zu den Durchschnittskosten der jeweiligen Tageskäufe dem Währungs- bzw. Goldbestand des Vortages zugerechnet, um einen neuen gewogenen Durchschnittskurs bzw. -goldpreis zu erhalten. Bei Nettoverkäufen basiert die Berechnung der realisierten Gewinne oder Verluste auf den Durchschnittskosten des jeweiligen Währungs- oder Goldbestandes des Vortages, so dass die Durchschnittskosten unverändert bleiben. Differenzen beim durchschnittlichen Kurs oder Goldpreis zwischen Zufluessen und Abfluessen eines Tages bewirken auch realisierte Gewinne oder Verluste. Besteht bei einer Fremdwährungs- oder Goldposition eine Verbindlichkeitssituation, ist umgekehrt vorzugehen. So werden die Durchschnittskosten der Verbindlichkeitsposition von den Nettoverkäufen beeinflusst, während Nettokäufe die Position zum bestehenden gewogenen Durchschnittskurs bzw. -goldpreis verringern.

e) Kosten von Fremdwährungstransaktionen und andere allgemeine Kosten werden dem Gewinn- und Verlustkonto zugeschrieben.

KAPITEL IV

BUCHUNGSREGELN FÜR BILANZUNWIRKSAME INSTRUMENTE

Artikel 11

Allgemeine Regeln

(1) Devisentermingeschäfte, Termingeschäfte im Zusammenhang mit Devisenswaps und andere Währungsinstrumente, bei denen eine Währung gegen eine andere zu einem späteren Termin getauscht wird, fließen in die Nettofremdwährungspositionen zur Berechnung der Devisengewinne und -verluste ein.

(2) Zinsswaps, Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen und andere Zinsinstrumente werden Posten für Posten verbucht und neubewertet. Diese Instrumente werden unabhängig von den bilanzunwirksamen Posten behandelt.

(3) Gewinne und Verluste bei bilanzunwirksamen Instrumenten werden ähnlich wie bilanzwirksame Instrumente ausgewiesen und behandelt.

Artikel 12

Devisentermingeschäfte

(1) Terminkäufe und -verkäufe werden vom Ausführungstag bis zum Abrechnungstermin zum Kassakurs des Termingeschäfts bilanzunwirksam ausgewiesen. Gewinne und Verluste bei Verkäufen werden anhand der Durchschnittskosten der Währungsposition zum Vertragstermin (plus zwei oder drei Geschäftstage) nach dem Verfahren der täglichen Aufrechnung von Verkäufen und Käufen berechnet. Gewinne und Verluste gelten bis zum Abrechnungstermin als nicht realisiert und werden entsprechend Artikel 9 Absatz 1 behandelt.

(2) Der Unterschied zwischen den Kassa- und Terminkursen wird sowohl für Käufe als auch Verkäufe als Zinsverbindlichkeit oder Zinsforderung nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung behandelt.

(3) Zum Abrechnungstermin werden die bilanzunwirksamen Konten rückgebucht; Salden auf dem Neubewertungskonto werden zum Quartalsende dem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschrieben.

(4) Je nach Marktgepflogenheiten für die Abrechnung von Kassageschäften werden die Durchschnittskosten der Währungsposition durch Terminkäufe ab Ausführungstag plus zwei oder drei Geschäftstage zum Kassakaufkurs beeinflusst.

(5) Die Terminpositionen werden in Verbindung mit der Kassaposition derselben Währung bewertet, um alle Differenzen auszugleichen, die sich aus einer einzelnen Währungsposition ergeben können. Ein Nettoverlustsaldo wird dem Gewinn- und Verlustkonto belastet, wenn er frühere Neubewertungsgewinne übertrifft, die auf dem Neubewertungskonto verbucht wurden; ein Nettogewinnsaldo wird dem Neubewertungskonto gutgeschrieben.

Artikel 13

Devisenswaps

(1) Kassakäufe und -verkäufe werden zum Abrechnungstermin bilanzwirksam verbucht.

(2) Terminkäufe und -verkäufe werden vom Ausführungstag bis zum Abrechnungstermin zum Kassakurs des Termingeschäfts bilanzunwirksam verbucht.

(3) Verkäufe werden zum Kassakurs der Transaktion gebucht, so dass keine Gewinne und Verluste entstehen.

