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Dokument 32009O0023

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (EZB/2009/23)

ABl. L 16 vom 21.1.2010, S. 6–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 009 S. 67 - 108

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014O0015

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2010/64/oj

21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/6


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik

(EZB/2009/23)

(2010/34/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2008/30) (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung) (4) sollte an die neu gefasste Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und an die Verordnung (EG) Nr. 290/2009 der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2009/7) (5) angepasst werden.

(2)

Für die Hochrechnung von Geldmarktfonds und für die Auswahl des repräsentativsten Referenzkreises der Berichtspflichtigen sind neue Regelungen erforderlich.

(3)

Die neue Bilanz der Geldmarktfonds sollte eine aggregierte Bilanz im Sinne der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistiken über die Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8) (6) ergebenden Bilanz sein. Die Berichtslast kann verringert werden, indem die Erstellung der Bilanzen der Kreditinstitute (KI) und Geldmarktfonds effizienter ausgestaltet wird, d. h. indem die Bilanzen der KI als Differenz zwischen den Daten der sonstigen monetären Finanzinstitute (MFI) und den Daten der Geldmarktfonds erstellt werden.

(4)

Aufgrund der erweiterten Anforderungen für die Meldung von Daten über Verbriefungen und sonstige Übertragungen von an Nicht-MFI gewährten MFI-Krediten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) eingeführt wurden, ist die Meldung von Statistiken in diesen Bereichen nicht länger erforderlich.

(5)

Die nationalen Zentralbanken haben begonnen, die Statistik über Investmentfonds im Zusammenhang mit der Statistik über die sonstigen Finanzintermediäre gemäß Artikel 18 der Leitlinie EZB/2007/9 zu melden; dies bedeutet, dass die Übergangsregelung gemäß Artikel 14 Absatz 6 nicht länger erforderlich ist.

(6)

Neue Berichtspflichten für von MFI des Euro-Währungsgebiets an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährte Kredite, nach Wirtschaftszweig untergliedert, sind erforderlich, um die wirtschaftliche und monetäre Analyse der Entwicklung der Kreditgewährung zu verbessern.

(7)

Die Namen der Zahlungssysteme unterliegen häufigen Änderungen; aus diesem Grund sollte die Liste der Namen in Anhang III Teil 13 der Leitlinie EZB/2007/9 gestrichen werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2007/9 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Nur die Meldungen, die in den Artikeln 3, 6, 7, 10, 11, 14 bis 17 und 18a aufgeführt sind, unterliegen den Berichtsanforderungen für zurückliegende Daten.

a)

Unbeschadet von Buchstabe b gelten die folgenden Bestimmungen im Fall eines Beitritts zur Europäischen Union und/oder der Einführung des Euro:

i)

Die NZBen der Mitgliedstaaten, die der EU im Mai 2004 beigetreten sind, melden der EZB zurückliegende Daten mindestens für den Zeitraum ab 2004.

ii)

Die NZBen von Mitgliedstaaten, die der EU vor Mai 2004 beigetreten sind und den Euro jedoch bis zum Inkrafttreten dieser Leitlinie nicht eingeführt haben, melden der EZB zurückliegende Daten mindestens für den Zeitraum ab 1999 und für den Zeitraum ab 2003 bezüglich der Statistik über MFI-Zinssätze (nachfolgend als ‚MIR-Statistik‘ bezeichnet).

iii)

Die NZBen der Mitgliedstaaten, die der EU nach Mai 2004 beigetreten sind, melden der EZB zurückliegende Daten mindestens für die drei vorangehenden Jahre.

iv)

Im Hinblick auf Positionen gegenüber Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem In-Kraft-Treten dieser Leitlinie einführen, melden die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten der EZB zurückliegende Daten mindestens für den Zeitraum: 1. ab 1999, wenn der Mitgliedstaat der EU vor Mai 2004 beigetreten ist; oder 2. ab 2004, wenn der Mitgliedstaat der EU im Mai 2004 beigetreten ist; oder 3. der drei vorangehenden Jahre, wenn der Mitgliedstaat der EU nach Mai 2004 beigetreten ist. Dieser Grundsatz gilt nur für Statistiken, für die auch Daten erhoben werden, die nach Partnerland untergliedert sind.

b)

Es gelten die folgenden Bestimmungen:

i)

Für Geldmarktfonds folgt die Übermittlung zurückliegender Daten an die EZB der gemäß dieser Leitlinie angewendeten Berichtspraxis der NZBen bis Ende 2008. Unbeschadet von Artikel 10 können NZBen, die Bilanzen von Kreditinstituten gemeldet haben, Bilanzdaten von Geldmarktfonds für Referenzzeiträume vor Ende Dezember 2008 auf freiwilliger Basis übermitteln; NZBen, die vierteljährliche Geldmarktfondsbilanzen im Einklang mit den reduzierten Berichtsanforderungen oder weder Bilanzdaten von Kreditinstituten noch von Geldmarktfonds gemeldet haben, übermitteln zumindest ab dem Zeitpunkt des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet, jedoch nicht vor dem Referenzzeitraum Ende September 1997, historische Geldmarktfondsdaten, soweit diese Daten verfügbar sind.

ii)

Für Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, untergliedert nach Wirtschaftszweig gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft — NACE Rev.2, werden der EZB zurückliegende Daten, soweit verfügbar oder anderenfalls auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, wie folgt übermittelt: a) Die NZBen übermitteln zurückliegende Daten ab März 2003; b) im Fall von Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nach diesem Datum beigetreten sind, übermitteln die NZBen zurückliegende Daten für mindestens zwei Jahre vor dem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet.

iii)

Für sonstige Finanzintermediäre (SFI) werden der EZB zurückliegende vierteljährliche Daten ab dem ersten verfügbaren Referenzzeitraum übermittelt, mindestens ab dem vierten Quartal von 1998 als Referenzzeitraum.

iv)

Bei Wertpapieren beginnt die Zeitreihe, die der EZB übermittelt wird, für Bestände im Dezember 1989 und für Stromgrößen im Januar 1990.

v)

Für Zahlungsstatistiken werden auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens die Daten von fünf Jahren einschließlich des letzten Referenzjahrs gemeldet.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) erstellen und melden die NZBen zwei getrennte aggregierte Bilanzen auf Bruttobasis: eine betreffend den MFI-Teilsektor ‚Zentralbank‘ und eine betreffend den Teilsektor ‚sonstige MFI‘.

Die NZBen leiten die statistischen Daten, die für die Bilanz ihrer eigenen Zentralbank erforderlich sind, mit Hilfe der in Anhang I aufgeführten Vergleichstabellen von ihrem Rechnungslegungssystem ab. Für statistische Berichtszwecke leitet die EZB Daten aus ihrer eigenen Bilanz ab, die den Daten entsprechen, die die NZBen aus ihren eigenen Bilanzen ableiten.

Durch Aggregieren der Daten über die Bilanzpositionen, die bei den gebietsansässigen einzelnen MFI unter Ausnahme der gebietsansässigen NZB erhoben werden, leiten die NZBen die statistischen Daten ab, die für die Bankbilanz der sonstigen MFI erforderlich sind.

Diese Anforderungen umfassen Bestände zum Monats- und zum Quartalsende (7), monatliche und vierteljährliche Daten über Stromgrößenberichtigungen sowie Daten über Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen.

Die NZBen melden statistische Daten über Bilanzpositionen in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 1.

3.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

Soweit die NZBen Geldmarktfonds gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) Ausnahmeregelungen gewähren, gewährleisten die NZBen, dass ihr Beitrag zur nationalen Gesamtbilanz der Geldmarktfonds zusammen die folgenden Werte nicht überschreitet:

i)

10 % in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem die nationale Geldmarktfondsbilanz mehr als 15 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets beträgt;

ii)

30 % in allen anderen Mitgliedstaaten außer solchen, in denen die nationale Geldmarktfondsbilanz weniger als 1 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets beträgt; in diesem Fall gelten keine besonderen Beschränkungen bei der Einbeziehung von Geldmarktfonds in das ‚cutting-off-the-tail‘-Verfahren.

Soweit die NZBen MFI gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) und/oder d) der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) Ausnahmeregelungen gewähren, führen die NZBen bei der Erstellung der monatlichen und vierteljährlichen, der EZB gemeldeten MFI-Bilanzdaten eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % hinsichtlich derjenigen MFI durch, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Die NZBen können das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % frei wählen, sofern es folgende Mindestanforderungen erfüllt:

i)

Für fehlende Aufgliederungen werden Schätzungen anhand von Verhältniszahlen abgeleitet, denen eine Teilgruppe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen zugrunde liegt, die als repräsentativer für die in das ‚cutting off the tail‘-Verfahren einbezogenen Institute angesehen und folgendermaßen bestimmt wird:

NZBen von Mitgliedstaaten, deren Beitrag zur aggregierten MFI-Bilanz des Euro-Währungsgebiets größer als 2 % ist, bestimmen diese Teilgruppe so, dass die Gesamtbilanz der Unternehmen in der Teilgruppe 35 % der nationalen aggregierten MFI-Bilanz nicht überschreitet. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Bilanzen der Institute, denen die Ausnahmeregelungen gewährt werden, weniger als 1 % der nationalen MFI-Bilanz betragen.

NZBen von Mitgliedstaaten, deren Beitrag zur aggregierten MFI-Gesamtbilanz des Euro-Währungsgebiets weniger als 2 % beträgt, werden aufgefordert, dieser Ausgestaltung zu folgen. Sollten damit jedoch bedeutende Kosten verbunden sein, können die NZBen in diesen Mitgliedstaaten statt dessen Verhältniszahlen zugrunde legen, die auf den Berichtspflichtigen basieren.

ii)

Bei der Anwendung von Punkt i) können sowohl die in das ‚cutting-off-the-tail‘-Verfahren einbezogenen Institute als auch die Teilgruppe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen nach der Art des Instituts (z. B. Geldmarktfonds oder Kreditinstitute) in verschiedene Gruppen untergliedert werden.

iii)

Sobald der Beitrag von Geldmarktfonds, die ihre Aktiva insgesamt nur einmal jährlich melden, 30 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds in irgendeinem Mitgliedstaat überschreitet, rechnen die NZBen die von den Geldmarktfonds und Kreditinstituten gemeldeten Daten getrennt wie folgt hoch:

Wenn ein ausreichender Deckungsgrad von voll berichtspflichtigen Geldmarktfonds vorhanden ist, wird ihre Bilanz als Grundlage für die Hochrechnung verwendet.

Wenn der Deckungsgrad von voll berichtspflichtigen Geldmarktfonds unzureichend ist oder es keine voll berichtspflichtigen Geldmarktfonds gibt, schätzen die NZBen mindestens einmal jährlich eine Bilanz für den Sektor der Geldmarktfonds aus alternativen Datenquellen und verwenden diese als Grundlage für die Hochrechnung.

iv)

Sind die Aufgliederungen erst zeitlich verzögert oder mit einer geringeren Berichtsfrequenz verfügbar, werden die Meldedaten der fehlenden Berichtszeiträume aufgefüllt; hierbei werden entweder

die bereits übermittelten und sich als adäquat erwiesenen Daten auch für die Zeiträume eingesetzt, für die noch keine Daten gemeldet wurden, oder

geeignete statistische Verfahren angewandt, um Trends bei den Daten und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen.

v)

Verhältniszahlen oder andere intermediäre Berechnungen, die für die Umsetzung der Mindeststandards für die Hochrechnung erforderlich sind, können von Daten der Aufsichtsbehörden abgeleitet werden, wenn eine zuverlässige Verbindung zwischen der hochzurechnenden statistischen Aufgliederung und diesen Daten hergestellt werden kann.

Die NZBen benachrichtigen die EZB über wesentliche Änderungen in ihren Hochrechnungsverfahren.“

4.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Bilanzstatistik der Geldmarktfonds

Die NZBen melden der EZB getrennte Bilanzpositionsdaten für den Sektor der Geldmarktfonds gemäß Anhang III Teil 7 Tabellen 1 und 2. Die Daten werden von der EZB zur Erstellung der Bilanzstatistik sowohl der Geldmarktfonds als auch der Kreditinstitute verwendet. Da Daten über den gesamten MFI-Sektor bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) gemeldet werden, gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen nur für Geldmarktfonds. Auch wenn in einigen Mitgliedstaaten eine geringe Anzahl sonstiger Institute als MFI klassifiziert wird, gelten diese Institute als mengenmäßig unerheblich.

Daten über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung oder Neubewertung gemäß Anhang III Teil 7 Tabelle 1 werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unter Berücksichtigung aller gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) gewährten Ausnahmeregelungen gemeldet. Soweit die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung einer den Geldmarktfonds von den NZBen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) gewährten Ausnahmeregelung unterliegt, melden die NZBen für Positionen, bezüglich deren Bereinigungen infolge Neubewertung von Bedeutung sein können, Daten auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens.

Die Daten werden vierteljährlich innerhalb von 28 Arbeitstagen nach Ablauf des Referenzzeitraums übermittelt.

Die Daten, die bezüglich der Bilanzen der Geldmarktfonds gemeldet werden, haben 100 % der Institute zu erfassen, die diesem Sektor zugeordnet sind. Liegt der Erfassungsgrad der Meldungen aufgrund der Anwendung des ‚cutting off the tail‘-Verfahrens bei unter 100 %, rechnen die NZBen die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b gemeldeten Daten hoch, um eine 100-prozentige Abdeckung zu gewährleisten.

Die NZBen, die Bilanzen von Kreditinstituten für Zeiträume vor Ende Dezember 2008 gemeldet haben, übermitteln Korrekturen der Geldmarktfondsdaten gemäß Anhang III Teil 7 Tabellen 1 und 2. Die Korrekturen der Geldmarktfondsdaten stehen im Einklang mit den korrespondierenden Quartalsdaten für sonstige MFI.

Wenn die Übermittlung neuer oder korrigierter Geldmarktfondsdaten Änderungen der Daten für sonstige MFI für den korrespondierenden Referenzzeitraum beinhaltet, werden auch die erforderlichen Korrekturen der Daten für sonstige MFI übermittelt.“

5.

Artikel 13 wird gestrichen.

6.

Die Überschrift von Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Statistik über sonstige Finanzintermediäre (außer Investmentfonds und finanziellen Mantelkapitalgesellschaften)“

7.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die NZBen melden statistische Daten über sonstige Finanzintermediäre (SFI) (außer Investmentfonds und Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG)) in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 11. Die Daten werden getrennt für die nachstehenden Unterkategorien von SFI gemeldet: i) Wertpapierhändler; ii) finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und iii) sonstige SFI.

