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Dokument 32000O0006

Konsolidierte Fassung der Leitlinie EZB/2000/6 vom 20. Juli 2000 über die Anwendung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank nach dem Ende der Übergangszeit, geändert durch die Leitlinie EZB/2001/10

ABl. C 325 vom 21.11.2001, S. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 279 - 280
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 279 - 280
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 279 - 280
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 279 - 280
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 10 Band 001 S. 279 - 280
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 279 - 280
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 279 - 280
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 279 - 280
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 10 Band 001 S. 279 - 280
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 29 - 30
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 29 - 30
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 49 - 50

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

32000O0006

Konsolidierte Fassung der Leitlinie EZB/2000/6 vom 20. Juli 2000 über die Anwendung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank nach dem Ende der Übergangszeit, geändert durch die Leitlinie EZB/2001/10

Amtsblatt Nr. C 325 vom 21/11/2001 S. 0014 - 0015


Konsolidierte Fassung der Leitlinie EZB/2000/6 vom 20. Juli 2000 über die Anwendung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank nach dem Ende der Übergangszeit, geändert durch die Leitlinie EZB/2001/10

(2001/C 325/12)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1 des EG-Vertrages sowie auf Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet);

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 52 der Satzung ist der EZB-Rat ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Banknoten, die auf Währungen mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralbanken zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden.

(2) Das Ziel von Artikel 52 der Satzung besteht darin, ein hohes Maß an Ersetzbarkeit zwischen den nationalen Währungseinheiten nach der Annahme der Umrechnungskurse gemäß Artikel 123 Absatz 4 des EG-Vertrages und zwischen den nationalen Währungseinheiten und dem Euro zu gewährleisten. Zu diesem Zweck obliegt es dem EZB-Rat sicherzustellen, dass jede nationale Zentralbank bereit ist, von der nationalen Zentralbank eines anderen Mitgliedstaats, für den keine Ausnahmeregelung gilt, ausgegebene Banknoten zum Umrechnungskurs in Euro-Banknoten umzutauschen.

(3) Die nationalen Zentralbanken stellen sicher, dass Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten entweder gegen Euro-Banknoten und -Münzen umgetauscht oder entsprechend den nationalen gesetzlichen Bestimmungen auf ein Konto gutgeschrieben werden können. Die nationalen Zentralbanken stellen sicher, dass der Umtausch von Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten gegen Euro-Banknoten und -Münzen zur Parität erfolgen kann. Die nationalen Zentralbanken sind verpflichtet, diese Aufgabe selbst auszuführen oder einen Vertreter zu ernennen, der sie in ihrem Auftrag ausführt.

(4) Der EZB-Rat ist entschlossen sicherzustellen, dass jede nationale Zentralbank bereit ist, alle von der nationalen Zentralbank eines anderen Mitgliedstaats, für den keine Ausnahmeregelung gilt, ausgegebenen Banknoten in Euro-Banknoten umzutauschen.

(4a) Als allgemeine Regel gilt, dass gravierend beschädigte Banknoten für einen Umtausch nicht zulässig sind und es wird speziell auf gewisse Arten von Banknoten hingewiesen, die von den Umtauschregeln ausgeschlossen sind. Kennzeichnungsprogramme werden von einigen NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erleichterung und zum Schutz des Einzuges der nationalen Banknoten eingeführt. Daher werden gekennzeichnete Banknoten ausdrücklich zusammen mit jenen Banknoten aufgeführt, die für einen Umtausch nicht zulässig sind. Es erscheint erforderlich, Informationen zu den Kennzeichnungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf der EZB-Website zur Verfügung zu stellen.

(5) Gemäß Artikel 12.1 und Artikel 14.3 der Satzung sind Leitlinien der Europäischen Zentralbank integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet

- "NZBen" die nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem EG-Vertrag eingeführt haben;

- "teilnehmende Mitgliedstaaten" Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem EG-Vertrag eingeführt haben;

- "Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten" von einer nationalen Zentralbank ausgegebene Banknoten, die am 31. Dezember 2001 gesetzliches Zahlungsmittel waren, welche einer anderen nationalen Zentralbank oder deren beauftragtem Vertreter zum Umtausch vorgelegt werden;

- "Umtausch von Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten" den Umtausch von Banknoten, die von einer nationalen Zentralbank ausgegeben wurden und einer anderen nationalen Zentralbank oder deren beauftragtem Vertreter zum Umtausch gegen Euro-Banknoten und -Münzen oder zur Gutschrift auf ein Konto vorgelegt werden;

- "Kennzeichnung" die Kennzeichnung der nationalen Banknoten mit einem spezifischen und unverwechselbaren Symbol, z. B. mit gestanzten Löchern. Dies übernehmen die dazu befugten Institute in Anwendung der gesetzlichen Maßnahmen auf Ebene jedes teilnehmenden Mitgliedstaates mit dem Ziel, den Einzug der in Umlauf befindlichen Banknoten zu erleichtern;

- "Parität" den sich aus den vom EU-Rat gemäß Artikel 123 Absatz 4 des EG-Vertrages angenommenen Umrechnungskursen ergebenden Wert ohne eine Spanne zwischen Kauf- und Verkaufskurs.

Artikel 2

Pflicht zum Umtausch zur Parität

(1) Die NZBen stellen selbst oder über beauftragten Vertreter an mindestens einem Standort innerhalb ihres nationalen Territoriums sicher, dass Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten entweder gegen Euro-Banknoten und -Münzen umgetauscht oder auf Verlangen auf ein Konto bei dem Institut gutgeschrieben werden, das den Umtausch durchführt, wenn die nationalen gesetzlichen Bestimmungen eine solche Möglichkeit vorsehen, und zwar in beiden Fällen zu ihrer entsprechenden Parität.

(2) Die NZBen können die Zahl und/oder den Gesamtwert von Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, die sie pro Transaktion oder pro Tag anzunehmen bereit sind, beschränken.

Artikel 3

Zum Umtausch zulässige Banknoten

Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Umtausch nach der vorliegenden Leitlinie zulässig ist, dürfen nicht gravierend beschädigt sein. Insbesondere dürfen sie nicht aus mehr als zwei zusammengefügten Teilen der gleichen Banknote bestehen oder durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt worden sein. Darüber hinaus dürfen sie nicht gekennzeichnet oder auf eine Art und Weise beschädigt sein, die eine Überprüfung im Hinblick auf das Vorhandensein einer Kennzeichnung unmöglich macht.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

Diese Leitlinie gilt für alle Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. März 2002 zum Umtausch vorgelegt werden.

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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