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Dokument 32010O0002

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. April 2010 über TARGET2-Securities (EZB/2010/2)

ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 65–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 19/07/2012; Aufgehoben durch 32012O0013

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2010/272/oj

12.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/65


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. April 2010

über TARGET2-Securities

(EZB/2010/2)

(2010/272/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 3.1, 12.1, 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Juli 2006 beschloss der EZB-Rat, in Zusammenarbeit mit den Zentralverwahrern und anderen Marktteilnehmern die Möglichkeit zu untersuchen, einen neuen Dienst des Eurosystems für die Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld einzurichten, der als TARGET2-Securities (T2S) bezeichnet werden sollte. Als Bestandteil der Aufgaben des Eurosystems gemäß den Artikeln 17, 18 und 22 der ESZB-Satzung zielt T2S darauf ab, die Integration in der Nachhandelsphase zu fördern, indem T2S eine grundlegende, neutrale und grenzenlose europaweite Zahlungs- und Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld anbietet, so dass Zentralverwahrer ihre Kunden mit harmonisierten und standardisierten Wertpapierabwicklungsdienstleistungen nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ in einem integrierten technischen Umfeld mit grenzüberschreitenden Kooperationsmöglichkeiten versorgen können. Da die Bereitstellung von Zentralbankgeld eine Kernaufgabe des Eurosystems ist, ist T2S seiner Art nach eine öffentliche Dienstleistung. Die NZBen des Euro-Währungsgebiets werden Dienstleistungen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung erbringen und die Abwicklung in Zentralbankgeld in T2S vornehmen.

(2)

Artikel 22 der ESZB-Satzung beauftragt das Eurosystem, „effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union […] zu gewährleisten“. Die Abwicklung in Zentralbankgeld vermeidet zudem Liquiditätsrisiken und ist daher unerlässlich für eine reibungslose Nachhandelsphase im Wertpapierhandel sowie für den Finanzmarkt allgemein.

(3)

Am 17. Juli 2008 beschloss der EZB-Rat, mit der Vorbereitung des T2S-Projekts zu beginnen und die bis zu seiner Fertigstellung benötigten Mittel bereitzustellen. Ferner beschloss der EZB-Rat auf der Grundlage eines Angebots der Deutschen Bundesbank, der Banco de España, der Banque de France und der Banca d’Italia (nachfolgend die „4ZB“), dass T2S von den 4ZB entwickelt und betrieben wird.

(4)

Der EZB-Rat verabschiedete den Beschluss EZB/2009/6 vom 19. März 2009 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Programmvorstands (TARGEST2-Securities Programme Board) (1) als straff organisiertes Leitungsorgan des Eurosystems, das Vorschläge für den EZB-Rat hinsichtlich strategischer Schlüsselfragen erarbeiten und Aufgaben rein technischer Natur ausführen wird. Das im Anhang zum Beschluss EZB/2009/6 enthaltene Mandat des T2S-Programm-Vorstands stellt einen der Eckpfeiler der Steuerung von T2S dar. Der T2S-Programm-Vorstand wurde von den Zentralbanken des Eurosystems gleichzeitig mit bestimmten Umsetzungsaufgaben betraut, damit er in vollem Umfang betriebsfähig ist und für das ganze Eurosystem tätig werden kann.

(5)

Diese Leitlinie regelt insbesondere die Grundlagen des T2S-Programms in seiner Spezifizierungs- und Entwicklungsphase. Sie bildet den Zielpunkt der zuvor genannten Beschlüsse des EZB-Rates und legt insbesondere die Rolle und Zuständigkeiten des T2S-Programm-Vorstands und der 4ZB sowie die Beziehung zwischen ihnen genauer fest. Sie wird im Laufe der Weiterentwicklung des T2S-Programms durch zusätzliche Rechtsakte und vertragliche Regelungen unter der Letztverantwortung des EZB-Rates ergänzt.

(6)

Im Einklang mit den vorstehend genannten Beschlüssen des EZB-Rates basiert die Steuerung des T2S-Programms auf drei Ebenen. Auf der ersten Steuerungsebene liegt die Letztentscheidungsbefugnis in Bezug auf T2S beim EZB-Rat, der die Gesamtverantwortung für das T2S-Programm übernimmt und das Beschlussorgan gemäß Artikel 8 der ESZB-Satzung für das Eurosystem ist. Auf der zweiten Steuerungsebene wurde der T2S-Programm-Vorstand errichtet, um die EZB-Beschlussorgane bei der Sicherstellung eines erfolgreichen und pünktlichen Abschlusses des T2S-Programms zu unterstützen. Die 4ZB bilden die dritte Steuerungsebene.

(7)

Da die T2S-Dienstleistungen den Zentralverwahrern angeboten werden, ist es wichtig, der Beziehung mit diesen während des gesamten Prozesses der Entwicklung, der Migration und des darauf folgenden Betriebs von T2S eine Struktur zu geben. Zu diesem Zweck wird eine Zentralverwahrer-Kontaktgruppe („Contact Group“) eingerichtet. Nationale Nutzergruppen („National User Groups“) sind ein Forum für die Kommunikation und Interaktion mit Anbietern und Nutzern von Wertpapierabwicklungsdienstleistungen in ihrem nationalen Markt. Die T2S-Beratergruppe („Advisory Group“) ist ein Forum für die Kommunikation und Interaktion zwischen dem Eurosystem und externen T2S-Stakeholdern.

(8)

T2S ist keine gewerbliche Unternehmung und nicht dazu bestimmt, mit Zentralverwahrern oder anderen Marktteilnehmern in Wettbewerb zu treten. Daher werden die T2S-Dienstleistungen nicht gewinnorientiert erbracht, obwohl das Finanzregime von T2S auf vollständige Kostendeckung abzielt. Es wird ein interner Beschluss über die Gesamtinvestition des Eurosystems in T2S gefasst werden, während der Beschluss über die Preisgestaltung der T2S-Dienstleistungen auf vollständige Kostendeckung abzielen wird. Zudem sollte das Eurosystem den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Bezug auf Zentralverwahrer strikt einhalten, und zum Ziel haben, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Zentralverwahrern sicherzustellen, die ihre Abwicklungsplattform auf T2S auslagern.

(9)

T2S ist eine technische Plattform, die nicht nur für die Abwicklung in Euro verfügbar sein wird; sie wird auch für NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets sowie sonstige Zentralbanken zugänglich sein, die sich beteiligen möchten, indem sie ihre Währung zur Abwicklung in Zentralbankgeld in T2S gemäß dieser Leitlinie zur Verfügung stellen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   T2S basiert auf einer einzigen technischen Plattform, in die die Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssysteme der Zentralbanken integriert sind. Es handelt sich hierbei um einen Dienst, den das Eurosystem den Zentralverwahrern zur Verfügung stellt und der die grundlegende, neutrale und grenzüberschreitende Abwicklung von Wertpapiertransaktionen nach dem Grundsatz „Lieferung Zug-um-Zug gegen Zahlung“ in Zentralbankgeld ermöglicht.

(2)   Die Leitlinie legt die Regelungen über die Steuerung des T2S-Programms fest. Sie bestimmt auch die Hauptmerkmale des T2S-Programms, indem sie die jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten des T2S-Programm-Vorstands und der 4ZB sowie deren Beziehungen untereinander während der Spezifizierungs- und Entwicklungsphase bestimmt. Sie legt auch die vom EZB-Rat zu treffenden wesentlichen Beschlüsse in Bezug auf T2S näher fest. Darüber hinaus beinhaltet diese Leitlinie die Grundsätze für die folgenden Fragen im Hinblick auf T2S: a) das Finanzregime, Rechte und Gewährleistungen, b) die Art und Weise der Bestimmung des Zugangs von und der Vertragsbeziehungen mit Zentralverwahrern, c) die Art und Weise der Zulassung nicht auf Euro lautender Währungen zur Verwendung in T2S und d) die Entwicklung des T2S-Programms.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet:

„Zentralverwahrer“ ein Rechtssubjekt, das a) die Bearbeitung und Abwicklung von Wertpapiertransaktionen durch buchmäßige Übertragung ermöglicht, b) Verwahrungsleistungen anbietet, beispielsweise die Verwaltung von Kapitalmaßnahmen und Tilgungen, und c) aktiv zur Sicherstellung der Integrität von Wertpapieremissionen beiträgt;

„Lieferung gegen Zahlung“ einen Mechanismus, der eine Wertpapierübertragung und eine Überweisung auf eine Weise verbindet, die sicherstellt, dass eine Wertpapierlieferung nur erfolgt, wenn eine Zahlung erfolgt;

