EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32013O0007

2013/215/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2013 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2013/7)

ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 17–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 014 S. 181 - 197

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 01/10/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2013/215/oj

7.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/17


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. März 2013

über die Statistiken über Wertpapierbestände

(EZB/2013/7)

(2013/215/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) bestimmt, dass die in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässigen Berichtspflichtigen Positionen, Transaktionen und gegebenenfalls sonstige Volumenänderungen der von ihnen gehaltenen Wertpapiere nach einzelnen Wertpapieren getrennt melden müssen. Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen), sind verpflichtet, diese Daten zu klassifizieren und zu aggregieren. Deshalb sollten die Verfahren für die NZBen festgelegt werden, um der Europäischen Zentralbank (EZB) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) die statistischen Informationen zu melden, die aus den vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erhobenen Daten abgeleitet werden.

(2)

Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (3) (nachfolgend das „ESVG 2010“) veröffentlicht, das als ein international kompatibler Rechnungslegungsrahmen für die Beschreibung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten das ESVG 95 ersetzen wird. Die Zuordnung der im Rahmen dieser Leitlinie zu meldenden Daten sollte den im ESVG 2010 festgelegten Regeln folgen.

(3)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten technischen Änderung der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln, soweit diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Berichtslast der Berichtspflichtigen haben —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Leitlinie verpflichtet die NZBen, der EZB die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erhobenen Statistiken über Wertpapierbestände zu melden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Die in dieser Leitlinie verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24).

Artikel 3

Berichtspflichten der NZBen für Wertpapierbestände mit ISIN-Code

1.   Die NZBen erfassen und melden der EZB statistische Daten über Wertpapierbestände mit ISIN-Code einzelne Wertpapierdaten in Übereinstimmung mit den in Anhang I, Teil 1 (Tabellen 1 bis 3) und Teil 2 (Tabellen 1 bis 3) aufgeführten Berichtsschemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die für die folgenden Instrumentenarten gesondert festgelegt werden: kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31); langfristige Schuldverschreibungen (F.32); börsennotierte Aktien (F.511) und Investmentfondsanteile (F.52).

Die Berichtspflichten der NZBen umfassen Positionen zum Quartalsende sowie entweder i) Finanztransaktionen zum Quartalsende im Referenzquartal, oder ii) Daten zum Monatsende oder zum Quartalsende, die zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigt werden, gemäß Absatz 2.

Finanztransaktionen oder zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigte Daten, die den NZBen von den tatsächlichen Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit Anhang I, Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gemeldet werden, werden gemäß Anhang II, Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) bewertet.

2.   Die NZBen melden der EZB die in Absatz 1 genannten Daten für die folgenden Referenzzeiträume und in Übereinstimmung mit den folgenden Fristen:

a)

in Bezug auf Wertpapierbestände nach ansässigen Anlegern ohne NZBen, depotverwahrte Wertpapiere nach ansässigen Verwahrstellen für Rechnung von in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Anlegern und von Unternehmen des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die von ansässigen Verwahrstellen für Rechnung von außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Anlegern verwahrt werden:

i)

melden die NZBen vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen;

ii)

melden die NZBen entweder 1) vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über Transaktionen und gegebenenfalls sonstige Volumenänderungen im Referenzquartal bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder 2) einzelne Wertpapierdaten über Positionen und, soweit erhältlich, sonstige Volumenänderungen, die zur Ableitung der Transaktionen benötigt werden. In letzterem Fall melden die NZBen in Übereinstimmung mit den in Anhang I, Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) beschriebenen Ansätzen bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten für vierteljährliche einzelne Wertpapierdaten beziehen, und am 63. Kalendertag nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten für monatliche einzelne Wertpapierdaten beziehen.

b)

in Bezug auf Wertpapierbestände nach berichtenden Gruppen, einschließlich nicht-ansässigen Unternehmen, melden die NZBen vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende bis zu den folgenden Fristen:

i)

von 2013 bis 2015: bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; und

ii)

ab 2016: bis zum Geschäftsschluss am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

3.   Die EZB teilt den NZBen bis September jedes Jahres die genauen Übermittlungstermine der zu meldenden Daten in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.

4.   Die folgenden allgemeinen Grundsätze gelten für die Korrektur von monatlichen und vierteljährlichen Daten.

a)

Die NZBen melden regelmäßige Korrekturen wie folgt:

i)

Korrekturen monatlicher Meldungen in Bezug auf die drei Monate vor dem letzten Quartal, die vierteljährlich übermittelt werden, werden zusammen mit den Meldungen für das letzte Quartal übermittelt (regelmäßige Datenübertragung); Korrekturen monatlicher Meldungen in Bezug auf den Monat vor dem letzten Monat, die monatlich übermittelt werden, werden zusammen mit den Meldungen für den letzten Monat übermittelt (regelmäßige Datenübertragung);

ii)

Korrekturen vierteljährlicher Meldungen in Bezug auf das Quartal vor dem letzten Quartal werden zusammen mit den Meldungen für das letzte Quartal übermittelt (regelmäßige Datenübertragung);

iii)

Korrekturen der letzten drei Jahre (12 Quartale) werden zusammen mit der regelmäßigen Übertragung von Daten bezüglich des dritten Quartals des Jahres übermittelt;

iv)

die Meldung sonstiger regelmäßiger Korrekturen, die nicht unter die Ziffern i) bis iii) fallen, ist mit der EZB zu vereinbaren.

b)

Die NZBen melden außerordentliche Korrekturen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, so bald wie möglich und außerhalb der regulären Übertragungszeiträume, mit vorheriger Zustimmung der EZB.