Die Übermittlung von Daten über SFI erfolgt unter Verwendung von auf nationaler Ebene verfügbaren Daten. Sind tatsächlich erhobene Daten nicht verfügbar bzw. können sie nicht verarbeitet werden, werden nationale Schätzwerte geliefert. Soweit der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang zwar existiert, statistisch jedoch nicht erfasst wird und nationale Schätzungen daher nicht geliefert werden können, können die NZBen entweder von einer Meldung der Zeitreihen absehen oder diese als fehlenden Wert melden. Alle nicht gemeldeten Zeitreihen gelten deshalb als ‚Daten, die zwar existieren, aber nicht erhoben werden‘, und die EZB kann zur Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets entsprechende Annahmen und Schätzungen vornehmen. Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen umfasst alle Arten von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen SFI: Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet ansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Muttergesellschaften, sowie gebietsansässige Zweigstellen von Instituten, die ihre Zentrale außerhalb dieses Staatsgebiets haben.

Es sind die nachstehenden Schlüsselindikatoren und ergänzenden Daten zu liefern:

für die Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets werden Schlüsselindikatoren übermittelt: Wenn tatsächlich erhobene Daten verfügbar sind, übermitteln alle teilnehmenden Mitgliedstaaten diese detaillierten Daten. Sind die Daten in den erforderlichen Aufgliederungen, in der vereinbarten Berichtsfrequenz oder in den vereinbarten Meldefristen und -zeiträumen nicht verfügbar, werden nach Möglichkeit Schätzwerte übermittelt.

Ergänzende Daten werden als ‚nachrichtliche Positionen‘ übermittelt: Diese Daten werden von jenen Staaten, in denen diese Informationen verfügbar sind, übermittelt.

Stromgrößenbereinigungsdaten dürfen bei signifikanten Brüchen in den Bestandswerten oder bei Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen gemeldet werden. Insbesondere können Stromgrößenbereinigungsdaten aufgrund von Neuklassifizierungen im Rahmen der Umsetzung des ESVG 95 geliefert werden.

Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gemeldet.“

8.

Artikel 14 Absatz 6 wird gestrichen.

9.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Zur regelmäßigen Erstellung der MIR-Statistik melden die NZBen aggregierte nationale monatliche Statistiken über Bestände und das Neugeschäft gemäß Anhang II Anlagen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18). Zusätzlich melden die NZBen aggregierte nationale monatliche statistische Daten über das Neugeschäft gemäß Anhang III Teil 12a.

Wenn die Ausnahmeregelung gemäß Anhang II Absatz 61 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) gewährt wird, übermitteln die NZBen die Positionen, für die die Ausnahmeregelung gewährt wurde, ohne Werte mit dem Hinweis, dass die Daten nicht erhoben wurden.“

10.

Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

Unabhängig von der Datenfrequenz werden die Reihen der EZB jährlich gemeldet. Für alle Positionen in den Tabellen 4 bis 9 ist die Datenfrequenz jährlich. Die MFI-Bilanzdaten in Tabelle 1 sind monatlich zu übermitteln. Die Bilanzdaten von Kreditinstituten, die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführt sind, sind vierteljährlich zu übermitteln; hiervon ausgenommen sind Daten betreffend Positionen gegenüber der NZB und Daten über E-Geld-Institute, welche jährlich zu übermitteln sind. Strukturelle Informationen über Kreditinstitute, die in Tabelle 3 aufgeführt sind, werden jährlich übermittelt. Ist die Verfügbarkeit von Daten für die Tabellen 1 bis 3 stark eingeschränkt, können die NZBen einen Mindestdatensatz übermitteln, um die rechtzeitige und wirksame Veröffentlichung zu gewährleisten.

Der Mindestdatensatz beinhaltet

bei monatlichen Reihen: eine Beobachtung, die sich auf Positionen bezieht, die Ende Dezember ermittelt wurden;

bei vierteljährlichen Reihen: eine Beobachtung, die sich auf das vierte Jahresquartal bezieht;

bei jährlichen Reihen: eine Beobachtung, die sich auf Positionen bezieht, die Ende Dezember ermittelt wurden.

Die EZB teilt den NZBen für jedes Jahr die genauen Zeitpunkte für die Datenübermittlung im Produktionszyklus mit. Die NZBen können die tatsächlich erhobenen Daten entweder, vorbehaltlich der Bestätigung der EZB, dass sie für den Empfang von Daten bereit ist, vor dem Produktionszyklus oder zu beliebigen sonstigen Zeitpunkten während der Produktionszyklen übermitteln.

Sind keine tatsächlich erhobenen Daten vorhanden, verwenden die NZBen Schätzungen oder vorläufige Daten, soweit dies möglich ist.

Die Datenlieferanten sowie die NZBen können auf der Grundlage von Neuberechnungen oder Schätzungen Korrekturen vornehmen. Die NZBen übermitteln der EZB die Korrekturen als Teil des Produktionszyklus.

Die EZB übersendet den NZBen vor dem Beginn des Produktionszyklus die Erläuterungen des vorhergehenden Jahres im Wordformat; sie sind zu vervollständigen und/oder zu korrigieren und an die EZB zurückzusenden. In diesen Erläuterungen liefern die NZBen detaillierte Erklärungen für Abweichungen von den Anforderungen, einschließlich, soweit möglich, Erklärungen zu den Auswirkungen auf die Daten.“

11.

Artikel 18 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

Die NZBen liefern der EZB jährlich entweder i) Indikatoren, die den Erfassungsgrad und die Qualität des betreffenden Wertpapiersatzes in der CSDB in Übereinstimmung mit der ihnen separat mitgeteilten Methodik analysieren, oder ii) die betreffenden Informationen, die für die Ableitung der Indikatoren für den Erfassungsgrad und die Qualität erforderlich sind.

Verwenden NZBen nationale Wertpapierdatenbanken, müssen sie der EZB einmal im Jahr aggregierte Ergebnisse liefern, die ein Quartal und mindestens zwei statistisch erhebliche Investmentfonds-Teilsektoren erfassen. Diese aggregierten Ergebnisse dürfen nicht mehr als 5 % von den Ergebnissen abweichen, die bei Verwendung der CSDB erzielt worden wären. Dies gilt für Informationen, die nicht von den Investmentfonds gemeldet werden.

Die vorstehenden Informationen werden der EZB jedes Jahr bis spätestens Ende Februar unter Bezugnahme auf die Daten von Ende Dezember des vorhergehenden Jahres gemeldet.“

12.

Folgender Artikel 18b wird eingefügt:

„Artikel 18b

Statistik über MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen

Die NZBen melden der EZB, soweit verfügbar, Daten über MFI-Kredite an gebietsansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und über MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft — NACE Rev. 2 nach Anhang III Teil 16.

Die NZBen melden der EZB die Daten zweimal jährlich, zum Ende März und Ende September, in Bezug auf die zwei vorangegangenen Quartale.

Die NZBen melden Korrekturen in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen:

a)

Zusätzlich zu jeder regulären Datenübermittlung werden, soweit erforderlich, Korrekturen zu den vorherigen Referenzzeiträumen geliefert, und

b)

außerordentliche Korrekturen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können so früh wie möglich übermittelt werden.

Die NZBen melden der EZB alle wesentlichen Änderungen der verwendeten nationalen Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen und übermitteln gegebenenfalls Erläuterungen der Gründe für wesentliche Korrekturen. Zusätzlich liefern die NZBen Informationen über bedeutende Neuklassifizierungen im MFI-Sektor und gegebenenfalls bedeutende Neuklassifizierungen von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften in den übermittelten NACE Rev.2-Aufgliederungen.“

13.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Variablen, die zur Erstellung und Verwaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) angeführten Liste der MFI für statistische Zwecke erhoben werden, sind in Anhang VI Teil 1 definiert.

Die NZBen melden Aktualisierungen der Variablen, die in Anhang VI Teil 1 definiert sind, entweder bei Änderungen im MFI-Sektor oder bei Änderungen der Attribute bestehender MFI. Änderungen im MFI-Sektor treten auf, wenn ein Institut zum MFI-Sektor hinzukommt (d. h. bei Errichtung eines MFI infolge einer Fusion, bei Entstehung neuer juristischer Personen infolge der Spaltung eines bestehenden MFI, bei Gründung eines neuen MFI oder bei Änderung des Status eines bisherigen Nicht-MFI zu einem MFI) oder wenn ein bestehendes MFI aus dem MFI-Sektor ausscheidet (d. h. bei Beteiligung eines MFI an einer Fusion, bei Übernahme eines MFI durch ein anderes Institut, bei Spaltung eines MFI in rechtlich selbständige Gesellschaften, bei Änderung des Status eines bisherigen MFI zu einem Nicht-MFI oder bei Liquidation eines MFI).

Bei der Meldung eines neuen Instituts oder einer Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Institut haben die NZBen alle obligatorischen Variablen vollständig anzugeben. Bei der Meldung eines Instituts, das aus dem MFI-Sektor ausscheidet, ohne dass es an einer Fusion beteiligt ist, haben die NZBen zumindest die folgenden Daten anzugeben: die Art der Meldung, d. h. Streichung, und die Kennung des MFI, d. h. die ‚mfi_id‘-Variable.

Die NZBen dürfen MFI-Kennungen gestrichener MFI nicht an neue MFI neu zuweisen. Ist eine solche Maßnahme unumgänglich, übermitteln die NZBen der EZB gleichzeitig eine schriftliche Erklärung (unter Verwendung eines ‚object_request‘ des Typs ‚mfi_req_realloc‘.

Bei der Meldung von Aktualisierungen können die NZBen ihren nationalen Zeichensatz einsetzen, sofern sie das römische Alphabet verwenden. Die NZBen verwenden Unicode, um alle Sonderzeichensätze korrekt anzeigen zu können, wenn sie von der EZB Informationen über das Datenaustauschsystem Register of Institutions and Assets Database (RIAD, Datenbank über das Register der Institute und Sicherheiten) erhalten.

Bevor sie die Aktualisierungen der Liste der MFI an die EZB übermitteln, führen die NZBen Validierungsprüfungen durch, die in den entsprechenden Datenaustauschbestimmungen festgelegt sind.“

14.

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Variablen, die zur Erstellung und Verwaltung der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8) genannten Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke erhoben werden, sind in Anhang VII definiert.

Die NZBen melden Aktualisierungen der in Anhang VII Teil 1 definierten Variablen entweder bei Änderungen im Investmentfonds-Sektor oder bei Änderungen der Attribute bestehender Investmentfonds. Änderungen im Investmentfonds-Sektor treten auf, wenn ein Institut zum Investmentfonds-Sektor hinzukommt oder wenn ein bestehender Investmentfonds aus dem Investmentfonds-Sektor ausscheidet.

Die NZBen leiten Aktualisierungen ab, indem sie ihre nationalen Investmentfonds-Listen am Ende von zwei aufeinander folgenden Quartalsenden vergleichen, d. h. sie berücksichtigen keine Bewegungen innerhalb eines Quartals.

Bei der Meldung eines neuen Instituts oder einer Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Institut haben die NZBen alle obligatorischen Variablen vollständig anzugeben.

Bei der Meldung eines Instituts, das aus dem Investmentfonds-Sektor ausscheidet, haben die NZBen zumindest die folgenden Daten anzugeben: die Art der Meldung, d. h. Streichung, und die Kennung des Investmentfonds, d. h. die ‚if_id‘-Variable.

Einmal im Jahr übermitteln die NZBen mit Bezug auf den 31. Dezember als Referenzdatum eine XML-Datei speziell zur Meldung des Nettoinventarwerts je Investmentfonds. Somit wird der Nettoinventarwert getrennt von den Änderungen sonstiger Investmentfonds-Attribute übermittelt. Für alle Investmentfonds sind die nachstehenden Informationen zu liefern: die Art der Meldung, d. h. ‚if_req_nav‘, die individuelle Kennung des Investmentfonds, der Betrag des Nettoinventarwerts und der jeweilige Zeitpunkt des Nettoinventarwerts.

Für jedes festgelegte Referenzdatum werden der EZB zunächst, vor Übermittlung von Informationen zum Nettoinventarwert, Informationen zu neuen Investmentfonds oder zu Änderungen der Kennungen bestehender Investmentfonds übermittelt.

Soweit möglich, weisen die NZBen neuen Investmentfonds keine Investmentfonds-Kennungen gestrichener Investmentfonds neu zu. Ist eine solche Maßnahme unumgänglich, übermitteln die NZBen der EZB gleichzeitig mit dem Investmentfonds-Eintrag eine schriftliche Erklärung über das CebaMail-Konto N13 (unter Verwendung eines ‚object_request‘ des Typs ‚if_req_realloc‘).

Bei der Meldung von Aktualisierungen können die NZBen ihren nationalen Zeichensatz einsetzen, sofern sie das römische Alphabet verwenden. Die NZBen verwenden Unicode, um alle Sonderzeichensätze korrekt anzeigen zu können, wenn sie von der EZB Informationen über das RIAD-Datenaustauschsystem erhalten.

Bevor sie die Aktualisierungen der Liste der Investmentfonds an die EZB übermitteln, führen die NZBen Validierungsprüfungen durch, die in den entsprechenden Datenaustauschbestimmungen festgelegt sind.“

15.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Veröffentlichung

Die NZBen veröffentlichen keine nationalen Beiträge zu den monatlichen monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets und ihren Gegenposten, bevor diese Aggregate nicht von der EZB veröffentlicht worden sind. Wenn die NZBen solche Daten veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die für die zuletzt veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets verwendet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.“

16.

Die Anhänge III bis VIII werden in Übereinstimmung mit dem Anhang dieser Leitlinie geändert.

17.

Im Glossar wird die folgende Definition eingefügt:

Wirtschaftszweig: ein Wirtschaftszweig, der in die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft — NACE Rev.2 aufgenommen ist (8).

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2010.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Dezember 2009.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(4)  ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 75.

(6)  ABl. L 211 vom 11.8.2007, S. 8.

