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Dokument 32008O0021

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/16 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2008/21)

ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 46–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010O0020

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2009/100/oj

5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/46


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Dezember 2008

zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/16 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken

(EZB/2008/21)

(2009/100/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der ESZB-Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2006/16 vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (1) muss geändert werden, damit politische Entscheidungen und Marktentwicklungen berücksichtigt werden können.

(2)

Das Eurosystem hat seine Offenlegungsgrundsätze im Hinblick auf Wertpapiertransaktionen überarbeitet, um die Transparenz der Finanzausweise weiter zu erhöhen. Im Rahmen der überarbeiteten Grundsätze sollten Wertpapiere, die bislang als Finanzanlagen eingestuft wurden, nicht mehr unter der Bilanzposition „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ klassifiziert werden, sondern in der einschlägigen Position des Titels „Aktiva“ reklassifiziert werden, je nachdem, wer die Wertpapiere ausgibt, auf welche Währung sie lauten und ob sie bis zur Fälligkeit gehalten werden. Darüber hinaus sollten alle Finanzinstrumente, die Teil eines zweckgebundenen Portfolios sind, in der Position „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ erfasst werden.

(3)

Die Leitlinie EZB/2006/16 enthält keine besonderen Vorschriften zur Verbuchung von Forward-Zinsswaps, Devisenfutures und Aktienfutures. Diese Instrumente werden auf den Finanzmärkten zunehmend eingesetzt und können für die Verwaltung der Währungsreserven der EZB relevant sein. Forward-Zinsswaps sollten wie „plain vanilla“-Zinsswaps verbucht werden, und Devisen- und Aktienfutures sollten wie Zinsfutures verbucht werden.

(4)

Die derzeitigen Vorschriften zu Aktieninstrumenten müssen geändert werden, damit marktgängige Aktien als Teil der Verwaltung der Währungsreserven der EZB behandelt werden können —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2006/16 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

„(2)   Wertpapiergeschäfte, einschließlich Aktieninstrumenten, in Fremdwährung können weiterhin auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Erfüllungstags erfasst werden. Die damit zusammenhängenden aufgelaufenen Zinsen, einschließlich Aufschlag oder Abschlag, werden taggenau vom Kassa-Abrechnungstag erfasst.“

2.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

„(2)   Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren, ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden und nicht marktgängige Wertpapiere, und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum vierteljährlichen Neubewertungsstichtag zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen. Fakultativ können die berichtenden Institutionen ihre Portfolios für interne Zwecke in kürzeren Intervallen neu bewerten, vorausgesetzt, dass Positionen in ihren Bilanzen während des Quartals nur mit den tatsächlichen Transaktionswerten gemeldet werden.“

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, und nicht marktgängige Wertpapiere werden zu den amortisierten Anschaffungskosten bewertet und unterliegen der Wertminderung.“

3.

Artikel 8 Absatz 5 erhält die folgende Fassung:

„(5)   Befristete Transaktionen, einschließlich Wertpapierleihgeschäften, die im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihprogramms durchgeführt werden, sind nur dann bilanzwirksam, wenn sie über die gesamte Laufzeit mit Barmitteln besichert werden, die auf ein Konto der betreffenden NZB oder der EZB eingezahlt werden.“

4.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

„(1)   Dieser Artikel bezieht sich auf marktgängige Aktieninstrumente, das heißt Aktien bzw. Aktienfonds, unabhängig davon, ob die Geschäfte direkt von einer berichtenden Institution oder im Auftrag und Namen einer berichtenden Institution durchgeführt werden; Geschäfte in Bezug auf Pensionskassen oder Beteiligungen (einschließlich Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentlicher Anteile) werden von diesem Artikel jedoch nicht erfasst.“

b)

Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

„(2)   Aktieninstrumente, die auf Fremdwährungen lauten und unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ offengelegt werden, gehören nicht zur Gesamtwährungsposition, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Devisengewinne und -verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden.“

c)

Absatz 3 erhält die folgende Fassung:

„(3)   Die Neubewertung von Aktienportfolios wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorgenommen. Die Neubewertung erfolgt Position für Position. Bei Aktienfonds wird die Neubewertung netto und nicht einzeln Aktie für Aktie vorgenommen. Eine Aufrechnung zwischen einzelnen Aktien oder Aktienfonds erfolgt nicht.“

d)

Die folgenden Absätze 4 bis 8 werden eingefügt:

„(4)   Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst.

