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Dokument 32002D0009(01)

2002/930/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2002 über die Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf an die Nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (EZB/2002/9)

ABl. L 323 vom 28.11.2002, S. 49–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 185 - 186
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 185 - 186
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 185 - 186
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 185 - 186
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 10 Band 003 S. 185 - 186
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Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 185 - 186

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 17/11/2005; Aufgehoben durch 32005D0011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/930/oj

32002D0009(01)

2002/930/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2002 über die Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf an die Nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (EZB/2002/9)

Amtsblatt Nr. L 323 vom 28/11/2002 S. 0049 - 0050


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 21. November 2002

über die Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf an die Nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten

(EZB/2002/9)

(2002/930/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten(1) legt die Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB fest. In Artikel 4 und dem Anhang zu jenem Beschluss werden der EZB 8 % des Gesamtwerts des Euro-Banknotenumlaufs zugeteilt. Die EZB hat entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Euro-Banknoten gegenüber den NZBen Intra-Eurosystem-Forderungen im Verhältnis zu deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel.

(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2001/16 vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002(2) werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf zum Referenzzinssatz verzinst. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 desselben Beschlusses wird diese Verzinsung vierteljährlich über TARGET vorgenommen. Abweichend von dieser Bestimmung wird gemäß Artikel 2 Absatz 4 für das Geschäftsjahr 2002 die Verzinsung zum Jahresende vorgenommen.

(3) Gemäß Erwägungsgrund sechs des Beschlusses EZB/2001/16 sollten die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte gemäß den Beschlüssen des EZB-Rates grundsätzlich im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, an die NZBen im Verhältnis zu deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel verteilt werden.

(4) Bei der Verteilung der der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte sollte die EZB eine Schätzung ihres finanziellen Ergebnisses für das jeweilige Jahr berücksichtigen, die der Verfügbarkeit von Rückstellungen, die zum Ausgleich erwarteter Aufwendungen aufgelöst werden können, hinreichend Rechnung trägt.

(5) Bei der Bestimmung des Nettogewinnbetrags der EZB, der gemäß Artikel 33.1 der Satzung dem allgemeinen Reservefonds zugeführt wird, sollte der EZB-Rat berücksichtigen, dass jeglicher Teil des Nettogewinns, der den Einkünften aus dem Euro-Banknotenumlauf entspricht, vollständig an die NZBen verteilt werden sollte -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a) "teilnehmende Mitgliedstaaten": die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben;

b) "NZBen": die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten;

c) "Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf": die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen einer NZB und der EZB und zwischen einer NZB und den anderen NZBen aus der Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses EZB/2001/15 ergeben;

d) "Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf": die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte, die sich aus der Anwendung von Artikel 2 des Beschlusses EZB/2001/16 ergeben.

Artikel 2

Vorläufige Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf

(1) Die Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf stehen den NZBen im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, vollständig zu und werden an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB verteilt.

(2) Ab dem Geschäftsjahr 2003 verteilt die EZB ihre im jeweils vorhergehenden Quartal erzielten Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf an die NZBen am jeweils zweiten Arbeitstag im April, Juli, Oktober und Januar.

(3) Die EZB verteilt ihre im Jahr 2002 erzielten Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf an die NZBen am zweiten Arbeitstag des Jahres 2003.

(4) Gemäß einem Beschluss des EZB-Rats auf der Grundlage der Satzung kann der Betrag der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf in Bezug auf Aufwendungen, die der EZB im Zusammenhang mit der Ausgabe und Bearbeitung von Euro-Banknoten entstehen, verringert werden.

Artikel 3

Ausnahmeregelung zu Artikel 2

(1) Wenn der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung des Direktoriums und in Bezug auf den für das vierte Quartal fälligen Betrag für das Gesamtjahr einen Verlust der EZB oder einen Nettogewinn erwartet, der geringer ist als der geschätzte Betrag ihrer Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf, beschließt der EZB-Rat vor Ende des Geschäftsjahres, einen Teil oder die gesamten Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf gemäß Artikel 2 nicht zu verteilen, um sicherzustellen, dass der Betrag der verteilten Einkünfte den Nettogewinn der EZB für das betreffende Jahr nicht übersteigt.

(2) Der EZB-Rat erteilt den NZBen die Weisung, einen Teil oder die gesamten in dem betreffenden Jahr bereits verteilten Einkünfte an die EZB zurückzuzahlen, um sicherzustellen, dass die gesamte Verteilung der Einkünfte für das Jahr den Nettogewinn der EZB für das betreffende Jahr nicht übersteigt.

(3) Im Geschäftsjahr 2002 bezieht sich der Beschluss, einen Teil oder die gesamten Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf nicht zu verteilen, auf den gesamten für das Jahr fälligen Betrag.

(4) Die vorhergehenden Absätze finden Anwendung, wenn ein möglicher Verlust für das Gesamtjahr nicht durch Rückstellungen aus den vergangenen Jahren gedeckt werden kann. Die vorgenannten Rückstellungen werden der Gewinn- und Verlustrechnung in folgender Reihenfolge zugeführt:

a) Rückstellungen für bekannte Verbindlichkeiten;

b) Rücklagen gleichwertige Rückstellungen, die aus der Anwendung von Artikel 49 der Satzung resultieren und als spezielle Ausgleichsposten aus Neubewertung geführt werden;

c) Rückstellungen für Risiken allgemeiner Art, einschließlich jeglicher Rückstellungen für nicht spezifizierte Wechselkurs- und Marktpreisrisiken.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

(1) Dieser Beschluss tritt zwei Tage nach seinem Erlass in Kraft.

(2) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. November 2002.

Im Auftrag des EZB-Rates

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52.

(2) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55.

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