„NZB des Euro-Währungsgebiets“ die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

„Zentralbank des Eurosystems“ eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB;

„Rahmenvereinbarung“ den von einem Zentralverwahrer und dem Eurosystem für die Entwicklungs- und Betriebsphase abzuschließenden vertraglichen Rahmen;

„General Functional Specifications“ (GFS) eine allgemeine Beschreibung der für die Erfüllung der T2S-Nutzeranforderungen zu entwickelnden funktionellen Lösung. Sie enthält unter anderem die funktionelle Architektur (Domains, Module und Interaktionen), die konzeptionellen Modelle, das Datenmodell oder den Datenstromprozess;

„Level 2-Level 3-Vereinbarung“ die Liefer- und Betriebsvereinbarung, die zwischen dem T2S-Programm-Vorstand und den 4ZB ausgehandelt, vom EZB-Rat gebilligt und anschließend von den Zentralbanken des Eurosystems und den 4ZB unterschrieben wird. Sie enthält die zusätzlichen Einzelheiten hinsichtlich der Aufgaben und Zuständigkeiten der 4ZB, des T2S-Programm-Vorstands und der Zentralbanken des Eurosystems;

„Mitgliedstaat“ ein Land, das Mitglied der Union ist;

„NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist;

„Betriebsphase“ den Zeitraum ab der Migration des ersten Zentralverwahrers zu T2S;

„sonstige Zentralbank“ die Zentralbank eines Landes außerhalb der Union;

„Zahlungszeitplan“ einen Zeitplan, der den Zahlungsablauf der Teilbeträge zur Rückerstattung der 4ZB angibt;

„Service-Level-Vereinbarung“ sowohl die Vereinbarung, die das Niveau der dem Eurosystem von den 4ZB in Bezug auf T2S zu erbringenden technischen Dienstleistungen bestimmt, als auch die Vereinbarung, die das Niveau der den Zentralverwahrern vom Eurosystem in Bezug auf T2S zu erbringenden Dienstleistungen bestimmt;

„Spezifizierungs- und Entwicklungsphase“ den Zeitraum ab der Genehmigung der Nutzeranforderungen durch den EZB-Rat bis zum Beginn der Betriebsphase;

„T2S-Betriebsanwendung“ die von den 4ZB für das Eurosystem entwickelte und betriebene Software, die das Eurosystem befähigen soll, T2S-Dienstleistungen auf der T2S-Plattform zu erbringen;

„T2S-Änderungs- und Veröffentlichungsverfahren“ die im Rahmen einer Änderung der T2S-Dienstleistungen anzuwendenden Regeln und Verfahren;

„T2S-Finanzrahmen“ die Obergrenze für die rückzuerstattenden Gesamtkosten von T2S. Der Finanzrahmen bestimmt a) für die teilnehmenden NZBen den für T2S zu zahlenden Höchstbetrag und b) für die 4ZB den Betrag, den sie von den teilnehmenden NZBen bei Lieferung auf der Grundlage des vereinbarten Zahlungszeitplans zurück erhalten;

„T2S-Plattform“ im Rahmen dieser Leitlinie und unbeschadet der Verwendung des Begriffs „T2S-Plattform“ in sonstigen Unterlagen bezüglich T2S, die Hardware sowie alle Softwarekomponenten (d.h. die gesamte verwendete Software mit Ausnahme der T2S-Betriebsanwendung), die zum Start und Betrieb der T2S-Betriebsanwendung erforderlich sind;

„T2S-Programm“ die für die Entwicklung von T2S bis zur vollständigen Migration aller Zentralverwahrer, die die Rahmenvereinbarung mit dem Eurosystem unterzeichnet haben, erforderlichen Tätigkeiten und Leistungen;

„T2S-Programm-Vorstand“ das gemäß dem Beschluss EZB/2009/6 errichtete Leitungsorgan des Eurosystems, dessen Aufgabe es ist, Vorschläge an den EZB-Rat hinsichtlich strategischer Schlüsselfragen zu entwickeln und Aufgaben rein technischer Natur in Bezug auf T2S auszuführen;

„T2S-Projektkonto“ das T2S-Konto, das zur Annahme und Auszahlung von Teilbeträgen, Rückerstattungen und Gebühren verwendet wird. Das Projektkonto kann Unterkonten zur Trennung verschiedener Arten von Cash-Flows haben. Es ist nicht haushaltsrechtlicher Natur;

„T2S-Dienstleistungen“ die Dienstleistungen, die das Eurosystem den Zentralverwahrern auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung erbringt;

„T2S-Nutzer“ die juristischen Personen, die in Bezug auf T2S in vertraglicher Beziehung mit den Zentralverwahrern stehen, die die Rahmenvereinbarung mit dem Eurosystem unterzeichnet haben. Der Begriff beinhaltet auch Zahlungsbanken, die in vertraglicher Beziehung mit Zentralbanken stehen und auf einem T2S-Sonderkonto über ein Konto bei einem Echtzeit-Brutto-Abwicklungssystem einem über T2S abwickelnden Finanzinstitut Liquidität bereitstellen;

„User Detailed Functional Specifications“ (UDFS) eine umfassende Beschreibung der Funktionen, die die externen Datenströme (von Anwendung zu Anwendung) verwalten. Sie enthält die für die Nutzer erforderlichen Informationen zur Anpassung oder Entwicklung ihres internen Informationssystems im Hinblick auf dessen Anschluss an T2S;

„User Handbook“ das Dokument, das beschreibt, wie die T2S-Nutzer verschiedene T2S-Softwarefunktionen nutzen können, die in einem bildschirmorientierten User-to-Application-Modus verfügbar sind;

„User Requirements Document“ (URD) das von der EZB am 3. Juli 2008 veröffentlichte Dokument, das die Nutzeranforderungen für T2S festlegt, in der anschließend durch das T2S-Änderungs- und Freigabemanagementverfahren geänderten Fassung.

ABSCHNITT II

STEUERUNG DES T2S-PROGRAMMS

Artikel 3

Steuerungsebenen

Die Steuerung des T2S-Programms basiert gemäß diesem Abschnitt der Leitlinie auf drei Ebenen. Die Ebene 1 besteht aus dem EZB-Rat, die Ebene 2 aus dem T2S-Programm-Vorstand und die Ebene 3 aus den 4ZB.

Artikel 4

Der EZB-Rat

(1)   Der EZB-Rat ist für die Leitung, Gesamtverwaltung und Kontrolle des T2S-Programms zuständig. Er ist auch für die Letztentscheidung in Bezug auf das T2S-Programm verantwortlich und entscheidet über die Verteilung der Aufgaben, die nicht spezifisch den Ebenen 2 und 3 zugeordnet sind.

(2)   Der EZB-Rat besitzt insbesondere folgende Zuständigkeiten:

a)

Verantwortung für die Steuerung des T2S-Programms durch alle folgenden Tätigkeiten:

i)

Entscheidung über alle Angelegenheiten in Bezug auf die Steuerung von T2S; Übernahme der Verantwortung für das gesamte T2S-Programm und daher Inhaber der Letztentscheidungsbefugnis im Streitfall;

ii)

Entscheidungen von Fall zu Fall über dem T2S-Programm-Vorstand oder den 4ZB übertragene Aufgaben;

iii)

Verteilung von Folgeaufgaben oder zusätzlichen Sonderaufgaben in Bezug auf das T2S-Programm an den T2S-Programm-Vorstand bzw. die 4ZB und Entscheidung, welche diesbezüglichen Entscheidungen der EZB-Rat sich selbst vorbehält;

iv)

Beschlussfassung bezüglich der Organisation des T2S-Programm-Vorstands;

b)

Bearbeitung von Anträgen von Mitgliedern der T2S-Beratergruppe, die gemäß den Regeln der T2S-Beratergruppe gestellt werden;

c)

Beschlussfassung hinsichtlich des grundlegenden Finanzregimes für T2S:

i)

der Preispolitik für T2S-Dienstleistungen;

ii)

der Kostenrechnungsmethode für T2S;

iii)

der finanziellen Regelungen gemäß Artikel 12;

d)

Entscheidung über die Zugangskriterien für Zentralverwahrer;

e)

Validierung und Verabschiedung des T2S-Programmplans; Überwachung der Fortschritte des T2S-Programms und Entscheidung über Maßnahmen zur Verringerung von Verzögerungen bei der Umsetzung von T2S;

f)