(7)  Grundsätzlich wird die Bilanz ungeachtet örtlicher Feiertage zum letzten Kalendertag des Monats/Quartals erstellt. In den vielen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, wird die Bilanz entsprechend den nationalen Markt- oder Rechnungslegungsvorschriften am Ende des letzten Arbeitstags erstellt.“

(8)  Gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).“


ANHANG

1.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 erhalten die Tabellen 1 und 2 die folgende Fassung und die Tabellen 3a und 3b werden wie folgt angefügt:

„TABELLE 1

Positionen, für die monatliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind  (1)

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht aufgegliedert

MFI

Nicht-MFI

MFI

Nicht-MFI

Insgesamt

Banken

Nichtbanken

 

Kreditinstitute

darunter Kreditinstitute, die der MRP unterliegen, EZB und NZBen

Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13)

Sonstige Gebietsansässige

 

Kreditinstitute

darunter Kreditinstitute, die der MRP unterliegen, EZB und NZBen

Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13)

Sonstige Gebietsansässige

Zentralstaat (S. 1311)

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

Zentralstaat (S. 1311)

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

 

darunter: zentrale Gegenparteien (4)

darunter FMKG

 

darunter: zentrale Gegenparteien (4)

darunter FMKG

PASSIVA

8

Bargeldumlauf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

9

Einlagen

2

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

5

 

 

6

 

 

 

 

7

 

 

 

8

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

 

 

über einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

darunter übertragbare Einlagen

 

11

 

12

13

 

 

 

 

 

 

 

14

 

15

16

 

 

 

 

 

 

 

17

18

 

darunter bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

 

 

 

 

 

 

 

darunter Konsortialkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

9e

Euro

22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1e

Täglich fällig

 

 

 

 

24

25

26

 

 

27

28

29

 

 

 

 

30

31

32

 

 

33

34

35

 

 

 

 

darunter übertragbare Einlagen

 

36

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

37

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

38

 

 

9.2e

Mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

39

40

41

 

 

42

43

44

 

 

 

 

45

46

47

 

 

48

49

50

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

51

52

53

 

 

54

55

56

 

 

 

 

57

58

59

 

 

60

61

62

 

 

 

 

über zwei Jahre

63

 

 

64

65

66

67

 

 

68

69

70

71

 

 

72

73

74

75

 

 

76

77

79

79

 

 

 

9.3e

Mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu drei Monaten

 

 

 

 

80

81

82

 

 

83

84

85

 

 

 

 

86

87

88

 

 

89

90

91

 

 

 

 

über drei Monate

 

 

 

 

92

93

94

 

 

95

96

97

 

 

 

 

98

99

100

 

 

101

102

103

 

 

 

 

darunter über zwei Jahre

104

 

 

105

106

107

 

 

 

 

 

 

108

 

 

109

110

111

 

 

 

 

 

 

112

 

 

 

9.4e

Repogeschäfte

113

 

 

114

115

116

117

118

 

119

120

121

122

 

 

123

124

125

126

127

 

128

129

130

131

 

 

 

9x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1x

Täglich fällig

 

 

 

 

132

133

134

 

 

135

136

137

 

 

 

 

138

139

140

 

 

141

142

143

 

 

 

 

9.2x

Mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

144

145

146

 

 

147

148

149

 

 

 

 

150

151

152

 

 

153

154

155

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

156

157

158

 

 

159

160

161

 

 

 

 

162

163

164

 

 

165

166

167

 

 

 

 

über zwei Jahre

168

 

 

169

170

171

172

 

 

173

174

175

176

 

 

177

178

179

180

 

 

181

182

183

184

 

 

 

9.3x

Mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu drei Monaten

 

 

 

 

185

186

187

 

 

188

189

190

 

 

 

 

191

192

193

 

 

194

195

196

 

 

 

 

über drei Monate

 

 

 

 

197

198

199

 

 

200

201

202

 

 

 

 

203

204

205

 

 

206

207

208

 

 

 

 

darunter über zwei Jahre

209

 

 

210

211

212

 

 

 

 

 

 

213

 

 

214

215

216

 

 

 

 

 

 

217

 

 

 

9.4x

Repogeschäfte

218

 

 

219

220

221

222

223

 

224

225

226

227

 

 

228

229

230

231

232

 

233

234

235

236

 

 

 

10

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

237

11

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11e

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 238

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 239

darunter bis zu zwei Jahren und nominale Kapitalgarantie unter 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 240

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 241

11x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 242

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 243

darunter bis zu zwei Jahren und nominale Kapitalgarantie unter 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 244

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 245

12

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 246

13

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 247


BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht aufgegliedert

MFI

Nicht-MFI

MFI

Nicht-MFI

Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13)

Sonstige Gebietsansässige

Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13)

Sonstige Gebietsansässige

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

 

darunter: zentrale Gegenparteien (4)

darunter FMKG

Insgesamt

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

 

darunter: zentrale Gegenparteien (4)

darunter FMKG

Insgesamt

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

 

darunter EU/PG (5)

 

darunter EU/PG (5)

AKTIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

248

1e

darunter Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

249

2.

Kredite

# 250

# 251

# 252

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 253

# 254

# 255

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 256

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

# 257

 

 

# 258

# 259

 

# 260

# 261

# 262

# 263

 

 

 

# 264

 

 

# 265

# 266

 

# 267

# 268

# 269

# 270

# 271

 

über ein Jahr und bis zu fünf Jahren

 

 

 

# 272

 

 

# 273

# 274

 

# 275

# 276

# 277

# 278

 

 

 

# 279

 

 

# 280

# 281

 

# 282

# 283

# 284

# 285

# 286

 

über fünf Jahre

 

 

 

# 287

 

 

# 288

# 289

 

# 290

# 291

# 292

# 293

 

 

 

# 294

 

 

# 295

# 296

 

# 297

# 298

# 299

# 300

 

darunter Konsortialkredite

# 301

# 302

# 303

 

 

 

 

# 304

 

 

 

 

 

# 305

# 306

# 307

 

 

 

 

# 308

 

 

 

 

 

 

 

darunter Repogeschäfte

 

 

 

 

309

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2e

darunter Euro

 

# 311

# 312

# 313

 

 

# 314

# 315

# 316

 

 

 

 

 

# 317

# 318

# 319

 

 

# 320

# 321

# 322

 

 

 

 

 

 

darunter revolvierende Kredite und Überziehungskredite

 

 

 

 

 

 

 

# 323

# 324

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 325

# 326

 

 

 

 

 

 

darunter unechte Kreditkartenkredite

 

 

 

 

 

 

 

# 327

# 328

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 329

# 330

 

 

 

 

 

 

darunter echte Kreditkartenkredite

 

 

 

 

 

 

 

# 331

# 332

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 333

# 334

 

 

 

 

 

 

3.

Wertpapiere außer Aktien

 

 

 

 

 

# 335

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 336

 

 

 

 

 

 

 

# 337

 

3e

Euro

 

# 338

# 339

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 340

# 341

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

# 342

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 343

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

# 344

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 345

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

# 346

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 347

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3x

Foreign currencies

 

# 349

# 350

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 352

# 353

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

# 354

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 355

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

# 356

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 357

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

# 358

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 359

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Geldmarktfondsanteile

360

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

361

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

362

 

5.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

# 363

 

# 364

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 365

 

# 366

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 367

 

6.

Sachanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 368

7.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 369


TABELLE 2

Positionen, für die vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind  (1)

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

Nicht-MFI

Nicht-MFI

Insgesamt

Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13)

Sonstige Gebietsansässige

Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13)

Sonstige Gebietsansässige

 

Banken

Nichtbanken

Insgesamt

Zentralstaat (S1311)

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S.15)

Insgesamt

Zentralstaat (S. 1311)

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

Insgesamt

Länder (S. 1312)

Gemeinden (S. 1313)

Sozialversicherung (S. 1314)

 

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

Insgesamt

Länder (S. 1312)

Gemeinden (S. 1313)

Sozialversicherung (S. 1314)

 

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

 

Immobiliensicherheiten

Insgesamt

 

Immobiliensicherheiten

 

Immobiliensicherheiten

 

Immobiliensicherheiten

 

Immobiliensicherheiten

Insgesamt

 

Immobiliensicherheiten

 

Immobiliensicherheiten

 

Immobiliensicherheiten

PASSIVA

8.

Bargeldumlauf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

371

372

9.1.

Täglich fällig

 

 

 

373

374

375

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

376

377

378

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.2.

Mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

379

380

381

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

382

383

384

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.3.

Mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

385

386

387

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

388

389

390

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.4.

Repogeschäfte

 

 

 

391

392

393

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

394

395

396

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13.

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKTIVA

1.

Bargeld

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Kredite

 

397

 

 

 

 

 

 

 

 

# 398

 

 

# 399

 

# 400

 

# 401

 

# 402

 

 

 

 

 

 

 

 

# 403

 

 

# 404

 

# 405

 

# 406

 

# 407

# 408

# 409

bis zu einem Jahr

 

 

 

# 410

# 411

# 412

 

 

 

 

 

 

 

# 413

 

 

 

 

 

 

 

# 414

# 415

# 416

 

 

 

 

 

 

 

# 417

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu fünf Jahren

 

 

 

# 418

# 419

# 420

 

 

 

 

 

 

 

# 421

 

 

 

 

 

 

 

# 422

# 423

# 424

 

 

 

 

 

 

 

# 425

 

 

 

 

 

 

 

 

über fünf Jahre

 

 

 

# 426

# 427

# 428

 

 

 

 

 

 

 

# 429

 

 

 

 

 

 

 

# 430

# 431

# 432

 

 

 

 

 

 

 

# 433

 

 

 

 

 

 

 

 

2e

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 434

 

 

# 435

 

# 436

 

# 437

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 438

 

 

# 439

 

# 440

 

# 441

 

 

 

 

Kredite mit Ursprungslaufzeit von über einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredite mit Ursprungslaufzeit von über einem Jahr darunter Kredite mit Restlaufzeit von bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter Kredite mit Restlaufzeit von über einem Jahr und Zinsanpassung in den nächsten 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredite mit Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter Kredite mit Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter Kredite mit Restlaufzeit von über zwei Jahren und Zinsanpassung in den nächsten 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Wertpapiere außer Aktien

 

# 458

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 459

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 460

# 461

# 462

bis zu einem Jahr

 

 

 

# 463

# 464

# 465

 

# 466

# 467

# 468

 

# 469

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 470

# 471

# 472

 

# 473

# 474

# 475

 

# 476

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr

 

 

 

# 477

# 478

# 479

 

# 480

# 481

# 482

 

# 483

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 484

# 485

# 486

 

# 487

# 488

# 489

 

# 490

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

# 491

# 492

# 493

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

# 494

# 495

# 496

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Sachanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


TABELLE 3a

Verbriefungen und andere Kreditübertragungen: Positionen, für die monatliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind  (2)

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13)

Sonstige Gebietsansässige

Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13)

Sonstige Gebietsansässige

Insgesamt

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) (S. 1312 + S. 1313 + S. 1314)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

Insgesamt

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) (S. 1312 + S. 1313 + S. 1314)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123 + S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

1.   

Ausstehende Beträge von nicht ausgebuchten verbrieften Krediten

1.1.

Insgesamt

497

498

 

499

500

501

502

503

504

 

505

506

507

508

509

1.1.1.

darunter durch ein FMKG des Euro-Währungsgebiets verbrieft

510

511

 

512

513

514

515

516

517

 

518

519

520

521

522


TABELLE 3b

Verbriefungen und andere Kreditübertragungen: Positionen, für die vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind  (3)

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13)

Sonstige Gebietsansässige

Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13)

Sonstige Gebietsansässige

Insgesamt

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) (S. 1312 + S. 1313 + S. 1314)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)

Insgesamt

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) (S. 1312 + S. 1313 + S. 1314)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S.15)

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

 

EU/PG (6)

 

EU/PG (6)

1.   Verbriefte Kredite, zum Zeitpunkt der Kreditübertragung vorgenommene Wertberichtigungen

1.1.

Vertragspartner der Übertragung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ist eine FMKG

524

525

 

526

527

528

529

530

531

532

533

534

 

535

536

537

538

540

541

542

543

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

544

 

 

 

 

 

 

 

 

 

545

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu fünf Jahren

 

 

 

 

 

546

 

 

 

 

 

 

 

 

 

547

 

 

 

 

 

über fünf Jahre

 

 

 

 

 

548

 

 

 

 

 

 

 

 

 

549

 

 

 

 

 

1.1.1.

deren Vertragspartner bei der

550

551

 

552

553

554

555

556

557

 

558

559

560

561

562

Übertragung eine FMKG des Euro-Währungsgebiets ist

 

 

 

 

 

562

 

 

 

 

 

 

 

 

 

563

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

564

 

 

 

 

 

 

 

 

 

565

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu fünf Jahren

 

 

 

 

 

566

 

 

 

 

 

 

 

 

 

567

 

 

 

 

 

über fünf Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   Ausstehende Beträge von in einer Verbriefung verwalteten Krediten

2.1.

verwaltete Kredite: alle FMKG

568

569

 

560

561

572

573

575

576

577

579

580

 

581

582

583

584

586

587

588

589

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

590

 

 

 

 

 

 

 

 

 

591

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu fünf Jahren

 

 

 

 

 

592

 

 

 

 

 

 

 

 

 

593

 

 

 

 

 

über fünf Jahre

 

 

 

 

 

594

 

 

 

 

 

 

 

 

 

595

 

 

 

 

 

2.1.1.

verwaltete Kredite: darunter FMKG des Euro-Währungsgebiets

596

 

 

597

598

599

600

601

602

 

603

604

605

606

607

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

608

 

 

 

 

 

 

 

 

 

609

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu fünf Jahren

 

 

 

 

 

610

 

 

 

 

 

 

 

 

 

611

 

 

 

 

 

über fünf Jahre

 

 

 

 

 

612

 

 

 

 

 

 

 

 

 

613

 

 

 

 

 

b)

Teil 4 Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 3:     Vierteljährliche nachrichtliche Positionen zur Erhebung der Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion

Daten der NZBen/EZB/sonstiger MFI (Bestände)

 

Inland

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

Übrige Welt

Nicht aufgegliedert

Insgesamt

Zentralstaat

Insgesamt

Zentralstaat

PASSIVA

14.   Sonstige Passiva

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen

 

M70

Ausgleichsposten aus Neubewertung

 

M90

Verbindlichkeiten gegenüber nicht-gebietsansässigen Zweigstellen/Geschäftsstellen

 

M91

Berichtigungskonten auf der Passivseite

 

M92

Sollsaldo auf Ertrags-/Aufwandskonten; Gewinne/Verluste des aktuellen Jahres/der vorigen Jahre; Wertpapierleihgeschäft; Short-Positions in Wertpapieren; Abschreibung

 

M93

Rückstellungen

 

M94

AKTIVA

3.   Wertpapiere außer Aktien

Bis zu einem Jahr

 

M71

 

M72

M73

 

darunter: Euro

 

M74

 

M75

M76

 

Über ein Jahr

 

M77

 

M78

M79

 

darunter: Euro

 

M80

 

M81

M82

 

5.   Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

Börsennotierte Aktien

M83

 

M84

 

M85

 

Investmentfondsanteile (nicht Geldmarktfonds)

M86

 

M87

 

M88

 

7.   Sonstige Aktiva

Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle

 

M89

Ausgleichsposten aus Neubewertung

 

M95

Forderungen/Kapitaleinschüsse in nicht gebietsansässige Zweigstellen/Geschäftsstellen

 

M96

Berichtigungskonten auf der Aktivseite

 

M97

Habensaldo auf Ertrags-/Aufwandskonten; Gewinne/Verluste des aktuellen Jahres/der vorigen Jahre; eigene Aktien oder Anteile; Wertpapierleihgeschäft

 

M98

M70: Verbindlichkeiten der MFI gegenüber privaten Haushalten in Form von technischen Rückstellungen, die gebildet werden, um Pensionen für Angestellte zur Verfügung zu stellen. Dies bezieht sich in der Regel auf Pensionskassen der Angestellten, die nicht an ein eigenständiges Unternehmen ausgelagert wurden.