(5)   Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden.

(6)   Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten des Aktieninstruments ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung erfolgt ist.

(7)   Dividendeneinkünfte dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien bereits im Marktpreis der Aktieninstrumente enthalten sind.

(8)   Bezugsrechte werden bei ihrer Ausgabe gesondert auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Die Berechnung der Anschaffungskosten erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Durchschnittskosten der Aktie, des Basispreises der jungen Aktie und des Verhältnisses zwischen bestehenden und jungen Aktien. Stattdessen können auch der Marktwert des Bezugsrechts, die bestehenden Durchschnittskosten der Aktien und der Marktpreis der Aktien vor der Ausgabe der Bezugsrechte als Grundlage für den Preis des Bezugsrechts dienen.“

5.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält die folgende Fassung:

„Artikel 16

Futures“

b)

Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

„(1)   Futures werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.“

6.

Artikel 17 Absatz 3 erhält die folgende Fassung:

„(3)   Zinsswaps werden einzeln neu bewertet, und die Zinsswaps werden, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Es wird empfohlen, dass nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste in den Folgejahren amortisiert werden, dass im Falle von Forward-Zinsswaps die Amortisierung am Tag der Wertstellung der Transaktion beginnt und dass die Amortisierung linear erfolgt. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.“

7.

Die Anhänge II, IV und IX der Leitlinie EZB/2006/16 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 31. Dezember 2008 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Dezember 2008.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge II, IV und IX der Leitlinie EZB/2006/16 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Es wird die folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

Zweckgebundenes Portfolio: zweckgebundene Anlage, die auf der Aktivseite der Bilanz als Ausgleichsposten gehalten wird und sich aus Wertpapieren, Aktieninstrumenten, Termineinlagen und Girokonten, Anteilen und/oder Beteiligungen an Tochtergesellschaften zusammensetzt. Entspricht einer identifizierbaren Position auf der Passivseite der Bilanz, unabhängig davon, ob rechtliche oder sonstige Zwänge bestehen.“

b)

Die Begriffsbestimmung „Finanzanlagen“ wird gestrichen.

c)

Es wird die folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

Bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere: Wertpapiere mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und fester Laufzeit, bei denen die NZB beabsichtigt, diese bis zum Ende der Laufzeit zu halten.“

2.

Die Tabelle mit der Überschrift „Aktiva“ in Anhang IV erhält die folgende Fassung:

„AKTIVA

Bilanzposition (1)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (2)

Aktiva

1

1

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern; nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten, Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: (i) Goldleihe, Upgrading-oder Downgrading-Transaktionen, und (ii) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

Verpflichtend

2

2

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

 

 

2.1

2.1

Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 — Euro-Konto für Verwaltungsaufwand — kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position ‚Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

Sonderziehungsrechte

Bestände an Sonderziehungsrechten (brutto)

b)

Sonderziehungsrechte

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen im Rahmen der Armutsbekämpfung und Wachstumsfazilität

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

2.2

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Festgeldanlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)(i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)(ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)(iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)(iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

c)

Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

d)

Sonstige ausländische Vermögenswerte

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige ausländische Vermögenswerte

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

3

3

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)(i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

a)(ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

a)(iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

a)(iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

Sonstige Forderungen an Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

4

4

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

4.1

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Festgeldanlagen, Tagesgeld. Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)(i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)(ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)(iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

Verpflichtend

d)