Die NZBen reichen Erläuterungen bei der EZB ein, die die Gründe für erhebliche Korrekturen darlegen. Die NZBen können freiwillig auch Erläuterungen für sonstige Korrekturen einreichen.

5.   Die in diesem Artikel aufgeführten Berichtsanforderungen unterliegen den folgenden Berichtsanforderungen für zurückliegende Daten.

a)

Die NZBen melden, so weit möglich, zurückliegende Daten für den Referenzzeitraum ab dem ersten Quartal 2009 bis zum vierten Quartal 2013.

b)

Wenn ein Mitgliedstaat den Euro nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie einführt, gelten die folgenden Bestimmungen:

i)

Die NZBen der Mitgliedstaaten, die der Union vor Dezember 2012 beigetreten sind, melden der EZB nach bestem Bemühen zurückliegende Daten, die mindestens 1) die Datenreferenzzeiträume ab März 2014 oder 2) die fünf Jahre vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat umfassen, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;

ii)

Die NZBen der Mitgliedstaaten, die der Union nach Dezember 2012 beigetreten sind, melden der EZB nach bestem Bemühen zurückliegende Daten, die mindestens 1) die Datenreferenzzeiträume ab März 2016 oder 2) die fünf Jahre vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat umfassen, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

6.   Die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten Rechnungslegungsvorschriften gelten auch wenn die NZBen Daten gemäß dieser Leitlinie melden.

Artikel 4

Berichtsansätze für Wertpapierbestände ohne ISIN-Code

1.   Die NZBen können entscheiden, ob sie der EZB statistische Daten melden, die Wertpapiere ohne ISIN-Code umfassen, die von MFIs, Investmentfonds, FMKGs und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) unterliegenden Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen, oder von Verwahrstellen für Rechnung von i) nicht der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) unterliegenden ansässigen Anlegern, ii) in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen nichtfinanziellen Anlegern, oder iii) in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Anlegern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24), denen keine Ausnahmeregelung zu den Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gewährt wurde, gehalten werden.

2.   Die NZBen melden statistische Daten gemäß Absatz 1 in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Regeln, unter Verwendung der Berichtsschemata des Anhangs I, Teil 1 (Tabellen 1, 2 und 4) und Teil 2 (Tabellen 1, 2 und 4), sowie den gesondert festgelegten elektronischen Berichtsstandards.

3.   Vierteljährliche Daten werden gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und b korrigiert.

4.   Die NZBen reichen Erläuterungen bei der EZB ein, die die Gründe für erhebliche Korrekturen darlegen. Die NZBen können freiwillig auch Erläuterungen für sonstige Korrekturen einreichen. Darüber hinaus stellen die NZBen Informationen über erhebliche Neuzuordnungen in den Sektoren der Inhaber oder, soweit erhältlich, bei der Klassifizierung von Instrumenten zur Verfügung.

Artikel 5

Ansätze zur Erstellung von Statistiken über depotverwahrte Wertpapierbestände

1.   Unbeschadet der Ausnahme zu den statistischen Berichtspflichten, die die NZBen den Verwahrstellen gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gewähren können, wählen die NZBen nach Anhörung der EZB den angemessensten Ansatz zur Erstellung von Statistiken über von nicht den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) unterliegenden Anlegern gehaltene Wertpapiere, abhängig von der Organisation der betroffenen Märkte und der Verfügbarkeit anderer relevanter statistischer, öffentlicher oder aufsichtlicher Informationen in den Mitgliedstaaten, um Artikel 3 zu erfüllen.

2.   Falls Daten über Wertpapierbestände nach der gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gewährten Ausnahmeregelung von Verwahrstellen nicht gemeldet werden und, falls NZBen diese Daten aus anderen statistischen oder aufsichtlichen Datenquellen entnehmen, oder falls sie sie direkt von Anlegern im Einklang mit einzelstaatlichen Regelungen erheben, ergreifen die NZBen alle folgenden Maßnahmen:

a)

sie stellen sicher, dass diese Quellen hinreichend an die in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten statistischen Begrifflichkeiten und Definitionen angeglichen sind;

b)

sie überwachen die Qualität der Daten gemäß den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten statistischen Mindestanforderungen;

c)

falls die gemeldeten Daten die in Unterabsatz b genannten Qualitätsstandards nicht erfüllen, verbessern sie die Qualität dieser Daten, einschließlich der Datenerhebung von Verwahrstellen gemäß Artikel 4 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24).

3.   Darüber hinaus stellen die NZBen Informationen über erhebliche sonstige Volumenänderungen gemäß Anhangs II, Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) zur Verfügung, soweit erhältlich.

Artikel 6

Ausnahmeregelungen

1.   Die NZBen teilen der EZB mindestens einmal im Jahr die Ausnahmeregelungen, die Berichtspflichtigen für das folgende Kalenderjahr gewährt, erneuert oder entzogen wurden, sowie alle ad-hoc Berichtspflichten mit, die tatsächlichen Berichtspflichtigen auferlegt wurden, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde.

