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Dokument 32012D0007(01)

2012/258/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/22 zum Verfahren der Qualitätszulassung für Hersteller von Euro-Banknoten (EZB/2012/7)

ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 018 S. 74 - 74

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 26/02/2015; Aufgehoben durch 32013D0054(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/258/oj

15.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/13


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. April 2012

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/22 zum Verfahren der Qualitätszulassung für Hersteller von Euro-Banknoten

(EZB/2012/7)

(2012/258/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf den Beschluss EZB/2010/22 vom 25. November 2010 zum Verfahren der Qualitätszulassung für Hersteller von Euro-Banknoten (1), insbesondere Artikel 2 Absatz 4 sowie Artikel 7 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zuständigkeit des Direktoriums zur Entscheidung über Zulassungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses EZB/2010/22 ist diesem durch den EZB-Rat gemäß Artikel 12.1 Absatz 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragen worden.

(2)

Das im Beschluss EZB/2010/22 festgelegte Verfahren für die Erteilung, Erneuerung und Verlängerung der Qualitätszulassung sollte geändert werden, um Anträge auf Qualitätszulassung rascher bearbeiten zu können und hierdurch die rechtzeitige Erteilung, Erneuerung oder Verlängerung von Zulassungen zu gewährleisten und um den Verwaltungsaufwand für das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verringern.

(3)

Zu diesem Zweck sollte das Direktorium die Zuständigkeit für Entscheidungen in Bezug auf routinemäßige Zulassungen auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen können. Die Übertragung umfasst jedoch nicht die Zuständigkeit, Ausnahmen zu gestatten, Zulassungsanträge abzulehnen sowie Zulassungen auszusetzen oder zu widerrufen.

(4)

Der Beschluss EZB/2010/22 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses EZB/2010/22 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Direktorium ist zuständig für den Erlass aller Entscheidungen hinsichtlich der Qualitätszulassung eines Herstellers unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses und unterrichtet den EZB-Rat hierüber. Das Direktorium kann die Befugnis zur Erteilung, Erneuerung oder Verlängerung der Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 7 und 10 auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. April 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 330 vom 15.12.2010, S. 14.


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