M83, M84, M85: Aktien, deren Kurse an amtlichen Börsen oder anderen Sekundärmärkten notiert sind.

M86, M87, M88: Ausgegebene Anteile im Zusammenhang mit einer organisierten finanziellen Einrichtung, mit dem Zweck, die finanziellen Mittel von Anlegern zu bündeln, um finanzielle oder nichtfinanzielle Vermögenswerte zu erwerben, mit Ausnahme von Vermögenswerten, die im MFI-Sektor enthalten sind (auch Investmentzertifikate genannt).

M89: Der Teil der Bruttoprämien der MFI, der der folgenden Rechnungsperiode zuzuordnen ist, zuzüglich Forderungen der MFI, die noch nicht abgewickelt sind.

M93, M98: Zusätzliche Daten, die den Inhalt dieser zusammengesetzten Positionen klarstellen, sollten der EZB gegebenenfalls gemeldet werden. Diese zusammengesetzten Positionen beinhalten verschiedene Unterpositionen, die gegenwärtig von manchen Ländern nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) gemeldet werden (Wertpapierleihgeschäft, Short-Positionen in Wertpapieren, eigene Beteiligungen), sondern innerhalb der sonstigen Aktiva/sonstigen Passiva. Diese zusätzlichen Daten ermöglichen es der EZB, die Daten über Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion bei Bedarf zu korrigieren.“

c)

Am Ende von Teil 5 wird folgender Text angefügt:

Pauschalbetrag: Der Betrag gilt für jedes Kreditinstitut. Jedes Kreditinstitut kann einen maximalen Pauschalbetrag abziehen, der zur Reduzierung der Verwaltungskosten bei der Verwaltung sehr kleiner Mindestreserveanforderungen konzipiert wurde. Sollte [Mindestreservebasis x Mindestreservesatz] weniger als 100 000 EUR betragen, entspricht der Pauschalbetrag [Mindestreservebasis x Mindestreservesatz]. Sollte [Mindestreservebasis x Mindestreservesatz] mehr als oder genau 100 000 EUR betragen, ist der Pauschalbetrag gleich 100 000 EUR. Institute, die statistische Daten in Bezug auf ihre konsolidierte Mindestreservebasis als Gruppe melden dürfen (nach der Definition in Anhang III Teil 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32)), halten Mindestreserven durch eines der Institute in der Gruppe, welches als Intermediär ausschließlich für diese Institute auftritt. In letzterem Fall ist gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (7) nur die Gruppe als Ganzes berechtigt, den Pauschalbetrag abzurechnen.

Die Mindest- (oder ‚erforderlichen‘) Reserven werden wie folgt berechnet:

Mindest- (oder ‚erforderliche‘) Reserven = Mindestreservebasis × Mindestreservesatz – Pauschalbetrag

Der Mindestreservesatz wird wie folgt angewendet:

Ein Mindestreservesatz von 2 % gilt für die folgenden Kategorien von Verbindlichkeiten (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32)): a) täglich fällige Einlagen; b) Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren; c) Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren, und d) Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren. Ein Mindestreservesatz von 0 % gilt für Repogeschäfte und andere Verbindlichkeiten mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren, die in die Mindestreservebasis eingeschlossen sind. Verbindlichkeiten gegenüber der EZB, den NZBen und anderen Instituten, die dem Mindestreservesystem des Eurosystems unterliegen, sind von der Mindestreservebasis ausgenommen.

d)

Teil 7 erhält folgende Fassung:

TABELLE 1

Geldmarktfonds-Bestände

Vierteljährliche Reihen

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht aufgegliedert

MFI

Nicht-MFI

MFI

Nicht-MFI

 

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

Insgesamt

Banken

Nichtbanken

Zentralstaat

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre (S. 123) und Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15)

Zentralstaat

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre (S. 123) und Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15)

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsfremde

PASSIVA

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKTIVA

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapiere außer Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Währungen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Monatliche und vierteljährliche) Anforderungen an MFI gemäß Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32).“

 

(Vierteljährliche) Anforderungen an Investmentfonds gemäß Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8), für Geldmarktfonds als nachrichtliche Positionen zu melden, wenn bei den NZBen verfügbar.


Geldmarktfonds-Neuklassifizierungen

Vierteljährliche Reihen

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht aufgegliedert

MFI

Nicht-MFI

MFI

Nicht-MFI

 

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

Insgesamt

Banken

Nichtbanken

Zentralstaat

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre (S. 123) und Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15)

Zentralstaat

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre (S.123) und Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte usw. (S. 14 +S. 15)

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsfremde

PASSIVA

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKTIVA

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapiere außer Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Währungen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Monatliche und vierteljährliche) Anforderungen an MFIs gemäß Verordnung (EG) NR. 25/2009 (EZB/2008/32).

 

(Vierteljährliche) Anforderungen an Investmentfonds gemäß Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8), für Geldmarktfonds als nachrichtliche Positionen zu melden, wenn bei den NZBen verfügbar.


Geldmarktfonds-Neubewertungen

Vierteljährliche Reihen

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht aufgegliedert

MFI

Nicht-MFI

MFI

Nicht-MFI

 

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

Insgesamt

Banken

Nichtbanken

Zentralstaat

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre (S. 123) und Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15)

Zentralstaat

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

Insgesamt

Sonstige Finanzintermediäre (S.123) und Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15)

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsfremde

PASSIVA

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKTIVA

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapiere außer Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Währungen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Monatliche und vierteljährliche) Anforderungen an MFI gemäß Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32).

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) können die NZBen Geldmarktfonds eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertungen gewähren.

Jedoch sind die NZBen angewiesen, Informationen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens anzugeben, wenn die betreffenden Beträge wesentlich sind.

TABELLE 2

Geldmarktfonds-Bestände

Vierteljährliche Reihen

BILANZPOSITIONEN

Alle Währungen

Euro

Fremdwährungen

 

GBP

USD

JPY

CHF

PASSIVA

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

Übrige Welt (außer EU)

 

 

 

 

 

 

 

von Banken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKTIVA

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

Übrige Welt

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapiere außer Aktien

 

 

 

 

 

 

 

Inland

 

 

 

 

 

 

 

von MFI ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Nicht-MFI ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

von MFI ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Nicht-MFI ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

Übrige Welt

 

 

 

 

 

 

 

 

(Vierteljährliche) Anforderungen an MFI gemäß Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32).

e)

Teil 10 wird gestrichen.

f)

Teil 11 erhält folgende Fassung:

TEIL 11

Statistik über die sonstigen Finanzintermediäre (außer Investmentfonds und finanzielle Mantelkapitalgesellschaften)

Abschnitt 1:     Berichtstabellen

Daten, die über Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, oder übrige SFI (sonstige Finanzintermediäre) zu melden sind, sind in nachstehender Tabelle festgelegt.

Daten über Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften und sonstige Finanzintermediäre. Schlüsselindikatoren/nachrichtliche Positionen

Bezeichnung der Position und Aufgliederung nach Laufzeit/geografische Aufgliederung/sektorale Aufgliederung

Wertpapierhändler

Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren

Übrige SFI

AKTIVA

Einlagen/Welt/insgesamt

Schlüssel.

 

 

Kredite/Welt/insgesamt

 

Schlüssel.

 

Kredite/Welt/MFI

 

Schlüssel.

 

Kredite/Welt/Nicht-MFI/insgesamt

 

Schlüssel.

 

Kredite/Welt/Nicht-MFI/nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Schlüssel.

 

Kredite/Welt/Nicht-MFI/Haushalte/insgesamt

 

Schlüssel.

 

Kredite/Welt/Nicht-MFI/Haushalte/Konsumentenkredit

 

Schlüssel.

 

Kredite/Welt/Nicht-MFI/Haushalte/Wohnungsbaukredite

 

Schlüssel.

 

Kredite/Welt/Nicht-MFI/Haushalte/sonstige (übrige) Zwecke

 

Schlüssel.

 

Kredite/Inland/insgesamt

 

Schlüssel.

 

Kredite/Inland/MFI

 

Schlüssel.

 

Kredite/Inland/Nicht-MFI/insgesamt

 

Schlüssel.

 

Kredite/Inland/Nicht-MFI/nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Schlüssel.

 

Kredite/Inland/Nicht-MFI/Haushalte/insgesamt

 

Schlüssel.

 

Kredite/Inland/Nicht-MFI/Haushalte/Konsumentenkredit

 

Schlüssel.

 

Kredite/Inland/Nicht-MFI/Haushalte/Wohnungsbaukredite

 

Schlüssel.

 

Kredite/Inland/Nicht-MFI/Haushalte/sonstige (übrige) Zwecke

 

Schlüssel.

 

Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt

 

Schlüssel.

 

Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFI

 

Schlüssel.

 

Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFI/insgesamt

 

Schlüssel.

 

Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFI/nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Schlüssel.

 

Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFI/Haushalte/insgesamt

 

Schlüssel.

 

Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFI/Haushalte/Konsumentenkredit

 

Schlüssel.

 

Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFI/Haushalte/Wohnungsbaukredite

 

Schlüssel.

 

Kredite/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFI/Haushalte/sonstige (übrige) Zwecke

 

Schlüssel.

 

Wertpapiere außer Aktien/Welt/insgesamt

Schlüssel.

Schlüssel.

 

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen (Investmentfondsanteile ausgenommen)/Welt/insgesamt

Schlüssel.

Schlüssel.

 

Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt

Schlüssel.

 

 

Finanzderivate/Welt/insgesamt

Schlüssel.

 

 

Sonstige Aktiva (einschließlich ‚Kredite‘)/Welt/insgesamt

Schlüssel.

 

 

Sonstige Aktiva einschließlich ‚Einlagen‘, ‚Bargeld‘, ‚Investmentfondsanteile‘, ‚Sachanlagen‘ und ‚Finanzderivate‘/Welt/insgesamt

 

Schlüssel.

 

AKTIVA/PASSIVA INSGESAMT/Welt/insgesamt

Schlüssel.

Schlüssel.

Nachrichtl.

PASSIVA

Einlagen und Kredite/Welt/insgesamt

Schlüssel.

Schlüssel.

 

Ausgegebene Schuldverschreibungen/Welt/insgesamt

Schlüssel.

Schlüssel.

 

Kapital und Rücklagen/Welt/insgesamt

Schlüssel.

Schlüssel.

 

Finanzderivate/Welt/insgesamt

Schlüssel.

 

 

Sonstige Passiva/Welt/insgesamt

Schlüssel.

 

 

Sonstige Passiva (einschließlich ‚Finanzderivate‘)/Welt/insgesamt

 

Schlüssel.

 

Abschnitt 2:     Instrumentenkategorien und Bewertungsvorschriften

In Übereinstimmung mit dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95) müssen Aktiva und Passiva grundsätzlich unter Verwendung von Marktpreisen zum Datum, auf das sich die Bilanz bezieht, bewertet werden. Einlagen und Kredite müssen zum Nennwert ohne aufgelaufene Zinsen gemeldet werden.

Aktiva

Aktiva/Passiva insgesamt: Die Aktiva insgesamt müssen der Summe aller getrennt auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch den Passiva insgesamt entsprechen.

1.

Einlagen: Diese Position (8) besteht aus zwei Hauptuntergruppen: übertragbare Einlagen und sonstige Einlagen. Zu den sonstigen Einlagen müssen auch Bargeldbestände gezählt werden.

Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den ‚Sonstigen Aktiva‘ zugeordnet.

2.

Kredite: Zu den Krediten zählen:

Kredite an private Haushalte in Form von Konsumentenkrediten, d. h. Kredite, die zur persönlichen Verwendung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden; Wohnungsbaukredite, d. h. Kredite, die für die Beschaffung von Wohnraum — einschließlich Wohnungsbau und -modernisierung — gewährt werden und sonstige Kredite, d. h. Kredite für Geschäftszwecke, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw.,

Finanzierungs-Leasinggeschäfte mit Dritten,

uneinbringliche Forderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden,

Bestände an nichthandelbaren Wertpapieren,

nachrangige Forderungen in Form von Krediten.

Für die Unterkategorie Wertpapierhändler müssen Kredite den ‚Sonstigen Aktiva‘ zugewiesen werden.

Bewertungsvorschriften: Von SFI gewährte Kredite müssen brutto vor Abzug aller einschlägigen allgemeinen und speziellen Rückstellungen solange ausgewiesen werden, bis die Kredite von den berichtenden Instituten abgeschrieben worden sind; ab diesem Zeitpunkt dürfen die Kredite dann nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden.

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung müssen Zinserträge aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder ihrer Zahlung, d. h. auf Zahlungsbasis. Aufgelaufene Zinserträge aus Krediten müssen brutto unter der Kategorie ‚sonstige Aktiva‘ ausgewiesen werden.

3.

Wertpapiere außer Aktien: Zu den Wertpapieren außer Aktien gehören Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einen angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Termin oder bestimmten Terminen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Termin einräumen. Diese Kategorie schließt ferner handelbare Kredite ein, die in eine große Anzahl von gleichartigen Papieren umgewandelt worden sind und an organisierten Märkten gehandelt werden.

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 müssen Wertpapiere außer Aktien zum Marktwert gemeldet werden.

