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Dokument 32003D0013(01)

2003/776/EG: Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 23. Oktober 2003 zur Änderung der Entscheidung EZB/2002/12 vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2003 (EZB/2003/13)

ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 87–88 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/776/oj

32003D0013(01)

2003/776/EG: Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 23. Oktober 2003 zur Änderung der Entscheidung EZB/2002/12 vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2003 (EZB/2003/13)

Amtsblatt Nr. L 283 vom 31/10/2003 S. 0087 - 0088


Entscheidung der Europäischen Zentralbank

vom 23. Oktober 2003

zur Änderung der Entscheidung EZB/2002/12 vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2003

(EZB/2003/13)

(2003/776/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit dem 1. Januar 1999 hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als "teilnehmende Mitgliedstaaten" bezeichnet), zu genehmigen.

(2) Auf der Grundlage von Schätzungen der Nachfrageentwicklung für Euro-Münzen im Jahr 2003, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten der EZB vorgelegt hatten, hat die EZB den Gesamtumfang der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen und von nicht für den Umlauf bestimmten Euro-Sammlermünzen im Jahr 2003 in der Entscheidung EZB/2002/12 vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2003(1) genehmigt.

(3) Aufgrund einer nicht stabilen Nachfrage nach Euro-Münzen nach der Bargeldumstellung im Jahr 2002 und unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklungen reichte in einigen teilnehmenden Mitgliedstaaten der geschätzte Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen, auf dem die Entscheidung EZB/2002/12 beruhte, nicht aus. Deshalb benötigen diese teilnehmenden Mitgliedstaaten nun die Genehmigung der EZB für die Ausgabe zusätzlicher Euro-Münzen im Jahr 2003.

(4) Am 3. September 2003 ersuchte das französische Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie die EZB um Genehmigung, den Umfang der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen durch Frankreich im Jahr 2003 um 600 Millionen EUR zu vergrößern.

(5) Am 11. September 2003 ersuchte die Central Bank and Financial Services Authority of Ireland als Vertreterin des irischen Ministeriums der Finanzen die EZB um Genehmigung, den Umfang der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen durch Irland im Jahr 2003 um 40 Millionen EUR zu vergrößern.

(6) Am 23. September 2003 ersuchte das italienische Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die EZB um Genehmigung, den Umfang der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen durch Italien im Jahr 2003 um 40 Millionen EUR zu vergrößern.

(7) Am 17. September 2003 ersuchte die Oesterreichische Nationalbank die EZB um Genehmigung, den Umfang der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen durch Österreich im Jahr 2003 um 40 Millionen EUR zu vergrößern.

(8) Die EZB genehmigt die vorgenannten Ersuchen um Vergrößerung des Umfangs der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen durch Frankreich, Irland, Italien und Österreich im Jahr 2003. Deshalb muss die Tabelle in Artikel 1 der Entscheidung EZB/2002/12 ersetzt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung EZB/2002/12 wird wie folgt geändert:

Die Tabelle in Artikel 1 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Oktober 2003.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 144.

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