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Dokument 31999Q0519

Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 22. April 1999

ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 34–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 29/02/2004; Aufgehoben und ersetzt durch 32004D0002

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/1999/519/oj

31999Q0519

Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 22. April 1999

Amtsblatt Nr. L 125 vom 19/05/1999 S. 0034 - 0039


GESCHÄFTSORDNUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG VOM 22. APRIL 1999

DER EZB-RAT -

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 12.3 -

HAT BESCHLOSSEN, DIE FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG ZU VERABSCHIEDEN:

EINFÜHRUNGSKAPITEL

Artikel 1

Vertrag und Satzung

Diese Geschäftsordnung ergänzt den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) und die Satzung. Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung, die sie im EG-Vertrag und in der Satzung haben.

KAPITEL I

DER EZB-RAT

Artikel 2

Termin und Ort der Sitzungen des EZB-Rates

2.1. Die Sitzungstermine werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Präsidenten bestimmt. Grundsätzlich trifft sich der EZB-Rat regelmäßig nach Maßgabe eines Terminplans, der von ihm frühzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahres festgelegt wird.

2.2. Der Präsident beruft eine Sitzung des EZB-Rates ein, wenn mindestens drei Mitglieder des EZB-Rates darum ersuchen.

2.3. Der Präsident kann zudem Sitzungen des EZB-Rates einberufen, wann immer er dies für notwendig erachtet.

2.4. Die Sitzungen des EZB-Rates finden normalerweise in den Räumlichkeiten der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "EZB" bezeichnet) statt.

2.5. Sitzungen können auch in Form von Telekonferenzen stattfinden, es sei denn, mindestens drei Zentralbankpräsidenten erheben Einwände dagegen.

Artikel 3

Teilnahme an Sitzungen des EZB-Rates

3.1. Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist die Teilnahme an Sitzungen des EZB-Rates seinen Mitgliedern, dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.

3.2. Jeder Zentralbankpräsident kann normalerweise für jene Teile der Sitzungen, in denen keine geldpolitischen Angelegenheiten beraten werden, von einer Person begleitet werden.

3.3. Bei Verhinderung eines Zentralbankpräsidenten kann dieser unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 schriftlich einen Stellvertreter benennen. Die entsprechende schriftliche Mitteilung ist dem Präsidenten rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung zuzuleiten.

3.4. Der EZB-Rat kann auch andere Personen zu seinen Sitzungen einladen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

Artikel 4

Abstimmungsverfahren

4.1. Der EZB-Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist der EZB-Rat nicht beschlußfähig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die Beschlußfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist.

4.2. Die Stimmabgabe im EZB-Rat erfolgt auf Aufforderung durch den Präsidenten. Der Präsident leitet eine Abstimmung auch auf Antrag eines Mitglieds ein.

4.3. Stimmenthaltungen stehen dem Zustandekommen von Beschlüssen des EZB-Rates nach Artikel 41.2 der Satzung nicht entgegen.

4.4. Ist ein Mitglied des EZB-Rates über einen längeren Zeitraum (von mehr als einem Monat) an der Stimmabgabe verhindert, so kann er einen Stellvertreter als Mitglied des EZB-Rates benennen.

4.5. Nach Maßgabe des Artikels 10.3 der Satzung kann der von einem verhinderten Zentralbankpräsidenten benannte Stellvertreter in Fällen, in denen Beschlüsse nach Artikel 28, 29, 30, 32, 33 oder 51 der Satzung zu fassen sind, dessen gewogene Stimme abgeben.

4.6. Auf Antrag von drei Mitgliedern des EZB-Rates kann der Präsident eine geheime Abstimmung veranlassen. Eine geheime Abstimmung ist stets erforderlich, wenn Mitglieder des EZB-Rates persönlich von einem anstehenden Beschluß nach Artikel 11.1, 11.3 oder 11.4 der Satzung betroffen sind. In solchen Fällen nehmen die betroffenen Mitglieder nicht an der Abstimmung teil.

4.7. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, es sei denn, mindestens drei Mitglieder des EZB-Rates erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, i) daß jedem Mitglied des EZB-Rates in der Regel, mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen, ii) daß jedes Mitglied des EZB-Rates (oder der jeweilige, nach Maßgabe des vorstehenden Artikels 4.4 benannte Stellvertreter) persönlich unterschreibt und iii) daß jeder derartige Beschluß im Protokoll der nächsten Sitzung des EZB-Rates festgehalten wird.