4.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, Investmentfondsanteile ausgenommen: Diese Kategorie enthält drei Unterkategorien:

börsennotierte Aktien, Investmentfondsanteile ausgenommen: Aktien, deren Kurse an amtlichen Börsen oder anderen Sekundärmärkten notiert sind (Abschnitte 5.88 bis 5.93 des ESVG 95),

nicht börsennotierte Aktien, Investmentfondsanteile ausgenommen: Aktien, deren Kurse nicht notiert sind (Abschnitte 5.88 bis 5.93 des ESVG 95),

sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen: alle Transaktionen mit sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die nicht zu den börsennotierten Aktien oder nicht börsennotierten Aktien zählen (Abschnitte 5.94 bis 5.95 des ESVG 95).

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 müssen Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen zum Marktwert gemeldet werden.

5.

Investmentfondsanteile: Investmentfondsanteile sind ausschließliche Verbindlichkeiten von MFI, d. h. nur Geldmarktfonds und als SFI klassifizierte Investmentfonds.

In der Unterkategorie ‚finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren‘ müssen Investmentfondsanteile den ‚sonstigen Aktiva‘ zugewiesen werden.

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 müssen Investmentfondsanteile zum Marktwert gemeldet werden.

6.

Finanzderivate: Die folgenden Finanzderivate müssen gemäß dieser Kategorie gemeldet werden:

i)

Optionen (handelbare Optionen und Freiverkehrsoptionen),

ii)

Optionsscheine,

iii)

Termingeschäfte, aber nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, weil sie handelbar sind oder verrechnet werden können,

iv)

Swaps, jedoch nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, weil sie handelbar sind oder verrechnet werden können.

Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den ‚sonstigen Aktiva‘ zugeordnet.

Derivate müssen in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen werden. Derivatekontrakte mit positivem Bruttomarktwert müssen auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden, während Kontrakte mit negativem Bruttomarktwert auf der Passivseite erscheinen. Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten dürfen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Finanzderivate können auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, müssen diese Positionen als Standardwerte gemeldet werden.

7.

Sonstige Aktiva: Alle Beträge, die nicht einer dieser Hauptpositionen der Bilanz zugewiesen werden können, müssen unter ‚sonstige Aktiva‘ eingeordnet werden. Diese Position umfasst Aktiva wie z. B. aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten und aufgelaufene Mietzinsforderungen für Gebäude, Dividendenforderungen, Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der SFI stammen, Bruttoforderungen aus Zwischenkonten, Bruttoforderungen aus schwebenden Verrechnungen sowie sonstige, nicht einzeln aufgeführte Aktiva, wie z. B. Sachanlagen, Kredite, Einlagen, jeweils abhängig von der SFI-Unterkategorie.

Passiva

Aktiva/Passiva insgesamt: Die Passiva insgesamt müssen der Summe aller getrennt auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch den Aktiva insgesamt (siehe auch unter ‚Aktiva — Aktiva/Passiva insgesamt‘) entsprechen.

1.

Einlagen und Kredite: Zu den Einlagen und Krediten zählen:

Einlagen: übertragbare Einlagen und sonstige Einlagen (siehe Aktiva) bei SFI. Diese Einlagen werden normalerweise von MFI getätigt,

Kredite: Kredite, die berichtenden SFI gewährt werden und die nicht durch börsenfähige Papiere verkörpert oder durch ein einziges Papier belegt sind, selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist.

2.

Ausgegebene Schuldverschreibungen: In einigen Ländern können SFI marktfähige Wertpapiere ausgeben, die ähnliche Merkmale wie von MFI ausgegebene Schuldverschreibungen haben. Im vorliegenden Berichtsschema müssen alle diese Finanzinstrumente als Schuldverschreibungen klassifiziert werden.

3.

Kapital und Rücklagen: Diese Position umfasst die Beträge aus der Emission von Aktien der berichtenden SFI an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an den SFI und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position werden auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen berichtender SFI für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen erfasst. Zu Kapital und Rücklagen zählen:

Eigenkapital,

Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder sonstigen Eigenmitteln,

Einzelrückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Forderungen,

Betriebsgewinn/Betriebsverlust.

4.

Finanzderivate: Siehe ‚Aktiva — Finanzderivate‘.

5.

Sonstige Passiva: Alle Beträge, die nicht einer dieser Hauptpositionen der Passivseite zugewiesen werden können, müssen unter ‚Sonstige Passiva‘ eingeordnet werden. Diese Position umfasst Passiva wie z. B. Bruttoverbindlichkeiten aus Zwischenkonten, Bruttoverbindlichkeiten aus schwebenden Verrechnungen, Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf Einlagen, Dividendenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der SFI stammen, Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, Einschussleistungen für Derivatekontrakte, die eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber das Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind, Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung, Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind, sowie sonstige, nicht einzeln aufgeführte Passiva, wie z. B. Schuldverschreibungen und Finanzderivate, jeweils abhängig von der SFI-Unterkategorie.

Abschnitt 3:     Nationale Erläuterungen

1.

Datenquellen/Datenerhebungssystem: Diese umfassen:

zur Erstellung der Statistik über SFI ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen verwendete Datenquellen, z. B. Statistikämter, direkte Meldungen von SFI und/oder Fondsverwaltern;

genaue Angaben über das Datenerhebungssystem, z. B. freiwillige Meldungen, Unternehmensumfragen, Stichproben, bestimmten Schwellenwerten unterliegende Meldungen und Hochrechnungen.

2.

Aufbereitungsverfahren: Genaue Beschreibung des verwendeten Aufbereitungsverfahrens, z. B. im Hinblick auf vorgenommene Schätzungen/Annahmen und die Methode der Aggregation von Reihen für den Fall, dass zwei Reihen unterschiedliche Meldefrequenzen aufweisen.

3.

Rechtlicher Rahmen: Es müssen umfassende Daten zum nationalen rechtlichen Rahmen der Institute geliefert werden. Zusammenhänge mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft müssen besonders herausgestellt werden. Werden mehrere Arten von Instituten in derselben Kategorie erfasst, müssen die Daten für alle Arten von Instituten geliefert werden.

4.

Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB: Die NZBen müssen Daten zu Abweichungen von den Meldeanweisungen liefern.

Abweichungen von den Meldeanweisungen können bei folgenden Daten auftreten:

Instrumentengliederung: Der Erfassungsgrad der Instrumente kann von den Meldeanweisungen der EZB abweichen, z. B. zwei unterschiedliche Instrumente können nicht getrennt ausgewiesen werden;

geografische Aufgliederung,

sektorale Aufgliederung,

Bewertungsmethoden.

5.

Kreis der Berichtspflichtigen: Die NZBen können alle Institute, die im Einklang mit der Definition von SFI stehen, einer bestimmten Unterkategorie der SFI zuordnen. Sie müssen alle Institute beschreiben, die in jeder SFI-Unterkategorie erfasst oder nicht erfasst sind. Wenn möglich, müssen die NZBen Schätzungen des Erfassungsgrads der Daten, möglichst nach den Aktiva insgesamt des Kreises der Berichtspflichtigen, liefern.

6.

Brüche in historischen Reihen: Brüche und bedeutende Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsgrad, den Berichtsschemata und der Aufbereitung historischer Reihen müssen beschrieben werden. Bei Brüchen muss der Grad der Vergleichbarkeit neuer und alter Daten angegeben werden.

7.

Sonstige Anmerkungen: Sonstige sachdienliche Anmerkungen oder Angaben.

g)

Anhang III Teil 12 Abschnitt I erhält folgende Fassung:

Abschnitt 1:     Einleitung

Die Wertpapieremissionsstatistik für das Euro-Währungsgebiet liefert zwei Hauptaggregate:

alle Emissionen von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen in beliebiger Währung und

alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro weltweit.

Ein grundlegendes Unterscheidungsmerkmal ist die Gebietsansässigkeit des Emittenten, wobei die NZBen des Eurosystems zusammen alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets erfassen. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) meldet Emissionen der ‚übrigen Welt‘, d. h. aller in Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets Gebietsansässigen (einschließlich internationale Organisationen).

Das unten stehende Diagramm fasst die Berichtspflichten zusammen.

 

Wertpapieremissionen

Von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets

(jede NZB meldet die Emissionen der jeweiligen inländischen Gebietsansässigen)

Von Gebietsansässigen der ‚übrigen Welt‘

(BIS/NCB)

Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten

Sonstige Länder

In Euro/nationalen Währungseinheiten

Block A

Block B

In sonstigen Währungen (9)

Block C

Block D

nicht erforderlich

h)

Anhang III Teil 12 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.   Klassifizierung von Emissionen

Emissionen werden nach zwei weit gefassten Kategorien eingeordnet: 1. Schuldverschreibungen, d. h. Wertpapiere außer Aktien ohne Finanzderivate (10) und 2. börsennotierte Aktien ohne Investmentfondsanteile (11). Private Platzierungen werden soweit wie möglich erfasst. Kurzfristige Schuldverschreibungen sind in der Position ‚Geldmarktpapiere‘ enthalten. Daten über nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte können auf freiwilliger Basis als zwei getrennte nachrichtliche Positionen gemeldet werden.

Die folgenden in der BIZ-Datenbank erfassten Instrumente werden in der Wertpapieremissionsstatistik als Schuldverschreibungen klassifiziert:

Einlagenzertifikate,

Commercial Paper,

Schatzwechsel,

Schuldverschreibungen (‚bonds‘),

Euro Commercial Paper (ECP),

mittelfristige Schuldverschreibungen (‚medium-term notes‘),

sonstige kurzfristige Wertpapiere.

Nicht abschließende Erfassung von Instrumenten in der Wertpapieremissionsstatistik:

a)

Schuldverschreibungen

i)

Geldmarktpapiere

Die folgenden Instrumente sind mindestens enthalten:

Schatzwechsel und sonstige kurzfristige von öffentlichen Haushalten (Staat) ausgegebene Wertpapiere,

von finanziellen und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene, marktfähige kurzfristige Wertpapiere, wie etwa Commercial Paper, (Handels-)Wechsel (‚commercial bills‘, ‚bills of trade‘, ‚bills of exchange‘), Eigenwechsel (‚promissory notes‘ und Einlagenzertifikate),

im Rahmen von langfristig durch Kreditlinien abgesicherten Note Issuance Facilities emittierte kurzfristige Wertpapiere,

Bankakzepte.

ii)

Kapitalmarktpapiere

Die folgenden Instrumente sind illustrativ und enthalten mindestens:

Inhaberschuldverschreibungen,

nachrangige Schuldverschreibungen,

Schuldverschreibungen mit fakultativen Tilgungsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt,

Schuldverschreibungen mit unendlicher Laufzeit,

variabel verzinsliche Schuldverschreibungen (‚variable rate notes‘),

Wandelanleihen,

gedeckte Schuldverschreibungen,

indexgebundene Wertpapiere, bei denen der Wert des Kapitalbetrags an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder einen Wechselkursindex gekoppelt ist,

stark abgezinste Schuldverschreibungen (‚deep-discounted bonds‘),

Nullkupon-Anleihen,

Eurobonds,

‚global bonds‘,

private Platzierungen (‚privately issued bonds‘),

durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere,

Kredite, die de facto marktfähig sind,

in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen (‚debentures‘ und ‚loan stock‘) bis zur tatsächlichen Umwandlung, unabhängig davon, ob sie in Aktien der sie ausgebenden Kapitalgesellschaft oder in Aktien einer anderen Gesellschaft umwandelbar sind. Von der eigentlichen Schuldverschreibung getrennt vorliegende Wandeloptionen, die als Finanzderivate gelten, sind ausgenommen;

Aktien oder Anteilsscheine, deren Inhaber feste regelmäßige Zahlungen erhalten, jedoch nicht am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, einschließlich Vorzugsaktien ohne Beteiligung am Liquidationserlös;

Forderungen, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungen begeben werden.

Nicht zu dieser Unterkategorie gehören:

Wertpapiertransaktionen im Rahmen von Repogeschäften,

Emissionen von nichtmarktfähigen Wertpapieren,

nichthandelbare Kredite.

Die Emissionen von Kapitalmarktpapieren sind gegliedert in:

festverzinsliche Emissionen, d. h. Anleihen, bei denen sich die nominale Kuponzahlung während der Laufzeit der Emissionen nicht ändert;

variabel verzinsliche Emissionen, d. h. Anleihen, bei denen der Zinssatz oder der zugrunde liegende Kapitalbetrag an einen Zinssatz oder an einen sonstigen Index gekoppelt sind, die zu einer variablen nominalen Kuponzahlung während der Laufzeit der Emissionen führen;

Nullkupon-Emissionen, d. h. Instrumente, die keine periodischen Kuponzahlungen entrichten. Derartige Anleihen werden in der Regel mit einem Disagio ausgegeben und zum Nennwert zurückgekauft. Das Disagio entspricht zum Großteil dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen.

b)

Börsennotierte Aktien

Zu dieser Kategorie zählen:

von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien,

Anteile an Aktiengesellschaften,

von Aktiengesellschaften ausgegebene Dividendenaktien,

Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert sind oder nicht;

private Platzierungen, wenn möglich.

Hält der Staat nach der Privatisierung einer Gesellschaft einen Teil der Aktien, wird jedoch der andere Teil auf einem geregelten Markt angeboten, wird der gesamte Kapitalwert der Gesellschaft vom Umlauf der börsennotierten Aktien erfasst, da potenziell alle Aktien jederzeit zum Marktwert gehandelt werden könnten. Gleiches gilt, wenn ein Teil der Aktien an Großanleger verkauft und lediglich der verbleibende Teil, d. h. frei schwankende Wechselkurse, an der Börse gehandelt wird.

Zu den börsennotierten Aktien zählen nicht:

Aktien, die bei einem Zeichnungsangebot nicht platziert werden können;

in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen. Sie werden erst nach der Umwandlung in Aktien als börsennotierte Aktien klassifiziert;

Vermögenseinlagen von persönlich haftenden Gesellschaftern in Personengesellschaften;

Beteiligungen des Staats am Kapital internationaler Organisationen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften,

Gratisaktien (diese sind nur zum Zeitpunkt der Emission ausgeschlossen) und Aktiensplit. Gratisaktien und Aktiensplits sind allerdings im Gesamtbestand börsennotierter Aktien in nicht unterscheidbarer Form enthalten.