Beschlussfassung hinsichtlich der grundlegenden operationellen Fragen von T2S, und zwar:

i)

des T2S-Handlungsrahmens, einschließlich der Strategie in Bezug auf Betriebsstörungen und Krisenmanagement;

ii)

des T2S-Rahmens für die Sicherheit der Informationstechnik;

iii)

des T2S-Änderungs- und Veröffentlichungsverfahrens;

iv)

der Strategie für die Erprobung von T2S;

v)

der T2S-Migrationsstrategie;

vi)

des T2S-Risikomanagementrahmens;

g)

Billigung des grundlegenden vertraglichen Rahmens und zwar:

i)

der Vereinbarungen zwischen den Ebenen 2 und 3;

ii)

der zwischen dem T2S-Programm-Vorstand und den Zentralverwahrern sowie den Zentralbanken des Eurosystems und mit den 4ZB verhandelten Service Level-Vereinbarungen;

iii)

der Verträge mit den Zentralverwahrern, die zwischen dem T2S-Programm-Vorstand zusammen mit den Zentralbanken des Eurosystems einerseits und den Zentralverwahrern andererseits verhandelt werden;

iv)

der Verträge mit NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets, sonstigen Zentralbanken oder sonstigen zuständigen Währungsbehörden, einschließlich der jeweiligen Service Level-Vereinbarungen;

h)

Verantwortung für die Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchsetzung der Überwachungsregeln und -Grundsätze;

i)

Entscheidung über das Datum, an dem die Migration der Zentralverwahrer zu T2S beginnt.

Artikel 5

T2S-Programm-Vorstand

(1)   Die Zusammensetzung und das Mandat des T2S-Programm-Vorstands sind im Beschluss EZB/2009/6 festgelegt. Der T2S-Programm-Vorstand ist für die der Ebene 2 übertragenen Aufgaben innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens verantwortlich.

(2)   Das Mandat des T2S-Programm-Vorstands umfasst:

a)

die Erörterung und Billigung der GFS, UDFS und Nutzerhandbücher;

b)

die Umsetzung des T2S-Handlungsrahmens, einschließlich der Strategie in Bezug auf Betriebsstörungen und Krisenmanagement, innerhalb der vom EZB-Rat festgelegten Parameter;

c)

die Verhandlung der Währungsteilnahmevereinbarungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und 2;

d)

die Bereitstellung von Informationen an die zuständigen Aufsichts- und Überwachungsbehörden;

e)

die Verhandlung der Level 2-Level 3-Vereinbarung mit den 4ZB zur Billigung durch den EZB-Rat.

Artikel 6

Die 4ZB

(1)   Die 4ZB entwickeln und betreiben T2S und stellen dem T2S-Programm-Vorstand Informationen über ihre interne Organisation und Aufgabenverteilung zur Verfügung.

Die 4ZB erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:

a)

Erstellung der GFS, der UDFS und der User Handbooks gemäß dem T2S-Programmplan auf der Grundlage der URD und unter der Anleitung des T2S-Programm-Vorstands;

b)

Entwicklung und Aufbau von T2S für das Eurosystem und Zurverfügungstellung der technischen Komponenten von T2S gemäß dem T2S-Programmplan und den URD, den GFS und den UDFS sowie sonstigen Spezifikationen und Service Levels;

c)

Bereitstellung von T2S für den T2S-Programm-Vorstand gemäß der genehmigten Zeitvorgabe sowie den genehmigten Spezifikationen und Service Levels;

d)

Übermittlung folgender Akte an den T2S-Programm-Vorstand hinsichtlich der finanziellen Regelungen von T2S gemäß Artikel 12:

i)

einer Schätzung der von ihnen bei der Entwicklung und dem Betrieb von T2S einzugehenden Kosten in einer Form, die von dem betreffenden Ausschuss des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) oder des Eurosystems bzw. von externen Rechnungsprüfern beurteilt bzw. geprüft werden kann;

ii)

eines finanziellen Angebots, das die Art des Angebots, den Zahlungszeitplan und den abgedeckten Zeitrahmen ausweist;

e)

Einholung aller Genehmigungen, die erforderlich sind, um T2S aufzubauen und zu betreiben sowie das Eurosystem zu befähigen, T2S-Dienstleistungen an die Zentralverwahrer zu erbringen;

f)

Umsetzung der Änderungen von T2S gemäß dem T2S-Änderungs- und Veröffentlichungsverfahren;

g)

Beantwortung von Anfragen des EZB-Rates oder des T2S-Programm-Vorstands innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs;

h)

Durchführung von Schulungen und Bereitstellung technischer und betrieblicher Unterstützung für Tests und für die Migration unter der Koordination des T2S-Programm-Vorstands;

i)

Verhandlung der Level 2-Level 3-Vereinbarung mit dem T2S-Programm-Vorstand.

(2)   Die 4ZB haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem Eurosystem für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Haftung umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsregelung wird im Einzelnen in der Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegt.

(3)   Die Auslagerung (Outsourcing) oder die Untervergabe dieser Aufgaben durch die 4ZB an externe Anbieter berührt die Haftung der 4ZB gegenüber dem Eurosystem und anderen Stakeholdern nicht und ist für den T2S-Programm-Vorstand transparent.

Artikel 7

Beziehungen zu externen Stakeholdern

(1)   Die T2S-Beratergruppe ist ein Forum für die Kommunikation und Interaktion zwischen dem Eurosystem und externen T2S-Stakeholdern. Die T2S-Beratergruppe erstattet dem T2S-Programm-Vorstand Bericht und kann in besonderen Fällen dem EZB-Rat Angelegenheiten vorlegen.

Der Vorsitzende des T2S-Programm-Vorstands steht der T2S-Beratergruppe vor. Die Zusammensetzung und das Mandat der T2S-Beratergruppe sind im Anhang dieser Leitlinie festgelegt.

Die Beratergruppe übt ihre Aufgabe gemäß der vom EZB-Rat genehmigten Geschäftsordnung aus.

(2)   Die Zentralverwahrer-Kontaktgruppe ist ein Forum für die Kommunikation und Interaktion mit den Zentralverwahrern. Sie fördert die Vorbereitung und Verhandlung der Rahmenvereinbarung zwischen dem Eurosystem einerseits und den Zentralverwahrern, die an T2S teilnehmen möchten, andererseits. Der Vorsitzende des T2S-Programm-Vorstands steht der Zentralverwahrer-Kontaktgruppe vor. Die Zusammensetzung und das Mandat der T2S-Kontaktgruppe sind im Anhang festgelegt.

(3)   Die nationalen Nutzergruppen sind ein Forum für die Kommunikation und Interaktion mit Anbietern und Nutzern von Wertpapierabwicklungsdienstleistungen in ihrem nationalen Markt, um die Entwicklung und Umsetzung von T2S zu unterstützen und die Auswirkungen von T2S auf die nationalen Märkte zu beurteilen. Die jeweiligen NZBen stehen den nationalen Anwendergruppen vor. Die Zusammensetzung und das Mandat der nationalen Nutzergruppen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 8

Good governance

(1)   Um Interessenkonflikte zwischen den vom Eurosystem erbrachten T2S-Dienstleistungen und seinen aufsichtsrechtlichen Funktionen zu vermeiden, stellen die Zentralbanken des Eurosystems Folgendes sicher:

a)

Gemäß der durch den EZB-Rat genehmigten Geschäftsordnung des T2S-Programm-Vorstands beteiligen sich die Mitglieder des T2S-Programm-Vorstands nicht an Überwachungstätigkeiten ihrer Zentralbank im Hinblick auf T2S. Sie sind nicht Mitglieder des Ausschusses für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme („Payment and Settlement Systems Committee“, PSSC), des Ausschusses für Informationstechnologie („Information Technology Committee“, ITC) oder des IT-Lenkungsausschusses des Eurosystems („Eurosystem IT Steering Committee“, EISC).

b)

Die Überwachung im Rahmen von T2S und die operativen Tätigkeiten von T2S sind getrennt.

(2)   Der T2S-Programm-Vorstand unterliegt Berichtspflichten, dem Controlling und der internen Revision gemäß dieser Leitlinie. Prüfungen bezüglich der Entwicklung, des Betriebs und der Kosten von T2S werden auf der Grundlage der in den Richtlinien für das Revisionswesen vom EZB-Rat festgelegten Grundsätze und Regelungen eingeleitet und ausgeführt, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung gelten.