(4) Die Differenz zwischen Kassakursen und Terminkursen wird als Zinsverbindlichkeit oder -forderung bei Käufen wie Verkäufen periodengerecht behandelt.

(5) Zum Abrechnungstermin werden die bilanzunwirksamen Konten rückgebucht.

(6) Die Durchschnittskosten der Fremdwährungsposition ändern sich nicht.

(7) Die Terminposition wird in Verbindung mit der Kassaposition bewertet.

Artikel 14

Zinsterminkontrakte

(1) Terminkontrakte werden am Ausführungstag bilanzunwirksam verbucht.

(2) Anfangseinschüsse werden als separater Aktivposten verbucht, sofern sie bar hinterlegt werden. Werden sie in Form von Wertpapieren hinterlegt, wirkt sich dies nicht auf die Bilanz aus.

(3) Tagesschwankungen bei den Nachschüssen werden in der Bilanz auf ein separates Konto gebucht, und zwar als Aktiv- oder als Passivposten entsprechend der Preisentwicklung des Terminkontrakts. Das gleiche Verfahren wird am Schlusstag der offenen Position angewendet. Direkt danach wird das separate Konto aufgelöst und das Gesamtergebnis der Transaktion als Gewinn oder Verlust unabhängig davon gebucht, ob eine Lieferung stattfindet oder nicht. Findet eine Lieferung statt, so erfolgt die Kauf- oder Verkaufsbuchung zum Marktpreis.

(4) Gebühren werden auf das Gewinn- und Verlustkonto gebucht.

(5) Der Umtausch in Euro erfolgt gegebenenfalls am Schlusstag zum Marktkurs des entsprechenden Tages. Der Zufluss einer Fremdwährung wirkt sich auf die Durchschnittskosten der entsprechenden Währungsposition zum Schlusstermin aus.

(6) Wegen der täglichen Neubewertung werden Gewinne und Verluste auf klar definierten separaten Konten gebucht. Ein separates Konto auf der Aktivseite weist die Verluste aus, ein separates Konto auf der Passivseite die Gewinne. Nicht realisierte Verluste werden dem Gewinn- und Verlustkonto belastet; die entsprechenden Beträge werden einem Passivkonto ("Sonstige Passiva") gutgeschrieben.

(7) Zum Jahresende auf dem Gewinn- und Verlustkonto verbuchte nicht realisierte Verluste werden in den Folgejahren nicht gegen nicht realisierte Gewinne zurückgebucht, es sei denn, das Instrument wird glattgestellt oder erlischt. Gewinne werden einem Zwischenkonto ("Sonstige Aktiva") belastet und dem Neubewertungskonto gutgeschrieben.

Artikel 15

Zinsswaps

(1) Zinsswaps werden am Ausführungstag bilanzunwirksam verbucht.

(2) Die laufenden Zinszahlungen, Eingänge wie Ausgänge, werden periodengerecht verbucht. Aufrechnungszahlungen per Zinsswap sind zulässig.

(3) Die Durchschnittskosten der Währungsposition werden von Zinsswaps in Fremdwährung beeinflusst, wenn sich eine Differenz zwischen eingehenden und ausgehenden Zahlungen ergibt. Ein Zahlungssaldo, der zu einem Zufluss führt, wirkt sich auf die Duchschnittskosten der Währung aus, wenn die Zahlung fällig wird.

(4) Jeder Zinsswap wird marktbezogen behandelt und gegebenenfalls zum Kassakurs der Währung in Euro umgerechnet. Nicht realisierte Verluste, die zum Jahresende auf dem Gewinn- und Verlustkonto verbucht werden, werden in den Folgejahren nicht gegen nicht realisierte Gewinne rückgebucht, es sei denn, das Instrument wird glattgestellt oder erlischt. Nicht realisierte Neubewertungsgewinne werden einem Neubewertungskonto gutgeschrieben.

(5) Gebühren werden auf das Gewinn- und Verlustkonto gebucht.

Artikel 16

Zinsausgleichsvereinbarungen

(1) Zinsausgleichsvereinbarungen werden am Ausführungstag bilanzunwirksam verbucht.

(2) Die am Abrechnungstermin von einer Partei an die andere zu leistende Ausgleichszahlung wird am Abrechnungstermin auf das Gewinn- und Verlustkonto gebucht. Zahlungen sind nicht periodengerecht zu buchen.