Artikel 5

Organisation der Sitzungen des EZB-Rates

5.1. Die Tagesordnung einer jeden Sitzung wird vom EZB-Rat genehmigt. Dazu erstellt das Direktorium eine vorläufige Tagesordnung, die den Mitgliedern des EZB-Rates und anderen zur Teilnahme an der Sitzung befugten Personen zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens acht Tage vor der jeweiligen Sitzung zuzuleiten ist, wobei Notfälle, in denen das Direktorium den Umständen entsprechend zu verfahren hat, ausgenommen sind. Der EZB-Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder eines Mitgliedes des EZB-Rates beschließen, Punkte von der vorläufigen Tagesordnung abzusetzen oder zusätzliche Punkte aufzunehmen. Ein Tagesordnungspunkt ist auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des EZB-Rates abzusetzen, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern nicht rechtzeitig zugegangen sind.

5.2. Das Protokoll der Aussprachen des EZB-Rates wird seinen Mitgliedern bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) zur Genehmigung vorgelegt und vom Präsidenten unterzeichnet.

KAPITEL II

DAS DIREKTORIUM

Artikel 6

Termin und Ort der Sitzungen des Direktoriums

6.1. Die Sitzungstermine werden vom Direktorium auf Vorschlag des Präsidenten bestimmt.

6.2. Der Präsident kann zudem Sitzungen des Direktoriums einberufen, wann immer er dies für notwendig hält.

Artikel 7

Abstimmungsverfahren

7.1. Das Direktorium ist im Sinne von Artikel 11.5 der Satzung beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist das Direktorium nicht beschlußfähig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die Beschlußfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist.

7.2. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, es sei denn, mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums erheben Einwände dagegen.

7.3. Mitglieder des Direktoriums, die persönlich von einem anstehenden Beschluß nach Artikel 11.1, 11.3 oder 11.4 der Satzung betroffen sind, nehmen nicht an der Abstimmung teil.

Artikel 8

Organisation der Sitzungen des Direktoriums

Das Direktorium entscheidet über die Organisation seiner Sitzungen.

KAPITEL III

ORGANISATION DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

Artikel 9

Ausschüsse des Europäischen Systems der Zentralbanken

9.1. Ausschüsse des Europäischen Systems der Zentralbanken (nachfolgend als "ESZB-Ausschüsse" bezeichnet), die sich aus Vertretern der EZB und der nationalen Zentralbank eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats zusammensetzen, werden eingesetzt, um die Arbeiten des Europäischen Systems der Zentralbanken (nachfolgend als "ESZB" bezeichnet) zu unterstützen.

9.2. Der EZB-Rat legt die Aufgaben der ESZB-Ausschüsse fest und ernennt deren Vorsitzende. In der Regel wird der Vorsitz von einem Vertreter der EZB übernommen. Sowohl der EZB-Rat als auch das Direktorium haben das Recht, ESZB-Ausschüsse mit der Untersuchung bestimmter Themenbereiche zu beauftragen.

9.3. Die Berichterstattung der ESZB-Ausschüsse an den EZB-Rat erfolgt über das Direktorium. Der Ausschuß für Bankenaufsicht ist nicht verpflichtet, seine Berichte an den EZB-Rat über das Direktorium weiterzuleiten, wenn er als Forum für Konsultationen zu Fragen fungiert, die nicht mit den im EG-Vertrag und in der Satzung festgelegten Aufsichtsfunktionen des ESZB zusammenhängen.

9.4. Die nationale Zentralbank jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats kann ebenfalls jeweils einen Vertreter benennen, der an den Sitzungen eines ESZB-Ausschusses teilnimmt, wenn Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Erweiterten Rates fallen. Die Vertreter können zudem zu Sitzungen eingeladen werden, wenn der Vorsitzende eines Ausschusses und das Direktorium dies für angebracht halten.

9.5. Bei bestimmten Angelegenheiten von unmittelbarem Interesse für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften können Vertreter der Kommissionsdienststellen eingeladen werden, an Sitzungen der ESZB-Ausschüsse teilzunehmen. Vertreter anderer Gemeinschaftsinstitutionen und Dritte können ebenfalls eingeladen werden, wenn und soweit dies für angebracht erachtet wird.

9.6. Die EZB übernimmt die Sekretariatsaufgaben der ESZB-Ausschüsse.

Artikel 10

Interne Organisationsstruktur

10.1. Das Direktorium beschließt nach Anhörung des EZB-Rates über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB. Dieser Beschluß wird veröffentlicht.