2.   Die NZBen prüfen regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) für die Gewährung, Erneuerung oder Rücknahme einer Ausnahmeregelung.

Artikel 7

Referenzdaten über konsolidierte Bilanzaktiva der berichtenden Gruppen

1.   Der EZB-Rat identifiziert die berichtenden Gruppen gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) und den danach festgelegten Kriterien auf der Grundlage von Daten von Ende Dezember entsprechend dem vorhergehenden Kalenderjahr, die der EZB von den NZBen zur Verfügung gestellt werden (nachfolgend die „Referenzdaten“), um ESZB-Statistiken über konsolidierte Bankendaten für Mitgliedstaaten abzuleiten.

2.   Die EZB teilt den NZBen bis September jedes Jahres den Termin im Folgejahr mit, bis zu dem die NZBen die Referenzdaten übermitteln müssen. Diese Übertragung soll rechtzeitig erfolgen, um die Ableitung der gesamten konsolidierten Aktiva der Banken der Europäischen Union jedes Jahr im Juli zu ermöglichen.

Artikel 8

Notifizierungsverfahren für Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen

1.   Die NZBen verwenden im Auftrag der EZB das Musterschreiben in Anhang II (nachfolgend das „Notifizierungsschreiben“), um den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen die Entscheidung des EZB-Rates gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über ihre Berichtspflichten im Rahmen der Verordnung mitzuteilen. Das Notifizierungsschreiben enthält die Kriterien, die die Einstufung des benachrichtigten Instituts als Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe begründen.

2.   Die betreffende NZB schickt das Notifizierungsschreiben an das Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen nach dem Tag der Entscheidung des EZB-Rates, und schickt eine Kopie des Schreibens an das Sekretariat der EZB.

3.   Das Verfahren gemäß Absatz 2 wird nicht auf die Benachrichtigung der Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen angewendet, die vom EZB-Rat gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Leitlinie identifiziert wurden.

Artikel 9

Überprüfungsverfahren durch den EZB-Rat

1.   Falls ein nach Artikel 8 benachrichtigtes Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe innerhalb von 15 EZB-Arbeitstagen nach Empfang dieser Benachrichtigung einen begründeten schriftlichen Antrag mit ergänzenden Informationen an die betreffende NZB zur Überprüfung seiner Einstufung als Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe einreicht, übermittelt die betreffende NZB diesen Antrag an den EZB-Rat innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen.

2.   Nach Empfang des schriftlichen Antrags gemäß Absatz 1 überprüft der EZB-Rat die Einstufung und teilt der betreffenden NZB seine begründete Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Antrags schriftlich mit, die dem Spitzeninstitut der berichtenden Gruppe die Entscheidung des EZB-Rates innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen mitteilt.

Artikel 10

Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden als NZBen

1.   Wenn die in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) beschriebenen Daten vollständig oder teilweise von zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, erhalten werden können, richten die NZBen geeignete Mechanismen für die Zusammenarbeit mit diesen Behörden ein, um eine dauerhafte Struktur für den Empfang solcher Daten sicherzustellen.

2.   Die NZBen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Daten die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten statistischen Mindestanforderungen der EZB sowie alle sonstigen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erfüllen, bevor sie sie im Einklang mit Artikel 3 an die EZB übermitteln.

Artikel 11

Überprüfung

1.   Unbeschadet der Überprüfungsrechte der EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden, und arbeiten eng mit den Betreibern der Statistikdatenbank für Wertpapierbestände des ESZB („Securities Holdings Statistics Database“, nachfolgend die „SHSDB“) im Rahmen des gesamten Datenqualitätsmanagements zusammen.

2.   Die EZB bewertet diese Daten in vergleichbarer Weise in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern der SHSDB. Die Bewertung wird rechtzeitig vorgenommen.

Artikel 12

Übermittlungsstandards

Die NZBen verwenden für die elektronische Übermittlung der von der EZB benötigten statistischen Daten das vom ESZB bereitgestellte ESCB-NET. Die statistischen Daten werden der EZB in Übereinstimmung mit den gesondert festgelegten elektronischen Berichtsstandards zur Verfügung gestellt. Mit der vorherigen Zustimmung der EZB können andere Mittel zur Übermittlung statistischer Daten verwendet werden.

Artikel 13

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Berichtslast der Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über jede solche Änderung unverzüglich.

Artikel 14

Inkrafttreten und Umsetzung

Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen in Kraft. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen die Artikel 8 und 9 ab dem Tag der Mitteilung der Leitlinie an die NZBen und die übrigen Vorschriften der Leitlinie ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 15

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. März 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.

(3)  KOM(2010) 774 endgültig.


ANHANG I

BERICHTSSCHEMATA

TEIL 1

Wertpapierbestände nach Sektoren ohne Bestände der nationalen Zentralbanken

Tabelle 1

Allgemeine Informationen und Erläuterungen

Gemeldete Informationen (1)

Attribut

Status (2)

Beschreibung

1.

Allgemeine Informationen

Berichtendes Institut

M

Kennnummer des berichtenden Instituts

Einreichungstag

M

Tag, an dem die Daten bei der SHSDB eingereicht werden

Referenzzeitraum

M

Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen

Berichtsfrequenz

M

 

Vierteljährliche Daten

 

Monatliche Daten (3)

2.

