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Dokument 32003O0006

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2003 zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) in der geänderten Fassung vom 27. Februar 2002 (EZB/2003/6)

ABl. L 113 vom 7.5.2003, S. 10–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 250 - 253
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 250 - 253
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 250 - 253
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 250 - 253
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 10 Band 003 S. 250 - 253
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 250 - 253
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 250 - 253
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 250 - 253
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 250 - 253

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 15/03/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2003/309/oj

32003O0006

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2003 zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) in der geänderten Fassung vom 27. Februar 2002 (EZB/2003/6)

Amtsblatt Nr. L 113 vom 07/05/2003 S. 0010 - 0013


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 4. April 2003

zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) in der geänderten Fassung vom 27. Februar 2002

(EZB/2003/6)

(2003/309/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 12.1, 14.3, 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung sind die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken (NZBen) befugt, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.

(2) Gemäß Artikel 22 der Satzung können die EZB und die NZBen Einrichtungen zur Verfügung stellen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.

(3) Der EZB-Rat hat am 27. November 2002 beschlossen, dass die in Artikel 3 Buchstabe h) der Leitlinie EZB/2001/3 vom 26. April 2001 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET)(1), geändert durch die Leitlinie EZB/2002/1(2) (die TARGET-Leitlinie), enthaltene TARGET-Ausgleichsregelung durch eine neue TARGET-Ausgleichsregelung ersetzt wird, welche den bestehenden Marktpraktiken besser Rechnung trägt als die bisherige TARGET-Ausgleichsregelung.

Im Hinblick darauf, dass der EZB-Rat beschlossen hat, dass Ausgleichszahlungen, die im Rahmen der TARGET-Ausgleichsregelung angeboten werden, den einheitlichen Ausgleich des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei einer TARGET-Störung darstellen, sollte die neue TARGET-Ausgleichsregelung als gemeinsame Regelung für alle nationalen RTGS-Systeme als eigenständiger Artikel in die TARGET-Leitlinie eingefügt werden und nicht, wie die bisherige TARGET-Ausgleichsregelung, in einen Artikel eingefügt werden, der die gemeinsamen Mindestanforderungen der nationalen RTGS-Systeme festlegt.

(4) Der EZB-Rat hat am 29. August 2002 beschlossen, dass die Nutzung von bestimmten Sicherheiten, die für die Besicherung von Innertageskrediten der NZBen verwendet werden können, grundsätzlich eingestellt werden soll. Dies gilt für diejenigen Sicherheiten, die zur Besicherung von Innertageskrediten der NZBen verwendet werden können, die erklärt haben, bestimmte Sicherheiten, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der die einheitliche Währung nicht eingeführt hat, zu verwenden. Gemäß oben genannten Beschluss des EZB-Rates werden Artikel 3 Buchstabe g) sowie Anhang V der TARGET-Leitlinie gestrichen und Artikel 3 Buchstabe f) Nummer 5 der TARGET-Leitlinie geändert.

(5) Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die TARGET-Leitlinie wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird in der Begriffsbestimmung von "indirekter Teilnehmer" der Wortlaut "im Sinne des vierten Gedankenstrichs" geändert und durch folgenden Wortlaut ersetzt: "im Sinne dieses Artikels".

2. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Begriffsbestimmungen von "TARGET-Ausgleichsregelung" bzw. "Ausgleichsregelung" bzw. "Regelung" gestrichen.

3. In Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Begriffsbestimmungen eingefügt:

"- 'Einlagefazilität': die Einlagefazilität des Eurosystems;",

"- 'Spitzenrefinanzierungsfazilität': die Spitzenrefinanzierungsfazilität des Eurosystems;".

4. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Absatz 1 werden alphabetisch geordnet.

5. Artikel 3 Buchstabe f) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

"5. Innertageskredite, die gemäß Artikel 3 Buchstabe f) gewährt werden, sind zinsfrei."