10.2. Sämtliche Arbeitseinheiten der EZB werden vom Direktorium geführt und geleitet. Das Direktorium beschließt darüber, wie die Zuständigkeiten im Hinblick auf die einzelnen Arbeitseinheiten der EZB unter seinen Mitgliedern aufgeteilt werden, und teilt dies dem EZB-Rat, dem Erweiterten Rat und den Mitarbeitern der EZB mit. Solche Beschlüsse können nur in Anwesenheit aller Mitglieder des Direktoriums und nicht gegen die Stimme des Präsidenten getroffen werden.

Artikel 11

Mitarbeiter der EZB

11.1. Jeder Mitarbeiter der EZB wird über seine Position innerhalb der Organisationsstruktur der EZB, seinen Berichtsweg und seinen Aufgabenbereich unterrichtet.

11.2. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 36 und 47 der Satzung erläßt das Direktorium Organisationsvorschriften (nachfolgend als "Rundverfügungen" bezeichnet). Die Mitarbeiter der EZB sind verpflichtet, diese Vorschriften zu beachten.

11.3. Das Direktorium erläßt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und die Mitarbeiter der EZB, der laufend aktualisiert wird.

KAPITEL IV

MITWIRKUNG DES ERWEITERTEN RATES AN DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN

Artikel 12

Beziehungen zwischen dem EZB-Rat und dem Erweiterten Rat

12.1. Der Erweiterte Rat erhält die Gelegenheit zur Äußerung, ehe der EZB-Rat über folgendes entscheidet:

- Stellungnahmen nach Artikel 4 und 25.1 der Satzung,

- Empfehlungen der EZB nach Artikel 42 der Satzung, die den Bereich der Statistik betreffen,

- den Jahresbericht,

- die Regeln zur Standardisierung der Rechnungslegungsvorschriften und der Meldung der Geschäfte,

- die Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 29 der Satzung,

- die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB,

- eine Stellungnahme der EZB, entweder nach Artikel 109 l Absatz 5 des EG-Vertrags oder im Hinblick auf Rechtsakte der Gemeinschaft bei Aufhebung einer Ausnahmeregelung, im Rahmen der Vorarbeiten für die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse.

12.2. In allen Fällen, in denen der Erweiterte Rat nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes um Äußerung ersucht wird, ist diese innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, die mindestens zehn Arbeitstage betragen muß. Bei Dringlichkeit (die im Ersuchen um Stellungnahme zu begründen ist) kann die Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt werden. Der Präsident kann beschließen, das schriftliche Verfahren zu verwenden.

12.3. Der Präsident unterrichtet den Erweiterten Rat nach Maßgabe des Artikels 47.4 der Satzung über die vom EZB-Rat gefaßten Beschlüsse.

Artikel 13

Beziehungen zwischen dem Direktorium und dem Erweiterten Rat

13.1. Der Erweiterte Rat erhält die Gelegenheit zur Äußerung, ehe das Direktorium

- Rechtsakte des EZB-Rates umsetzt, an denen der Erweiterte Rat nach vorstehendem Artikel 12.1 mitzuwirken hat, und

- aufgrund der ihm gemäß Artikel 12.1 der Satzung vom EZB-Rat übertragenen Befugnisse Rechtsakte verabschiedet, an denen der Erweiterte Rat nach Artikel 12.1 dieser Geschäftsordnung mitzuwirken hat.

13.2. In allen Fällen, in denen der Erweiterte Rat nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes um Äußerung ersucht wird, ist diese innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, die mindestens zehn Arbeitstage betragen muß. Bei Dringlichkeit (die im Ersuchen um Stellungnahme zu begründen ist) kann die Frist auf fünf Arbeitstage gekürzt werden. Der Präsident kann beschließen, das schriftliche Verfahren zu verwenden.

KAPITEL V

SPEZIELLE VERFAHRENSTECHNISCHE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Übertragung von Befugnissen

14.1. Die Übertragung von Befugnissen des EZB-Rates auf das Direktorium nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 12.1 Absatz 2 letzter Satz der Satzung wird den Betroffenen mitgeteilt oder bei Angelegenheiten mit Rechtswirkung auf Dritte gegebenenfalls veröffentlicht. Jeder aufgrund der Übertragung von Befugnissen beschlossene Rechtsakt ist dem EZB-Rat unverzüglich mitzuteilen.

14.2. Das Verzeichnis der Zeichnungsberechtigten der EZB, das nach Maßgabe von Beschlüssen nach Artikel 39 der Satzung erstellt wird, wird daran interessierten Dritten zugeleitet.