Erläuterungen (Metadaten)

M

Behandlung von vorzeitigen Tilgungen

M

Behandlung von aufgelaufenen Zinsen


Tabelle 2

Informationen über Wertpapierbestände

Gemeldete Informationen (4)

Attribut

Status (5)

Beschreibung

Informationen zu Wertpapieren

Sektor des Inhabers

M

Sektor/Teilsektor des Anlegers.

 

 

Nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) (6)

 

Kreditinstitute ohne Zentralbank (S.122)

 

Geldmarktfonds (S.123)

 

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (7) ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

 

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

 

Alterssicherungssysteme (S.129)

 

Versicherungsgesellschaften und Alterssicherungssysteme (keinem Teilsektor zugeordnet) (S.128 + S.129) (Übergangszeitraum)

 

Zentralstaat (S.1311) (freiwillige Aufgliederung)

 

Länder (S.1312) (freiwillige Aufgliederung)

 

Gemeinden (S.1313) (freiwillige Aufgliederung)

 

Sozialversicherung (S.1314) (freiwillige Aufgliederung)

 

Sonstiger Staat (keinem Teilsektor zugeordnet)

 

Private Haushalte ausgenommen private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14) (freiwillige Aufgliederung für gebietsansässige Anleger, obligatorisch für Bestände Dritter)

 

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) (freiwillige Aufgliederung)

 

Sonstige private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (keinem Teilsektor zugeordnet)

 

Nichtfinanzielle Anleger ausgenommen private Haushalte (nur für Bestände Dritter) (S.11 + S.13 + S.15) (8)

 

Zentralbanken und Staat nur für Bestände von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu melden (S.121 + S.13) (9)

 

Anleger ohne Zentralbanken und Staat nur für Bestände von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu melden (9)

 

Unbekannter Sektor (10)

Land des Inhabers

M

Wohnsitzland des Anlegers

Quelle

M

Quelle der eingereichten Informationen über Wertpapierbestände

 

 

Direkte Meldungen

 

Depotmeldungen

 

Gemischte Meldungen (11)

 

Nicht verfügbar

Funktion

M

Funktion der Investition gemäß der Klassifikation der Statistiken im Bereich Zahlungsbilanz

 

 

Direktinvestitionen

 

Wertpapieranlagen

 

Nicht genannt

Bewertungsmethode

M/V (12)

Gibt an, wie das Wertpapier notiert ist, in Prozent oder in Einheiten

 

 

Prozent

 

 

Einheiten

Nominalwährung

V

Währung, auf der die ISIN lautet, gemeldet, wenn die Bewertungsmethode Prozent entspricht

Positionen

M

Gesamtbetrag der gehaltenen Wertpapiere

 

 

Zum Nominalwert (13) Stückzahl der Anteile oder Einheiten eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert (in der nominalen Währung oder Euro), sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen

 

Zum Marktwert. Menge gehalten zum am Markt gebotenen Preis in Euro einschließlich aufgelaufener Zinsen (14)

Positionen: davon

M (15)

Menge der Wertpapiere, die von den zwei größten Anlegern gehalten werden

 

 

Zum Nominalwert, nach der gleichen Bewertungsmethode wie Positionen

 

Zum Marktwert, nach der gleichen Bewertungsmethode wie Positionen

Format

M (13)

Gibt das für die Positionen zum Nominalwert genutzte Format an

 

 

Nominalwert in Euro oder einer anderen relevanten Währung

 

Stückzahl der Anteile/Einheiten (16)

Sonstige Volumenänderungen

M

Sonstige Änderungen der Menge des gehaltenen Wertpapiers

 

 

Zum Nominalwert im gleichen Format wie die Positionen zum Nominalwert

 

Zum Marktwert in Euro

Sonstige Volumenänderungen: davon Betrag

M (15)

Sonstige Volumenänderungen der von den zwei größten Anlegern gehaltenen Menge

 

 

Zum Nominalwert, nach der gleichen Bewertungsmethode wie Positionen

 

Zum Marktwert, nach der gleichen Bewertungsmethode wie Positionen

Finanztransaktionen

M (17)

Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe eines zum Transaktionswert in Euro erfassten Wertpapiers einschließlich aufgelaufener Zinsen (18)

Finanztransaktionen: davon Betrag

M (15), (19)

Die Summe der zwei größten Transaktionen in absoluten Zahlen nach einzelnen Inhabern, nach der gleichen Bewertungsmethode wie die Finanztransaktionen

Vertraulichkeitsstatus

M (20)

Vertraulichkeitsstatus für Positionen, Transaktionen, sonstige Volumenänderungen

 

 

Nicht zur Veröffentlichung, nur für den Dienstgebrauch

 

Vertrauliche statistische Daten

 

Nicht anwendbar (21)


Tabelle 3

Wertpapierbestände mit ISIN-Code

Gemeldete Informationen (22)

Attribut

Status (23)

Beschreibung

Referenzdaten

ISIN-Code

O

ISIN-Code


Tabelle 4

Wertpapierbestände ohne ISIN-Code

Gemeldete Informationen (24)

Attribut

Status (25)

Beschreibung

1.