5.   Emissionswährung

Doppelwährungsanleihen, bei denen die Tilgung der Anleihe in einer anderen Währung erfolgt als die Währung, auf welche die Anleihe lautet, bzw. der Kupon in einer anderen Währung gezahlt wird, müssen entsprechend der Währung, in der die Anleihe denominiert ist, klassifiziert werden. Wird eine weltweite Anleihe in mehr als einer Währung ausgegeben, muss jeder Teil entsprechend der Emissionswährung als gesonderte Emission gemeldet werden. Wenn Emissionen in zwei Währungen erfolgen, z. B. 70 % in Euro und 30 % in US-Dollar, müssen die betreffenden Teile, wenn möglich, nach Währungen getrennt gemeldet werden. Somit müssen 70 % der Emission als Emission in Euro/nationaler Währungseinheit (12) und 30 % als Emission in sonstiger Währung gemeldet werden. In Fällen, in denen ein gesonderter Ausweis der Währungsbestandteile einer Emission nicht möglich ist, muss die vom Berichtsland letztlich vorgenommene Klassifizierung in die nationalen Erläuterungen aufgenommen werden.

Bei börsennotierten Aktien muss angenommen werden, dass sie in der Währung des Landes ausgegeben werden, in dem die Kapitalgesellschaft gebietsansässig ist. Emissionen von Aktien in sonstigen Währungen sind entweder unbedeutend oder kommen nicht vor. Die Angaben zu börsennotierten Aktien beziehen sich somit auf Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets.

i)

Der folgende Teil 12a wird eingefügt:

TEIL 12a

Zusätzliche monatliche Statistik über MFI-Zinssätze (zum Geschäftsschluss des 19. Arbeitstages nach dem Ende des Referenzmonats an die EZB zu übermitteln)

TABELLE 1 (13)

 

Sektor

Art des Instruments

Anfängliche Zinsbindung

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht:

Kredite in

Euro

An nichtfinanzielle Kapital-gesellschaften

Kreditbetrag von bis zu einer Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr

24

AVJ/NDER, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren

25

AVJ/NDER, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren

26

AVJ/NDER, Volumen

Kreditbetrag von über einer Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr

27

AVJ/NDER, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren

28

AVJ/NDER, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren

29

AVJ/NDER, Volumen


TABELLE 2 (14)

 

Sektor

Art des Instruments

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Kredite

(in Euro)

An private Haushalte

Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenforderungen

86

AVJ/NDER, Volumen

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenforderungen

87

AVJ/NDER, Volumen

j)

Teil 13 Abschnitte 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Abschnitt 1:     Verrechnungsmedien

Die Verrechnungsmedien sind Vermögenswerte oder Ansprüche auf Vermögenswerte, die für Zahlungen eingesetzt werden.

TABELLE 1

Von Nicht-MFI verwendete Verrechnungsmedien

(Mio EUR)

 

Positionen

 

I.

NZB-Passiva

Bei der NZB gehaltene Einlagen

II.

Sonstige MFI-Passiva

Bei sonstigen MFI gehaltene Einlagen

I.a.

Täglich fällige Einlagen — Euro

des inländischen Zentralstaats

des inländischen Zentralstaats

der Zentralstaaten sonstiger Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

der Zentralstaaten des Euro-Währungsgebiets

der übrigen Welt ohne Banken

der übrigen Welt ohne Banken

I.b.

Täglich fällige Einlagen — Sonstige Währungen

des inländischen Zentralstaats

des inländischen Zentralstaats

der Zentralstaaten sonstiger Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

der Zentralstaaten des Euro-Währungsgebiets

der übrigen Welt ohne Banken

der übrigen Welt ohne Banken

I.c.

Übertragbare Einlagen (15)Alle Währungen

des inländischen Zentralstaats

des inländischen Zentralstaats

der inländischen sonstigen Gebietsansässigen

der inländischen sonstigen Gebietsansässigen

der Zentralstaaten sonstiger Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

der Zentralstaaten sonstiger Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

der sonstigen Gebietsansässigen sonstiger Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

der sonstigen Gebietsansässigen sonstiger Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

der übrigen Welt ohne Banken

der übrigen Welt ohne Banken

TABELLE 2

Von Kreditinstituten verwendete Verrechnungsmedien

(Mio. EUR)

Positionen

Bei sonstigen Kreditinstituten gehaltene täglich fällige Einlagen in Euro (am Ende des Berichtszeitraums)

Bei sonstigen Kreditinstituten gehaltene täglich fällige übertragbare Einlagen in Euro (am Ende des Berichtszeitraums)

Nachrichtliche Position:

Innertageskreditaufnahmen in Euro bei der Zentralbank (Durchschnitt für die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode) (16)

Abschnitt 2:     Institute, die Zahlungsdienste anbieten

Institute, die Zahlungsdienste anbieten, sind rechtlich unabhängige Institute, die im Berichtsland tätig sind, und umfassen Folgendes:

die Zentralbank,

Kreditinstitute, die im Berichtsland rechtlich verankert sind (umfasst ‚E-Geld-Institute‘),

Zweigstellen von Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet,

Zweigstellen von Kreditinstituten im EWR außerhalb des Euro-Währungsgebiets,

Zweigstellen von Banken außerhalb der EWR,

sonstige Institute, die Nicht-MFI Zahlungsdienste anbieten.

TABELLE 3

Institute, die Nicht-MFI Zahlungsdienste anbieten  (17)

Positionen

Zentralbank

Anzahl der Geschäftsstellen

Anzahl der Konten der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (18) (in Tausend)

Anzahl der Konten täglich fälliger übertragbarer Einlagen (19)

Kreditinstitute unabhängig von ihrer rechtlichen Verankerung

Anzahl der Konten täglich fälliger Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (18) (in Tausend)

darunter: Internet/PC-gebundene (18) (in Tausend)

Anzahl der Konten täglich fälliger übertragbarer Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (18), (19) (in Tausend)

darunter: Internet/PC-gebundene (18), (19) (in Tausend)

Kreditinstitute, die im Berichtsland rechtlich verankert sind

Anzahl der Institute (20)

Anzahl der Geschäftsstellen

Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (in Mio. EUR)

Wert der täglich fälligen übertragbaren Einlagen (21)

Zweigstellen von Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Anzahl der Institute (20)

Anzahl der Geschäftsstellen

Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (in Mio. EUR)

Wert der täglich fälligen übertragbaren Einlagen (21)

Zweigstellen von Kreditinstituten im EWR außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Anzahl der Institute (20)

Anzahl der Geschäftsstellen

Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (in Mio. EUR)

Wert der täglich fälligen übertragbaren Einlagen (21)

Zweigstellen von Banken außerhalb des EWR

Anzahl der Institute (20)

Anzahl der Geschäftsstellen

Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (in Mio. EUR)

Wert der täglich fälligen übertragbaren Einlagen (21)

Sonstige Institute, die Nicht-MFI Zahlungsdienste anbieten

Anzahl der Institute (20)

Anzahl der Geschäftsstellen

Anzahl der Konten täglich fälliger Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (18) (in Tausend)

Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (in Mio. EUR)

Wert der täglich fälligen übertragbaren Einlagen (21)

Nachrichtliche Positionen

E-Geld-Institute

Anzahl der Institute (20)

Ausstehender Wert des durch E-Geld-Institute ausgegebenen E-Geldes, das von anderen Unternehmen als dem Emittenten gehalten wird, einschließlich anderen Kreditinstituten als dem Emittenten (in Mio. EUR)

Anzahl der Geschäftsstellen umfasst die Hauptverwaltung des Instituts, wenn sie Zahlungsdienste im Wege bargeldlosen Clearings und bargeldloser Abwicklung anbietet. Mobile Geschäftsstellen sind nicht enthalten. Jeder satzungsmäßige Sitz, der sich im selben Berichtsland befindet, wird getrennt gezählt,

Internet/PC-gebundene Einlagen: Einlagen, die elektronisch über das Internet oder PC-Banking unter Verwendung entsprechender Software und Telefonleitungen zugänglich sind und genutzt werden können. Einlagen mit Bankzugang per Telefon oder Mobilfunk sind nicht enthalten, es sei denn, sie sind über Internet oder PC-Banking-Anwendungen ebenfalls zugänglich.

k)

Die Einleitung von Teil 13 Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

„Interbank-Überweisungssysteme sind enthalten, unabhängig davon, ob von einer Zentralbank oder einem privaten Betreiber verwaltet. Zahlen werden nach Systemen aufgegliedert zur Verfügung gestellt. Nur Systeme, die ein erhebliches Geschäftsvolumen bearbeiten, werden notiert. Meistens handelt es sich um Systeme, die im Text des ‚Blue Book‘ erwähnt sind. Systeme sind enthalten, wenn sie während eines der vorherigen fünf Referenzjahre betriebsfähig waren.

Interbank-Überweisungssysteme sind in TARGET2/TARGET-Komponenten und Nicht-TARGET-Zahlungssysteme unterteilt:

Eine TARGET2/TARGET-Komponente ist ein nationales Echtzeit-Bruttoabwicklungssystem (RTGS-System), das, wie in der Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (22) oder in der Leitlinie EZB/2005/16 vom 30. Dezember 2005 über ein Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) (23) gesehen, ein Bestandteil von TARGET2/TARGET ist, der Zahlungsverkehrsmechanismus der EZB (ECB Payment Mechanism, EPM) oder das RTGS-System eines Mitgliedstaats, der den Euro noch nicht eingeführt hat, aber direkt mit TARGET verbunden ist und ein TARGET-Abkommen unterzeichnet hat;

ein Nicht-TARGET-Zahlungssystem ist ein Interbank-Überweisungssystem, das kein Bestandteil von TARGET2/TARGET ist.

(l)

Teil 13 Tabelle 7 erhält folgende Fassung:

„TABELLE 7

Teilnahme an ausgewählten Interbank-Überweisungssystemen  (24)

Positionen

TARGET-Komponente

Nicht-TARGET Zahlungsverkehrssystem

(Siehe Liste der Zahlungsverkehrssysteme)

Großbetragszahlungssystem

(Für jedes Großbetragszahlungssystem 1, 2, 3, 4 getrennt gemeldet)

Massenzahlungssystem

(Für jedes Massenzahlungssystem 1, 2, 3, 4, 5, 6 getrennt gemeldet)

Zahl der Teilnehmer

a)

Direkte Teilnehmer

darunter:

 

Kreditinstitute

 

Zentralbank

 

Sonstige direkte Teilnehmer

darunter:

Öffentliche Körperschaften

Poststelle

Clearing- und Abwicklungsstellen

Sonstige Finanzinstitute

Sonstige

b)

Indirekte Teilnehmer

Zahl der Teilnehmer

a)

Direkte Teilnehmer

darunter:

 

Kreditinstitute

 

Zentralbank

 

Sonstige direkte Teilnehmer

darunter:

Öffentliche Körperschaften

Poststelle

Clearing- und Abwicklungsstellen

Sonstige Finanzinstitute

Sonstige

b)

Indirekte Teilnehmer

Zahl der Teilnehmer

a)

Direkte Teilnehmer

darunter:

 

Kreditinstitute

 

Zentralbank

 

Sonstige direkte Teilnehmer

darunter:

Öffentliche Körperschaften

Poststelle

Clearing- und Abwicklungsstellen

Sonstige Finanzinstitute

Sonstige

b)

Indirekte Teilnehmer

m)

Die „Liste der Zahlungsverkehrssysteme in den Tabellen 7, 8 und 9“ am Ende von Teil 13 wird gestrichen.

n)

Der folgende Teil 16 wird eingefügt

Teil 16

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen

Die NZBen melden Daten für einzelne Abschnitte entweder gemäß Vorlage I oder, wenn keine Daten für einzelne Abschnitte verfügbar sind, gemäß Vorlage II.

Die NZBen melden Bestände im Hinblick auf Kredite an inländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sonstiger teilnehmender Mitgliedstaaten (soweit verfügbar) getrennt. Alle Daten werden in Millionen Euro gemeldet.

Vorlage I

Vorlage II

1

A.

Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

1

A.

Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

2

B.

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

2

B.

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3

C.

Verarbeitendes Gewerbe

3

C.

Verarbeitendes Gewerbe

4

D.

Energieversorgung

4

D.

Energieversorgung

+

E.

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

5

E.

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

6

F.

Baugewerbe/Bau

5

F.

Baugewerbe/Bau

7

G.

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

6

G.

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

8

I.

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

7

I.

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

9

H.

Verkehr und Lagerei

8

H.

Verkehr und Lagerei

+

J.

Information und Kommunikation

10

J.

Information und Kommunikation

11

L.

Grundstücks- und Wohnungswesen

9

L.

Grundstücks- und Wohnungswesen

+

M.

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

+

N.

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

12

M.

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

13

N.

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

14

Alle übrigen Abschnitte mit Relevanz für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

10

Alle übrigen Abschnitte mit Relevanz für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anmerkung: Die Buchstaben beziehen sich auf die entsprechende Klassifizierung nach NACE Rev.2.“

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Teil 2 Punkt 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1.

Das Datensatzkennzeichen ‚ECB_BSI1‘ wird zur Definition der Reihenkennungen für die folgenden Daten verwendet:

Bilanzstatistik der MFI,

E-Geld,

Bilanzstatistik der Kreditinstitute,

Bilanzstatistik der Geldmarktfonds,

vom Zentralstaat entgegengenommene Einlagen sowie Bargeld- und Wertpapierbestände,

nachrichtliche Positionen,

zusätzliche Bilanzpositionsdaten, die die NZBen dem IWF über die Schnittstellendienste der EZB melden,

verbriefte und an Dritte veräußerte MFI-Kredite,

Statistik über die Mindestreservebasis,

Daten zum ‚macro ratio‘,

Daten über Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen.“

b)

Die Tabelle mit dem Titel „UNIT (Einheit)“ in Teil 4 Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

UNIT (Einheit)

BSI

Für Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet: EUR

SSI

Für Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet: EUR

Für Reihen, die als absolute Werte gemeldet werden und für Indizes: PURE_NUMB

Für Reihen, die als Prozentsätze gemeldet werden: PCT

OFI

Für Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet: EUR

MIR

Für Geschäftsvolumen: EUR

Für Zinssätze: PCPA

SEC

Für Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet: EUR

PSS

Für Reihen zu originären Einheiten (Anhang III Teil 13 Tabellen 4, 5, 7 und 8) und Reihen zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang III Teil 13 Tabellen 8 und 9): PURE_NUMB

Für Reihen zum Wert von Transaktionen bzgl. TARGET2 (Anhang III Teil 13 Tabelle 8): EUR

Für Reihen zum Wert von Transaktionen teilnehmender Mitgliedstaaten (Anhang III Teil 13 Tabellen 6 und 9): EUR

IVF

Für Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet: EUR“

3.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Punkt 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Klassifizierungsveränderungen können verschiedene Ursachen haben. Eine Veränderung der Sektorklassifizierung von Geschäftspartnern kann stattfinden, weil eine Einrichtung des öffentlichen Sektors in den privaten Sektor überführt wird oder weil sich durch Fusionen/Spaltungen die Hauptgeschäftstätigkeit von Kapitalgesellschaften ändert.“

b)

Der folgende Punkt 4 wird in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 angefügt:

„4.