Artikel 9

Zusammenarbeit und Information

(1)   Die 4ZB und der T2S-Programm-Vorstand arbeiten zusammen, tauschen Informationen aus und leisten sich während der Entwicklung des T2S-Programms gegenseitig technische und sonstige Unterstützung.

(2)   Die 4ZB, die anderen Zentralbanken des Eurosystems und der T2S-Programm-Vorstand melden einander unverzüglich alle Angelegenheiten, die die Entwicklung oder den Aufbau von T2S wesentlich beeinträchtigen könnten, und bemühen sich, alle damit verbundenen Risiken zu verringern.

(3)   Der T2S-Programm-Vorstand berichtet dem EZB-Rat vierteljährlich über die Entwicklung des T2S-Programms. Berichtsentwürfe werden vor der Vorlage über das Direktorium an den EZB-Rat dem PSSC und dem EISC zur Stellungnahme übermittelt.

(4)   Der T2S-Programm-Vorstand übermittelt die Tagesordnungen, die Zusammenfassungen und die relevanten Unterlagen seiner Sitzungen an die Mitglieder des PSSC, um diesen im Bedarfsfalle zu ermöglichen, einen Beitrag zu leisten.

(5)   Der T2S-Programm-Vorstand kann nach Bedarf die zuständigen ESZB-Ausschüsse anhören und von diesen angehört werden.

(6)   Die 4ZB legen dem T2S-Programm-Vorstand regelmäßig Berichte über das T2S-Programm vor.

(7)   Der Inhalt und das genaue Verfahren hinsichtlich der Berichtspflichten des T2S-Programm-Vorstands und der 4ZB sind in der Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegt.

ABSCHNITT III

FINANZREGIME

Artikel 10

Preispolitik

(1)   Die Preispolitik von T2S richtet sich nach den Grundsätzen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht, der vollständigen Kostendeckung und der Nichtdiskriminierung von Zentralverwahrern.

(2)   Innerhalb von 6 Monaten nach der Verabschiedung dieser Leitlinie übermittelt der T2S-Programm-Vorstand dem EZB-Rat einen Vorschlag über die Preispolitik für T2S-Dienstleistungen, der die allgemeinen Verfahren und einen Bericht über die Einhaltung des Ziels enthält, T2S auf der Basis fehlender Gewinnerzielungsabsicht und vollständiger Kostendeckung zu betreiben, einschließlich einer Beurteilung aller daraus resultierenden möglichen finanziellen Risiken für das Eurosystem. Die Preispolitik wird mit den Zentralverwahrern und den Nutzern erörtert, bevor sie dem EZB-Rat unterbreitet wird.

Artikel 11

Kostenrechnungsmethode und Rechnungslegung

(1)   T2S unterliegt der einheitlichen Kostenrechnungsmethode des Eurosystems und der Leitlinie EZB/2006/16 vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (2), soweit der EZB-Rat nichts anderes beschließt.

(2)   Der T2S-Programm-Vorstand beteiligt in einem sehr frühen Stadium die betreffenden Ausschüsse des ESZB bzw. des Eurosystems bei der Beurteilung der korrekten Umsetzung

a)

der einheitlichen Kostenrechnungsmethode des Eurosystems im Rahmen der Kostenschätzungen für T2S und der Berechnung der jährlichen Kosten für T2S, und

b)

der Leitlinie EZB/2006/16 durch die EZB und die 4ZB im Rahmen des Ausweises von Kosten und Vermögenswerten in T2S.

Artikel 12

Finanzielle Regelungen

(1)   Der T2S-Programm-Vorstand übermittelt dem EZB-Rat einen Vorschlag über den T2S-Finanzrahmen, der die Kosten für T2S enthält, d. h. die Kosten der 4ZB und der EZB für die Entwicklung, die Unterhaltung und den Betrieb von T2S.

(2)   Der Vorschlag enthält ferner:

a)

die Art des Angebots;

b)

einen Zahlungszeitplan;

c)

den erfassten Zeitrahmen;

d)

einen Kostenteilungsmechanismus;

e)

die Kapitalkosten.

(3)   Der EZB-Rat entscheidet über die finanziellen Regelungen.

Artikel 13

Zahlungen

(1)   Bei der EZB wird ein T2S-Projektkonto für das Eurosystem eingerichtet. Das T2S-Projektkonto ist nicht haushaltsrechtlicher Natur, sondern wird für die Ein- und Auszahlung aller auf T2S-Kosten bezogenen Vorauszahlungen, Teilbeträge und Rückerstattungen sowie T2S-Nutzungsgebühren verwendet.

(2)   Der T2S-Programm-Vorstand verwaltet das T2S-Projektkonto für das Eurosystem. Vorbehaltlich der Validierung und Abnahme der Leistungen der 4ZB genehmigt der T2S-Programm-Vorstand die Zahlung jedes Teilbetrags an die 4ZB im Einklang mit dem vom EZB-Rat genehmigten und in der Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegten Zahlungszeitplan.

Artikel 14

Die Rechte des Eurosystems an T2S

(1)   Die T2S-Betriebsanwendung gehört vollständig dem Eurosystem.

(2)   Zu diesem Zweck gewähren die 4ZB dem Eurosystem Lizenzen hinsichtlich der Rechte an geistigem Eigentum, die erforderlich sind, damit das Eurosystem die volle Bandbreite der T2S-Dienstleistungen für Zentralverwahrer gemäß den geltenden Vorschriften und den einheitlichen Service Levels sowie auf gleichberechtigter Grundlage erbringen kann Die 4ZB stellen das Eurosystem von allen Ansprüchen frei, die von Dritten in Bezug auf Verstöße im Zusammenhang mit diesen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden.

(3)   Die Einzelheiten hinsichtlich der Rechte des Eurosystems an T2S werden zwischen den 4ZB und dem T2S-Programm-Vorstand in der Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegt. Die Rechte der Behörden, die eine Währungsteilnahmevereinbarung gemäß Artikel 18 unterzeichnet haben, werden in dieser Vereinbarung festgelegt.

ABSCHNITT IV

ZENTRALVERWAHRER

Artikel 15

Zugangskriterien für Zentralverwahrer

(1)   Zentralverwahrer sind für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen, wenn sie

a)

der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (3) gemeldet worden sind, oder, bei einem außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen Zentralverwahrer, wenn er in einem rechtlichen und aufsichtlichen Rahmen betrieben wird, der dem in der Union geltenden Rahmen gleichwertig ist.

b)

von den zuständigen Behörden als den „CESR/ESCB-Recommendations for Securities Settlement Systems“ (CESR/ESZB-Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme) entsprechend beurteilt wurden;

c)

auf Antrag anderen Zentralverwahrern in T2S jede Wertpapierkennnummer („International Securities Identification Number“, ISIN), deren emittierende Zentralverwahrer (oder technisch emittierende Zentralverwahrer) sie sind, zur Verfügung stellen,

d)

sich verpflichten, anderen Zentralverwahrern in T2S diskriminierungsfrei grundlegende Verwahrungsdienstleistungen anzubieten,

e)

sich gegenüber anderen Zentralverwahrern in T2S verpflichten, ihre Abwicklung in Zentralbankgeld in T2S durchzuführen, sofern die Währung in T2S verfügbar ist.

(2)   Die Regelungen hinsichtlich der Zugangskriterien für Zentralverwahrer werden in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den Zentralverwahrern umgesetzt.

(3)   Die EZB führt auf ihrer Website eine Liste der für die Abwicklung in T2S zugelassenen Zentralverwahrer.

Artikel 16

Vertragsverhältnisse mit Zentralverwahrern

(1)   Die Verträge zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den Zentralverwahrern einschließlich der Service-Level-Vereinbarungen sind vollständig aufeinander abgestimmt.

(2)   Der T2S-Programm-Vorstand verhandelt gemeinsam mit den Zentralbanken des Eurosystems die Verträge mit den Zentralverwahrern.

(3)   Die Verträge mit den Zentralverwahrern werden vom EZB-Rat genehmigt und anschließend jeweils im Namen und Auftrag aller Zentralbanken des Eurosystems von der Zentralbank des Eurosystems, in deren Land der Zentralverwahrer seinen Sitz hat, oder von der EZB für außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Zentralverwahrer unterzeichnet. In Bezug auf Irland wird der Vertrag von der Zentralbank des Eurosystems des Mitgliedstaats unterzeichnet, der die Europäische Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG über das Wertpapierabwicklungssystem informiert hat.