Grundlegende Referenzdaten

Aggregations-Kennzeichen

M

Art der Daten

 

 

Auf Basis der einzelnen Wertpapiere gemeldete Daten

 

Aggregierte Daten (keine einzelnen Wertpapiere)

Wertpapier/Aggregats- Kennnummer

M

Interne Wertpapierkennnummer für Wertpapiere ohne ISIN-Code und aggregierte Daten über Wertpapierbestände

Wertpapierkennnummerart

M (26)

Gibt die Wertpapierkennnummer für auf Basis der einzelnen Wertpapiere gemeldete Wertpapiere an (27)

 

 

Interne Nummer der NZB

 

CUSIP

 

SEDOL

 

Sonstige (werden in den Metadaten festgelegt)

Klassifizierung von Instrumenten

M

Klassifizierung des Wertpapiers gemäß ESVG 2010 und Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)

 

 

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

 

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

 

Börsennotierte Aktien (F.511)

 

Investmentfondsanteile (F.52)

 

Sonstige Wertpapierarten (28)

Sektor des Emittenten

M

Institutioneller Sektor des Emittenten gemäß ESVG 2010 und Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)

Land des Emittenten

M

Land der rechtlichen Verankerung oder Sitz des Emittenten des Wertpapiers

Kurswert (29)

V

Kurs des Wertpapiers am Ende des Referenzzeitraums

Kurswertmethode (29)

V

Methode, nach der sich der Kurswert ergibt

 

 

Euro oder andere relevante Währung

 

Prozent

2.

Zusätzliche Referenzdaten

Name des Emittenten

V

Name des Emittenten

Kurzbezeichnung

V

Vom Emittent gewählte Kurzbezeichnung des Wertpapiers auf der Grundlage der Merkmale des Wertpapiers und aller verfügbaren Informationen

Emissionsdatum

V

Tag, an dem der Emittent die Wertpapiere dem Übernehmer gegen Entgelt liefert. Ab diesem Tag stehen die Wertpapiere erstmals zur Lieferung an Anleger zur Verfügung

Fälligkeitsdatum

V

Termin der tatsächlichen Tilgung eines Instruments

Umlauf

V

Umlauf in Euro umgerechnet

Marktkapitalisierung

V

Neueste verfügbare Marktkapitalisierung in Euro

Aufgelaufene Zinsen

V

Seit dem letzten Zinszahltermin oder seit Beginn der Verzinsung aufgelaufene Zinsen

Letzter Splitfaktor

V

Aktiensplit und Aktienzusammenlegung

Letzter Splittermin

V

Termin des Wirksamwerdens des Aktiensplits

Art der Verzinsung

V

Art der Verzinsung (fest, variabel, abgestuft usw.)

Art der Schuld

V

Art der Schuldverschreibung

Dividendenbetrag

V

Betrag der letzten Dividendenzahlung pro Aktie (Angabe nach Art des Dividendenbetrags) vor Steuern (Bruttodividende)

Art des Dividendenbetrags

V

Der Dividendenbetrag pro Aktie kann angegeben werden in der Dividendenwährung oder als Aktienanzahl

Dividendenwährung

V

Währung der letzten Dividendenzahlung

Art der Verbriefung von Vermögenswerten

V

Art der Verbriefung von Vermögenswerten

TEIL 2

Wertpapierbestände nach berichtenden Gruppen

Tabelle 1

Allgemeine Informationen und Erläuterungen

Gemeldete Informationen (30)

Attribut

Status (31)

Beschreibung

1.

Allgemeine Informationen

Berichtendes Institut

M

Kennnummer des berichtenden Instituts

Einreichungstag

M

Tag, an dem die Daten bei der SHSDB eingereicht werden

Referenzzeitraum

M

Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen

Berichtsfrequenz

M

Vierteljährliche Daten

2.

Erläuterungen (Metadaten)

M

Behandlung von vorzeitigen Tilgungen

M

Behandlung von aufgelaufenen Zinsen


Tabelle 2

Informationen über Wertpapierbestände

Gemeldete Informationen (32)

Attribut

Status (33)

Beschreibung

Informationen zu Wertpapieren

Berichtende Gruppen-ID

M

ID der berichtenden Gruppe (34)

Sitz der Unternehmen der Gruppe

V

Sitz der Unternehmen der Gruppe, wenn sie gesondert vom Hauptsitz gemeldet werden (35)

 

 

Ansässig im Land des Hauptsitzes

 

Nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes

 

Falls nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes, ansässig in anderen Ländern des Euro-Währungsgebiets

 

Falls nicht ansässig im Land des Hauptsitzes, ansässig außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Unternehmens-ID

V

ID des Unternehmens der Gruppe (34)

Sitzland des Instituts

V

Land der rechtlichen Verankerung oder Sitz des Unternehmens

Art der Gruppe

M

Art der Gruppe

 

 

Bankengruppe

Bewertungsmethode

M

Gibt an, wie das Wertpapier notiert ist, in Prozent oder in Einheiten

 

 

Prozent

 

Einheiten

Nominalwährung

V

Währung, auf der die ISIN lautet, gemeldet, wenn die Bewertungsmethode Prozent entspricht

Format

M (36)

Gibt das für die Positionen zum Nominalwert genutzte Format an

 

 

Nominalwert in Euro oder einer anderen relevanten Währung

 

Stückzahl der Anteile/Einheiten (37)

Positionen

M

Gesamtbetrag der gehaltenen Wertpapiere

 

 

Zum Nominalwert (36). Stückzahl der Anteile oder Einheiten eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert (in der nominalen Währung oder Euro), sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen

