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Dokument 32001D0011

2001/912/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2001 über bestimmte Voraussetzungen für den Zugang zum Falschgeldüberwachungssystem (FGÜS) (EZB/2001/11)

ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 49–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 51 - 53
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 51 - 53
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 51 - 53
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 51 - 53
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 10 Band 003 S. 51 - 53
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 51 - 53
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 51 - 53
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 51 - 53
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 51 - 53
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 78 - 80
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 78 - 80
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 4 - 6

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/912/oj

32001D0912

2001/912/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2001 über bestimmte Voraussetzungen für den Zugang zum Falschgeldüberwachungssystem (FGÜS) (EZB/2001/11)

Amtsblatt Nr. L 337 vom 20/12/2001 S. 0049 - 0051


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 8. November 2001

über bestimmte Voraussetzungen für den Zugang zum Falschgeldüberwachungssystem (FGÜS)

(EZB/2001/11)

(2001/912/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschungen(1) erforderlichen Maßnahmen sieht bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhebung und Speicherung von Daten über falsche oder gefälschte Banknoten und Münzen sowie mit dem Zugang zu diesen Daten vor.

(2) Fälschungen können nicht allein auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets bekämpft werden. Zu diesem Zweck hat der Rat der Europäischen Union gemäß Titel VI des Vertrages über die Europäische Union (d. h. die dritte Säule) Maßnahmen bezüglich des Euro ergriffen. Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates auf diejenigen Mitgliedstaaten erweitert, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben(2).

(3) Die bereits für die Analyse von Fälschungen und für die Erhebung von Informationen über Fälschungen bestehenden Verfahren und Systeme müssen weiterentwickelt werden. Die EZB hatte das Falschgeldanalysezentrum und die Falschgeld-Datenbank errichtet. Es erschien angemessen, Letztere umzustrukturieren, in "Falschgeldüberwachungssystem" (FGÜS) umzubenennen und ihre Aufgaben und Merkmale zu definieren.

(4) Die EZB schafft die Voraussetzungen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1338/2001 und (EG) Nr. 1339/2001 geeignete Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen Daten des FGÜS gewährleisten. Zu diesem Zweck muss in allen nationalen Zentralbanken (NZBen) des Europäischen Systems der Zentralbanken ein nationales Falschgeldzentrum errichtet und die Funktion eines Sicherheitsbeauftragten des nationalen Falschgeldzentrums geschaffen werden. Die EZB schließt mit der Kommission und Europol außerdem die erforderlichen Vereinbarungen und Abkommen, um deren angemessenen Zugang zu den Daten des FGÜS sicherzustellen und ebenso gemäß Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 den Zugang des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums zu gewährleisten. Bei jedem Zugang sind die einschlägigen Mindestsicherheitsstandards einzuhalten. Dies ist aufgrund der Vertraulichkeit der Daten des FGÜS unerlässlich. Die Vertraulichkeit der Daten bedeutet, dass alle Informationen, die jeder Benutzer durch das FGÜS erhält, von diesem Benutzer ausschließlich zur Erfuellung der ihm obliegenden Aufgaben bei der Bekämpfung von Euro-Fälschungen verwendet werden sollten. Die Beschränkung des Zugangs zu FGÜS-Daten trägt dazu bei, die Vertraulichkeit sicherzustellen.

(5) Ein Verfahrenshandbuch und Mindestsicherheitsstandards für das FGÜS liegen dem EZB-Rat derzeit zur Genehmigung vor. Sie werden aufgrund der Vertraulichkeit der Daten, die in das FGÜS einzuspeisen und im Rahmen des FGÜS zugänglich zu machen sind, sowie aufgrund der Bedeutung der Tatsache, dass für die Nutzung des FGÜS eine vertrauliche Umgebung gewahrt werden muss, nicht veröffentlicht -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 gelten für diesen Beschluss.

Artikel 2

Falschgeldüberwachungssystem

(1) Die Falschgeld-Datenbank wird in Falschgeldüberwachungssystem (FGÜS) umbenannt. Jede Bezugnahme auf die Falschgeld-Datenbank in vorangehenden Rechtsakten gilt als Bezugnahme auf das FGÜS.

