EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32001O0001

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 10. Januar 2001 über bestimmte Vorschriften für die Euro-Bargeldumstellung im Jahr 2002 (EZB/2001/1)

ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 80–83 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2001/151/oj

32001O0001

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 10. Januar 2001 über bestimmte Vorschriften für die Euro-Bargeldumstellung im Jahr 2002 (EZB/2001/1)

Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2001 S. 0080 - 0083


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 10. Januar 2001

über bestimmte Vorschriften für die Euro-Bargeldumstellung im Jahr 2002

(EZB/2001/1)

(2001/151/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1 sowie auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 16 und 26.4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(1) "setzen die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten" vom 1. Januar 2002 an "auf Euro lautende Banknoten in Umlauf."

(2) Die vorzeitige Abgabe von Euro-Banknoten an bestimmte Zielgruppen vor dem 1. Januar 2002 wird die mit der Einführung des Euro einhergehende logistische Belastung erleichtern und zur Reduzierung der mit dem Parallelumlauf nach Ablauf der Übergangszeit verbundenen Kosten beitragen.

(3) Die vorzeitige Abgabe von Euro-Banknoten führt nicht zu einem vorzeitigen Umlauf von Euro-Banknoten, da die Euro-Banknoten bis zum 1. Januar 2002 nicht die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben werden. Es sind daher bestimmte Beschränkungen zu beachten, um zu vermeiden, dass vor dem 1. Januar 2002 Euro-Banknoten in Umlauf gebracht werden.

(4) Die vorzeitige Abgabe von Euro-Banknoten an Kreditinstitute oder deren Beauftragte und die Weitergabe von vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten an sonstige Stellen können nur auf der Grundlage von gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen über die Beziehungen zwischen nationalen Zentralbanken (NZBen) der teilnehmenden Mitgliedstaaten und Kreditinstituten erfolgen.

(5) Vor dem 1. Januar 2002 werden Euro-Banknoten außerbilanziell, jedoch zu ihrem Nominalwert ausgewiesen, da aufgrund von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 Rechtssicherheit darüber besteht, dass diese Banknoten ab dem 1. Januar 2002 gesetzliches Zahlungsmittel werden.

(6) Vorzeitig abgegebene Banknoten werden zu den in dieser Leitlinie bestimmten Zeitpunkten und nach dem in dieser Leitlinie bestimmten Belastungsmodell belastet. In dem genannten Belastungsmodell werden die durch die Euro-Bargeldumstellung im Jahr 2002 bedingten zusätzlichen Bargeldbestände berücksichtigt.

(7) Es sind geeignete Instrumente zur Abdeckung der mit der vorzeitigen Abgabe verbundenen Kreditrisiken zu berücksichtigen. Zu diesen zählen unter anderem der Eigentumsvorbehalt, die Stellung von Sicherheiten aufgrund von entsprechenden Regelungen oder durch Buchgeld in Form einer zum gleichen Zinssatz wie Mindestreserven verzinslichen Einlage auf einem Sonderkonto, oder in einer sonstigen, von den NZBen für angemessen angesehenen Form.

(8) So lange vorzeitig abgegebene Banknoten und Münzen im Eigentum der NZBen stehen, wird über Versicherungspolicen oder sonstige geeignete Instrumente mindestens das Risiko der Beschädigung, des Diebstahls und des Raubs abgedeckt. Das Risiko einer vorzeitigen Verwendung der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten durch die Öffentlichkeit kann durch Strafklauseln sowie durch Kontrollmaßnahmen und Revisionen zu dem ausschließlichen Zweck der Überprüfung des Vorhandenseins der vorzeitig abgegebenen Banknoten abgedeckt werden.