Artikel 17

Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen

(1)   Der T2S-Programm-Vorstand strebt an, die laufende Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen und aufsichtlichen Anforderungen sowie Überwachungsanforderungen durch die Zentralverwahrer zu unterstützen.

(2)   Der T2S-Programm-Vorstand erwägt, ob die EZB Empfehlungen abgeben sollte, um zur Gewährleistung gleicher Zugangsrechte zu den T2S-Dienstleistungen für die Zentralverwahrer die Anpassung rechtlicher Vorschriften zu fördern und unterbreitet dem EZB-Rat diesbezüglich Vorschläge.

ABSCHNITT V

ANDERE WÄHRUNGEN ALS DER EURO

Artikel 18

Zulassungsvoraussetzungen für die Einbeziehung in T2S

(1)   Eine andere EWR-Währung als der Euro kann für die Nutzung in T2S zugelassen werden, wenn die NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die sonstige Zentralbank oder die sonstige für diese Währung verantwortliche Behörde eine Währungsteilnahmevereinbarung mit dem Eurosystem abschließt und wenn der EZB-Rat der Zulassung dieser Währung zugestimmt hat.

(2)   Eine Währung, die keine EWR-Währung ist, kann für die Nutzung in T2S zugelassen werden, wenn der EZB-Rat der Zulassung dieser Währung zugestimmt hat und wenn

a)

der für Abwicklungen in der entsprechenden Währung geltende rechtliche und aufsichtliche Rahmen sowie der Oversight-Rahmen dem in der Union geltenden Maß an Rechtssicherheit im Wesentlichen entspricht oder ein höheres Maß an Rechtssicherheit aufweist,

b)

die Einbeziehung dieser Währung in T2S eine positive Auswirkung auf den Beitrag von T2S zu dem Wertpapierabwicklungsmarkt der Union hätte, und

c)

die sonstige Zentralbank oder sonstige für diese Währung verantwortliche Behörde eine für beide Seiten zufriedenstellende Währungsteilnahmevereinbarung mit dem Eurosystem abschließt.

(3)   Gemäß dem Mandat des T2S-Programm-Vorstands können NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets im T2S-Programm-Vorstand vertreten sein.

ABSCHNITT VI

T2S-PROGRAMMENTWICKLUNG

Artikel 19

T2S-Programmplan

(1)   Nach der Verabschiedung dieser Leitlinie unterbreitet der T2S-Programm-Vorstand dem EZB-Rat Vorschläge für einen T2S-Programmplan, der auf der URD basiert und aus einer strukturierten Liste der Leistungen und Tätigkeiten in Bezug auf das T2S-Programm zusammen mit ihren Interdependenzen und den beabsichtigten Start- und Enddaten besteht.

(2)   Auf der Grundlage der Vorschläge des T2S-Programm-Vorstands überprüft, validiert und verabschiedet der EZB-Rat den T2S-Programmplan.

(3)   Der T2S-Programm-Vorstand erstellt einen genauen Programmzeitplan auf der Grundlage des T2S-Programmplans, der die Zielvorgaben des T2S-Programms ausweist. Der Zeitplan wird veröffentlicht und den T2S-Stakeholdern mitgeteilt.

(4)   Wenn ein ernstzunehmendes Risiko besteht, dass eine Zielvorgabe des T2S-Programms nicht erreicht werden wird, informiert der T2S-Programm-Vorstand unverzüglich den EZB-Rat darüber und schlägt Maßnahmen vor, um Verzögerungen der Umsetzung des T2S-Programms zu verringern.

ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Level 2-Level 3-Vereinbarung

(1)   Innerhalb des durch diese Leitlinie gezogenen Rahmens legt eine Level 2-Level 3-Vereinbarung die zusätzlichen Einzelheiten der Aufgaben und Zuständigkeiten der 4ZB, des T2S-Programm-Vorstands und der Zentralbanken des Eurosystems fest.

(2)   Der Entwurf der Level 2-Level 3-Vereinbarung wird dem EZB-Rat zur Billigung vorgelegt und anschließend vom Eurosystem und den 4ZB unterzeichnet.

Artikel 21

Streitbeilegung

(1)   Wenn ein Streit in Bezug auf eine von dieser Leitlinie geregelte Angelegenheit nicht durch eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien beigelegt werden kann, kann jede betroffene Partei die Angelegenheit dem EZB-Rat zur Entscheidung vorlegen.

(2)   Die Level 2-Level 3-Vereinbarung legt fest, dass der T2S-Programm-Vorstand oder die 4ZB sämtliche sich aus der Level 2-Level 3-Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten vor den EZB-Rat bringen können.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

Artikel 23

Adressaten und Umsetzungsmaßnahmen

Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. April 2010.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 102 vom 22.4.2009, S. 12.

(2)  ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.


ANHANG

T2S-BERATERGRUPPE

Mandat und Zusammensetzung

1.   Mandat und Zuständigkeiten

Die TARGET2-Securities (T2S)-Beratergruppe (Advisory Group, AG) hat das folgende Mandat:

a)

Unterstützung der Überprüfung der General Specifications (GS) und der User Detailed Functional Specifications (UDFS) durch das Eurosystem, um sicherzustellen, dass diese vollständig mit den URD in Einklang stehen.

b)

Unterstützung der Prüfung durch das Eurosystem von Anträgen auf Änderung der URD,

c)

Beratung zur näheren Definition der rechtlichen Grundlagen der Allgemeinen Spezifikationen und der UDFS,

d)

Unterstützung des Eurosystems bei der näheren Definition des Rahmens für die Preisgestaltung,

e)

Weiterführung der Harmonisierungsbemühungen im Bereich der Wertpapierabwicklung hinsichtlich T2S,

f)

Unterstützung der Umsetzungsbemühungen im Markt,

g)

Beratung hinsichtlich und Unterstützung der Umsetzung einer Vereinbarung und Maßnahmen, die zu einem effektiven und kosteneffizienten T2S-Umfeld zwischen T2S und Zentralverwahrern in der Nachhandelsphase beitragen und dadurch die Bindung der Zentralverwahrer und der Marktnutzer an T2S durch die Verlagerung der Einlagen- und Abwicklungsaktivitäten hin zu T2S fördern, und

h)

Beratung zu Fragen der Migration und des Übergangs.

2.   Zusammensetzung

2.1

Die AG setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Sekretär, Vollmitgliedern und Beobachtern zusammen.

2.2

Der Vorsitzende kann gegebenenfalls nach eigenem Ermessen von Fall zu Fall zusätzliche Experten zu den Sitzungen der AG einladen und die AG hierüber informieren.

3.   Vollmitglieder

3.1

Vollmitglieder haben das Recht, an den Entscheidungen der AG mitzuwirken.

3.2

Jede Gruppe, die gemäß Nr. 3.3 für die Vollmitgliedschaft zugelassen ist, bekommt die gleiche Anzahl von Vollmitgliedern zugewiesen. Die Anzahl der Vollmitglieder jeder anderen Stakeholder-Gruppe ist gleich der Anzahl der Vollmitglieder der Stakeholder-Gruppe der Zentralbank.

3.3

Ein Vertreter jeder folgenden Gruppe ist als Vollmitglied der AG zugelassen:

a)

Zentralbanken — Die EZB und jede nationale Zentralbank (NZB) des Euro-Währungsgebiets wird durch ein Vollmitglied vertreten. Mit der Einführung des Euro durch einen Mitgliedstaat nimmt die entsprechende NZB ab dem Tag des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet ebenfalls als Vollmitglied an der AG teil. Eine Zentralbank außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die sich zur Einbindung ihrer Währung in T2S entschlossen hat, wird ab dem Tag dieses Entschlusses ebenfalls durch ein Vollmitglied vertreten. Die Europäische Kommission ist als öffentliche Stelle ein Vollmitglied und wird als Mitglied der Zentralbankgruppe gezählt.

b)

Zentralverwahrer — Alle Gruppen von Zentralverwahrern, die aus mehreren Zentralverwahrern bestehen können, oder gegebenenfalls einzelne Zentralverwahrer, die ihre Transaktionen in Euro bzw. in ihrer nicht auf Euro lautenden nationalen Währung abwickeln und die folgenden Kriterien erfüllen, sind Vollmitglieder der AG und können Vertreter benennen, wenn:

sie ihre Unterstützung für T2S erklärt haben,

sie bereit sind, einen Vertrag mit dem Eurosystem einzugehen,

sie ihre Absicht erklärt haben, T2S nach dessen Inbetriebnahme zu nutzen.

