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Dokument 32013D0017(01)

2013/359/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/17)

ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0028(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/359/oj

6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/15


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Juni 2013

über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank

(EZB/2013/17)

(2013/359/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 29.4 und 48.3,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 46.2 vierter Gedankenstrich der ESZB-Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die denjenigen nationalen Zentralbanken (NZBen), die am 1. Januar 2009 Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) waren, zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend jeweils die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) festgelegt.

(2)

Im Hinblick darauf, dass Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitritt und seine NZB, Hrvatska narodna banka, sich dem ESZB anschließt, erhöht sich gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung automatisch das gezeichnete Kapital der EZB. Diese Erhöhung macht es erforderlich, dass der Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung jeder NZB, die am 1. Juli 2013 Mitglied des ESZB sein wird, analog zu Artikel 29.1 und nach Maßgabe des Artikels 29.2 der ESZB-Satzung berechnet wird.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2003/517/EG des Rates vom 15. Juli 2003 über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (2), hat die Europäische Kommission der EZB die statistischen Daten zur Verfügung gestellt, die bei der Festlegung des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung zu verwenden sind.

(4)

Analog zu Artikel 3.5 und Artikel 6.6 der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (3) und im Hinblick auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates bei diesem Beschluss hatte der Präsident der Hrvatska narodna banka Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss, bevor er verabschiedet wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Rundung

Wenn die Europäische Kommission zur Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung korrigierte statistische Daten zur Verfügung stellt und die angegebenen Zahlen insgesamt nicht 100 % ergeben, wird der Unterschied wie folgt ausgeglichen: i) Bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, wird der kleinste Anteil bzw. werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergeben, oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, wird der größte Anteil bzw. werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergeben.

Artikel 2

Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung

Die jeder NZB zugeteilten Gewichtsanteile in dem in Artikel 29 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel für die Kapitalzeichnung werden mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wie folgt festgelegt:

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

2,4176 %

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

0,8644 %

Česká národní banka

1,4539 %

Danmarks Nationalbank

1,4754 %

Deutsche Bundesbank

18,7603 %

Eesti Pank

0,1780 %

Central Bank of Ireland

1,1111 %

Bank of Greece

1,9483 %

Banco de España

8,2533 %

Banque de France

14,1342 %

Hrvatska narodna banka

0,5945 %

Banca d’Italia

12,4570 %

Central Bank of Cyprus

0,1333 %

Latvijas Banka

0,2742 %

Lietuvos bankas

0,4093 %

Banque centrale du Luxembourg

0,1739 %

Magyar Nemzeti Bank

1,3740 %

Central Bank of Malta

0,0635 %

De Nederlandsche Bank

3,9663 %

Oesterreichische Nationalbank

1,9370 %

Narodowy Bank Polski

4,8581 %

Banco de Portugal

1,7636 %

Banca Națională a României

2,4449 %

Banka Slovenije

0,3270 %

Národná banka Slovenska

0,6881 %

Suomen Pankki

1,2456 %

Sveriges Riksbank

2,2612 %

Bank of England

14,4320 %

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2008/23 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2008/23 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66.

(2)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 43.

(3)  Beschluss EZB/2004/12 vom 17. Juni 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 61).


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