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Dokument 32005D0011

2005/831/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. November 2005 über die Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (EZB/2005/11)

ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 41–42 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, S. 621–622 (MT)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 192 - 193
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 007 S. 192 - 193

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/12/2010; Aufgehoben durch 32010D0024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/831/oj

26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/41


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. November 2005

über die Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten

(EZB/2005/11)

(2005/831/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit Mittel einer Rückstellung für Wechselkurs-, Zins- und Goldpreisrisiken zugewiesen werden können, ist es erforderlich, den Beschluss EZB/2002/9 vom 21. November 2002 über die Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (1) neu zu fassen. Darüber hinaus ist es aus operationalen Gründen zweckmäßiger, die Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB) aus dem Euro-Banknotenumlauf nur einmal im Geschäftsjahr statt jedes Quartal vorzunehmen.

(2)

Der Beschluss EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (2) legt die Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs an die nationalen Zentralbanken (NZBen) entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB fest. In Artikel 4 des Beschlusses EZB/2001/15 und im Anhang zu jenem Beschluss werden der EZB 8 % des Gesamtwerts des Euro-Banknotenumlaufs zugeteilt. Die EZB hat entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Euro-Banknoten gegenüber den NZBen Intra-Eurosystem-Forderungen entsprechend deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2001/16 vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (3) werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf zum Referenzzinssatz verzinst. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2001/16 wird diese Verzinsung über TARGET vorgenommen.

(4)

Gemäß dem sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses EZB/2001/16 sollten die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte gemäß den Beschlüssen des EZB-Rates grundsätzlich im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, an die NZBen entsprechend deren Anteil im Kapitalzeichnungsschlüssel verteilt werden.

(5)

Bei der Verteilung der der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte sollte die EZB eine Schätzung ihres finanziellen Ergebnisses für das jeweilige Jahr berücksichtigen, die dem Erfordernis, Mittel einer Rückstellung für Wechselkurs-, Zins- und Goldpreisrisiken zuzuweisen, und der Verfügbarkeit von Rückstellungen, die zum Ausgleich erwarteter Aufwendungen verwendet werden können, hinreichend Rechnung trägt.

(6)

Bei der Bestimmung des Nettogewinnbetrags der EZB, der gemäß Artikel 33.1 der Satzung dem allgemeinen Reservefonds zugeführt wird, sollte der EZB-Rat berücksichtigen, dass jeglicher Teil des Nettogewinns, der den Einkünften aus dem Euro-Banknotenumlauf entspricht, vollständig an die NZBen verteilt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„teilnehmende Mitgliedstaaten“: die Mitgliedstaaten, die den Euro gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben;

b)

„NZBen“: die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten;

c)

„Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf“: die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen einer NZB und der EZB und zwischen einer NZB und den anderen NZBen aus der Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses EZB/2001/15 ergeben;

d)

„Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf“: die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte, die sich aus der Anwendung von Artikel 2 des Beschlusses EZB/2001/16 ergeben.

Artikel 2

Vorläufige Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf

(1)   Die Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf stehen den NZBen im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, vollständig zu und werden an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB verteilt.

(2)   Die EZB verteilt ihre in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf an die NZBen am zweiten Arbeitstag des darauf folgenden Jahres.

(3)   Gemäß einem Beschluss des EZB-Rates auf der Grundlage der Satzung kann der Betrag der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf in Bezug auf Aufwendungen, die der EZB im Zusammenhang mit der Ausgabe und Bearbeitung von Euro-Banknoten entstehen, verringert werden.

Artikel 3

Ausnahmeregelung zu Artikel 2

Abweichend von Artikel 2:

1.

beschließt der EZB-Rat vor dem Ende des Geschäftsjahres, die gesamten Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf oder einen Teil dieser Einkünfte gemäß Artikel 2 in dem Umfang nicht zu verteilen, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Betrag der verteilten Einkünfte den Nettogewinn der EZB für das betreffende Jahr nicht übersteigt, wenn der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung des Direktoriums erwartet, dass die EZB einen Verlust im Gesamtjahr oder einen Jahresnettogewinn ausweist, der geringer ist als der geschätzte Betrag ihrer Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf;

2.

kann der EZB-Rat vor dem Ende des Geschäftsjahres beschließen, die gesamten Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf oder einen Teil dieser Einkünfte einer Rückstellung für Wechselkurs-, Zins- und Goldpreisrisiken zuzuführen.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

(1)   Der Beschluss EZB/2002/9 wird aufgehoben. Verweisungen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

(2)   Dieser Beschluss tritt einen Tag nach seinem Erlass in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. November 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 323 vom 28.11.2002, S. 49.

(2)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss EZB/2004/9 (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 17).

(3)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55. Beschluss geändert durch den Beschluss EZB/2003/22 (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 39).


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