(3) Werden Zinsausgleichsvereinbarungen in einer Fremdwährung gehalten, so wirkt sich dies auf die Durchschnittskosten der entsprechenden Währungsposition bei der Ausgleichszahlung aus. Die Ausgleichszahlung wird zum Kassakurs des Abrechnungstermins in Euro umgerechnet. Ein Zahlungssaldo, der zu einem Zufluss führt, wirkt sich auf die Durchschnittskosten der Währung aus, wenn die Zahlung fällig wird.

(4) Alle Zinsausgleichsvereinbarungen werden marktbezogen behandelt und gegebenenfalls zum Kassakurs der Währung in Euro umgerechnet. Nicht realisierte Verluste, die zum Jahresende auf dem Gewinn- und Verlustkonto verbucht werden, werden in den Folgejahren nicht gegen nicht realisierte Gewinne rückgebucht, es sei denn, das Instrument wird glattgestellt oder erlischt. Nicht realisierte Neubewertungsgewinne werden einem Neubewertungskonto gutgeschrieben.

(5) Gebühren werden auf das Gewinn- und Verlustkonto gebucht.

Artikel 17

Wertpapiertermingeschäfte

Wertpapiertermingeschäfte werden nach einer der beiden folgenden Methoden verbucht:

Methode A

a) Wertpapiertermingeschäfte werden vom Ausführungstag bis zum Abrechnungstermin zum Terminpreis des Termingeschäfts bilanzunwirksam verbucht.

b) Die Durchschnittskosten des betreffenden Wertpapierbestandes werden erst bei der Abrechnung berührt. Die Auswirkungen von Gewinnen und Verlusten bei Terminverkäufen werden am Abrechnungstermin berechnet.

c) Am Abrechnungstermin werden die bilanzunwirksamen Konten rückgebucht und der Saldo des Neubewertungskontos - sofern vorhanden - auf das Gewinn- und Verlustkonto gebucht. Das gekaufte Wertpapier wird zum Kassapreis des Fälligkeitstermins (tatsächlicher Marktpreis) gebucht, während die Differenz zum ursprünglichen Terminpreis als realisierter Gewinn oder Verlust ausgewiesen wird.

d) Bei Wertpapieren in Fremdwährung werden die Durchschnittskosten der Nettowährungsposition nicht beeinflusst, wenn die EZB bereits über eine Position in dieser Währung verfügt. Lautet die im Terminhandel gekaufte Anleihe auf eine Währung, in der die EZB keine Position hält, so dass die entsprechende Währung gekauft werden muss, so gelten die Regeln für den Erwerb von Fremdwährungen nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d).

e) Terminpositionen werden gegenüber dem Terminmarktpreis für die Restlaufzeit der Transaktion getrennt bewertet. Ein Neubewertungsverlust zum Jahresende wird der Gewinn- und Verlustrechnung belastet, ein Neubewertungsgewinn dem Neubewertungskonto gutgeschrieben. Nicht realisierte Verluste, die zum Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, werden in den folgenden Jahren nicht gegen nicht realisierte Gewinne rückgebucht, es sei denn, das Instrument wird glattgestellt oder erlischt.

Methode B

a) Wertpapiertermingeschäfte werden vom Ausführungstag bis zum Abrechnungstermin zum Terminpreis des Termingeschäfts bilanzunwirksam verbucht. Am Abrechnungstermin werden die bilanzunwirksamen Konten rückgebucht.

b) Zum Quartalsende erfolgt die Neubewertung eines Wertpapiers auf der Grundlage der Nettoposition, die sich aus der Bilanz und den Verkäufen desselben Wertpapiers ergibt, das bilanzunwirksam verbucht wurde. Der Betrag der Neubewertung entspricht der Differenz zwischen dieser zum Neubewertungspreis bewerteten Nettoposition und der gleichen Position, die zu den Durchschnittskosten der Bilanzposition bewertet wird. Zum Quartalsende werden Terminkäufe nach Artikel 7 neubewertet. Das Neubewertungsergebnis entspricht der Differenz zwischen dem Kassapreis und den Durchschnittskosten der Rücknahmeverpflichtungen.

c) Das Ergebnis eines Terminverkaufs wird in dem Geschäftsjahr gebucht, in dem die Verpflichtung eingegangen wurde. Dieses Ergebnis entspricht der zum Zeitpunkt des Verkaufs bestehenden Differenz zwischen dem ursprünglichen Terminpreis und den Durchschnittskosten der Bilanzposition (oder den Durchschnittskosten der bilanzunwirksamen Kaufverpflichtungen, wenn die Bilanzposition nicht ausreicht).