Wertberichtigungen, die zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem ein Kredit verbrieft wird und Wertberichtigungen/Abschreibungen bei verwalteten Krediten werden der EZB nach bestem Bemühen gemäß Tabelle 3 (25) gemeldet.

c)

Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Punkt 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Die Verordnung gestattet Flexibilität im Hinblick auf den Datentyp, der für die Berechnung der Preisberichtigungen von Wertpapieren benötigt wird, und die Form, in der diese Daten erhoben und aufbereitet werden. Auf der Grundlage der nachstehenden Optionen können die NZBen die Methode frei wählen:

—   MFI melden Bereinigungen: Die MFI melden die auf jede Position zutreffenden Bereinigungen unter Berücksichtigung der Bewertungsveränderungen aufgrund von Preisänderungen. NZBen, die diese Methode wählen, aggregieren die von den MFI gemeldeten Bereinigungen für die Übermittlung der Daten an die EZB.

—   MFI melden Transaktionen: MFI erheben im Verlauf des Monats Transaktionen und übermitteln der NZB den Wert des Ankaufs und Verkaufs von Wertpapieren. Die Erhebung und Übermittlung von Netto-Transaktionen an die NZB ist zulässig. NZBen, die Transaktionsdaten erhalten, müssen die ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ als Restgröße aus der Differenz zwischen den Beständen und den Transaktionen und weiteren Bereinigungen berechnen und übermitteln der EZB die Bereinigung infolge Neubewertung gemäß dieser Leitlinie.

—   Nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Meldungen: Die MFI melden den NZBen alle relevanten Informationen über Wertpapierbestände, wie z. B. den Nominalwert, Buchwert, Marktwert, Verkäufe und Ankäufe auf der Grundlage einer Aufgliederung nach einzelnen Wertpapieren. Diese Informationen versetzen die NZBen in die Lage, genaue Informationen über die an die EZB zu übermittelnden ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ zu erhalten. Diese Methode soll denjenigen NZBen entgegenkommen, die bei der Erhebung von Daten auf nationaler Ebene bereits einen solchen Ansatz verwenden.“

d)

Anlage III wird gestrichen.

4.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 erhält folgende Fassung:

TEIL I

Variablen für die für statistische Zwecke erstellte Liste der MFI

Bezeichnung der Variablen

Beschreibung der Variablen

Status

object_request

Diese Variable gibt die Art der Aktualisierung für ein monetäres Finanzinstitut (MFI) an und kann einen der sieben folgenden vorgegebenen Werte annehmen:

‚mfi_req_new‘: gibt an, dass Daten über ein neues MFI gemeldet werden,

‚mfi_req_mod‘: gibt an, dass Daten über Änderungen in Bezug auf ein bestehendes MFI gemeldet werden,

‚mfi_req_del‘: gibt an, dass Daten über ein bestehendes, zu streichendes MFI gemeldet werden,

‚mfi_req_merger‘: gibt an, dass Daten über an einer Fusion (26) beteiligte Institute gemeldet werden,

‚mfi_req_realloc‘: gibt an, dass eine gelöschte ‚mfi_id‘ einem neuen MFI neu zugewiesen werden muss,

‚mfi_req_mod_id_realloc‘: gibt an, dass die ‚mfi_id‘ eines bestehenden MFI in die eines gelöschten MFI geändert werden muss,

‚mfi_req_mod_id‘: gibt an, dass eine ‚mfi_id‘ geändert werden muss.

Obligatorisch

mfi_id

Diese Variable ist der primäre Schlüssel für den MFI-Datensatz. Sie gibt den eindeutigen Identifizierungscode (nachfolgend als ‚id-Code‘ bezeichnet) des MFI an und besteht aus zwei Teilen: ‚host‘ und ‚id‘. Die Kombination der Werte für die beiden Teile stellt sicher, dass die ‚mfi_id‘ nur für das betreffende MFI gilt.

Obligatorisch

host

Diese Variable gibt das Land an, in dem das MFI seinen registrierten Sitz hat; Angabe in Form des zweistelligen ISO-Ländercodes.

Obligatorisch, wenn Teil des ‚id code‘

id

Diese Variable gibt den ‚id‘-Code für das MFI (ohne den vorangestellten zweistelligen ISO-Ländercode für den ‚host‘) an.

Obligatorisch, wenn Teil des ‚id code‘

name

Diese Variable gibt den vollständigen registrierten Namen des MFI an, einschließlich der Rechtsform der Gesellschaft (d. h. ‚Plc‘, ‚Ltd‘, ‚SpA‘ usw.).

Obligatorisch

address

Diese Variable gibt die genaue Anschrift des MFI an und besteht aus vier Teilen: ‚postal_address‘, ‚postal_box‘, ‚postal_code‘ und ‚city‘.

Obligatorisch für ‚new‘- und ‚mod‘- Meldungen

postal_address

Diese Variable gibt den Namen der Straße und die Hausnummer des Gebäudes an.

Obligatorisch für ‚new‘- und ‚mod‘- Meldungen

postal_box

Diese Variable gibt die Postfachnummer entsprechend den nationalen gültigen Regeln für Postfächer an.

Obligatorisch für ‚new‘- und ‚mod‘- Meldungen

postal_code

Diese Variable gibt die Postleitzahl entsprechend den nationalen gültigen Regeln für Postleitzahlen an.

Obligatorisch für ‚new‘- und ‚mod‘- Meldungen

city

Diese Variable gibt die Stadt an, in der das MFI seinen Sitz hat.

Obligatorisch für ‚new‘- und ‚mod‘- Meldungen

category

Diese Variable gibt die Art des MFI an und kann einen der vier folgenden vorgegebenen Werte annehmen: ‚central bank‘, ‚credit institution‘, ‚money market fund‘ oder ‚other institution‘.

Obligatorisch für ‚new‘- und ‚mod‘- Meldungen

report

Diese Variable gibt an, ob das MFI monatliche Bilanzstatistiken meldet und kann einen der beiden folgenden vorgegebenen Werte annehmen, die sich gegenseitig ausschließen: i) ‚true‘, wenn das MFI den vollständigen Berichtspflichten unterliegt oder ii) ‚false‘, wenn das MFI nicht den vollständigen Berichtspflichten unterliegt.

Obligatorisch für ‚new‘- und ‚mod‘- Meldungen

order_r

Diese Variable gibt die gewünschte Reihenfolge der MFI in der Liste der MFI an, wenn die alphabetische Reihenfolge im Englischen nicht zutrifft. Jedem MFI muss in aufsteigender Reihenfolge ein numerischer Wert zugeordnet werden.

Nicht obligatorisch

head_of_branch

Diese Variable gibt an, dass es sich bei dem MFI um eine ausländische Zweigstelle handelt. Sie kann einen der drei folgenden Werte annehmen: ‚non_eu_head‘, ‚eu_non_mfi_head‘ und ‚eu_mfi_head‘.

Obligatorisch für ausländische Zweigstellen

non_eu_head

Diese Variable gibt an, dass der Hauptsitz des Instituts sich nicht in der EU befindet, und besteht aus zwei Teilen: ‚host‘ und ‚name‘.

Obligatorisch für ausländische Zweigstellen

eu_non_mfi_head

Diese Variable gibt an, dass sich der Hauptsitz in der EU befindet und es sich nicht um ein MFI handelt. Sie besteht aus zwei Teilen: ‚non_mfi_id‘ (Land, in dem das MFI seinen registrierten Sitz hat und Identifizierungscode) und ‚name‘ (‚name‘-Variable des Hauptsitzes). Der Identifizierungscode des Nicht-MFI kann entweder ‚OFI‘ (sonstiges Finanzinstitut) oder ein zweistelliger vorangestellter ISO-Ländercode gefolgt von einer Ergänzung gemäß der Sektorklassifizierung des ESVG 95 sein.

Obligatorisch für ausländische Zweigstellen

eu_mfi_head

Diese Variable gibt an, dass sich der Hauptsitz in der EU befindet und es sich um ein MFI handelt. Der Wert dieser Variablen besteht aus ‚mfi_id‘.

Obligatorisch für ausländische Zweigstellen

submerger

Diese Variable wird verwendet, um Institute zu melden, deren Fusion zum selben ‚Datum‘ rechtswirksam vollzogen wurde; die Variable besteht aus vier Teilen: ‚date‘, ‚comment‘, ‚involved_mfi‘ und ‚involved_non_mfi‘.

Obligatorisch für Fusionen

involved_mfi

Diese Variable gibt an, dass ein MFI an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligt ist. Der Wert dieser Variablen besteht aus ‚mfi_ref‘.

Obligatorisch für grenzüberschreitende Fusionen

involved_non_mfi

Diese Variable gibt an, dass ein Nicht-MFI an der Fusion beteiligt ist. Der Wert dieser Variablen besteht aus ‚non_mfi_obj‘.

Obligatorisch für Fusionen

mfi_ref

Diese Variable macht Angaben zu einem an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligten MFI; sie besteht aus zwei Teilen: ‚mfi_id‘ und ‚name‘.

Obligatorisch für grenzüberschreitende Fusionen

non_mfi_obj

Diese Variable macht Angaben zu einem Nicht-MFI, das an einer Fusion mit einem MFI beteiligt ist; die Variable besteht aus zwei Teilen: ‚non_mfi_id‘ und ‚name‘.

Obligatorisch für Fusionen

non_mfi_id

Diese Variable macht Angaben zu einem Nicht-MFI, das an einer Fusion mit einem MFI beteiligt ist; die Variable besteht aus zwei Teilen: ‚host‘ und ‚id‘.

Obligatorisch für Fusionen

b)

Teil 2 wird gestrichen.

5.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 erhält folgende Fassung:

TEIL II

Variablen für die Meldung der für statistische Zwecke erstellten Liste der Investmentfonds

Bezeichnung der Variablen

Beschreibung der Variablen

Status

object_request

Diese Variable gibt die Art der Aktualisierung für einen Investmentfonds an und kann einen der acht folgenden vorgegebenen Werte annehmen:

‚if_req_new‘: Daten über einen neuen Investmentfonds

‚if_req_mod‘: Daten über Änderungen in Bezug auf einen Investmentfonds

‚if_req_del‘: Daten über einen zu streichenden Investmentfonds

‚if_req_merger‘: Daten über Kreditinstitute, die an einer Fusion beteiligt sind (27)

‚if_req_realloc‘: Neuzuweisung einer gelöschten ‚if_id‘ zu einem neuen Investmentfonds

‚if_req_mod_id_realloc‘: Änderung der ‚if_id‘ eines Investmentfonds in die eines gelöschten Investmentfonds

‚if_req_mod_id‘: eine Änderung des ‚if_id‘

‚if_req_nav‘: Daten über den Nettoinventarwert je Investmentfonds

Obligatorisch

If_confidentiality_flag

Diese Variable bezeichnet den Vertraulichkeitsstatus des gesamten Eintrags. Es ist einer von drei vorher festgelegten Werten zu wählen: ‚F‘ (frei, nicht vertraulich), ‚N‘ (vertraulich, darf nur für die Verwendung innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) freigegeben werden; nicht extern zu veröffentlichen) oder ‚C‘ (vertraulich, nicht innerhalb des ESZB oder für die Öffentlichkeit freizugeben)

Wenn teilweise Vertraulichkeit einer einzelnen Variablen erforderlich ist, ist der Wert ‚F‘ zu verwenden

Obligatorisch

if_id

Der primäre Schlüssel für den Investmentfonds-Datensatz, der den eindeutigen Identifizierungscode (nachfolgend als ‚id code‘ bezeichnet) des Investmentfonds angibt und aus zwei Teilen besteht: ‚host‘ und ‚id‘. Die Kombination der Werte für die beiden Teile stellt sicher, dass die ‚if_id‘ nur für den betreffenden Investmentfonds gilt

Obligatorisch

host

Der zweistellige ISO-Ländercode für das Land, in dem der Investmentfonds seinen registrierten Sitz hat — einer der beiden Teile der ‚if_id‘-Variablen — siehe oben

Obligatorisch, wenn Teil des ‚id code‘

id

Der ‚id-Code‘ des Investmentfonds — eines der beiden Teile der ‚if_id‘-Variablen — siehe oben

Obligatorisch, wenn Teil des ‚id code‘

name

Der vollständige registrierte Name des Investmentfonds, einschließlich der Rechtsform der Gesellschaft, d. h. ‚Plc‘, ‚Ltd‘, ‚SpA‘ usw.

Obligatorisch

address

Die genaue Anschrift des Investmentfonds oder seiner Verwaltungsgesellschaft, wenn möglich, bestehend aus vier Teilen: ‚postal_address‘, ‚postal_box‘, ‚postal_code‘ und ‚city‘

Obligatorisch für ‚new‘- und ‚mod‘- Meldungen

postal_address

Der Name der Straße und die Hausnummer des Gebäudes

Obligatorisch für ‚new‘- und ‚mod‘- Meldungen

postal_box

Die Postfachnummer entsprechend den auf nationaler Ebene gültigen Regeln für Postfächer

Obligatorisch für ‚new‘- und ‚mod‘- Meldungen

postal_code

Die Postleitzahl entsprechend den Regeln auf nationaler Ebene für Postleitzahlen

Obligatorisch für ‚new‘- und ‚mod‘- Meldungen

city

Die Stadt, in der der Investmentfonds seinen Sitz hat

Obligatorisch für ‚new‘- und ‚mod‘- Meldungen

management company name

Der vollständige registrierte Name der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds. Fehlen diese Daten ganz, ist der Wert ‚not available‘ (wenn der Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft hat) oder ‚not applicable‘ (wenn der Investmentfonds keine Verwaltungsgesellschaft hat) zu melden

Obligatorisch

management company name_confidentiality_flag

Diese Variable bezeichnet den Vertraulichkeitsstatus der Daten über den Namen der Verwaltungsgesellschaft

Es ist einer von drei vorher festgelegten Werten zu wählen: ‚F‘ (frei, nicht vertraulich), ‚N‘ (vertraulich, darf nur für die Verwendung durch das ESZB freigegeben werden; nicht extern zu veröffentlichen) oder ‚C‘ (vertraulich, nicht innerhalb des ESZB oder für die Öffentlichkeit freizugeben)

Obligatorisch

investment policy

Die Art der Vermögenswerte, in denen das Investmentportfolio hauptsächlich angelegt ist. Sieben vorgegebene Werte sind möglich: ‚bonds‘, ‚equities‘, ‚hedge‘, ‚mixed‘, ‚real estate‘, ‚other‘ oder ‚not available‘

 

investment policy_confidentiality_flag

Diese Variable bezeichnet den Vertraulichkeitsstatus der Daten über die Anlagepolitik.