Artikel 15

Verfahren zur Erstellung des Haushalts

15.1. Vor dem Ende eines jeden Geschäftsjahrs verabschiedet der EZB-Rat den Haushalt der EZB für das nächste Geschäftsjahr, und zwar auf der Grundlage eines vom Direktorium nach den vom EZB-Rat festgelegten Grundsätzen erstellten Vorschlags.

15.2. Zur Unterstützung in Fragen des Haushalts der EZB setzt der EZB-Rat einen Haushaltsausschuß ein und bestimmt dessen Aufgaben und Zusammensetzung.

Artikel 16

Berichterstattung und Rechnungslegung

16.1. Die Zuständigkeit für die Verabschiedung des Jahresberichts nach Artikel 15.3 der Satzung liegt beim EZB-Rat.

16.2. Die Zuständigkeit für die Verabschiedung und Veröffentlichung der vierteljährlichen Berichte nach Artikel 15.1, des konsolidierten Wochenausweises nach Artikel 15.2 und der konsolidierten Bilanz nach Artikel 26.3 der Satzung sowie anderer Berichte wird auf das Direktorium übertragen.

16.3. Das Direktorium erstellt den Jahresabschluß der EZB unter Beachtung der vom EZB-Rat festgelegten Grundsätze innerhalb des ersten Monats des jeweils nachfolgenden Geschäftsjahres. Dieser wird den externen Rechnungsprüfern vorgelegt.

16.4. Der EZB-Rat verabschiedet den Jahresabschluß der EZB innerhalb des ersten Quartals des jeweiligen Folgejahres. Der Bericht der externen Rechnungsprüfer ist dem EZB-Rat vor dieser Verabschiedung vorzulegen.

Artikel 17

Rechtsinstrumente der EZB

17.1. Verordnungen der EZB werden vom EZB-Rat verabschiedet und in seinem Auftrag vom Präsidenten unterzeichnet.

17.2. EZB-Leitlinien werden vom EZB-Rat in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften verabschiedet und bekanntgegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Sie sind mit Gründen zu versehen. Die Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken kann in Form einer Fernkopie, einer elektronischen Nachricht, eines Fernschreibens oder in Papierform erfolgen. Jede EZB-Leitlinie, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften übersetzt.

17.3. Der EZB-Rat kann seine normativen Befugnisse zum Zweck der Umsetzung seiner Verordnungen und Leitlinien auf das Direktorium übertragen. In der jeweiligen Verordnung oder Leitlinie sind die umzusetzenden Maßnahmen im einzelnen darzulegen sowie die Grenzen und der Umfang der übertragenen Befugnisse anzugeben.

17.4. Entscheidungen und Empfehlungen der EZB werden je nach Zuständigkeitsbereich vom EZB-Rat oder vom Direktorium verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet. Sie sind mit Gründen zu versehen. Empfehlungen zu ergänzenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nach Artikel 42 der Satzung werden vom EZB-Rat verabschiedet.

17.5. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 2 und des Artikels 47.1 erster Gedankenstrich der Satzung werden Stellungnahmen der EZB vom EZB-Rat verabschiedet. Unter außergewöhnlichen Umständen und sofern sich nicht mindestens drei Zentralbankpräsidenten dafür aussprechen, die Zuständigkeit für die Verabschiedung bestimmter Stellungnahmen beim EZB-Rat zu belassen, können Stellungnahmen der EZB jedoch vom Direktorium verabschiedet werden, und zwar nach Maßgabe der Anmerkungen des EZB-Rates und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Erweiterten Rates der EZB. Stellungnahmen der EZB werden vom Präsidenten unterzeichnet.

17.6. EZB-Weisungen werden vom Direktorium in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften erteilt und bekanntgegeben sowie im Auftrag des Direktoriums vom Präsidenten oder von zwei Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet. Die Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken kann in Form einer Fernkopie, einer elektronischen Nachricht, eines Fernschreibens oder in Papierform erfolgen. Jede EZB-Weisung, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften übersetzt.

17.7. Sämtliche Rechtsinstrumente der EZB werden zur leichteren Identifizierung fortlaufend numeriert. Das Direktorium trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Originale sicher verwahrt, die Adressaten oder die um Anhörung ersuchenden Behörden unterrichtet und Verordnungen der EZB, Stellungnahmen der EZB zu Entwürfen von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie jene Rechtsinstrumente der EZB, deren Veröffentlichung ausdrücklich verfügt worden ist, in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

17.8. Die Grundsätze der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 werden auf die in Artikel 34 der Satzung vorgesehenen Rechtsakte der EZB angewendet.