(2) Das FGÜS besteht aus einer zentralen Datenbank, in der alle technischen und statistischen Fälschungsdaten in Bezug auf Euro-Banknoten und -Münzen aus Mitgliedstaaten oder Drittländern gespeichert sind. Zu dem FGÜS gehören u. a. Funktionen zum Durchblättern und Bearbeiten, Möglichkeiten zum Herunter- und Hochladen von Daten sowie Netzwerke, die die verschiedenen Benutzer des FGÜS miteinander verbinden.

(3) Die Organisation und Verwaltung des FGÜS gehören zur Zuständigkeit des Direktoriums der EZB, das in diesem Zusammenhang den Standpunkt des Banknotenausschusses berücksichtigt.

Artikel 3

Zugang zu den Daten des Falschgeldüberwachungssystems

(1) Außer den NZBen haben weitere zuständige nationale Behörden Zugang zu den einschlägigen Daten des FGÜS, darunter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 die nationalen Falschgeldanalysezentren sowie die nationalen Münzanalysezentren bei Daten bezüglich Münzen. Zu diesem Zweck gelten die in den Artikeln 5 bis 9 dieses Beschlusses genannten Bedingungen.

(2) Die Europäische Kommission, das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum und Europol haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 Zugang zu den einschlägigen Daten des FGÜS. Die einzelnen Zugangsverfahren werden gegebenenfalls durch bilaterale Vereinbarungen und Abkommen mit der EZB geregelt.

(3) Unbeschadet des Bestehens von Abkommen über Währungsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dritten kann die EZB bestimmten Behörden oder Zentren dieser Dritten Zugang zu den einschlägigen Daten des FGÜS gewähren.

(4) Zusätzlich zu dem vorstehenden Absatz 3 und aufgrund von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 kann die EZB bestimmten Behörden oder Zentren von Drittländern Zugang zu den einschlägigen Daten des FGÜS gewähren. Diesen Behörden oder Zentren können ebenso im Einzelfall bestimmte Daten des FGÜS zur Verfügung gestellt werden, sofern dies nach Ansicht des Falschgeldanalysezentrums der EZB erforderlich ist.

Artikel 4

Einspeisung der Daten in das Falschgeldüberwachungssystem durch nationale Falschgeldanalysezentren und nationale Münzanalysezentren

Die Einspeisung von Daten über entdeckte falsche oder gefälschte Euro-Banknoten in das FGÜS durch ein nationales Falschgeldanalysezentrum und die Weiterleitung jeder neuen Art von mutmaßlich falschen oder gefälschten Euro-Banknoten an das Falschgeldanalysezentrum der EZB erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 und dem entsprechenden, vom EZB-Rat unter Mitwirkung des Erweiterten Rats der EZB genehmigten Verfahrenshandbuch. Nationale Falschgeldanalysezentren, die keine NZB sind oder nicht in einer NZB errichtet wurden, werden zu dem Verfahrenshandbuch befragt. Die erforderlichen Anpassungen des Verfahrenshandbuchs bezüglich der Einspeisung von Daten über Münzen in das FGÜS durch das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum und die nationalen Münzanalysezentren werden ebenfalls vorgenommen.

Artikel 5

Nationale Falschgeldzentren

(1) In den Mitgliedstaaten wird die Verwaltung des Zugangs zum FGÜS im Sinne von Artikel 3 von einem nationalen Falschgeldzentrum übernommen, das in jeder NZB errichtet wird. Dieses nationale Falschgeldzentrum erleichtert darüber hinaus die Kommunikation in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem FGÜS. Die Funktion eines Sicherheitsbeauftragten wird in Verbindung mit diesen Aufgaben innerhalb jedes nationalen Falschgeldzentrums geschaffen.

(2) Nach Zustimmung der EZB genehmigt das nationale Falschgeldzentrum gemäß dem vorstehenden Absatz 1 die verschiedenen Zugangsstufen zum FGÜS im Sinne von Artikel 3. Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Benutzernamen, die verschiedenen Benutzergruppen und die verschiedenen Zugangsstufen für diese Benutzer von dem vorstehend genannten Sicherheitsbeauftragten des nationalen Falschgeldzentrums geschaffen bzw. eingerichtet.