 

Zum Marktwert. gehaltene Menge eines Wertpapiers zum am Markt gebotenen Preis in Euro, einschließlich aufgelaufener Zinsen (38)

Sonstige Volumenänderungen

V

Sonstige Volumenänderungen der Menge des gehaltenen Wertpapiers

 

 

Zum Nominalwert im gleichen Format wie die Positionen zum Nominalwert (36)

 

Zum Marktwert in Euro

Finanztransaktionen

V

Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe eines zum Transaktionswert in Euro erfassten Wertpapiers einschließlich aufgelaufener Zinsen (38)

 

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe

V

Gibt an, ob das Wertpapier von einem Unternehmen der gleichen berichtenden Gruppe begeben wurde


Tabelle 3

Wertpapierbestände mit ISIN-Code

Gemeldete Informationen (39)

Attribut

Statu (40)

Beschreibung

Referenzdaten

ISIN-Code

M

ISIN-Code


Tabelle 4

Wertpapierbestände ohne ISIN-Code

Gemeldete Informationen (41)

Attribut

Status (42)

Beschreibung

1.

Grundlegende Referenzdaten

Aggregations-Kennzeichen

M

Art der Daten

 

 

Auf Basis der einzelnen Wertpapiere gemeldete Daten

 

Aggregierte Daten (keine einzelnen Wertpapiere)

Wertpapierkennnummer

M

Interne Kennnummer der NZB für Wertpapierbestände ohne ISIN-Code, die auf Basis der einzelnen Wertpapiere oder auf aggregierter Basis gemeldet werden

Wertpapierkennnummerart

M (43)

Gibt die Wertpapierkennnummer für auf Basis der einzelnen Wertpapiere gemeldete Wertpapiere an (44)

 

 

Interne Nummer der NZB

 

CUSIP

 

SEDOL

 

Sonstige (45)

Klassifizierung von Instrumenten

M

Klassifizierung des Wertpapiers gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)

 

 

Kurzfristige Schuldverschreibungen

 

Langfristige Schuldverschreibungen

 

Börsennotierte Aktien

 

Investmentfondsanteile

 

Sonstige Wertpapierarten (46)

Sektor des Emittenten

M

Institutioneller Sektor, dem der Emittent gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angehört

Land des Emittenten

M

Land der rechtlichen Verankerung oder Sitz des Emittenten des Wertpapiers

Kurswert (47)

V

Kurs des Wertpapiers am Ende des Referenzzeitraums

Kurswertmethode (47)

V

Bestimmt die Methode, nach der sich der Kurswert ergibt

 

 

Euro oder andere relevante Währung

 

Prozent

2.

Zusätzliche Referenzdaten

Name des Emittenten

V

Name des Emittenten

Kurzbezeichnung

V

Vom Emittent gewählte Kurzbezeichnung des Wertpapiers auf der Grundlage der Merkmale des Wertpapiers und aller verfügbaren Informationen

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe

V

Gibt für Wertpapiere, die auf Basis der einzelnen Wertpapiere gemeldet werden, an, ob das Wertpapier von einem Unternehmen der gleichen berichtenden Gruppe begeben wurde

Emissionsdatum

V

Tag, an dem der Emittent die Wertpapiere dem Übernehmer gegen Entgelt liefert. Ab diesem Tag stehen die Wertpapiere erstmals zur Lieferung an Anleger zur Verfügung

Fälligkeitsdatum

V

Termin der tatsächlichen Tilgung einer Schuldverschreibung

Umlauf

V

Umlauf in Euro umgerechnet

Marktkapitalisierung

V

Neueste verfügbare Marktkapitalisierung in Euro

Aufgelaufene Zinsen

V

Seit dem letzten Zinszahltermin oder seit Beginn der Verzinsung aufgelaufene Zinsen

Letzter Splitfaktor

v

Aktiensplit und Aktienzusammenlegung

Letzter Splittermin

V

Termin des Wirksamwerdens des Aktiensplits

Art der Verzinsung

V

Art der Verzinsung (fest, variabel, abgestuft usw.)

Art der Schuld

V

Art des Schuldverschreibung

Dividendenbetrag

V

Betrag der letzten Dividendenzahlung pro Aktie (Angabe nach Art des Dividendenbetrags) vor Steuern (Bruttodividende)

Art des Dividendenbetrags

V

Der Dividendenbetrag pro Aktie kann angegeben werden in der Dividendenwährung oder als Aktienanzahl

Dividendenwährung

V

Währung der letzten Dividendenzahlung

Art der Verbriefung von Vermögenswerten

V

Art der Verbriefung von Vermögenswerten


(1)  Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(2)  M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(3)  Nur für Positionen, falls Transaktionen aus monatlichen Positionen in der SHSDB abgeleitet werden.

(4)  Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(5)  M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(6)  Die Nummerierung der Kategorien in der gesamten Leitlinie gibt die im ESVG 2010 eingeführte Nummerierung wieder.

(7)  Sonstige Finanzinstitute (S.125) plus Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) plus firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127).

(8)  Nur falls Sektoren S.11, S. 13 und S.15 nicht gesondert gemeldet werden.

(9)  Für von nationalen Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemeldete Daten, nur für die Meldung von Beständen von nicht-ansässigen Anlegern.

