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Dokument 32007D0022(01)

2008/89/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2007 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta (EZB/2007/22)

ABl. L 28 vom 1.2.2008, S. 36–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 014 S. 68 - 71

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/89(1)/oj

1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/36


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Dezember 2007

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

(EZB/2007/22)

(2008/89/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 30.1, 30.3, 49.1 und 49.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 der Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008 (1) und Artikel 1 der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 (2) erfüllen Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte (3) geltenden Ausnahmeregelungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 49.1 der Satzung muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen von anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten einzahlen. Die NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten haben ihre Anteile am gezeichneten Kapital der EZB in voller Höhe eingezahlt (4). Gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2006/21 vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank betragen die Gewichtsanteile der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,1249 % bzw. 0,0622 % (5). Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta haben gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2006/26 vom 18. Dezember 2006 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (6), bereits einen Teil ihrer Anteile am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt. Der noch ausstehende Teil beträgt daher für die Zentralbank von Zypern 6 691 401,01 EUR und für die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta 3 332 306,98 EUR; er bestimmt sich durch Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB (5 760 652 402,58 EUR) mit den Gewichtsanteilen der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta im Schlüssel für die Kapitalzeichnung (0,1249 % bzw. 0,0622 %) abzüglich des von ihnen jeweils bereits eingezahlten Teils ihrer Anteile am gezeichneten Kapital der EZB.

(3)

Gemäß Artikel 49.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ferner Währungsreserven an die EZB übertragen. Die Höhe des zu übertragenden Betrags bestimmt sich gemäß Artikel 49.1 der ESZB-Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den NZBen der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten bereits eingezahlten Anteile ausdrückt. Bei der Ermittlung der „Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden“ sollten die vorhergehende Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB (7) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und die Erweiterungen des Kapitalschlüssels der EZB gemäß Artikel 49.3 der ESZB-Satzung ordnungsgemäß berücksichtigt werden (8). Infolgedessen beträgt gemäß dem Beschluss EZB/2006/24 vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (9), der Euro-Gegenwert der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, 40 848 729 895,96 EUR.

(4)

Die von der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta zu übertragenden Währungsreserven sollten aus Vermögenswerten, die auf US-Dollar lauten, und Gold bestehen.

(5)

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten bereits gutgeschriebenen Forderungen (10) sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderungen der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta Anwendung finden.

(6)

Gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung.

(7)

Gemäß Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank haben die Präsidenten der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta eine Einladung zur Teilnahme an der Sitzung des EZB-Rates erhalten, in der dieser Beschluss gefasst wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;

„Sichtguthaben“: die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika (US-Dollar);

„Gold“: Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;

„Währungsreserven“: Gold oder Sichtguthaben;

„Eurosystem“: die EZB und die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Einzahlung von Kapital

1.   Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 zahlen die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta die verbleibenden Teile ihrer Anteile am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 6 691 401,01 EUR für die Zentralbank von Zypern und 3 332 306,98 EUR für die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta ein.

2.   Jede der vorgenannten NZBen zahlt den Betrag, der in Absatz 1 für sie festgelegt wird, am 2. Januar 2008 mittels einer separaten Überweisung über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET/TARGET2) an die EZB.

3.   Jede der vorgenannten NZBen zahlt der EZB am 2. Januar 2008 mittels einer separaten TARGET/TARGET2-Überweisung die Zinsen, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 2. Januar 2008 auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag aufgelaufen sind.

4.   Die gemäß Absatz 3 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 3

Übertragung von Währungsreserven

1.   Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta übertragen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2008 jeweils gemäß diesem Artikel und den nach diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen auf US-Dollar lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 73 400 447,19 EUR für die Zentralbank von Zypern und 36 553 305,17 EUR für die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta wie folgt:

 

Euro-Gegenwert des US-Dollar-Betrags

Euro-Gegenwert des Goldes

Gesamt-Euro-Gegenwert

Zentralbank von Zypern

62 390 380,11

11 010 067,08

73 400 447,19

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

31 070 309,39

5 482 995,78

36 553 305,17

2.   Die Euro-Gegenwerte der von der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven sind auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 31. Dezember 2007 von den an diesem Verfahren beteiligten Zentralbanken festgesetzt werden. Im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2007 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet.

3.   Die EZB bestätigt der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta die gemäß Absatz 2 jeweils berechneten Beträge so früh wie möglich.

4.   Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta übertragen der EZB die Sichtguthaben auf die von der EZB genannten Konten. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Sichtguthaben ist der 2. Januar 2008. Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta erteilen die Anweisung zur Übertragung der Sichtguthaben auf die EZB am Abwicklungstag.

5.   Die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta übertragen Gold zu den von der EZB vorgegebenen Zeitpunkten auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte.

6.   Die Differenz (falls zutreffend) zwischen den in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwerten und den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Beträgen wird

a)

in Bezug auf die Zentralbank von Zypern gemäß dem am 31. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Zentralbank von Zypern geschlossenen Abkommen über die Forderung, die der Zentralbank von Zypern gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird (11), ausgeglichen; und

b)

in Bezug auf die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta gemäß dem am 31. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta geschlossenen Abkommen über die Forderung, die der Bank Centrali ta’ Malta/ Central Bank of Malta gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird (12), ausgeglichen.

Artikel 4

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderungen

1.   Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta jeweils eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihrer jeweiligen Beiträge zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 71 950 548,51 EUR für die Zentralbank von Zypern und 35 831 257,94 EUR für die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta.

2.   Die der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta von der EZB gutgeschriebenen Forderungen sind ab dem Abwicklungstag zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des marginalen Zinssatzes entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

3.   Die Forderungen werden am Ende eines jeden Geschäftsjahres verzinst. Die EZB informiert die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta vierteljährlich über ihre jeweiligen kumulierten Beträge.

4.   Die Forderungen sind nicht einlösbar.

Artikel 5

Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

1.   Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 und gemäß den Absätzen 5 und 6 sowie Artikel 3 müssen die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta jeweils einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2007 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.

2.   Die Höhe der von der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Verweisungen in Artikel 49.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta bzw. der NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten am Kapitalschlüssel der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2006/21.

3.   Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ unter anderem der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs- und Goldpreisrisiken zu verstehen.

4.   Die EZB berechnet und bestätigt der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2007 durch den EZB-Rat den von der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta jeweils gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.

5.   Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2007 durch den EZB-Rat überweisen die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta der EZB jeweils mittels zweier separater TARGET/TARGET2-Zahlungen

a)

die jeweils gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Beträge und

b)

die vom 1. Januar 2008 bis zu jenem Tag aufgelaufenen Zinsen auf die gemäß Absatz 4 an die EZB jeweils zahlbaren Beträge.

6.   Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 6

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2007.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

(2)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.

(3)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(4)  Beschluss EZB/2006/22 vom 15. Dezember 2006 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 3).

(5)  ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 15.

(7)  Beschluss EZB/2003/17 vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 27).

(8)  Beschluss EZB/2004/5 vom 22. April 2004 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 5) und Beschluss EZB/2006/21.

(9)  ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 9.

(10)  Gemäß der Leitlinie EZB/2000/15 vom 3. November 1998, geändert durch die Leitlinie vom 16. November 2000 über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 114).

(11)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(12)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


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