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Dokument 32008D0025(01)

2009/55/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 12. Dezember 2008 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (EZB/2008/25)

ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 71–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 175 - 178

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/2013; Aufgehoben durch 32013D0018(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/55(1)/oj

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/71


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. Dezember 2008

zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals

(EZB/2008/25)

(2009/55/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) regelt die Anpassung der Gewichtsanteile, die den nationalen Zentralbanken (NZBen) im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) zugeteilt werden (nachfolgend „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“). Aufgrund der Anpassung muss der EZB-Rat die Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile zwischen den NZBen, die am 31. Dezember 2008 Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind, festlegen und auf diese Weise sicherstellen, dass die Verteilung dieser Anteile den vorgenommenen Anpassungen entspricht. Dementsprechend ist die Verabschiedung eines neuen Beschlusses der EZB erforderlich, der den Beschluss EZB/2006/23 vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (2) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufhebt.

(2)

Im Beschluss EZB/2008/24 vom 12. Dezember 2008 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (3), wird festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend „teilnehmende NZBen“), im Hinblick auf den angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung verpflichtet sind, das EZB-Kapital einzuzahlen. Im Beschluss EZB/2008/28 vom 15. Dezember 2008 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (4), wurde der Prozentsatz festgelegt, den die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Januar 2009 nicht eingeführt haben werden, im Hinblick auf den angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 einzuzahlen haben.

(3)

Mit Ausnahme der Národná banka Slovenska haben die teilnehmenden NZBen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschlusses EZB/2006/22 vom 15. Dezember 2006 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (5), ihre Anteile am gezeichneten EZB-Kapital bereits eingezahlt. Hierzu legt Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2008/24 fest, dass eine teilnehmende NZB entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB übertragen oder gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurückerhalten sollte, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2008/24 aufgeführten Beträge ergeben.

(4)

Darüber hinaus bestimmt Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Beschlusses EZB/2008/33 vom 31. Dezember 2008 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Národná banka Slovenska (6), dass die Národná banka Slovenska, die ab dem 1. Januar 2009 eine teilnehmende NZB sein wird, unter Berücksichtigung des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung verpflichtet ist, den ausstehenden Anteil an dem von ihr gezeichneten EZB-Kapital zu zahlen, damit sich der in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2008/24 neben ihrem Namen aufgeführte Betrag ergibt.

(5)

Die nicht teilnehmenden NZBen haben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Beschlusses EZB/2006/26 vom 18. Dezember 2006 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (7), ihre Anteile am gezeichneten EZB-Kapital ebenfalls bereits eingezahlt. Hierzu legt Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2008/28 fest, dass jede von ihnen entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB übertragen oder gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurückerhalten sollte, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2008/28 aufgeführten Beträge ergeben.

(6)

Der Beschluss EZB/2003/20 vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und die Anpassung des eingezahlten Kapitals (8) wurde durch den Beschluss EZB/2004/7 vom 22. April 2004 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (9) stillschweigend aufgehoben. Zur Klarstellung sollte der Beschluss EZB/2003/20 ausdrücklich rückwirkend aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Übertragung von Kapitalanteilen

Im Hinblick auf den Anteil am EZB-Kapital, den die einzelnen NZBen am 31. Dezember 2008 gezeichnet haben werden, und den Anteil am EZB-Kapital, den die einzelnen NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 infolge der gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2008/23 vorgenommenen Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zeichnen werden, übertragen sich die NZBen gegenseitig Kapitalanteile durch Übertragungen auf die EZB und von der EZB, damit gewährleistet ist, dass die Verteilung der Kapitalanteile mit Wirkung vom 1. Januar 2009 den angepassten Gewichtsanteilen entspricht. Zu diesem Zweck überträgt oder erhält jede NZB gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anteil am gezeichneten EZB-Kapital, wobei sich „+“ auf einen Kapitalanteil bezieht, den die EZB der NZB überträgt, und „–“ auf einen Kapitalanteil, den die NZB der EZB überträgt.

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Im Hinblick auf den Betrag, den jede NZB auf das EZB-Kapital eingezahlt hat, und den Betrag, den jede teilnehmende NZB gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2008/24 bzw. jede nicht teilnehmende NZB gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2008/28 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 auf das EZB-Kapital einzuzahlen hat, überträgt oder erhält jede NZB am ersten Geschäftstag des Transeuropäischen Automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET2), der auf den 1. Januar 2009 folgt, den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Nettobetrag, wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB der EZB überträgt, und „–“ auf einen Betrag, den die EZB der NZB überträgt.

(2)   Am ersten TARGET2-Geschäftstag, der auf den 1. Januar 2009 folgt, übertragen die EZB und die NZBen, die gemäß Absatz 1 zur Übertragung eines Betrags verpflichtet sind, jeweils gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem Zeitpunkt der Übertragung in Bezug auf die jeweiligen geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die in Artikel 2 beschriebenen Übertragungen erfolgen über TARGET2.

(2)   Wenn eine NZB keinen Zugang zu TARGET2 hat, werden die in Artikel 2 genannten Beträge durch Gutschrift auf ein rechtzeitig von der EZB oder der NZB benanntes Konto übertragen.

(3)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 auflaufenden Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(4)   Die EZB und die NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Artikel 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit die erforderlichen Anweisungen für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung.

Artikel 4

Schlussbestimmung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2)   Hiermit wird der Beschluss EZB/2006/23 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

(3)   Verweisungen auf den Beschluss EZB/2006/23 gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

(4)   Der Beschluss EZB/2003/20 wird mit Wirkung vom 23. April 2004 aufgehoben.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Dezember 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Siehe Seite 66 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 5.