(10)  Nicht zugeordneter Sektor, der im Land des Inhabers ansässig ist; d. h. unbekannte Sektoren von unbekannten Ländern werden nicht gemeldet. Die NZBen teilen den Betreibern der SHSDB den Grund für den unbekannten Sektor bei statistisch relevanten Werten mit.

(11)  Nur falls direkte Meldungen und Depotmeldungen nicht unterschieden werden können.

(12)  Obligatorisch für die Meldung von Wertpapieren mit einem ISIN-Code; freiwillig für die Meldung von Wertpapieren ohne ISIN-Code.

(13)  Nicht gemeldet, falls Marktwerte (und die jeweiligen sonstigen Volumenänderungen/Transaktionen) gemeldet werden.

(14)  Die bestmögliche Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen wird empfohlen.

(15)  Falls eine NZB den Vertraulichkeitsstatus meldet, kann dieses Attribut nicht gemeldet werden. Unter der Verantwortung der berichtenden NZB kann die Menge sich auf den größten einzelnen Anleger anstatt auf die zwei größten Anleger beziehen.

(16)  Die NZBen werden ersucht, den Nominalwert in der Stückzahl der Einheiten zu melden, wenn Wertpapiere in Einheiten in der CSDB notiert werden.

(17)  Nur zu melden, falls Transaktionen nicht aus Positionen in der SHSDB abgeleitet werden.

(18)  Die bestmögliche Einschließung von aufgelaufenen Zinsen wird empfohlen.

(19)  Nur zu melden für von Berichtspflichtigen erhobene Transaktionen; nicht für Transaktionen gemeldet, die aus Positionen nach NZBen abgeleitet werden.

(20)  Zu melden, falls die entsprechende Menge der zwei größten Anleger für Positionen, Transaktionen bzw. sonstige Volumenänderungen nicht verfügbar ist/bereitgestellt wurde.

(21)  Nur zu verwenden, falls Transaktionen aus Positionen nach NZBen abgeleitet werden. In diesen Fällen wird der Vertraulichkeitsstatus von der SHSDB abgeleitet, d. h. falls die Ausgangs- und/oder endgültigen Positionen vertraulich sind, wird die abgeleitete Transaktion als vertraulich gekennzeichnet.

(22)  Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(23)  M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(24)  Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(25)  M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(26)  Nicht erforderlich für Wertpapiere, die auf aggregierter Basis gemeldet werden.

(27)  Die NZBen sollten vorzugsweise die gleiche Wertpapierkennnummer für jedes Wertpapier über mehrere Jahre verwenden. Darüber hinaus sollte jede Wertpapierkennnummer sich nur auf ein Wertpapier beziehen. Die NZBen müssen den Betreibern der SHSDB mitteilen, falls sie nicht in der Lage sind, so vorzugehen. CUSIP und SEDOL-Codes können als interne Nummern der NZB behandelt werden.

(28)  Diese Wertpapiere werden in die Erstellung der Aggregate nicht eingeschlossen.

(29)  Zur Berechnung von Positionen zum Marktwert aus Positionen zum Nominalwert.

(30)  Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(31)  M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(32)  Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(33)  M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(34)  Kennzeichen wird gesondert festgelegt.

(35)  Die NZBen können gemäß vier Alternativen melden: 1) aggregiert für alle Unternehmen der Gruppe einschließlich dem Hauptsitz; 2) aggregiert für im Land des Hauptsitzes ansässige Unternehmen; bzw. aggregiert für im Land des Hauptsitzes nicht-ansässige Unternehmen; 3) aggregiert für im Land des Hauptsitzes ansässige Unternehmen; aggregiert für in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässige Unternehmen; aggregiert für außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Unternehmen; 4) Jedes Unternehmen einzeln.

(36)  Nicht gemeldet, falls Marktwerte gemeldet werden.

(37)  Die NZBen werden ersucht, den Nominalwert in der Stückzahl der Einheiten zu melden, wenn Wertpapiere in Einheiten in der CSDB notiert werden.

(38)  Die bestmögliche Einschließung von aufgelaufenen Zinsen wird empfohlen.

(39)  Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(40)  M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(41)  Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(42)  M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(43)  Nicht erforderlich für Wertpapiere, die auf aggregierter Basis gemeldet werden.

(44)  Die NZBen sollten vorzugsweise die gleiche Wertpapierkennnummer für jedes Wertpapier über mehrere Jahre verwenden. Darüber hinaus sollte jede Wertpapierkennnummer sich nur auf ein Wertpapier beziehen. Die NZBen müssen den Betreibern der SHSDB mitteilen, falls sie nicht in der Lage sind, so vorzugehen. CUSIP und SEDOL-Codes können als interne Nummern der NZB behandelt werden.

(45)  Die NZBen sollten in den Metadaten die Art der verwendeten Kennnummer festlegen.

(46)  Diese Wertpapiere werden in die Erstellung der Aggregate nicht eingeschlossen.

(47)  Zur Berechnung von Positionen zum Marktwert aus Positionen zum Nominalwert.


