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Dokument 32013D0052(01)

2014/55/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 27. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/21 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/52)

ABl. L 33 vom 4.2.2014, S. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/12/2016; Aufgehoben durch 32016D0035(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/55(2)/oj

4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/7


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Dezember 2013

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/21 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank

(EZB/2013/52)

(2014/55/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/21 (1) legt die Regelungen für die Erstellung des Jahresabschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB) fest.

(2)

Gemäß Artikel 24 des Beschlusses EZB/2010/21 wendet die EZB, wenn im Beschluss EZB/2010/21 keine konkrete Rechnungslegungspraxis aufgeführt ist und kein anderweitiger Beschluss des EZB-Rates vorliegt, auf ihre Geschäfte und Konten die betreffenden Bewertungsprinzipien gemäß den von der Europäischen Union verabschiedeten International Accounting Standards (IAS) an.

(3)

Die EZB wendet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer für die Berücksichtigung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß dem „Korridor-Ansatz“ an.

(4)

IAS 19 wurde überarbeitet und trat in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2013 oder danach beginnenden Geschäftsjahres in Kraft. Gemäß dem überarbeiteten IAS 19 wurde der „Korridor-Ansatz“ verworfen.

(5)

Anhang I des Beschlusses EZB/2010/21 sollte geändert werden, um die Meldung der Ergebnisse der Neubewertungen der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Passivseite der Bilanz der EZB in der Bilanzposition 14 „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ festzulegen.

(6)

Der Beschluss EZB/2010/21 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Anhang I des Beschlusses EZB/2010/21 wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 30. Dezember 2013 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Dezember 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2010/21 vom 11. November 2010 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 1).


ANHANG

Anhang I des Beschlusses EZB/2010/21 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle „Passiva“ wird unter der Bilanzposition 14 (Ausgleichsposten aus Neubewertung) die Spalte „Inhalt der Bilanzposition“ durch den nachstehenden Text ersetzt:

„a)

Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und Sonderziehungsrechten

Spezielle Ausgleichsposten aus Neubewertung zur Erfassung von Beiträgen im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden — siehe Artikel 13 Absatz 2

b)

Ergebnisse der Neubewertungen der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

i)

versicherungsmathematische Gewinne und Verluste des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung

ii)

Ertrag aus Planvermögen unter Ausschluss von Beträgen, die in den Nettozinsen auf die Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) enthalten sind

iii)

Veränderungen bei der Auswirkung der Vermögensobergrenze unter Ausschluss von Beträgen, die in den Nettozinsen auf die Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) enthalten sind“;

2.

in der Tabelle „Passiva“ wird unter der Bilanzposition 14 (Ausgleichsposten aus Neubewertung) die Spalte „Bewertungsprinzip“ durch den nachstehenden Text ersetzt:

„a)

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum Marktpreis

b)

gemäß Artikel 24 Absatz 2“.


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