Es ist einer von drei vorher festgelegten Werten zu wählen: ‚F‘ (frei, nicht vertraulich), ‚N‘ (vertraulich, darf nur für die Verwendung durch das ESZB freigegeben werden; nicht extern zu veröffentlichen) oder ‚C‘ (vertraulich, nicht innerhalb des ESZB oder für die Öffentlichkeit freizugeben)

Obligatorisch

variability of the capital

Diese Variable gibt die mögliche Rechtsform des Investmentfonds an; sie kann einen der drei vorgegebenen Werte annehmen: ‚open-end‘ oder ‚closed-end‘ oder ‚not available‘

Obligatorisch

variability of the capital_confidentiality_flag

Diese Variable bezeichnet den Vertraulichkeitsstatus der Daten über die Kapitalschwankungen.

Es ist einer von drei vorher festgelegten Werten zu wählen: ‚F‘ (frei, nicht vertraulich), ‚N‘ (vertraulich, darf nur für die Verwendung durch das ESZB freigegeben werden; nicht extern zu veröffentlichen) oder ‚C‘ (vertraulich, nicht innerhalb des ESZB oder für die Öffentlichkeit freizugeben)

Obligatorisch

structure_1

Diese Variable gibt die Investmentfondsstruktur an und kann einen der drei vorgegebenen Werte annehmen: ‚UCITS‘ (28) oder ‚non-UCITS‘ oder ‚not available‘

Obligatorisch

structure_1_confidentiality_flag

Diese Variable bezeichnet den Vertraulichkeitsstatus der Daten über die Variable structure_1

Es ist einer von drei vorher festgelegten Werten zu wählen: ‚F‘ (frei, nicht vertraulich), ‚N‘ (vertraulich, darf nur für die Verwendung durch das ESZB freigegeben werden; nicht extern zu veröffentlichen) oder ‚C‘ (vertraulich, nicht innerhalb des ESZB oder für die Öffentlichkeit freizugeben)

Obligatorisch

structure_2

Detailliertere Angaben zu der Investmentfondsstruktur mit einem der elf vorgegebenen Werte. Siehe Teil 2 unten

Obligatorisch

structure_2_confidentiality_flag

Diese Variable bezeichnet den Vertraulichkeitsstatus der Daten über die Variable structure_2

Es ist einer von drei vorher festgelegten Werten zu wählen: ‚F‘ (frei, nicht vertraulich), ‚N‘ (vertraulich, darf nur für die Verwendung durch das ESZB freigegeben werden; nicht extern zu veröffentlichen) oder ‚C‘ (vertraulich, nicht innerhalb des ESZB oder für die Öffentlichkeit freizugeben)

Obligatorisch

sub-fund

Diese Variable gibt an, ob der Investmentfonds ein Unterfonds ist oder nicht; sie kann einen der vier vorgegebenen Werte annehmen: ‚yes‘ oder ‚no‘ oder ‚not available‘ oder ‚not applicable‘

Obligatorisch

sub-fund_confidentiality_flag

Diese Variable bezeichnet den Vertraulichkeitsstatus der Daten über die Variable subfund

Es ist einer von drei vorher festgelegten Werten zu wählen: ‚F‘ (frei, nicht vertraulich), ‚N‘ (vertraulich, darf nur für die Verwendung durch das ESZB freigegeben werden; nicht extern zu veröffentlichen) oder ‚C‘ (vertraulich, nicht innerhalb des ESZB oder für die Öffentlichkeit freizugeben)

Obligatorisch

ISIN codes

Diese Variable gibt die ISIN (29) Codes für jede Anteilsklasse je Investmentfonds an. Die Variable besteht aus mehreren Teilen einschließlich Bezug auf: ‚ISIN_1‘, ‚ISIN_2‘, ‚ISIN_3‘, ‚ISIN_4‘ und ‚ISIN_n‘. Alle anwendbaren ISIN-Codes je Investmentfonds sind zu melden. Bei der Meldung eines Investmentfonds, für den ISIN-Codes nicht anwendbar sind, ist der Begriff mit den zwölf Zeichen ‚XXXXXXXXXXXX‘ für ‚ISIN_1‘ zu melden

Obligatorisch

If_req_nav

Diese Variable gibt an, dass die Daten zum Nettoinventarwert des Investmentfonds versandt werden. Sie besteht aus zwei Teilen: ‚if_nav_value‘ und ‚if_nav_date‘. Fehlen diese Daten ganz, ist der Wert ‚not available‘ zu melden

Obligatorisch auf jährlicher Basis

nav_confidentiality_flag

Diese Variable bezeichnet den Vertraulichkeitsstatus der Daten über den Nettoinventarwert

Es ist einer von drei vorher festgelegten Werten zu wählen: ‚F‘ (frei, nicht vertraulich), ‚N‘ (vertraulich, darf nur für die Verwendung durch das ESZB freigegeben werden; nicht extern zu veröffentlichen) oder ‚C‘ (vertraulich, nicht innerhalb des ESZB oder für die Öffentlichkeit freizugeben)

Obligatorisch

submerger

Diese Variable wird verwendet, um Institute anzugeben, deren Fusion zum selben ‚Datum‘ rechtswirksam vollzogen wurde; die Variable besteht aus vier Teilen: ‚date‘, ‚comment‘, ‚involved_if‘ und ‚involved_non_if‘

Obligatorisch für Fusionen

involved_if

Diese Variable gibt an, dass ein Investmentfonds an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligt ist. Der Wert dieser Variablen besteht aus ‚if_ref‘

Obligatorisch für grenzüberschreitende Fusionen

involved_non_if

Diese Variable gibt an, dass ein Unternehmen, das kein Investmentfonds ist, an einer Fusion mit einem Investmentfonds beteiligt ist. Der Wert dieser Variablen besteht aus ‚non_if_obj‘

Obligatorisch für Fusionen

if_ref

Diese Variable macht Angaben zu einem an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligten Investmentfonds; die Variable besteht aus zwei Teilen: ‚if_id‘ und ‚name‘

Obligatorisch für grenzüberschreitende Fusionen

non_if_obj

Diese Variable macht Angaben zu einem Unternehmen, das kein Investmentfonds ist, das an einer Fusion mit einem Investmentfonds beteiligt ist; die Variable besteht aus zwei Teilen: ‚non_if_id‘ und ‚name‘

Obligatorisch für Fusionen

non_if_id

Diese Variable macht Angaben zu einem Unternehmen, das kein Investmentfonds ist, das an einer Fusion mit einem Investmentfonds beteiligt ist; die Variable besteht aus zwei Teilen: ‚host‘ und ‚id‘

Obligatorisch für Fusionen

free_text

Erläuterungen zum Investmentfonds

 

b)

Teil 3 wird gestrichen.

6.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 erhält die Beschreibung der Variablen „ISIN codes“ folgende Fassung:

„Diese Variable gibt die ISIN (30) -Codes aller von der FMKG emittierten Wertpapiere an. Die Variable besteht aus mehreren Teilen einschließlich Bezug auf: ‚ISIN_1‘, ‚ISIN_2‘, ‚ISIN_3‘, ‚ISIN_4‘ und ‚ISIN_n‘. Als Mindestanforderung ist zumindest ein ISIN-Code (ISIN_1) zu melden. Bei der Meldung einer FMKG, für die ISIN-Codes nicht gelten, müssen die zwölf Zeichen ‚XXXXXXXXXXXX‘ für ‚ISIN_1‘ gemeldet werden.

b)

Teil 2 wird gestrichen.


(1)  Bereinigungen infolge Neuklassifizierung sind der EZB für alle Zellen zu übermitteln; Bereinigungen infolge Neubewertung nur für die mit einem # markierten Zellen.

(2)  In Bezug auf diese Tabelle sind nur Bereinigungen infolge Neuklassifizierung an die EZB zu übermitteln.

(3)  Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gelten nur für die Zellen 568 bis 613; Bereinigungen infolge Wertberichtigungen gelten durchgängig.“

(4)  Zentrale Gegenparteien.

(5)  Einzelunternehmer/Personengesellschaften.

(6)  Einzelunternehmer/Personengesellschaften.

(7)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.“

(8)  In der MFI-Bilanz wird auf der Aktiv- und Passivseite nicht zwischen Einlagen und Krediten unterschieden. Stattdessen werden alle nicht übertragbaren Gelder, die bei MFI angelegt oder MFI als Kredite gewährt werden (= Passiva), als ‚Einlagen‘ behandelt. Alle Gelder, die von MFI angelegt oder als Kredite gewährt werden (= Aktiva), gelten als ‚Kredite‘. Das ESVG 95 hingegen trifft die Unterscheidung nach dem Kriterium, wer die Transaktion anweist. Wenn der Kreditnehmer die Initiative ergreift, muss die finanzielle Transaktion als Kredit klassifiziert werden. Ergreift der Kreditgeber die Initiative, muss die Transaktion als Einlage klassifiziert werden.“

(9)  ‚Sonstige Währungen‘ bezieht sich auf alle übrigen Währungen, einschließlich der nationalen Währungen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.“

(10)  Position F.33 des ESVG 95.

(11)  Position F.511 des ESVG 95.

(12)  Block A für die NZBen und Block B für die BIZ.“

(13)  Ein annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz (AVJ) oder ein eng definierter Effektivzinssatz (narrowly defined effective rate, NDER) werden für die in Tabelle 1 enthaltenen Kategorien gemeldet. Der Meldung des AVJ/NDER werden die zugehörigen Neugeschäftsvolumina beigefügt, sofern dies durch das Wort ‚Volumen‘ in der Tabelle angezeigt wird.

Im Falle von revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie unechten und echten Kreditkartenforderungen entspricht der Begriff der Neugeschäftsvolumina jedoch den Beständen.

Die Meldepositionen 24 bis 29 werden auf der Grundlage der Positionen 37 bis 54 in Anhang II Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) berechnet. Zinssätze werden als gewichtete Durchschnitte der korrespondierenden Positionen in Anhang II Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) berechnet, während Neugeschäftsvolumina die Summe der korrespondierenden Positionen in Anhang II Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) darstellen sollten.

(14)  Ein annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz (AVJ) oder ein eng definierter Effektivzinssatz werden für die in der Tabelle enthaltenen Kategorien gemeldet. Der Meldung des AVJ/eng definierten Zinssatzes werden die zugehörigen Neugeschäftsvolumina beigefügt, sofern dies durch das Wort ‚Volumen‘ in der Tabelle angezeigt wird.

Im Falle von revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie unechten und echten Kreditkartenforderungen entspricht der Begriff der Neugeschäftsvolumina jedoch den Beständen.

Die Meldepositionen 86 und 87 werden auf der Grundlage der Positionen 12, 23, 32 und 36 in Anhang II Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) und die für unechte und echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite gemeldeten Bestände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) berechnet. Zinssätze werden als gewichtete Durchschnitte der korrespondierenden Positionen in Anhang II Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) berechnet, wobei für unechte Kreditkartenkredite ein Nullzins gilt. Die Meldepositionen 86 und 87 sollen Kontinuität bezüglich der Meldepositionen 12 und 23 (‚Überziehungskredite‘) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) gewährleisten, d. h. vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 290/2009 (EZB/2009/7).“

(15)  Ab dem Berichtszeitraum Ende Juni 2010 (Datenübermittlung 2011).

(16)  Gesamtwert der den Kreditinstituten von der Zentralbank gewährten Kredite mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag. Dies ist der Durchschnitt des Tageshöchstwerts der gleichzeitigen und tatsächlichen Innertages-Überziehungskredite oder Rückgriffe auf Innertages-Überziehungskreditfazilitäten während des Tages für alle Kreditinstitute insgesamt. Für den Durchschnittswert werden alle Tage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode einschließlich Wochenenden und Feiertage berücksichtigt.

(17)  Am Ende des Berichtszeitraums.“

(18)  Wenn ein Nicht-MFI mehrere Konten unterhält, wird jedes Konto getrennt gezählt.

(19)  Ab dem Berichtszeitraum zum Jahresende 2010 (Datenübermittlung 2011).

(20)  Jedes Institut wird einmal gezählt, unabhängig von der Anzahl der Geschäftsstellen, die es im Land unterhält. Die Unterkategorien der Institute schließen sich gegenseitig aus. Die Gesamtanzahl der Institute ist die Summe aller Unterkategorien. Die Institute sind ab dem Zeitpunkt der ersten Meldung bei der EZB für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik enthalten.

(21)  Ab dem Berichtszeitraum zum Ende des zweiten Quartals 2010 (Datenübermittlung 2011).

(22)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.

(23)  ABl. L 18 vom 23.1.2006, S. 1.“

(24)  Am Ende des Berichtszeitraums, originäre Einheiten.“

(25)  Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten, für die das MFI als Servicer tätig wird, können auftreten, weil die Kredite immer noch zu bilanzieren sind, entweder auf den einzelnen Konten des MFI oder auf Konzernebene; die an die NZB gemeldeten Servicing-Daten stammen hieraus. Sie können auch auftreten, wenn der Servicer einen verringerten Bilanzausweis für Not leidende Kredite vorlegen muss, um den Anlegervereinbarungen zu entsprechen.“

(26)  Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bezieht sich der Begriff ‚Fusion(en)‘ auf Fusionsaktivitäten im Inland.“

(27)  Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bezieht sich der Begriff ‚Fusion(en)‘ auf Fusionsaktivitäten im Inland.

(28)  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3).

(29)  Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number): eine Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung einer Wertpapierausgabe, die aus zwölf alphanumerischen Zeichen besteht.“

(30)  Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number): eine Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung einer Wertpapierausgabe, die aus zwölf alphanumerischen Zeichen besteht.“


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