(9) Die vorzeitige Abgabe von Euro-Banknoten stellt eine logistische Operation dar, die darauf abzielt, die nationalen Szenarien für die Euro-Bargeldumstellung, die in erster Linie in der Verantwortung der NZBen liegen, zu vereinfachen. Bei der Umsetzung dieser Leitlinie streben die NZBen eine flexible und unbürokratische Vorgehensweise an, wobei sie nationale Eigenheiten berücksichtigen und versuchen, die Belastung des Kreditsektors so gering wie möglich zu halten, um den reibungslosen Ablauf der Euro-Bargeldumstellung sicher zu stellen.

(10) Es ist anerkannt, dass die Zuständigkeit zur Schaffung von Regelungen zur Ausgabe der Münzen primär bei den Mitgliedstaaten liegt, während den NZBen eine wesentliche Rolle bei der Verteilung der Euro-Münzen zukommt. Aus diesem Grunde stellen die Bestimmungen dieser Leitlinie mit Bezug auf Euro-Münzen ergänzende Vorschriften dar, die von den NZBen ausschließlich in dem von den zuständigen nationalen Behörden vorgegebenen Rahmen angewandt werden.

(11) Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

- "Werttransportunternehmen": die mit dem Transport, der Lagerung und der Bearbeitung von Banknoten und Münzen für Kreditinstitute befassten Unternehmen,

- "Kreditinstitute": die gemäß der Leitlinie EZB/2000/7 der Europäischen Zentralbank vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems(2) für geldpolitische Operationen zugelassenen Kreditinstitute,

- "Eurosystem": die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (NZBen) und die EZB,

- "Euro-Währungsgebiet": das Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten,

- "vorzeitige Abgabe": die physische Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen von den NZBen an Kreditinstitute oder deren Beauftragte zwischen dem 1. September 2001 und dem 31. Dezember 2001 auf der Grundlage von gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen, die jeweils von den NZBen bzw, zwischen den NZBen und Kreditinstituten getroffen werden,

- "nationale Zentralbank" (NZB): die NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats,

- "teilnehmende Mitgliedstaaten": Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland,

- "Weitergabe": die physische Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen von Kreditinstituten oder deren Beauftragten an Dritte zwischen dem 1. September 2001 und dem 31. Dezember 2001 auf der Grundlage von zwischen den Kreditinstituten oder deren Beauftragten und diesen Dritten getroffenen vertraglichen Regelungen.

KAPITEL II

VORZEITIGE ABGABE

Artikel 2

Zugelassene Geschäftspartner

(1) Die NZBen sind zur vorzeitigen Abgabe von Euro-Banknoten und -Münzen an Kreditinstitute berechtigt.

(2) Die NZBen können Kreditinstituten gestatten, Werttransportunternehmen oder Stellen wie Automatia in Finnland, die ein Konto bei den NZBen führen, zu beauftragen, im Namen dieser Kreditinstitute als deren Beauftragte für die vorzeitige Abgabe tätig zu werden.

(3) Die NZBen sind zur vorzeitigen Abgabe von Euro-Banknoten und -Münzen an die in Artikel 2 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG(4), genannten Institutionen, die Einlagegeschäfte für Privatpersonen durchführen, berechtigt.

(4) Die NZBen können gestatten, dass nationale Postämter, die ein Konto bei den NZBen führen, Euro-Banknoten und -Münzen im Rahmen der vorzeitigen Abgabe erhalten.

Artikel 3

Auslieferung

(1) Die NZBen können ab dem 1. September 2001 mit der vorzeitigen Abgabe an Kreditinstitute oder deren Beauftragte beginnen.

(2) Die NZBen verlangen, dass die Kreditinstitute und deren Beauftragte die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen sicher verwahren.

(3) Die NZBen untersagen den Kreditinstituten und deren Beauftragten, die gemäß den vorstehenden Bestimmungen ausgelieferten Euro-Banknoten vor dem 1. Januar 2002, 0 Uhr Ortszeit, auszugeben, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 4

Eigentumsrechte an den vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten

(1) Die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten verbleiben bis zum 1. Januar 2002, 0 Uhr Ortszeit, im Eigentum der NZBen.