Artikel 6

Einhaltung der Sicherheitsstandards des Falschgeldüberwachungssystems

Die von allen Behörden oder Zentren (nationales Falschgeldanalysezentrum und/oder nationales Münzanalysezentrum), in denen Benutzer des FGÜS vorhanden sind, sowie von all diesen Benutzern beim Zugang zum FGÜS einzuhaltenden Mindestsicherheitsstandards werden vom EZB-Rat unter Mitwirkung des Erweiterten Rats der EZB verabschiedet und den nationalen Falschgeldzentren mitgeteilt.

Artikel 7

Vertraulichkeit

(1) Jede Behörde oder jedes Zentrum, in dem Benutzer des FGÜS vorhanden sind, informiert diese über die Vertraulichkeit der Daten des FGÜS und über sämtliche Zugangsbeschränkungen für jeden Benutzer dieser Behörde oder dieses Zentrums sowie anderer Behörden oder Zentren, wenn der Sicherheitsbeauftragte des jeweiligen nationalen Falschgeldzentrums die Behörde oder das Zentrum über diese Beschränkungen unterrichtet. Das jeweilige nationale Falschgeldzentrum kann beantragen, dass jede Behörde oder jedes Zentrum eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet, in der erklärt wird, dass der Inhalt dieses Beschlusses ordnungsgemäß zur Kenntnis genommen wurde. Jede Behörde oder jedes Zentrum berät mit dem jeweiligen nationalen Falschgeldzentrum über alle maßgeblichen Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Vertraulichkeit der Daten des FGÜS. Die nationalen Falschgeldzentren beraten mit dem Falschgeldanalysezentrum der EZB über das Ergebnis dieser Anträge oder Beratungen.

(2) Mitteilungen, die Daten des FGÜS enthalten, die für die Öffentlichkeit, für Kreditinstitute und für Hersteller bestimmter Materialien bestimmt sind, werden mit dem jeweiligen nationalen Falschgeldzentrum abgestimmt, das sich wiederum mit dem Falschgeldanalysezentrum der EZB berät.

(3) Die EZB berät mit dem jeweiligen nationalen Falschgeldzentrum über eine vorübergehende Sperrung des Zugangs. Sowohl die EZB als auch das jeweilige nationale Falschgeldzentrum kann den Zugang zum FGÜS für Benutzer des FGÜS vorübergehend sperren, falls dies für den Schutz der Vertraulichkeit der Daten des FGÜS erforderlich ist. Das jeweilige nationale Falschgeldzentrum berät mit der Behörde oder dem Zentrum, der bzw. dem die Benutzer angehören, mit dem Ziel, die angemessenen Bedingungen für die Nutzung des FGÜS wiederherzustellen.

(4) Die in Artikel 6 genannten Mindestsicherheitsstandards sowie das in Artikel 4 genannte Verfahrenshandbuch werden nach entsprechender Genehmigung durch den EZB-Rat aus Gründen der Vertraulichkeit nicht veröffentlicht.

Artikel 8

Überwachung

Die nationalen Falschgeldzentren richten in Absprache mit den entsprechenden Behörden oder Zentren Verfahren zur Überwachung der Einhaltung von Artikel 6 und 7 durch diese Behörden oder Zentren sowie zur Verabschiedung geeigneter Maßnahmen im diesem Zusammenhang ein. Diese Verfahren ermöglichen auch eine Beteiligung der EZB an der Überprüfung. Die EZB richtet in Absprache mit den NZBen ebenso Verfahren für die Überwachung der Einhaltung dieses Beschlusses durch die nationalen Falschgeldzentren ein.

Artikel 9

Durchführung

Das Direktorium der EZB ergreift sämtliche Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses, die im Hinblick auf die Wirksamkeit und die Sicherheit des FGÜS erforderlich sind. Hierzu gehören auch Maßnahmen im Hinblick auf das in Artikel 4 genannte Verfahrenshandbuch bzw. auf die in Artikel 6 genannten Mindestsicherheitsstandards. Zu diesem Zweck berücksichtigt es den Standpunkt des Banknotenausschusses. Das Direktorium der EZB unterrichtet den EZB-Rat über sämtliche Maßnahmen, die es in Anwendung dieses Artikels ergreift. Darüber hinaus kann die EZB generell technische Erläuterungen und Spezifikationen bezüglich der Nutzung oder Sicherheit des FGÜS zur Verfügung stellen.

Artikel 10

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. November 2001.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(2) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11.

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