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Dokument 32010D0026

2011/20/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/26)

ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 53–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 014 S. 116 - 116

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/20(1)/oj

15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/53


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Dezember 2010

über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank

(EZB/2010/26)

(2011/20/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 28.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 des Rates vom 8. Mai 2000 über Kapitalerhöhungen der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28.1 Satz 1 der ESZB-Satzung beträgt das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) 5 Mrd. EUR. Das Kapital der EZB wurde gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung infolge des Beitritts von Mitgliedstaaten zur Union und der Mitgliedschaft ihrer nationalen Zentralbanken im Europäischen System der Zentralbanken auf 5 760 652 402,58 EUR erhöht.

(2)

Gemäß Artikel 28.1 Satz 2 der ESZB-Satzung kann das Kapital der EZB durch einen Beschluss des EZB-Rates mit der in Artikel 10.3 der ESZB-Satzung vorgesehenen qualifizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt, erhöht werden.

(3)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 kann der EZB-Rat das Kapital der EZB über den in Artikel 28.1 Satz 1 der ESZB-Satzung festgelegten Betrag hinaus um einen zusätzlichen Betrag von bis zu 5 Mrd. EUR erhöhen.

(4)

Gemäß Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 legt die Verordnung eine Grenze für künftige Kapitalerhöhungen der EZB fest, so dass der EZB-Rat zu einem künftigen Zeitpunkt eine tatsächliche Kapitalerhöhung beschließen kann, um so die für die Geschäftstätigkeit der EZB erforderliche angemessene Eigenkapitalausstattung aufrechtzuerhalten.

(5)

Angesichts des Anstiegs der Bilanzsumme der EZB in den letzten Jahren wird die Erhöhung des Kapitals der EZB um 5 Mrd. EUR als erforderlich angesehen, um so die für die Geschäftstätigkeit der EZB erforderliche Eigenkapitalausstattung aufrechtzuerhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Erhöhung des Kapitals der EZB

Das Kapital der EZB wird um 5 Mrd. EUR von 5 760 652 402,58 EUR auf 10 760 652 402,58 EUR erhöht.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 29. Dezember 2010 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 115 vom 16.5.2000, S. 1.


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