Gemäß den Nummern 3.2 und 3.3 a entspricht die Anzahl der Vertreter der Zentralverwahrer der Anzahl der Vertreter der Zentralbanken. Daher haben größere Gruppen von Zentralverwahrern und größere Zentralverwahrer abhängig von ihrem Abwicklungsvolumen eine höhere Anzahl von Vertretern. Die Anzahl zusätzlicher Vertreter wird durch die in der AG vertretenen Zentralverwahrer und den Vorsitzenden der AG anhand der d’Hondt’schen Methode der anteiligen Vertretung bestimmt.

c)

Nutzer — Der Nominierungsausschuss (Nomination Committee, NC) wählt Mitglieder aus der Nutzergemeinschaft auf der Grundlage der von dem Sekretär erhaltenen Anträge anhand eines vordefinierten Schlüssels aus:

mindestens elf Vollmitglieder, die große Geschäftsbanken vertreten, die im Wertpapiergeschäft in für die Abwicklung in T2S zugelassenen Währungen tätig sind, unabhängig von ihrem eingetragenen Geschäftssitz,

mindestens zwei Vollmitglieder, die internationale Investmentbanken vertreten,

mindestens zwei Vollmitglieder, die Banken vertreten, die im Sektor der Wertpapierabwicklung zur Bedienung ihrer lokalen Kunden tätig sind,

mindestens ein Vollmitglied, das eine zentrale Gegenpartei vertritt.

4.   Beobachter

4.1

Beobachter dürfen zwar an den Sitzungen der AG, aber nicht an deren Entscheidungsprozess teilnehmen.

4.2

Ein Vertreter jeder der folgenden Gruppen/Institutionen ist als Beobachter der AG zugelassen:

a)

Ausschuss der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden,

b)

Europäische Bankenvereinigung,

c)

Europäische Sparkassenvereinigung,

d)

Europäische Vereinigung der Genossenschaftsbanken,

e)

European Securities Services Forum,

f)

Federation of European Securities Exchanges (Arbeitsgemeinschaft der europäischen Wertpapierbörsen),

g)

Zentralverwahrer, die T2S unterstützen und von einer NZB betrieben werden,

h)

Vorsitzende von Untergruppen der AG.

4.3

Die Zentralbanken des Eurosystems, die die T2S-Plattform errichten und betreiben werden (4ZB), können einen Vertreter für jede dieser Zentralbanken nominieren, der als Beobachter in der AG teilnimmt. Diese Vertreter vertreten ihre Ansichten gegenüber der AG einheitlich.

5.   Nominierungsverfahren

5.1

Die folgenden Nominierungsverfahren gelten für Vollmitglieder und für Beobachter:

a)

ein Vertreter einer Zentralbank wird durch den Präsidenten der betreffenden Zentralbank gemäß der geltenden Zentralbanksatzung nominiert,

b)

ein Vertreter eines Zentralverwahrers wird durch den Vorsitzenden des betreffenden Zentralverwahrers ernannt,

c)

ein Vertreter der Nutzer wird durch die jeweiligen Organisationen auf der Basis von Einzelbewerbungen persönlich ernannt. Sie werden durch das NC im Einklang mit den geltenden NC-Verfahren und -Kriterien bestimmt.

d)

ein Beobachter wird von dem Vorsitzenden der betreffenden Gruppe/Institution ernannt.

5.2

Jede benannte Person muss einen angemessenen Rang einnehmen und über einschlägigen Sachverstand verfügen. Die ernennenden Stellen gewährleisten, dass die ernannte Person über genügend Zeit verfügt, um an der Arbeit der AG aktiv teilzunehmen.

5.3

Die Ernennungen müssen gegenüber dem Sekretär schriftlich bestätigt werden.

6.   Mitwirkung

6.1

Vollmitglieder und Beobachter in der AG beteiligen sich auf streng persönlicher Basis an der AG. Ihre Anwesenheit bei den Sitzungen der AG wird als Zeichen ihres Einsatzes für das Projekt angesehen.

6.2

Vollmitglieder und Beobachter sind berechtigt, einen Stellvertreter (mit gleichwertigem Rang und Sachverstand) zu bestimmen, der in Ausnahmefällen in ihrer Abwesenheit an der AG teilnehmen und dort Ansichten äußern kann oder bei Vollmitgliedern in deren Namen abstimmen kann. Die betreffenden Vollmitglieder und Beobachter teilen dies dem Sekretär rechtzeitig im Voraus mit.

6.3

Beendet ein Vollmitglied oder ein Beobachter seinen Dienst bei der juristischen Person, die er vertritt, so endet seine Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

6.4

Wenn ein Vollmitglied oder ein Beobachter zurücktritt oder seine Mitgliedschaft endet, ersucht der Vorsitzende der AG gemäß dem Ernennungsverfahren nach Artikel 5 die zuständige nominierende Organisation oder das NC darum, ein Ersatzmitglied zu bestimmen.

7.   Vorsitzender

7.1

Der Vorsitzende muss ein hochrangiger Mitarbeiter der EZB sein und wird vom EZB-Rat ernannt. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen Stellvertreter zu bestimmen, der ihn in Ausnahmefällen vertritt.

7.2

Der Vorsitzende ist für die Organisation der Sitzungen der AG verantwortlich und übernimmt bei diesen Sitzungen den Vorsitz. Er entscheidet in dieser Funktion über die Tagesordnung der Sitzungen unter Berücksichtigung der Beiträge von Mitgliedern der AG und die an die AG zu übermittelnden Unterlagen.

7.3

Der Vorsitzende entscheidet darüber, ob eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich der AG gemäß Nummer 1.2. fällt und informiert die AG entsprechend, wenn er zu dem Entschluss kommt, dass eine Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der AG fällt.

7.4

Der Vorsitzende übt die in dem Beschluss des EZB-Rates vorgesehenen Aufgaben sowie die im weiteren Verlauf durch die AG an ihn übertragenen Aufgaben aus.

7.5

Der Vorsitzende ernennt die Vorsitzenden und die ordentlichen Mitglieder der unter der Federführung der AG errichteten Untergruppen.

7.6

Der Vorsitzende vertritt die AG alleine nach außen. Die AG wird in angemessener Weise unterrichtet, bevor der Vorsitzende die AG jeweils nach außen vertritt. Jegliche externe Kommunikation der AG wird dieser rechtzeitig im Voraus zur Kenntnis gebracht.

8.   Sekretariat

8.1

Der Sekretär muss ein sehr erfahrener EZB-Mitarbeiter sein und wird von dem Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitzende kann einen Stellvertreter bestimmen, der den Sekretär in Ausnahmefällen vertritt.

8.2

Die EZB leistet Operations- und Sekretariatsunterstützung für den Sekretär.

8.3

Der Sekretär arbeitet unter der Anleitung des Vorsitzenden. Zu den Aufgaben des Sekretärs gehört insbesondere:

a)

Unterstützung des Vorsitzenden bei seinen Verpflichtungen,

b)

Organisation der Sitzungen und Vorbereitung der Sitzungsprotokolle,

c)

Unterstützung bei der Erstellung der von der AG verabschiedeten Dokumente,

d)

Auftreten als Koordinator bei Konsultationen,

e)

Organisation der externen Kommunikation hinsichtlich der Arbeit der AG und der anderen Gruppen (z.B. Veröffentlichung von Dokumenten der AG),

f)

Ausübung sämtlicher anderen Aufgaben, die ihm gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die AG oder den Vorsitzenden zugewiesen werden.

8.4

Der Sekretär ist von Amts wegen Mitglied des NC. Er darf auch in den Untergliederungen der AG mitwirken.

8.5

Der Sekretär ist nicht berechtigt, an den Beschlüssen der AG mitzuwirken.

9.   Arbeitsabläufe

9.1

Die AG tritt in der Regel einmal im Vierteljahr zusammen. Der Vorsitzende kann zusätzliche Sitzungen einberufen, deren Termine der AG rechtzeitig im Voraus mitgeteilt werden. Die Sitzungen finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der EZB statt.

9.2

Die Arbeitssprache ist Englisch.

