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Dokument 32006D0023(01)

2007/44/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (EZB/2006/23)

ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/01/2009; Aufgehoben durch 32008D0025(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/44(1)/oj

31.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/5


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Dezember 2006

zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals

(EZB/2006/23)

(2007/44/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass die Verteilung der Kapitalanteile den vorgenommenen Anpassungen entspricht, erfordert die Anpassung der den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten Gewichtsanteile im erweiterten Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend als „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. als „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bezeichnet) gemäß dem Beschluss EZB/2006/21 vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1), dass der EZB-Rat die Bedingungen für die Übertragung dieser Anteile zwischen den NZBen festlegt, die am 31. Dezember 2006 Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind. Dementsprechend ist die Verabschiedung eines neuen Beschlusses der EZB erforderlich, der den Beschluss EZB/2004/7 vom 22. April 2004 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (2) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufhebt.

(2)

Die Zentralbank von Bulgarien und die Banca Naţională a României werden dem ESZB bis zum 1. Januar 2007 nicht beitreten; dies bedeutet, dass die Übertragung von Kapitalanteilen gemäß Artikel 28.5 der Satzung auf sie zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung findet.

(3)

Der Beschluss EZB/2006/22 vom 15. Dezember 2006 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (3), legt fest in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende NZBen“ bezeichnet), verpflichtet sind in Anbetracht des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung das Kapital der EZB einzuzahlen. Der Beschluss EZB/2006/26 vom 18. Dezember 2006 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (4), legt den Prozentsatz fest, den die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Januar 2007 nicht eingeführt haben werden (nachfolgend als „nicht teilnehmende NZBen“ bezeichnet), verpflichtet sind in Anbetracht des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 einzuzahlen.

(4)

Die teilnehmenden NZBen, mit Ausnahme der Banka Slovenije, haben ihren Anteil am gezeichneten Kapital der EZB gemäß den Anforderungen des Beschlusses EZB/2004/6 vom 22. April 2004 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (5), bereits eingezahlt. Deshalb bestimmt Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2006/22, dass entweder eine teilnehmende NZB einen zusätzlichen Betrag an die EZB überträgt oder gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurückerhält, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2006/22 aufgeführten Beträge ergeben.

(5)

Darüber hinaus legen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2006/30 vom 30. Dezember 2006 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Banka Slovenije (6) fest, dass die Banka Slovenije, die ab dem 1. Januar 2007 eine teilnehmende NZB sein wird, verpflichtet ist unter Berücksichtigung des erweiterten Schlüssels den restlichen Anteil ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB einzuzahlen, damit sich der in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2006/22 neben ihrem Namen aufgeführte Betrag ergibt.

(6)

Gleichermaßen haben die nicht teilnehmenden NZBen mit Ausnahme der Zentralbank von Bulgarien und der Banca Naţională a României bereits ihren Anteil am gezeichneten Kapital der EZB gemäß den Anforderungen des Beschlusses EZB/2004/10 vom 23. April 2004 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (7), eingezahlt. Deshalb bestimmt Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2006/26, dass jede von ihnen entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB überträgt oder gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurückerhält, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2006/26 aufgeführten Beträge ergeben. Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2006/26 bestimmt, dass die Zentralbank von Bulgarien und die Banca Naţională a României den neben ihrem Namen in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Betrag an die EZB übertragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Übertragung von Kapitalanteilen

Um sicherzustellen, dass die Verteilung der Kapitalanteile mit Wirkung vom 1. Januar 2007 den angepassten Gewichtsanteilen entspricht, übertragen diese NZBen untereinander die entsprechenden Kapitalanteile mittels Übertragungen an die und von der EZB angesichts des Anteils am Kapital der EZB, den jede dieser NZBen am 31. Dezember 2006 eingezahlt hat, sowie des Anteils am Kapital der EZB, den jede dieser NZBen mit Ausnahme der Zentralbank von Bulgarien und der Banca Naţională a României mit Wirkung vom 1. Januar 2007 als Folge der Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2006/21 einzahlen wird. Zu diesem Zweck überträgt oder erhält jede dieser NZBen gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB, wobei sich „+“ auf einen Kapitalanteil bezieht, den die EZB an die betreffende NZB überträgt, und „-“ auf einen Kapitalanteil, den die betreffende NZB an die EZB überträgt.

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Angesichts des Betrags des Kapitals der EZB, den jede NZB eingezahlt hat, falls zutreffend, sowie des Betrags des Kapitals der EZB, den jede NZB mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2006/22 im Hinblick auf die teilnehmenden NZBen bzw. gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2006/26 im Hinblick auf die nicht teilnehmenden NZBen einzahlt, überträgt oder erhält jede NZB am ersten Geschäftstag des transeuropäischen automatischen Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystems („TARGET“) nach dem 1. Januar 2007 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Nettobetrag, wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die betreffende NZB an die EZB überträgt und „-“ auf einen Betrag, den die EZB an die betreffende NZB überträgt.

(2)   Die EZB und die NZBen, die gemäß Absatz 1 zur Übertragung eines Betrags verpflichtet sind, übertragen am ersten TARGET-Geschäftstag nach dem 1. Januar 2007 getrennt die Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Übertragungstag in Bezug auf die jeweiligen geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die in Artikel 2 beschriebenen Übertragungen erfolgen über TARGET.

(2)   Wenn eine NZB keinen Zugang zu TARGET hat, werden die in Artikel 2 genannten Beträge durch Gutschrift auf ein rechtzeitig von der EZB oder der NZB benanntes Konto übertragen.

(3)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 auflaufenden Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom ESZB bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(4)   Die EZB und die NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Artikel 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit die erforderlichen Anweisungen für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung.

Artikel 4

Schlussbestimmung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2004/7 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

(3)   Verweisungen auf den Beschluss EZB/2004/7 gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 9.