6. Artikel 3 Buchstabe g) wird gestrichen.

7. Artikel 3 Buchstabe h) wird gestrichen.

8. Ein neuer Artikel 8 wird eingefügt mit folgendem Wortlaut:

"Artikel 8

TARGET-Ausgleichsregelung

1. Allgemeine Grundsätze

a) Bei einer TARGET-Störung können direkte und indirekte Teilnehmer (nachfolgend für die Zwecke dieses Artikels als TARGET-Teilnehmer bezeichnet) gemäß den in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen Ausgleichsforderungen geltend machen.

b) Die TARGET-Ausgleichsregelung gilt für alle nationalen RTGS-Systeme sowie für den EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus und steht allen TARGET-Teilnehmern (einschließlich TARGET-Teilnehmer nationaler RTGS-Systeme teilnehmender Mitgliedstaaten, die nicht Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems sind sowie TARGET-Teilnehmer nationaler RTGS-Systeme nicht teilnehmender Mitgliedstaaten) für alle TARGET-Zahlungen (ohne Unterscheidung nach inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen) zur Verfügung. Gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus, die auf der Website der EZB (www.ecb.int) abrufbar sind und die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, findet die TARGET-Ausgleichsregelung keine Anwendung auf Kunden des EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus.

c) Sofern der EZB-Rat keine anderweitige Entscheidung trifft, findet die TARGET-Ausgleichsregelung in folgenden Fällen einer TARGET-Störung keine Anwendung:

i) bei äußeren Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des ESZB liegen;

ii) bei Ausfall eines Dritten, der nicht der Betreiber des nationalen RTGS-Systems ist, in dem die Störung aufgetreten ist.

d) Angebote im Rahmen der TARGET-Ausgleichsregelung ('Ausgleichsangebote') stellen die einzige Form des Ausgleichs dar, den das ESZB bei einer Störung anbietet. Die Ausgleichsregelung lässt es den TARGET-Teilnehmern jedoch unbenommen, sich sonstiger rechtlicher Mittel zu bedienen, um bei einer TARGET-Störung Ausgleichsansprüche geltend zu machen. Die Annahme eines Ausgleichsangebots durch einen TARGET-Teilnehmer gilt als unwiderrufliches Einverständnis, dass er gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen Vereinbarungen oder Bestimmungen auf alle Ansprüche (einschließlich aller Ansprüche auf Ausgleich von Folgeschäden) gegenüber den Mitgliedern des ESZB verzichtet und dass mit dem Erhalt der Ausgleichszahlung alle Ansprüche vollständig und endgültig abgegolten sind. Der TARGET-Teilnehmer stellt das ESZB bis in Höhe des Betrags frei, den er im Rahmen der TARGET-Ausgleichsregelung erhalten hat, und zwar hinsichtlich aller sonstigen Ausgleichsansprüche, die ein weiterer TARGET-Teilnehmer hinsichtlich des betreffenden Zahlungsauftrags geltend macht.

e) Ein Ausgleichsangebot und/oder eine Ausgleichszahlung stellt kein Verschuldensanerkenntnis einer NZB oder der EZB in Bezug auf die Störung dar.

2. Bedingungen für Ausgleichszahlungen

a) Ausgleichsforderungen eines sendenden TARGET-Teilnehmers werden in Betracht gezogen, wenn aufgrund der Störung

i) die taggleiche Ausführung eines Zahlungsauftrags nicht erfolgte oder

ii) der sendende TARGET-Teilnehmer nachweisen kann, dass er beabsichtigte, einen Zahlungsauftrag in TARGET einzureichen, ihm dies jedoch aufgrund eines Sendestopps ('stop sending') eines nationalen RTGS-Systems unmöglich war.

b) Ausgleichsforderungen eines empfangenden TARGET-Teilnehmers werden in Betracht gezogen, wenn

i) der empfangende TARGET-Teilnehmer aufgrund der Störung eine am Tag der Störung erwartete TARGET-Zahlung nicht erhalten hat und

ii) der empfangende TARGET-Teilnehmer aufgrund der Störung die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch genommen hat oder, wenn er keinen Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität hat, sein RTGS-Konto aufgrund der Störung einen Sollsaldo aufwies oder der Innertageskredit auf diesem Konto bei Betriebsschluss von TARGET in einen Übernachtkredit umgewandelt wurde oder er einen Betrag bei seiner NZB aufnehmen musste und

iii) entweder die NZB des nationalen RTGS-Systems, in dem die Störung auftrat ('die NZB, bei der die Störung auftrat') die empfangende NZB war oder die Störung so spät während des TARGET-Geschäftstags auftrat, dass es technisch unmöglich war oder es sich für den empfangenden TARGET-Teilnehmer als unzweckmäßig erwies, sich über den Geldmarkt zu refinanzieren.