(2) Für den Fall, dass die NZBen die Eigentumsvorbehaltsregelungen für rechtlich nicht durchführbar oder rechtlich nicht durchsetzbar ansehen, können refinanzierungsfähige Sicherheiten im Sinne von Artikel 11 zur Sicherung der Rechte der NZBen an den vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten gestellt werden. Diese Sicherheiten können auch neben den Eigentumsvorbehaltsregelungen gestellt werden.

Artikel 5

Abdeckung des Risikos der Beschädigung, des Diebstahls und des Raubs von Banknoten und Münzen

Die NZBen stellen sicher, dass die Kreditinstitute oder deren Beauftragte mindestens das Risiko der Beschädigung, des Diebstahls und des Raubs von vorzeitig ausgegebenen Banknoten und Münzen, die im Eigentum der NZBen verbleiben, durch den Abschluss von Versicherungspolicen oder sonstigen geeigneten Instrumenten abdecken. Die Bedingungen für die vorzeitige Abgabe regeln nicht die Versicherung der eigenen Gefahr der Kreditinstitute oder deren Beauftragten, da dieses Risiko jeweils ausschließlich in deren Verantwortung liegt.

Artikel 6

Verhinderung der vorzeitigen Verwendung durch die Öffentlichkeit

Um sicherzustellen, dass die Kreditinstitute oder deren Beauftragte ihre Pflichten zur Verhinderung einer vorzeitigen Verwendung der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten durch die Öffentlichkeit erfuellen, und zu dem ausschließlichen Zweck der Überprüfung des Vorhandenseins der vorzeitig abgegebenen Banknoten können die NZBen vorsehen, dass die in Bezug auf die vorzeitige Abgabe getroffenen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen Bestimmungen über Revisionen und Kontrollmaßnahmen enthalten.

Artikel 7

Vertragliche oder gesetzliche Sanktionen

Jede Pflichtverletzung durch Kreditinstitute oder deren Beauftragte, darunter das in Umlauf bringen oder das Beitragen zu dem in Umlauf bringen von Euro-Banknoten vor dem 1. Januar 2002, wird als das Ziel des Eurosystems, die Euro-Bargeldumstellung reibungslos durchzuführen, beeinträchtigend angesehen und hat die Verpflichtung zur Zahlung von vertraglichen oder gesetzlichen Sanktionen zur Folge, die von den NZBen in angemessenem Verhältnis zu der Höhe des betreffenden Schadens verhängt werden. Die NZBen sehen von der Verhängung derartiger Sanktionen ab, sofern von dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat ein rechtlicher Rahmen, der ein gleichwertiges Schutzniveau vorsieht, geschaffen wurde.

Artikel 8

Meldung innerhalb des ESZB

Für die Erstellung des konsolidierten Wochenausweises und der konsolidierten Bilanz des ESZB (Eurosystems)

a) weisen die NZBen zwischen dem 1. September 2001 und dem 31. Dezember 2001 die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen außerbilanziell zu ihrem Nominalwert aus. Ab dem 1. Januar 2002 werden die Euro-Banknoten und -Münzen als in der Bilanz ausgewiesene Positionen angesehen, wobei diese am ersten Geschäftstag des Jahres 2002 auszuweisen sind,

b) wird ab dem 1. Januar 2002 der Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen Banknoten in der Position "Banknoten im Umlauf" ausgewiesen, wobei dieser am ersten Geschäftstag des Jahres 2002 auszuweisen ist. Die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen Banknoten und den Beträgen der Banknoten, die den jeweiligen bei den NZBen geführten Konten der Kreditinstitute oder deren Beauftragten belastet werden, wird als unverzinsliches, besichertes Kreditgeschäft, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 zurückzahlbar ist, angesehen.