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene Wertpapiere, unabhängig von deren Sitz

d)(i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

d)(ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

d)(iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

4.2

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des Wechselkursmechanismus II (WKM II)

Nennwert

Verpflichtend

5

5

Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1 bis 5.5: geldpolitische Geschäfte, wie im Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (3) beschrieben

 

 

5.1

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.2

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.3

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.4

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.5

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.6

5.6

Forderungen aus Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der zur Besicherung von Refinanzierungsgeschäften hinterlegten Vermögenswerte ergibt

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

6

6

Sonstige Forderungen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Festgeldanlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der ‚Aktivposition Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Geschäften, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstige Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen. Forderungen aus geldpolitischen Operationen einer NZB vor ihrer Mitgliedschaft im Eurosystem.

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘: Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere); für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

(i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

(ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

(iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Agio-/Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

(iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

8

8

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

Verpflichtend

9

Intra-Eurosystem-Forderungen+

 

 

 

9.1

Beteiligung an der EZB+

Nur NZB-Bilanzposition

Laut EU-Vertrag und entsprechend dem Kapitalschlüssel und den Beiträgen gemäß Artikel 49.2 der Satzung festgelegter Kapitalanteil jeder NZB an der EZB

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.2

Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven+

Nur NZB-Bilanzposition

Forderungen in Euro an die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß den Bestimmungen des EU-Vertrags

Nennwert

Verpflichtend

9.3

Forderungen aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen+

Nur EZB-Bilanzposition

Von NZBen auf Basis der Back-to-back-Vereinbarung begebene Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit EZB-Schuldverschreibungen

Nennwert

Verpflichtend

9.4

Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs innerhalb des Eurosystems+ (*)

Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden, im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB sowie unter Berücksichtigung des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002

Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2001/15

Nennwert

Verpflichtend

9.5

Sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems (netto)+

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Passivposition ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)‘

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Forderung aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jedes Jahres

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Seigniorage-Einkünften an die NZBen*

c)

Nennwert

Verpflichtend

9

10

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

Verpflichtend

9

11

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

9

11.1

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist

Nennwert

Verpflichtend

9

11.2

Sachanlagen und immaterielles Anlagevermögen

Grundstücke und Gebäude, Betriebs-und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

EDV-Ausstattung und entsprechende Hardware/Software und Kraftfahrzeuge:

4 Jahre

Betriebs-und Geschäftsausstattung sowie Einbauten:

10 Jahre

Gebäude und Herstellungsaufwand:

25 Jahre

Aktivierungsuntergrenze: Geringwertige Anlagegüter sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzuschreiben, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten, vermindert um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das einzelne Wirtschaftsgut unter 10 000 EUR liegen.

Empfohlen

9

11.3

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien

Wertpapiere, einschließlich Aktien, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben (z. B. Termineinlagen und Girokonten), die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Empfohlen

b)

Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Aktieninstrumente

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Empfohlen

c)

Beteiligungen oder wesentliche Anteile an Tochtergesellschaften

Substanzwert

Empfohlen

d)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

e)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

f)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

g)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

Empfohlen

9

11.4

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss-bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

11.5

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten: noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird)

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

11.6

Sonstiges

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Neubewertungszwischenkonto (ausschließlich Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die entsprechende Passivposition ‚Ausgleichsposten aus Neubewertung‘ gedeckt sind). Treuhandforderungen. Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust. Nettovermögen einer Pensionskasse.

Nennwert oder Anschaffungskosten

Empfohlen

Neubewertungszwischenkonten

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Neubewertungszwischenkonten:

verpflichtend

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

Marktwert

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden: verpflichtend

12

Bilanzverlust

 

Nennwert

Verpflichtend

3.

In Anhang IX wird in der ersten Tabellenspalte die Unterposition 2.3 „Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Währungs-und Preisrisiken“ durch „Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Währungs-, Zins- und Goldpreisrisiken“ ersetzt.


(1)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚+‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(2)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise. Ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.

(3)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.“


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