Artikel 18

Verfahren nach Artikel 105a Absatz 2 des EG-Vertrags

Die Erteilung der in Artikel 105a Absatz 2 des EG-Vertrags vorgesehenen Genehmigung erfolgt für sämtliche teilnehmenden Mitgliedstaaten im letzten Quartal eines jeden Jahres in Form eines einzigen Beschlusses des EZB-Rates für das jeweilige Folgejahr.

Artikel 19

Beschaffungen

19.1. Bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die EZB wird den Grundsätzen der öffentlichen Bekanntgabe, der Transparenz, des gleichberechtigten Zugangs, der Nicht-Diskriminierung und einer effizienten Verwaltung gebührend Rechnung getragen.

19.2. Unter Einhaltung der Grundsätze einer effizienten Verwaltung kann in dringlichen Fällen, aus Sicherheits- oder Vertraulichkeitsgründen, bei Verfügbarkeit nur eines einzigen Lieferanten, bei Lieferungen der nationalen Zentralbanken an die EZB, zur Gewährleistung der Kontinuität von Lieferungen und bei vom Europäischen Währungsinstitut (nachfolgend als "EWI" bezeichnet) übernommenen Vermögenswerten ausnahmsweise von den zuvor genannten Grundsätzen abgewichen werden.

Artikel 20

Auswahl, Einstellung und Beförderung von Mitarbeitern

20.1. Sämtliche Mitarbeiter werden vom Direktorium ausgewählt, eingestellt und befördert.

20.2. Bei der Auswahl, Einstellung und Beförderung von Mitarbeitern wird den Grundsätzen der beruflichen Eignung, der öffentlichen Bekanntgabe, der Transparenz, des gleichberechtigten Zugangs und der Nichtdiskriminierung gebührend Rechnung getragen. Die Einstellungs- und internen Beförderungsregeln und -verfahren werden in einer Rundverfügung präzisiert.

20.3. Das Direktorium kann Mitarbeiter des EWI (das liquidiert wird) ohne Beachtung besonderer Einstellungsregeln und -verfahren in die Dienste der EZB übernehmen.

Artikel 21

Beschäftigungsbedingungen

21.1. Die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften geregelt.

21.2. Die Beschäftigungsbedingungen werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums genehmigt und geändert. Der Erweiterte Rat wird nach Maßgabe der in dieser Geschäftsordnung festgelegten Verfahren angehört.

21.3. Die Beschäftigungsbedingungen werden durch Dienstvorschriften umgesetzt, die vom Direktorium festgelegt und geändert werden.

21.4. Die Personalvertretung ist vor der Festlegung neuer Beschäftigungsbedingungen oder Dienstvorschriften anzuhören. Ihre Stellungnahme ist dem EZB-Rat oder dem Direktorium vorzulegen.

Artikel 22

Mitteilungen und Bekanntmachungen

Allgemeine Mitteilungen und die Bekanntgabe von Beschlüssen der Beschlußorgane der EZB können sowohl durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als auch durch Übermittlung über die an den Finanzmärkten etablierten Nachrichtenagenturen erfolgen.

Artikel 23

Geheimhaltung von und Zugang zur Dokumentation und den Archiven der EZB

23.1. Die Aussprachen der Beschlußorgane der EZB und aller von diesen eingesetzten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen sind vertraulich, sofern der EZB-Rat den Präsidenten nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis der Beratungen zu veröffentlichen.

23.2. Sämtliche von der EZB erstellten Dokumente sind vertraulich, sofern der EZB-Rat nichts Gegenteiliges beschließt. Der Zugang zur Dokumentation und den Archiven der EZB sowie zu den früher in den Archiven des EWI verwahrten Dokumenten unterliegt den Regelungen des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 3. November 1998 über den Zugang der Öffentlichkeit zur Dokumentation und zu den Archiven der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/12)(1).

23.3. Dokumente, die in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, des EWI und der EZB verwahrt werden, werden nach 30 Jahren frei zugänglich. In besonderen Fällen kann der EZB-Rat diesen Zeitraum verkürzen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Änderung dieser Geschäftsordnung

Der EZB-Rat kann die Geschäftsordnung ändern. Der Erweiterte Rat kann Änderungen vorschlagen, und das Direktorium kann ergänzende Regelungen innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs verabschieden.

Artikel 25

Veröffentlichung

Diese Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf fentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. April 1999.

Namens und im Auftrag des EZB-Rates

Der Präsident

Willem F. DUISENBERG

(1) ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 30.

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