KAPITEL V

JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Artikel 18

Gliederungen

(1) Die Gliederung für die veröffentlichte Jahresbilanz der EZB ist in Anhang III aufgeführt.

(2) Die Gliederung für die veröffentlichte Gewinn- und Verlustrechnung der EZB ist in Anhang IV aufgeführt.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Regeln

(1) Der Ausschuss für Rechnungswesen und monetäre Einkünfte (AMICO) fungiert als das ESZB-Forum, das den EZB-Rat über das EZB-Direktorium zur Weiterentwicklung und Anwendung der Buchungsregeln der ESZB berät.

(2) Bei der Auslegung dieses Beschlusses sind die vorbereitenden Arbeiten, die durch das Gemeinschaftsrecht vereinheitlichten Buchungsgrundsätze und gemeinhin anerkannte internationale Rechnungslegungsvorschriften zu berücksichtigen.

Artikel 20

Übergangsvorschriften

Alle zum Geschäftsschluss am 31. Dezember 1998 vorhandenen Aktiva und Passiva werden am 1. Januar 1999 neubewertet. Die von der EZB in der Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 1999 verwendeten Marktpreise und -kurse bilden die neuen Durchschnittskosten zu Beginn der Übergangszeit.

Artikel 21

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt in der vorliegenden geänderten Fassung am 1. Januar 2001 in Kraft.

Die durch seine Bestimmungen geänderten Ausweisformate finden jedoch ebenso auf die Erstellung der Jahresbilanz der EZB zum 31. Dezember 2000 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der EZB für das am 31. Dezember 2000 endende Geschäftsjahr Anwendung. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Dezember 2000.

Der Präsident

Willem F. Duisenberg

ANHANG I

GLOSSAR

- Abschreibung bezeichnet die in der Bilanz vorgenommene systematische Wertminderng eines Agios/Disagios oder des Aktivawertes über einen bestimmten Zeitraum.

- Abrechnung bezeichnet die Erfuellung von Verpflichtungen im Hinblick auf Mittel- oder Vermögensübertragungen zwischen zwei oder mehreren Parteien. Im Rahmen von Geschäften innerhalb des Euro-Systems bezieht sich die Abrechnung auf den Ausgleich der Nettosalden aus Geschäften innerhalb des Euro-Systems und erfordert die Übertragung von Vermögenswerten.

- Abrechnungsansatz bezeichnet ein Buchungsverfahren, bei dem Buchungsvorgänge zum Abrechnungstermin verbucht werden.

- Abrechnungstermin bezeichnet den Termin, zu dem die endgültige und unwiderrufliche Übertragung eines Wertes in den Büchern der zuständigen Abrechnungsstelle verbucht wurde. Die Abrechnung kann sofort (Echtzeit), am selben Tag (Tagesende) oder zu einem vereinbarten Termin nach dem Termin erfolgen, zu dem die Verpflichtung eingegangen wurde.

- Agio bezeichnet die Differenz zwischen dem Pariwert eines Wertpapiers und seinem Preis, sofern dieser über dem Pariwert liegt.

- Aktiva bezeichnet vom Unternehmen kontrollierte Mittel aus zurückliegenden Geschäftsvorgängen, von denen erwartet wird, dass sie dem Unternehmen in Zukunft wirtschaftlichen Nutzen bringen.

- Befristete Transaktion bezeichnet einen Geschäftsvorgang, bei dem die Zentralbank Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung kauft (umgekehrte Rückkaufsvereinbarung) oder verkauft (Rückkaufsvereinbarung) oder Kreditgeschäfte gegen Sicherheiten durchführt.

- Devisenbesitz bezeichnet die Nettoposition in der betreffenden Währung. Im Sinne dieser Definition gelten Sonderziehungsrechte (SZR) als separate Währung.