(3)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(4)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 7.

(6)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 19.


ANHANG I

VON DEN NZBEN GEZEICHNETES KAPITAL

 

Gezeichneter Anteil am 31. Dezember 2006

(in EUR)

Gezeichneter Anteil mit Wirkung vom 1. Januar 2007

(in EUR)

Zu übertragender Anteil

(in EUR)

Teilnehmende NZB

 

 

 

Nationale Bank van België/Banque nationale de Belgique

141 910 195,14

142 334 199,56

+ 424 004,42

Deutsche Bundesbank

1 176 170 750,76

1 182 149 240,19

+5 978 489,43

Bank von Griechenland

105 584 034,30

104 659 532,85

- 924 501,45

Banco de España

432 697 551,32

434 917 735,09

+2 220 183,77

Banque de France

827 533 093,09

828 813 864,42

+1 280 771,33

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

51 300 685,79

51 183 396,60

- 117 289,19

Banca d'Italia

726 278 371,47

721 792 464,09

-4 485 907,38

Banque centrale du Luxembourg

8 725 401,38

9 073 027,53

+ 347 626,15

De Nederlandsche Bank

222 336 359,77

224 302 522,60

+1 966 162,83

Oesterreichische Nationalbank

115 745 120,34

116 128 991,78

+ 383 871,44

Banco de Portugal

98 233 106,22

98 720 300,22

+ 487 194,00

Banka Slovenije

18 613 818,63

18 399 523,77

- 214 294,86

Suomen Pankki

71 711 892,59

71 708 601,11

-3 291,48

Nicht teilnehmende NZB

 

 

 

Zentralbank von Bulgarien

0

50 883 842,67

Entfällt

Česká národní banka

81 155 136,30

79 957 855,35

-1 197 280,95

Danmarks Nationalbank

87 159 414,42

87 204 756,07

+45 341,65

Eesti Pank

9 927 369,94

9 810 391,04

- 116 978,90

Zentralbank von Zypern

7 234 070,02

7 195 054,85

-39 015,17

Latvijas Banka

16 571 585,02

16 204 715,21

- 366 869,81

Lietuvos bankas

24 623 661,42

24 068 005,74

- 555 655,68

Magyar Nemzeti Bank

77 259 867,83

75 700 733,22

-1 559 134,61

Bank Ċentrali ta' Malta/ Central Bank of Malta

3 600 341,00

3 583 125,79

-17 215,21

Narodowy Bank Polski

285 912 705,92

280 820 283,32

-5 092 422,60

Banca Naţională a României

0

145 099 312,72

Entfällt

Národná banka Slovenska

39 770 691,11

38 970 813,50

- 799 877,61

Sveriges riksbank

134 292 162,94

134 298 089,46

+5 926,52

Bank of England

800 321 860,47

802 672 023,82

+2 350 163,35

Summe (1)

5 564 669 247,19

5 760 652 402,58

0


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


.ANHANG II

VON DEN NZBEN EINGEZAHLTES KAPITAL

 

Eingezahlter Anteil am 31. Dezember 2006

(in EUR)

Eingezahlter Anteil mit Wirkung vom 1. Januar 2007

(in EUR)

Höhe der Übertragungszahlung

(in EUR)

Teilnehmende NZB

 

 

 

Nationale Bank van België/ Banque nationale de Belgique

141 910 195,14

142 334 199,56

+ 424 004,42

Deutsche Bundesbank

1 176 170 750,76

1 182 149 240,19

+5 978 489,43

Bank von Griechenland

105 584 034,30

104 659 532,85

- 924 501,45

Banco de España

432 697 551,32

434 917 735,09

+2 220 183,77

Banque de France

827 533 093,09

828 813 864,42

+1 280 771,33

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

51 300 685,79

51 183 396,60

- 117 289,19

Banca d'Italia

726 278 371,47

721 792 464,09

-4 485 907,38

Banque centrale du Luxembourg

8 725 401,38

9 073 027,53

+ 347 626,15

De Nederlandsche Bank

222 336 359,77

224 302 522,60

+1 966 162,83

Oesterreichische Nationalbank

115 745 120,34

116 128 991,78

+ 383 871,44

Banco de Portugal

98 233 106,22

98 720 300,22

+ 487 194,00

Banka Slovenije

1 302 967,30

18 399 523,77

+17 096 556,47

Suomen Pankki

71 711 892,59

71 708 601,11

-3 291,48

Nicht teilnehmende NZB

 

 

 

Zentralbank von Bulgarien

0

3 561 868,99

+3 561 868,99

Česká národní banka

5 680 859,54

5 597 049,87

-83 809,67

Danmarks Nationalbank

6 101 159,01

6 104 332,92

+3 173,91

Eesti Pank

694 915,90

686 727,37

-8 188,53

Zentralbank von Zypern

506 384,90

503 653,84

-2 731,06

Latvijas Banka

1 160 010,95

1 134 330,06

-25 680,89

Lietuvos bankas

1 723 656,30

1 684 760,40

-38 895,90

Magyar Nemzeti Bank

5 408 190,75

5 299 051,33

- 109 139,42

Bank Ċentrali ta' Malta/ Central Bank of Malta

252 023,87

250 818,81

-1 205,06

Narodowy Bank Polski

20 013 889,41

19 657 419,83

- 356 469,58

Banca Naţională a României

0

10 156 951,89

+10 156 951,89

Národná banka Slovenska

2 783 948,38

2 727 956,95

-55 991,43

Sveriges riksbank

9 400 451,41

9 400 866,26

+ 414,85

Bank of England

56 022 530,23

56 187 041,67

+ 164 511,44

Summe (1)

4 089 277 550,12

4 127 136 230,00

+37 858 679,88


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


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