ANHANG II

NOTIFIZIERUNGSSCHREIBEN AN DIE SPITZENINSTITUTE DER BERICHTENDEN GRUPPEN

Benachrichtigung über die Einstufung als Spitzeninstitut der berichtenden Gruppe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (1)

[Sehr geehrte Damen und Herren,]

hiermit teilen wir Ihnen im Auftrag der Europäischen Zentralbank (EZB) mit, dass [offizieller Name des Spitzeninstituts der berichtenden Gruppe] gemäß Artikel 1 Nummer 11 und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) vom EZB-Rat als Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe für statistische Zwecke eingestuft wurde.

Die Berichtspflichten der/des [offizieller Name des Spitzeninstituts der berichtenden Gruppe] als Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe sind in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegt.

Gründe für die Einstufung als „Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe“

Der EZB-Rat hat festgestellt, dass [offizieller Name des Spitzeninstituts der berichtenden Gruppe] gemäß Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) die folgenden Voraussetzungen als Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe erfüllt:

a)

[offizieller Name des Spitzeninstituts der berichtenden Gruppe] ist gemäß Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) Spitzeninstitut einer Bankengruppe;

b)

die Bankengruppe, die [offizieller Name des Spitzeninstituts der berichtenden Gruppe] leitet, erfüllt die folgenden Voraussetzungen (2):

i)

[die konsolidierten Bilanzaktiva der Bankengruppe, die gemäß Titel V, Kapitel 4, Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (3) berechnet werden, sind größer als 0,5 % der gesamten konsolidierten Bilanzaktiva der Bankengruppen der Union nach den aktuellsten Daten, die der EZB zur Verfügung stehen, d. h. a) Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Kalenderjahrs, das der Benachrichtigung vorausgeht; oder b) wenn die Daten unter a) nicht verfügbar sind, Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Vorjahres];

ii)

[die Bankengruppe ist für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet aus folgendem Grund von Bedeutung: [ergänzen Sie hier die Begründung, warum die Bankengruppe für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet von Bedeutung ist:

die Bankengruppe ist eng und weitreichend mit anderen Finanzinstituten im Euro-Währungsgebiet verbunden;

die Bankengruppe übt eine starke und weitreichende grenzüberschreitende Tätigkeit aus;

die Tätigkeit der Bankengruppe konzentriert sich weitgehend auf ein Segment des Bankgeschäfts des Euro-Währungsgebiets, in dem sie eine führende Rolle spielt;

die Bankengruppe hat eine komplexe Unternehmensstruktur, die über das Inland hinausgeht]];

iii)

[die Bankengruppe ist für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems [in den betreffenden Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets] aus folgendem Grund von Bedeutung: [ergänzen Sie hier die Begründung, warum die Bankengruppe für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Bedeutung ist:

die Bankengruppe ist eng und weitreichend mit anderen Finanzinstituten im Inland verbunden;

die Tätigkeit der Bankengruppe konzentriert sich weitgehend auf [bestimmen Sie das Segment des Bankgeschäfts näher], in dem sie eine führende Rolle im nationalen Markt spielt]].

Informationsquelle aus der sich die Einstufung als „Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe“ ergibt

Die EZB leitet die gesamten konsolidierten Bilanzaktiva der Bankengruppen der Union anhand der von den nationalen Zentralbanken übermittelten Informationen über die konsolidierte Bilanz der Bankengruppen in dem betreffenden Mitgliedstaat ab, die gemäß Titel V, Kapitel 4, Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG berechnet werden.

[Sofern dies erforderlich ist, sollten hier weitere Erklärungen hinsichtlich der auf alle zusätzlichen mit dem EZB-Rat abgestimmten Aufnahmevoraussetzungen angewandten Methodik eingefügt werden.]

Einwände und Überprüfung durch den EZB-Rat

Jeder Antrag auf Überprüfung der Einstufung der/des [offizieller Name des Spitzeninstituts der berichtenden Gruppe] als Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe infolge der oben genannten Begründungen durch den EZB-Rat ist innerhalb von 15 EZB-Arbeitstagen nach Empfang dieses Schreibens an [tragen Sie Name und Anschrift der NZB ein] zu richten. [offizieller Name des Spitzeninstituts der berichtenden Gruppe] soll die Gründe für einen solchen Antrag und alle ergänzenden Informationen beifügen.

Beginn der Berichtspflichten

Wenn kein Einwand erhoben wird, soll [offizieller Name des Spitzeninstituts der berichtenden Gruppe] statistische Daten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) [tragen Sie den Beginn der Meldung ein, d. h. nicht später als sechs Monate nach Versendung des Schreibens] melden.

Änderungen des Status des benachrichtigten Instituts

Sie werden gebeten, [Name der mitteilenden NZB] über jede Änderung des Namens oder der Rechtsform, Verschmelzung, Umstrukturierung und jedes sonstige Ereignis oder alle sonstigen Umstände der/des [offizieller Name des Spitzeninstituts der berichtenden Gruppe] innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen nach diesem Ereignis zu informieren, die die Berichtspflichten der/des [offizieller Name des Spitzeninstituts der berichtenden Gruppe] betreffen können.

Ungeachtet des Eintritts eines solchen Ereignisses unterliegt [offizieller Name des Spitzeninstituts der berichtenden Gruppe] weiterhin den in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten Berichtspflichten bis wir Sie im Auftrag der EZB anderweitig benachrichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


(1)  ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.

(2)  Tragen Sie die relevanten Voraussetzungen ein, die das benachrichtigte Institut erfüllt, um, wie vom EZB-Rat beschlossen, als Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe eingestuft zu werden.

(3)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.


nach oben