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Dokument 32004O0004
Guideline of the European Central Bank of 21 April 2004 amending Guideline ECB/2001/3 on a Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system (TARGET) (ECB/2004/4)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. April 2004 zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) (EZB/2004/4)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. April 2004 zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) (EZB/2004/4)
ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 1–3
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 15/03/2006
9.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 205/1 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 21. April 2004
zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET)
(EZB/2004/4)
(2004/501/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 12.1, 14.3, 17, 18 und 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung sind die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken (NZBen) befugt, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. |
(2) |
Gemäß Artikel 22 der Satzung können die EZB und die NZBen Einrichtungen zur Verfügung stellen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten. |
(3) |
Die Leitlinie EZB/2001/3 vom 26. April 2001 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) (1) sollte geändert werden, um Folgendes widerzuspiegeln: erstens den Beschluss des EZB-Rates vom 24. Oktober 2002, dass die NZBen der zehn Länder, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten, das Recht haben sollten, an TARGET angeschlossen zu sein, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein; zweitens Änderungen bezüglich der im Zusammenhang mit der TARGET-Ausgleichsregelung zu zahlenden Pauschalen. |
(4) |
Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Die Leitlinie EZB/2001/3 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Den RTGS-Systemen von Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Anschluss an TARGET gestattet, soweit die betreffenden RTGS-Systeme den gemeinsamen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 3 entsprechen und den Euro als ausländische Währung neben ihren nationalen Währungen verarbeiten können.“ |
2. |
Mit Wirkung vom 1. August 2004 wird Artikel 8 wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Leitlinie. |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Leitlinie tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. April 2004.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 72. Zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2003/6 (ABl. L 113 vom 7.5.2003, S. 10).