Artikel 9

Belastungen und Gutschriften

(1) Den Kreditinstituten oder deren Beauftragten vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen werden deren jeweiligen bei den NZBen geführten Konten zu ihrem Nominalwert nach dem folgenden "linearen Belastungsmodell" belastet: die Belastung eines Drittels des vorzeitig abgegebenen Betrages erfolgt jeweils am 2. Januar 2002, 23. Januar 2002 bzw. am 30. Januar 2002.

(2) Die ab dem 1. Januar 2002 an Kreditinstitute oder deren Beauftragte ausgelieferten Euro-Banknoten und -Münzen werden deren jeweiligen bei den NZBen geführten Konten nach der üblichen Praxis belastet. Die ab dem 1. Januar 2000 von den Kreditinstituten oder deren Beauftragten zurückgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen werden deren jeweiligen bei den NZBen geführten Konten nach der üblichen Praxis gutgeschrieben.

(3) Auf nationale Währungseinheiten lautende und von den Kreditinstituten oder deren Beauftragten zurückgegebene Banknoten und Münzen werden deren jeweiligen bei den NZBen geführten Konten nach der üblichen Praxis gutgeschrieben.

Artikel 10

Abdeckung von Kreditrisiken

Die refinanzierungsfähigen Sicherheiten im Sinne von Artikel 11 werden den NZBen spätestens zum Geschäftsschluss des letzten Geschäftstages des Jahres 2001 für die im Rahmen der vorzeitigen Abgabe vor oder am 31. Dezember 2001 ausgelieferten Banknoten und Münzen gestellt. Die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sicherheiten werden durch entsprechende Regelungen gemäß den Bestimmungen der Leitlinie EZB/2000/7 gestellt. Bis zur Erfuellung der gesicherten Verpflichtungen werden ausreichende Sicherheiten beibehalten.

Artikel 11

Refinanzierungsfähige Sicherheiten

(1) Sämtliche Sicherheiten, die nach der Leitlinie EZB/2000/7 als refinanzierungsfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems eingestuft sind oder sonstige, vom EZB-Rat auf Vorschlag einer NZB zugelassenen Sicherheiten, können im Rahmen der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe gestellt werden.

(2) Buchgeld in Form einer zum gleichen Zinssatz wie Mindestreserven verzinslichen Einlage auf einem Sonderkonto, oder in einer anderen, von den NZBen für angemessen angesehenen Form, kann ebenfalls als Sicherheit gestellt werden.

Artikel 12

Statistische Aspekte

Zur Anwendung der EZB-Verordnung (EG) Nr. 2819/98 vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2000 vom 31. August 2000(6), stellen die NZBen sicher, dass die monetären Finanzinstitute zwischen dem 1. September 2001 und dem 31. Dezember 2001 die in Zusammenhang mit vorzeitig abgegebenen Banknoten und Münzen stehenden Positionen und Geschäfte nicht in der Bilanz ausweisen.

Artikel 13

Verteilung an im Euro-Währungsgebiet eingerichtete Zweigstellen

Unter den in dieser Leitlinie festgelegten Bedingungen gestatten die NZBen Kreditinstituten oder deren Beauftragten, die vorzeitig abgegebenen Banknoten ab dem 1. September 2001 an ihre im Euro-Währungsgebiet ansässigen Zweigstellen zu verteilen.

Artikel 14

Verteilung an außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen oder Zentralen

Unter den in dieser Leitlinie festgelegten Bedingungen, insbesondere den Bestimmungen über das Stellen von geeigneten Sicherheiten nach Artikel 4 Absatz 2, gestatten die NZBen Kreditinstituten oder deren Beauftragten, die vorzeitig abgegebenen Banknoten ab dem 1. Dezember 2001 an ihre außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen oder Zentralen zu verteilen.

KAPITEL III

WEITERGABE

Artikel 15

Lieferbedingungen

(1) Die NZBen gestatten Kreditinstituten oder deren Beauftragten die Weitergabe von Euro-Banknoten und Münzen an Dritte ab dem 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001. Die Weitergabe durch Kreditinstitute oder deren Beauftragte erfolgt auf deren eigene Gefahr und in deren voller Verantwortung und unterliegt den von den NZBen nach dieser Leitlinie festgelegten Bedingungen.