(3)  Siehe Seite 69 dieses Amtsblatts.

(4)  Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 3.

(6)  Siehe Seite 75 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 15.

(8)  ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 32.

(9)  ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 9.


ANHANG I

VON DEN NZBEN GEZEICHNETES KAPITAL

 

Gezeichneter Anteil am 31. Dezember 2008

(in EUR)

Gezeichneter Anteil mit Wirkung vom 1. Januar 2009

(in EUR)

Zu übertragender Anteil

(in EUR)

Teilnehmende NZB

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

142 334 199,56

139 730 384,68

–2 603 814,88

Deutsche Bundesbank

1 182 149 240,19

1 090 912 027,43

–91 237 212,76

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

51 183 396,60

63 983 566,24

+12 800 169,64

Bank von Griechenland

104 659 532,85

113 191 059,06

+8 531 526,21

Banco de España

434 917 735,09

478 364 575,51

+43 446 840,42

Banque de France

828 813 864,42

819 233 899,48

–9 579 964,94

Banca d’Italia

721 792 464,09

719 885 688,14

–1 906 775,95

Zentralbank von Zypern

7 195 054,85

7 886 333,14

+ 691 278,29

Banque centrale du Luxembourg

9 073 027,53

10 063 859,75

+ 990 832,22

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

3 583 125,79

3 640 732,32

+57 606,53

De Nederlandsche Bank

224 302 522,60

229 746 339,12

+5 443 816,52

Oesterreichische Nationalbank

116 128 991,78

111 854 587,70

–4 274 404,08

Banco de Portugal

98 720 300,22

100 834 459,65

+2 114 159,43

Banka Slovenije

18 399 523,77

18 941 025,10

+ 541 501,33

Národná banka Slovenska

38 970 813,50

39 944 363,76

+ 973 550,26

Suomen Pankki

71 708 601,11

72 232 820,48

+ 524 219,37

Nicht teilnehmende NZB

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

50 883 842,67

50 037 026,77

– 846 815,90

Česká národní banka

79 957 855,35

83 368 161,57

+3 410 306,22

Danmarks Nationalbank

87 204 756,07

85 459 278,39

–1 745 477,68

Eesti Pank

9 810 391,04

10 311 567,80

+ 501 176,76

Latvijas Banka

16 204 715,21

16 342 970,87

+ 138 255,66

Lietuvos bankas

24 068 005,74

24 517 336,63

+ 449 330,89

Magyar Nemzeti Bank

75 700 733,22

79 819 599,69

+4 118 866,47

Narodowy Bank Polski

280 820 283,32

282 006 977,72

+1 186 694,40

Banca Națională a României

145 099 312,72

141 971 278,46

–3 128 034,26

Sveriges Riksbank

134 298 089,46

130 087 052,56

–4 211 036,90

Bank of England

802 672 023,82

836 285 430,59

+33 613 406,77

Summe (1):

5 760 652 402,58

5 760 652 402,58

0


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


ANHANG II

VON DEN NZBEN EINGEZAHLTES KAPITAL

 

Eingezahlter Anteil am 31. Dezember 2008

(in EUR)

Eingezahlter Anteil mit Wirkung vom 1. Januar 2009

(in EUR)

Höhe der Übertragungszahlung

(in EUR)

Teilnehmende NZB

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

142 334 199,56

139 730 384,68

–2 603 814,88

Deutsche Bundesbank

1 182 149 240,19

1 090 912 027,43

–91 237 212,76

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

51 183 396,60

63 983 566,24

+12 800 169,64

Bank von Griechenland

104 659 532,85

113 191 059,06

+8 531 526,21

Banco de España

434 917 735,09

478 364 575,51

+43 446 840,42

Banque de France

828 813 864,42

819 233 899,48

–9 579 964,94

Banca d’Italia

721 792 464,09

719 885 688,14

–1 906 775,95

Zentralbank von Zypern

7 195 054,85

7 886 333,14

+ 691 278,29

Banque centrale du Luxembourg

9 073 027,53

10 063 859,75

+ 990 832,22

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

3 583 125,79

3 640 732,32

+57 606,53

De Nederlandsche Bank

224 302 522,60

229 746 339,12

+5 443 816,52

Oesterreichische Nationalbank

116 128 991,78

111 854 587,70

–4 274 404,08

Banco de Portugal

98 720 300,22

100 834 459,65

+2 114 159,43

Banka Slovenije

18 399 523,77

18 941 025,10

+ 541 501,33

Národná banka Slovenska

2 727 956,95

39 944 363,76

+37 216 406,81

Suomen Pankki

71 708 601,11

72 232 820,48

+ 524 219,37

Nicht teilnehmende NZB

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

3 561 868,99

3 502 591,87

–59 277,12

Česká národní banka

5 597 049,87

5 835 771,31

+ 238 721,44

Danmarks Nationalbank

6 104 332,92

5 982 149,49

– 122 183,43

Eesti Pank

686 727,37

721 809,75

+35 082,38

Latvijas Banka

1 134 330,06

1 144 007,96

+9 677,90

Lietuvos bankas

1 684 760,40

1 716 213,56

+31 453,16

Magyar Nemzeti Bank

5 299 051,33

5 587 371,98

+ 288 320,65

Narodowy Bank Polski

19 657 419,83

19 740 488,44

+83 068,61

Banca Națională a României

10 156 951,89

9 937 989,49

– 218 962,40

Sveriges Riksbank

9 400 866,26

9 106 093,68

– 294 772,58

Bank of England

56 187 041,67

58 539 980,14

+2 352 938,47

Summe (1)

4 137 159 937,99

4 142 260 189,23

+5 100 251,24


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


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