9.3

Vorläufige Schlussfolgerungen über das Hauptergebnis einer AG-Sitzung werden innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Sitzung auf der Website der EZB veröffentlicht. Der Vorsitzende ist für die Veröffentlichung dieser vorläufigen Schlussfolgerungen ohne Einbeziehung der AG verantwortlich und kennzeichnet diese entsprechend. Der Sekretär erstellt nach jeder AG-Sitzung auch eine Tätigkeitsliste, in der die während der betreffenden Sitzung zugewiesenen Aufgaben und Fristen aufgeführt sind. Der Sekretär entwirft das Protokoll einer AG-Sitzung und übermittelt es innerhalb von sechs Arbeitstagen nach der Sitzung an die Mitglieder der AG. Anmerkungen der AG-Mitglieder zum Protokollentwurf müssen innerhalb von drei Arbeitstagen eingehen. Das endgültige Protokoll wird nach seiner Genehmigung durch die AG veröffentlicht. Es ersetzt die vorläufigen Schlussfolgerungen des Vorsitzenden, die nach der Veröffentlichung des Protokolls von der Website entfernt werden. Das Protokoll führt die behandelten Themen sowie die Diskussionsergebnisse auf.

9.4

Die AG arbeitet auf offene und transparente Weise.

Die Tagesordnung einer Sitzung und die zu diskutierenden Dokumente (einschließlich der Beiträge der Untergliederungen der AG) werden den Mitgliedern mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt und auf der Website der EZB veröffentlicht. Die AG kann nach ihrem Ermessen darüber entscheiden, ob Dokumente, die weniger als fünf Tage vor der Sitzung übermittelt wurden, in der betreffenden Sitzung diskutiert werden. Anmerkungen und andere Eingaben, die der Sekretär spätestens drei Arbeitstage vor einer Sitzung erhält, werden an die AG verteilt und grundsätzlich auch auf der Website der EZB veröffentlicht. Vertrauliche Dokumente (z.B. Dokumente von Marktteilnehmern, die unter der Bedingung der Vertraulichkeit übermittelt wurden oder Dokumente, die der Vorsitzende als vertraulich einstuft) werden nicht veröffentlicht.

9.5

Beschlüsse der AG ergehen entweder in Gestalt von Ratschlägen, die unmittelbar an die Beschlussorgane der EZB, d. h. den EZB-Rat oder das Direktorium, übersandt werden, oder in Gestalt von Beschlüssen über die Organisation der Arbeit der AG oder der Arbeit der Untergruppen.

9.6

Ratschläge an die Beschlussorgane der EZB werden von den Mitgliedern der AG, die an den Beschlüssen der AG mitwirken, in der Regel einstimmig erteilt. Kann kein Konsens erreicht werden, so kann der Vorsitzende zu einer Einschätzung des Grads der Unterstützung für einen bestimmten Ratschlag kommen, indem er alle Vollmitglieder, die an dem Beschluss der AG mitwirken, dazu befragt, ob sie einem Vorschlag zustimmen oder nicht. Das Maß der Zustimmung wird den Beschlussorganen der EZB mitgeteilt. Sofern es mehrere Vorschläge für Ratschläge zu einer Angelegenheit gibt, werden den Beschlussorganen der EZB nur die Vorschläge mitgeteilt, die von mindestens sieben Vollmitgliedern der AG (oder deren Stellvertretern) unterstützt werden. Vollmitglieder dürfen nicht mehr als einen Vorschlag zu einer Angelegenheit unterstützen. Bei Themen von größter Bedeutung können sieben Vollmitglieder beantragen, dass ihre Minderheitsansicht den Beschlussorganen der EZB sofort übermittelt wird.

9.7

Die AG kann Untergliederungen einrichten, um ihre Tätigkeit im Hinblick auf folgende Themen zu unterstützen: a) die technische Umsetzung der Nutzeranforderungen, b) die Harmonisierung von Angelegenheiten in Bezug auf T2S, c) rechtliche Fragen hinsichtlich T2S, oder d) jedes andere Themengebiet, für den die AG spezielle Unterstützung für erforderlich erachtet. Die Mandate dieser Untergliederungen werden von der AG festgelegt und verabschiedet.

Die AG kann Untergruppen einrichten, die alle Stakeholder-Gruppen der AG umfassen und die mit einer längeren Laufzeit ausgestattet werden. Darüber hinaus kann die AG Arbeitsgruppen einrichten, die nicht notwendigerweise alle AG-Stakeholder umfassen bzw. mit einer kurzen Laufzeit ausgestattet sind. Ferner können sowohl die AG als auch das T2S-Projektteam Workshops einberufen, um bestimmte Themen von Fall zu Fall zu behandeln.

Beschlüsse der AG über die Organisation der Tätigkeit der Untergliederungen werden einstimmig oder mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine Einstimmigkeit erreicht wird.

9.8

Die AG muss sicherstellen, dass einem breiten Spektrum von Marktteilnehmern und Behörden Gelegenheit gegeben wird, einen Beitrag für die AG zu leisten und dass sie über die Beratungen der AG unterrichtet werden. Der Sekretär handelt als Koordinator derartiger Konsultationen und wird durch das T2S-Team der EZB und erforderlichenfalls durch weitere EZB-Mitarbeiter unterstützt.

Zu diesem Zweck wird in jedem Land eine nationale Nutzergruppe (National User Group, NUG) als Verbindung zwischen dem nationalen Markt und der AG errichtet. NUGs können über den Sekretär Vorschläge und Beschlüsse an die AG übermitteln.

Die AG muss angemessene Mittel wählen, um Marktteilnehmer, Behörden sowie alle anderen Stakeholder und interessierten Kreise zu konsultieren, z. B. durch die NUGs, öffentliche Konsultationen, runde Tische, spezielle Sitzungen und Informationsveranstaltungen oder die Veröffentlichung von Erklärungen zur Rückmeldung im Anschluss an Konsultationen.

Alle Konsultationen müssen grundsätzlich ein Fenster von mindestens drei Wochen für Anmerkungen vorsehen, sofern der Vorsitzende der AG keine andere Entscheidung trifft.

10.   Berichtswege und Beziehung mit den Ausschüssen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)

10.1

Der EZB-Rat kann der AG auf eigene Initiative oder auf Ersuchen allgemeine Orientierungshilfen leisten.

10.2

Die AG unterbreitet ihre Ratschläge unmittelbar den Beschlussorganen der EZB zu deren Prüfung.

10.3

Die AG kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer Untergruppe über den jeweiligen Vorsitzenden im Rahmen des Mandats unmittelbar Orientierungshilfe an eine Untergruppe leisten.

10.4

Die AG kann über den Vorsitzenden einen ESZB-Ausschuss oder dessen Untergruppe(n) zu bestimmten technischen Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich und dem Fachgebiet dieses Ausschusses (etwa Rechtsfragen in Bezug auf T2S) konsultieren. Soweit nicht besondere Umstände einen kürzeren Zeitraum erfordern, wird für eine derartige Konsultation ein Mindestzeitraum von drei Wochen anberaumt. Der Vorsitzende stellt auch sicher, dass die Tätigkeit der AG sich nicht mit dem Mandat eines ESZB-Ausschusses überschneidet.

T2S-KONTAKTGRUPPE

Mandat und Zusammensetzung

1.   Umfang des Mandats

Die Zentralverwahrer-Kontaktgruppe (CSD Contact Group, CCG) erleichtert die Vorbereitung und Verhandlung des Rahmenvertrags zwischen dem Eurosystem einerseits und den Zentralverwahrern, die an T2S teilnehmen möchten, andererseits. Der Rahmenvertrag ist ein Dokument, das der EZB-Rat allen europäischen Zentralverwahrern vorschlägt. Er umfasst die Entwicklungs- und Betriebsphase von T2S. Er wird von den Zentralverwahrern einzeln unterzeichnet.

2.   Zusammensetzung

Die CCG besteht aus den das Projekt fördernden Zentralverwahrern und aus den Mitgliedern und Stellvertretern des T2S-Programm-Vorstands.

Die Projektförderer werden durch die Vorstände der Zentralverwahrer nominiert, die am 16. Juli 2009 die gemeinsame Absichtserklärung mit dem Eurosystem unterzeichnet oder danach eine einseitige Erklärung zu deren Annahme abgegeben haben. Jedes Zentralverwahrer-Mitglied kann einen Stellvertreter benennen, der es für den Fall der Nichtverfügbarkeit vertreten kann. Ist weder der Projektförderer noch sein Stellvertreter verfügbar, wird der Zentralverwahrer nicht vertreten. Sind die Mitglieder des T2S-Programm-Vorstands und ihre Stellvertreter nicht verfügbar, können sie nicht ersetzt werden. Der Vorsitzende des T2S-Programm-Vorstands ist Vorsitzender der CCG. In Abstimmung mit den Zentralverwahrern 1) entscheidet der Vorsitzende über die Häufigkeit, das Format und die Tagesordnung der Sitzungen, 2) lädt zu bestimmten Themen externe Experten bzw. Mitglieder des T2S-Teams zu den Sitzungen ein.