3. Berechnung des Ausgleichs

3.1. Ausgleich für sendende TARGET-Teilnehmer

a) Das Ausgleichsangebot der TARGET-Ausgleichsregelung besteht entweder aus einer Verwaltungspauschale oder aus einer Verwaltungspauschale und einer Zinsausgleichszahlung.

b) Die Verwaltungspauschale beträgt für den ersten am Abwicklungstag nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 100 EUR, und, bei mehreren Zahlungsanpassungen, jeweils 50 EUR für die nächsten vier nicht ausgeführten Zahlungsaufträge und 25 EUR für jeden weiteren nicht ausgeführten Auftrag. Die Verwaltungspauschale wird in Bezug auf jeden empfangenden TARGET-Teilnehmer einzeln festgelegt.

c) Die Zinsausgleichszahlung wird durch den täglich neu zu bestimmenden Zinssatz ('Referenzzinssatz') bestimmt; hierbei findet entweder der EONIA-Satz (Euro Overnight Index Average) oder der Satz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität Anwendung, je nachdem, welcher der beiden Zinssätze niedriger ist; der Referenzzinssatz wird auf den Betrag des Zahlungsauftrags angewandt, der aufgrund der Störung nicht ausgeführt wurde, und zwar für den Zeitraum beginnend mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen oder beabsichtigten Einreichung des Zahlungsauftrags in TARGET bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsauftrag ausgeführt wurde oder hätte ausgeführt werden können (der 'Störungszeitraum'). Bei der Berechnung der Zinsausgleichszahlung werden tatsächliche Erträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Einlagefazilität ergeben (oder, bei TARGET-Teilnehmern nationaler RTGS-Systeme teilnehmender Mitgliedstaaten, die nicht Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems sind, die auf ihren Zahlungsausgleichskonten auf die überschüssigen Beträge aufgelaufenen Zinserträge oder, bei TARGET-Teilnehmern nationaler RTGS-Systeme nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, die Erträge aus der Verzinsung der erhöhten positiven Tagesabschlusssalden der RTGS-Konten) vom Ausgleichsbetrag abgezogen.

d) Wurden Mittel am Markt platziert oder für die Erfuellung der Mindestreservepflicht verwendet, erhalten die TARGET-Teilnehmer keine Zinsausgleichszahlungen.

e) Bei sendenden TARGET-Teilnehmern nationaler RTGS-Systeme nicht teilnehmender Mitgliedstaaten findet eine Beschränkung für die Verzinsung des Gesamtbetrags der täglich fälligen Einlagen, die sich auf den RTGS-Konten dieser TARGET-Teilnehmer befinden, keine Anwendung, soweit dieser Betrag auf die Störung zurückgeführt werden kann.

3.2. Ausgleich für empfangende TARGET-Teilnehmer

a) Das Ausgleichsangebot im Rahmen der TARGET-Ausgleichsregelung besteht ausschließlich aus einer Zinsausgleichszahlung.

b) Die in Absatz 3.1 Buchstabe c) dargelegte Methode für die Berechnung der Zinsausgleichszahlung findet Anwendung mit der Ausnahme, dass die Zinsausgleichszahlung auf der Differenz zwischen dem Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und dem Referenzzinssatz beruht und auf Grundlage des Betrags berechnet wird, der sich aus der Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität aufgrund der Störung ergibt.

