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Dokument 32014R1374

Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50)

ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1374/oj

20.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 1374/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. November 2014

über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften

(EZB/2014/50)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. Es folgt aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, dass Versicherungsgesellschaften zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der monetären und finanziellen Statistiken zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht außerdem vor, dass die EZB in hinreichend gerechtfertigten Fällen das Recht hat, statistische Daten auf konsolidierter Basis zu erheben. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB verpflichtet, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen und sie ist befugt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu befreien.

(2)

Versicherungsgesellschaften werden statistische Berichtspflichten auferlegt, damit der EZB angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des Teilsektors Versicherungsgesellschaften in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zur Verfügung stehen, wobei diese Mitgliedstaaten als ein Wirtschaftsraum angesehen werden. Die Erhebung statistischer Daten über Versicherungsgesellschaften ist erforderlich, um regelmäßigem sowie ad-hoc auftretenden analytischem Bedarf zu entsprechen, die EZB im Rahmen der Durchführung der monetären und finanziellen Analyse zu unterstützen, und sie dient dem Beitrag des ESZB zur Stabilität des Finanzsystems.

(3)

Die NZBen sollten befugt sein, Daten über Versicherungsgesellschaften bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens zu erheben, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird. In diesen Fällen ist es angebracht, Transparenz zu gewährleisten, indem die Berichtspflichtigen über die verschiedenen statistischen Zwecke unterrichtet werden, zu denen die Daten erhoben werden.

(4)

Um den Meldeaufwand für Versicherungsgesellschaften gering zu halten, sollten NZBen befugt sein, deren Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung mit den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (3) zu kombinieren.

(5)

Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Daten, die von den NZBen für statistische Zwecke nach dieser Verordnung erhoben werden, und den Daten, die von den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) für Aufsichtszwecke gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Rahmen erhoben werden. Im Hinblick auf das allgemeine Mandat der EZB gemäß Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), im Bereich Statistik mit anderen Stellen zusammenzuarbeiten, und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie zur Vermeidung von Aufgabenüberschneidungen können die NZBen die gemäß dieser Verordnung zu meldenden Daten von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie, unter Berücksichtigung der Bestimmungen einer etwaigen Kooperationsvereinbarung zwischen der betreffenden NZB und der betreffenden NCA erhoben werden. Artikel 70 der Richtlinie 2009/138/EG sieht vor, dass die NCAs in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie Informationen an NZBen und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben übermitteln können.

(6)

Nach dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (nachfolgend das „ESVG 2010“) eingerichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen müssen die Aktiva und Passiva der institutionellen Einheiten im Wohnsitzland gemeldet werden. Um den Meldeaufwand gering zu halten, können die Aktiva und Passiva der Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, deren Hauptverwaltungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, mit den Aktiva und Passiva der Hauptverwaltungen zusammengefasst werden, wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden. Zur Überwachung ihrer Größe sowie etwaiger Abweichungen von dem ESVG 2010 sollten in geringem Umfang Daten über Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften erhoben werden.

(7)

Für die Erhebung statistischer Daten gemäß dieser Verordnung sollten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gelten.

(8)

Zwar wird anerkannt, dass die gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), begründen, Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.

(9)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht nachkommen, mit Sanktionen zu belegen.

(10)

Spätestens bis zum Jahr 2020 sollte der EZB-Rat den Nutzen und die Kosten von Folgendem einschätzen: a) einer Erweiterung des Erfassungsbereichs der vierteljährlichen Meldungen von 80 % auf 95 % des gesamten Marktanteils der Versicherungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets; b) der getrennten Meldung von Aktiva und Passiva der Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, deren Zweigniederlassungen in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, und die Muttergesellschaften dieser Zweigniederlassungen im EWR ansässig sind; und c) einer weiteren Verkürzung der Frist für die Übermittlung der Daten durch die Berichtspflichtigen auf vier Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Versicherungsgesellschaft“ (Teilsektor 128 des ESVG 2010): eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausübt.

Folgendes ist in der Begriffsbestimmung enthalten:

a)

eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die Lebensversicherungsdienstleistungen erbringt, bei denen der Versicherungsnehmer regelmäßige Zahlungen oder Einmalzahlungen an einen Versicherer leistet, wofür ihm dieser garantiert, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder davor eine vereinbarte Summe oder eine Rente zu zahlen;

b)

eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die Nichtlebensversicherungsdienstleistungen erbringt, um Risiken, wie zum Beispiel Unfallrisiken, Krankheit, Feuer oder Kreditausfälle abzudecken;

c)

eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die Rückversicherungsdienstleistungen erbringt, bei denen von dem Versicherer Schutz gegen unerwartet zahlreiche oder außergewöhnlich umfangreiche Versicherungsleistungen erworben wird.

