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Dokument 32001R0985

Verordnung (EG) Nr. 985/2001 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung EZB/1999/4 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/2001/4)

ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 24–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 330 - 330
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 330 - 330
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 330 - 330
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 330 - 330
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 01 Band 003 S. 330 - 330
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 330 - 330
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 330 - 330
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 330 - 330
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 330 - 330
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 31 - 31
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 31 - 31
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 6 - 6

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/985/oj

32001R0985

Verordnung (EG) Nr. 985/2001 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung EZB/1999/4 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/2001/4)

Amtsblatt Nr. L 137 vom 19/05/2001 S. 0024 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 985/2001 der Europäischen Zentralbank

vom 10. Mai 2001

zur Änderung der Verordnung EZB/1999/4 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

(EZB/2001/4)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 110 Absatz 3,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 34.3 und 19.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung EZB/1999/4 vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen(2), soll aus den nachfolgenden Gründen geändert werden.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich das bestehende Verfahren zur Erfassung von sämtlichen, für die Festlegung und Vollstreckung der Sanktionen relevanten Informationen, insbesondere der Austausch von Originaldokumenten und -unterlagen, als außerordentlich aufwendig erweist. Aus diesem Grunde ist eine Vereinfachung des Verfahrens erforderlich, um eine effiziente und sichere Anwendung der Sanktionen im Rahmen eines zügigen Verfahrens zu ermöglichen, wobei gleichzeitig dasselbe Maß an Rechtssicherheit gewährleistet wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung EZB/1999/4

Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung EZB/1999/4 erhält folgenden Wortlaut: "(5) Die betroffene nationale Zentralbank oder die EZB erfasst sämtliche für die Festlegung und die Vollstreckung der Sanktion relevanten Informationen in einer Akte, die für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Verhängung der Sanktion endgültig wird, aufbewahrt wird. Die zuständige nationale Zentralbank übergibt der EZB Kopien von sämtlichen in ihrem Besitz befindlichen, mit dem Übertretungsverfahren zusammenhängenden Originaldokumenten und -unterlagen."

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am vierundzwanzigsten Tag des auf den Monat ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Monats in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Mai 2001.

Im Auftrag des EZB-Rates

Der Präsident

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(2) Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank, (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).

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