- Devisentermingeschäft bezeichnet einen Vertrag, in dem ein definitiver Kauf oder Verkauf eines bestimmten Devisenbetrages gegen eine andere Währung, gewöhnlich die Landeswährung, an einem Tag abgeschlossen und der Betrag zu einem bestimmten Fälligkeitstermin, später als zwei Arbeitstage nach Vertragsdatum, zu einem gegebenen Preis gezahlt wird. Dieser Terminkurs besteht aus dem geltenden Kassakurs plus/minus einem vereinbarten Agio/Disagio.

- Devisenswap bezeichnet den gleichzeitigen Kassakauf/-verkauf einer Währung gegen eine andere (short leg) und Terminverkauf/-kauf des gleichen Betrags dieser Währung gegen die andere Währung (long leg).

- Disagio bezeichnet die Differenz zwischen dem Pariwert eines Wertpapiers und seinem Preis, sofern dieser unter dem Pariwert liegt.

- Diskontpapier bezeichnet einen Vermögenswert, für den keine Kuponzinsen anfallen und bei dem die Einkünfte durch Wertzuwachs erzielt werden, weil der Vermögenswert mit Disagio begeben oder gekauft wurde.

- Durchschnittskosten bezeichnet die Methode des gewogenen Durchschnitts, wonach die Kosten jedes Kaufs dem bestehenden Buchwert zugeschrieben werden, um einen neuen Wert für die Durchschnittskosten zu errechnen.

- Fälligkeitstermin bezeichnet das Datum, zu dem der Nominal-/Kapitalwert fällig wird und in vollem Umfang an den Inhaber zu zahlen ist.

- Finanzaktiva bezeichnet folgende Aktivposten: i) Bargeld; ii) ein vertraglich abgesichertes Recht auf Barmittel oder auf ein anderes Finanzinstrument eines anderen Unternehmens; iii) ein vertraglich abgesichertes Recht, mit einem anderen Unternehmen Finanzinstrumente unter potentiell günstigen Bedingungen auszutauschen; oder iv) ein Kapitalinstrument eines anderen Unternehmens.

- Finanzpassiva bezeichnet einen Passivposten, der eine rechtliche Verpflichtung darstellt, Barmittel oder ein anderes Finanzinstrument an ein anderes Unternehmen zu liefern oder Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter potentiell ungünstigen Bedingungen auszutauschen.

- Interlinking bezeichnet die technischen Infrastrukturen, Konzeptionsmerkmale und Verfahren, die im Rahmen der einzelnen nationalen RTGS-Systeme und des EZB-Zahlungsmechanismus (EZM) für die Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen im TARGET-System eingeführt oder angepasst werden.

- International Securities Identification Number (ISIN) bezeichnet die Internationale Wertpapierkennnummer, die von der zuständigen ausstellenden Behörde vergeben wird.

- Interner Zinsfuß bezeichnet den Satz, zu dem der Buchwert eines Wertpapiers dem gegenwärtigen Wert des künftigen Cashflow entspricht.

- Lineare Wertminderung/Abschreibung bezeichnet das Verfahren der Wertminderung/Abschreibung über einen bestimmten Zeitraum, bei dem die Kosten des Vermögenswertes - vermindert um den geschätzten Restwert - pro rata temporis durch die geschätzte Nutzungsdauer des Vermögenswertes geteilt werden.

- Kombinierter Zins- und Währungsswap bezeichnet eine vertragliche Vereinbarung zum Umtausch von Cashflows in Form von regelmäßigen Zinszahlungen mit einer Gegenpartei in eine oder in zwei verschiedene Währungen.

- Marktpreis bezeichnet den Preis für Gold, Devisen oder Wertpapiere, der (normalerweise) ohne Zinsaufschlag/-abschlag entweder auf einem organisierten Markt (z. B. Börse) oder einem nicht organisierten Markt (z. B. im Freiverkehr) notiert wird.

- Mittlerer Marktpreis bezeichnet den Schnittpunkt zwischen dem Angebots- und dem Nachfragepreis für ein Wertpapier auf der Grundlage von Notierungen für Transaktionen mit normalem Marktumfang durch anerkannte Marktmacher oder anerkannte Börsen.

- Neubewertungkonten bezeichnet Bilanzkonten für die Verbuchung der Differenz im Wert eines Aktiv-/Passivpostens zwischen den (berichtigten) Erwerbskosten und seiner Bewertung zu einem Marktpreis zum Ende der Laufzeit, wenn dieser - bei den Aktivposten - über dem Erwerbswert und - bei den Verbindlichkeiten - unter dem Erwerbswert liegt. Hierzu gehören Differenzen sowohl bei Preisstellungen als auch bei Devisenmarktkursen.