c) Bei empfangenden TARGET-Teilnehmern i) nationaler RTGS-Systeme teilnehmender Mitgliedstaaten, die nicht Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems sind und ii) nationaler RTGS-Systeme nicht teilnehmender Mitgliedstaaten wird der über dem Spitzenrefinanzierungssatz liegende Teil des jeweiligen Strafzinses (der in den RTGS-Bestimmungen für solche Fälle vorgesehen ist) nicht erhoben (und bleibt bei künftigen Umwandlungen unberücksichtigt), und für TARGET-Teilnehmer nationaler RTGS-Systeme im Sinne von oben genannter Ziffer ii) bleibt dieser Teil für den Zugang zu Innertageskrediten und/oder die weitere Teilnahme am betreffenden RTGS-System unberücksichtigt, soweit ein Sollsaldo oder eine Umwandlung eines Innertageskredits in einen Übernachtkredit oder die Aufnahme von Mitteln bei der jeweiligen NZB auf die Störung zurückzuführen ist.

4. Verfahrensvorschriften

a) Eine Ausgleichsforderung muss auf einem Antragsformular geltend gemacht (Inhalt und Format desselben werden von der EZB jeweils festgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht) und zusammen mit den erforderlichen einschlägigen Informationen und Belegen eingereicht werden. Ein sendender TARGET-Teilnehmer muss für jeden empfangenden TARGET-Teilnehmer ein Antragsformular einreichen. Ein empfangender TARGET-Teilnehmer muss für jeden sendenden TARGET-Teilnehmer ein Antragsformular einreichen. Ausgleichsforderungen hinsichtlich einer bestimmten TARGET-Zahlung können lediglich einmal eingereicht werden, und zwar entweder von einem direkten oder einem indirekten Teilnehmer jeweils in eigenem Namen oder von einem direkten Teilnehmer für einen indirekten Teilnehmer.

b) TARGET-Teilnehmer müssen ihre(n) Antrag/Anträge innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten der Störung bei der NZB einreichen, bei der das RTGS-Konto, das entweder belastet wurde oder auf dem eine Gutschrift erfolgte oder bei dem eine Belastung/eine Gutschrift hätte erfolgen sollen, geführt wird (kontoführende NZB). Weitere Informationen oder Belege, die die kontoführende NZB anfordert, müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachdem sie angefordert wurden eingereicht werden.

c) Der EZB-Rat prüft alle eingehenden Anträge und entscheidet, ob ein Ausgleichsangebot gemacht wird. Soweit der EZB-Rat keine anderweitige Entscheidung trifft und diese den TARGET-Teilnehmern mitteilt, erfolgt die Prüfung spätestens zwölf Wochen nach Auftreten der Störung.

d) Die NZB, bei der die Störung auftrat, teilt den jeweiligen TARGET-Teilnehmern das Ergebnis der vorstehend in Buchstabe c) genannten Prüfung mit. Wird im Rahmen der Prüfung ein Ausgleichsangebot gemacht, so muss der betroffene TARGET-Teilnehmer durch Unterzeichnung eines Standard-Annahmeschreibens (Inhalt und Format desselben werden von der EZB jeweils festgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht) das Angebot in Bezug auf jeden in seinem Antrag enthaltenen Zahlungsauftrag innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung des Angebots ablehnen oder annehmen. Geht der NZB, bei der die Störung auftrat, innerhalb dieser vierwöchigen Frist das Annahmeschreiben nicht zu, so gilt dies als Ablehnung des Ausgleichsangebot durch den betroffenen TARGET-Teilnehmer.

e) Die NZB, bei der die Störung auftrat, leistet die Ausgleichszahlungen nachdem ihr das Annahmeschreiben des TARGET-Teilnehmers zugegangen ist. Auf Ausgleichszahlungen werden keine Zinsen gezahlt."

9. Die Nummerierung der Artikel 8, 9 und 10 wird in Artikel 9, 10 bzw. 11 geändert.

10. Anhang V wird gestrichen.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1) Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

(2) Diese Leitlinie tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

(3) Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. April 2003.

Im Auftrag des EZB-Rates

Der Präsident

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 72.

(2) ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 74.

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