(2) Die NZBen können für die Weitergabe durch Kreditinstitute oder deren Beauftragte Meldepflichten auferlegen.

(3) Die NZBen verlangen, dass Kreditinstitute oder deren Beauftragte in ihren Regelungen zur Weitergabe insbesondere vorsehen, dass

a) Dritte, die Euro-Banknoten gemäß den vorstehenden Bestimmungen erhalten, diese vor dem 1. Januar 2002, 0 Uhr Ortszeit, in keiner Weise ausgeben;

b) Dritte, die vorzeitig abgegebene Banknoten erhalten, diese sicher verwahren;

c) jede Pflichtverletzung durch Dritte, die vorzeitig abgegebene Banknoten erhalten, die Verpflichtung zur Zahlung von vertraglichen Sanktionen zur Folge hat, es sei denn, diese Sanktionen überschneiden sich mit bestehender nationaler Gesetzgebung, die ein gleichwertiges Schutzniveau vorsieht.

Artikel 16

Ausschluss der Öffentlichkeit

Die NZBen untersagen Kreditinstituten und deren Beauftragten, Regelungen zur Weitergabe von Euro-Banknoten zu treffen, die zu einem vorzeitigen in Umlauf bringen von Euro-Banknoten führen würden.

Artikel 17

Abdeckung von Kreditrisiken

Sofern sie nicht bereits gemäß Artikel 4 Absatz 2 gestellt wurden, werden refinanzierungsfähige Sicherheiten im Sinne von Artikel 11 den NZBen für die weitergegebenen Banknoten und -Münzen vom Zeitpunkt der Weitergabe an bis zur Erfuellung der gesicherten Verpflichtungen gestellt. Die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sicherheiten werden durch entsprechende Regelungen gemäß den Bestimmungen der Leitlinie EZB/2000/7 gestellt.

Artikel 18

Weitergabe außerhalb des Euro-Währungsgebiets

(1) Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 untersagen die NZBen Kreditinstituten und deren Beauftragten die Weitergabe an sonstige Dritte, einschließlich Einzelhändler, die außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig sind.

(2) Die NZBen gestatten die Weitergabe an i) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/12/EG, die sich außerhalb des Euro-Währungsgebiets befinden, und die Tochterunternehmen von Kreditinstituten, deren Zentrale sich im Euro-Währungsgebiet befindet, sind, sowie an ii) sonstige Kreditinstitute, deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltung sich nicht im Euro-Währungsgebiet befindet, unter den folgenden Voraussetzungen:

a) die Weitergabe erfolgt ab dem 1. Dezember 2001;

b) es finden die Bestimmungen dieses Kapitels III Anwendung;

c) den in Absatz 2 unter den Ziffern i) und ii) genannten Unternehmen ist ihrerseits Weitergabe an sonstige Dritte untersagt.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Überprüfung

Die NZBen übermitteln der EZB spätestens am 2. März 2001 Kopien der von ihnen zur Erfuellung dieser Leitlinie geschaffenen Rechtsinstrumente.

Artikel 20

Schlussbestimmung

(1) Diese Leitlinie findet keine Anwendung auf die physische Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen von NZBen an sonstige Zentralbanken mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsraums.

(2) Den NZBen wird empfohlen, die Bestimmungen dieser Leitlinie, die sich auf Euro-Münzen beziehen, anzuwenden, es sei denn, die für die Beziehung zwischen jeder NZB und dem betreffenden Finanzministerium geltenden nationalen Vorschriften sehen etwas anderes vor.

(3) Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

(4) Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Januar 2001.

Im Auftrag des EZB-Rates

Der Präsident

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(3) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

(4) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37.

(5) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 7.

(6) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34.

nach oben