Der Berichterstatter ist ein Mitglied des T2S-Teams in der EZB. Der Berichterstatter 1) koordiniert die Organisation der Sitzungen und die rechtzeitige Übermittlung der relevanten Unterlagen, 2) unterstützt den Vorsitzenden bei den Vorbereitungen für die Sitzungen der Gruppe, 3) fertigt Entwürfe der Ergebnisse der Sitzungen an, und 4) unterstützt den Vorsitzenden dabei, die Beziehungen mit den entsprechenden (Unter-)Gruppen zu verwalten.

3.   Arbeitsabläufe, Interaktion und Unterstützung

Arbeitsabläufe

Die CCG ist bestrebt, ihre Entschlüsse einstimmig zu treffen. Wenn nach zwei aufeinander folgenden Sitzungen keine Einstimmigkeit erzielt werden kann, werden die abweichenden Meinungen sorgfältig dokumentiert. In einem solchen Fall ist der T2S-Programm-Vorstand dafür zuständig, dem EZB-Rat einen Vorschlag zu unterbreiten. Zentralverwahrer, die mit dem Vorschlag des T2S-Programm-Vorstands nicht einverstanden sind, erhalten Gelegenheit, eine abweichende Meinung zu äußern.

Interaktion zwischen der T2S-Beratergruppe (AG) und der CCG

Der Vorsitzende der CCG informiert die AG regelmäßig über den Fortschritt des Verhandlungsprozesses über den Rahmenvertrag.

Die CCG (möglicherweise über die Projektmanager-Untergruppe (Project Managers sub-group, PMSG) und die Arbeitsgruppe zu vertraglichen Fragen (Task Force on Contractual Issues, TCI) erhält gegebenenfalls Beiträge von den bestehenden Untergliederungen der AG.

Unterstützung der CCG

Die CCG erhält Unterstützung durch:

die PMSG, die für die Vorbereitung der Geschäftsansicht für die Verhandlung (einschließlich u. a. der funktionalen, technischen und Planungspositionen) zuständig ist,

die TCI, die der CCG rechtliche Unterstützung leistet und in dieser Rolle den von der CCG und der PMSG erhaltenen geschäftlichen Beitrag in angemessene rechtliche Begriffe fasst.

Die CCG bestimmt das Mandat dieser beiden Arbeitsgruppen und setzt deren Tagesordnungen in groben Zügen fest.

NATIONALE NUTZERGRUPPE

Mandat und Zusammensetzung

1.   Einführung

Die Nationale Nutzergruppe (National User Group, NUG) vereinigt Anbieter und Nutzer von Wertpapierabwicklungsdienstleistungen innerhalb ihres nationalen Marktes, um die Entwicklung und Umsetzung von TARGET2-Securities (T2S) zu unterstützen. Sie schafft ein Forum, in dem nationale Marktteilnehmer in die Arbeit der T2S-Beratergruppe (T2S Advisory Group, AG) einbezogen werden und stellt eine formelle Beziehung zwischen der AG und dem nationalen Markt her. Sie fungiert sowohl als Resonanzboden für das T2S-Projektteam als auch als Lieferant von Beiträgen für die AG in Bezug auf alle von der AG zu prüfenden Angelegenheiten. In dieser Funktion kann sie auch Angelegenheiten zur Prüfung durch die AG vorschlagen.

Die NUGs können an dem Änderungsmanagementprozess der Nutzeranforderungen beteiligt werden und eine wichtige Rolle bei der Beurteilung dieser Anträge im Zusammenhang mit dem Funktionieren des nationalen Marktes spielen. Die NUGs sollten dem Leitprinzip von T2S Rechnung tragen, die Einbeziehung nationaler Besonderheiten in T2S zu vermeiden und die Harmonisierung fördern.

2.   Mandat

Das Mandat der NUGs besteht darin,

die Auswirkungen der T2S-Funktionalität, insbesondere Veränderungen der T2S-Nutzeranforderungen auf den nationalen Markt zu beurteilen; dabei sollte das Konzept eines „schlanken T2S“ (lean T2S) gebührend berücksichtigt werden, das darauf abzielt, nationale Besonderheiten zu vermeiden und die Harmonisierung zu fördern,

die AG auf wesentliche Bedenken des nationalen Marktes aufmerksam zu machen,

das Bewusstsein für T2S in allen Bereichen des nationalen Wertpapiersektors zu erhöhen,

die AG-Mitglieder zu unterstützen, die den nationalen Sektor vertreten.

3.   Zusammensetzung

Die NUGs setzen sich aus dem Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern zusammen.

Der Vorsitzende der NUG sollte vorzugsweise ein Vollmitglied oder ein Beobachter der AG sein. Diese Funktion wird üblicherweise durch einen hochrangigen Mitarbeiter der entsprechenden nationalen Zentralbank ausgeübt. Für den Fall, dass die entsprechende Zentralbank keinen Vorsitzenden der NUG stellt oder bestimmt, wird der Vorsitzende durch den AG-Vorsitzenden ernannt, der den Konsens zwischen den Hauptbeteiligten des entsprechenden Marktes anstrebt. Sofern der Vorsitzende nicht Mitglied der AG ist, sollte ein AG-Mitglied zwischen dem Vorsitzenden der AG und dem Vorsitzenden der NUG vermitteln, um eine enge Verbindung zwischen der AG und der NUG sicherzustellen.

Der Sekretär der NUGs wird in den Ländern des Euro-Währungsgebiets von der entsprechenden nationalen Zentralbank gestellt und in den anderen Ländern durch den Vorsitzenden der NUG ernannt. Von dem Sekretär wird erwartet, dass er regelmäßige Informationsveranstaltungen besucht, die von dem T2S-Team für die Sekretäre der NUG organisiert werden.

Die Mitglieder der NUG umfassen die entsprechenden AG-Mitglieder und -Beobachter (oder deren benannte hochrangige Vertreter, die für den Vorsitzenden der NUG akzeptabel sind) und zusätzliche Personen, die über das Fachwissen und den Status verfügen, in groben Zügen alle Nutzer- und Anbietergruppen des nationalen Marktes zu vertreten. Zu den Mitgliedern der NUGs können daher Zentralverwahrer, Wertpapierhändler, Banken, Investmentbanken, Verwahrstellen, Emittenten bzw. ihre Vertreter, zentrale Gegenparteien, Börsen, multilaterale Handelssysteme (MTF), die entsprechende nationale Zentralbank, Aufsichtsbehörden und die entsprechenden Bankenverbände zählen.

4.   Arbeitsabläufe

Die NUGs behandeln ausschließlich für T2S relevante Angelegenheiten. Sie sind aufgefordert, aktiv um Informationserteilung durch das T2S-Team zu aktuellen Angelegenheiten nachzusuchen sowie zu Angelegenheiten, die der Sekretär der AG beantragt hat oder die von der NUG aufgeworfen wurden, nationale Ansichten zeitnah zu übermitteln. Das T2S-Team versorgt die NUG regelmäßig mit Informationen und organisiert Sitzungen mit den Sekretären der NUG, um die Interaktion zwischen der NUG und dem T2S-Team zu fördern.

Die NUGs streben an, regelmäßige Sitzungen abzuhalten, die auf den Zeitplan der AG-Sitzungen abgestimmt sind, so dass sie nationale AG-Mitglieder beraten können. Die Beratung ist jedoch für die AG-Mitglieder nicht bindend. Die NUGs können auch über den Sekretär der AG schriftliche Eingaben an die AG übermitteln und ein AG-Mitglied zum Vortrag seiner Ansicht auffordern.

Der Sekretär der NUG ist bestrebt, die Tagesordnung und relevante Unterlagen zur Erörterung in einer Sitzung der NUG mindestens fünf Geschäftstage vor der Sitzung zu übermitteln. Ein Protokoll der Sitzungen der NUG wird innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung in englischer und in jeder anderen Sprache der Union auf der T2S-Website und gegebenenfalls auf der Website der jeweiligen nationalen Zentralbank veröffentlicht.

Die Mitglieder der NUGs werden auf der T2S-Website veröffentlicht. Die NUGs veröffentlichen auch eine Kontakt-E-Mail-Adresse zur NUG auf der T2S-Website, damit die Beteiligten auf den nationalen Märkten wissen, an wen sie sich wenden können, um ihre Ansichten zu äußern.


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