- Nicht realisierte Gewinne/Verluste bezeichnet Gewinne/Verluste, die sich aus der Neubewertung von Aktiva im Verhältnis zu ihren (berichtigten) Erwerbskosten ergeben.

- Passiva bezeichnet bestehende Verpflichtungen eines Unternehmens aus zurückliegenden Geschäftsvorgängen, von deren Begleichung erwartet wird, dass Mittel, die wirtschaftlichen Einkünften entsprechen, aus dem Unternehmen abfließen.

- Preis ohne Stückzinsen bezeichnet einen Transaktionspreis ohne Zinsabschlag/-zuschlag, jedoch einschließlich Transaktionskosten, die Teil des Preises sind.

- Realisierte Gewinne/Verluste bezeichnet Gewinne/Verluste aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis eines Bilanzpostens und seinen (berichtigten) Kosten.

- Rücklagen bezeichnet einen aus ausschüttbaren Gewinnen zurückbehaltenen Betrag, der weder einer bestimmten Verbindlichkeit, noch einem besonderen Eventualfall noch einer zu erwartenden Wertminderung von Aktiva, die zum Bilanzstichtag bekanntermaßen gegeben sind, zuzuordnen ist.

- Rückstellungen bezeichnet Beträge, die, bevor sie in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, für bekannte oder zu erwartende Verbindlichkeiten oder Risiken, deren Kosten nicht genau bestimmbar sind, zurückbehalten werden (vgl. "Rücklagen"). Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten und Aufwendungen können nicht zur Wertberichtigung von Aktiva verwendet werden.

- Umgekehrte Rückkaufsvereinbarung bezeichnet einen Vertrag, bei dem ein Besitzer von Barmitteln einwilligt, einen Vermögenswert zu erwerben und gleichzeitig vereinbart, diesen zu einem vereinbarten Preis auf Verlangen oder nach einem bestimmten Zeitraum oder bei Eintritt eines besonderen Eventualfalls wieder zu verkaufen. Manchmal wird eine umgekehrte Rückkaufsvereinbarung über Dritte abgewickelt ("Dreiparteien-Repo").

- TARGET bezeichnet das "Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystem" (Trans-European automated Real-time Gross settlement Express Transfer System), das sich zusammensetzt aus einem Echtzeit-Bruttozahlungssystem (RTGS = Real-Time Gross Settlement System) in jeder der NZB, dem EZM und dem Interlinking.

- Transaktionskosten bezeichnet die Kosten, die einem bestimmten Geschäftsvorgang zuzuordnen sind.

- Transaktionspreis bezeichnet den zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis.

- Wertpapiertermingeschäfte bezeichnet im Freiverkehr geschlossene Verträge, in denen der Kauf oder Verkauf eines Zinsinstruments (gewöhnlich festverzinsliche Wertpapiere oder Schuldverschreibungen) zum Vertragsdatum vereinbart wird, dieses jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu einem gegebenen Preis geliefert wird.

- Zinsausgleichsvereinbarung bezeichnet einen Vertrag, in dem zwei Parteien den Zinssatz vereinbaren, der auf fiktive Einlagen mit einer bestimmten Laufzeit zu einem späteren Termin zu zahlen ist. Am Abrechnungstermin muss von einer der Parteien an die andere ein Ausgleich gezahlt werden, der von der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Marktzins zum Abrechnungstermin abhängt.

- Zinsterminkontrakt bezeichnet einen börsennotierten Terminkontrakt. In einem solchen Vertrag wird der Kauf oder Verkauf eines Zinsinstrumentes, z. B. eines festverzinslichen Wertpapiers, zum Vertragsdatum vereinbart, dieses jedoch zu einem späteren Termin und zu einem gegebenen Preis geliefert. Gewöhnlich findet keine tatsächliche Lieferung statt; der Vertrag wird in der Regel vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin glattgestellt.

ANHANG II

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSREGELN FÜR DIE BILANZ

Anmerkung:

Die Nummerierung entspricht der Bilanzgliederung in Anhang III.

AKTIVA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PASSIVA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

JAHRESBILANZ DER EZB

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

VERÖFFENTLICHTE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG DER EZB

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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