Folgendes ist in der Begriffsbestimmung nicht enthalten:

a)

Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) (6);

b)

finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (7);

c)

monetäre Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (8);

d)

Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Nummer 2.105 des ESVG 2010;

2.

„Zweigniederlassung“: eine Vertretung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Zweigniederlassung einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft, nicht jedoch die Hauptverwaltung;

3.

„Tochtergesellschaft“: eine eigenständige Kapitalgesellschaft, an der ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt;

4.

„Berichtspflichtige“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

5.

„gebietsansässig“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Handelt es sich im Sinne dieser Verordnung um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsraum, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach seinem juristischen Sitz, und zwar nach dem Land, dessen Rechtsordnung für die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts gilt;

6.

„betreffende NZB“: die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Versicherungsgesellschaft ansässig ist;

7.

„betreffende NCA“: die NCA des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Versicherungsgesellschaft ansässig ist;

8.

„Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“: Daten, die nach einzelnen Wertpapieren aufgegliedert sind;

9.

„Daten auf der Basis von Einzelpositionen“: Daten, die nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind;

10.

„aggregierte Daten“: Daten, die nicht nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind;

11.

„Finanztransaktionen“: solche Transaktionen, die auf die Entstehung, die Abwicklung oder den Wechsel des Eigentums an Forderungen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben;

12.

„Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“: Bewertungsänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Veränderungen der Preise der Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder Auswirkungen der Wechselkurse auf den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva zurückgehen, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Soweit die NZBen Daten im Rahmen des ESVG 2010 erheben, nach welchem die Aktiva und Passiva von institutionellen Einheiten im Wohnsitzland gemeldet werden müssen, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus den im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften.

(2)   Soweit die NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG oder der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie erhoben werden, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus:

a)

Versicherungsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Staatsgebiets gebietsansässigen Muttergesellschaften;

b)

Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften gemäß Buchstabe a, die außerhalb des Staatsgebiets des jeweiligen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, und

c)

Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften, die im Staatsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, deren Hauptverwaltung sich jedoch außerhalb des EWR befindet.

Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften, die im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, und deren Hauptverwaltung sich innerhalb des EWR befindet, gehören nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen.

(3)   Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden Versicherungsgesellschaften unterliegen den statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 gilt.

Artikel 3

Liste der Versicherungsgesellschaften für statistische Zwecke

(1)   Das Direktorium der EZB erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der Versicherungsgesellschaften, die den tatsächlichen Kreis der dieser Verordnung unterliegenden Berichtspflichtigen bilden. Die Liste kann auf Listen von Versicherungsgesellschaften beruhen, die derzeit von nationalen Behörden erstellt werden, sofern solche Auflistungen verfügbar sind, ergänzt um weitere Listen von Versicherungsgesellschaften, die unter die Definition des Begriffs „Versicherungsgesellschaft“ in Artikel 1 fallen.

(2)   Die betreffende NZB kann von einem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Berichtspflichtigen verlangen, die erforderlichen Angaben über seine Zweigniederlassungen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Informationen für die Liste erforderlich sind.

(3)   Die NZBen und die EZB stellen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zur Verfügung, unter anderem auf elektronischem Wege, über das Internet, oder, auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen, in gedruckter Form.

(4)   Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in diesem Artikel genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Berichtspflichtiger, der seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Artikel 4

Statistische Berichtspflichten

(1)   Die Berichtspflichtigen stellen der betreffenden NZB entweder direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort und gemäß den Anhängen I und II folgende Daten zur Verfügung:

a)

vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva und Passiva der Versicherungsgesellschaften zum Quartalsende sowie im Einklang mit Artikel 5 gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen;

b)

vierteljährlich: Bestandsdaten über Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen zum Quartalsende, die nach Geschäftsbereichen aufgegliedert sind;

c)

jährlich: Bestandsdaten über Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen zum Jahresende, die nach Geschäftsbereichen und geografischem Gebiet aufgegliedert sind.

(2)   Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 müssen Berichtspflichtige, die Versicherungsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, der betreffenden NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort Informationen über gebuchte Prämien, eingetretene Versicherungsfälle und gezahlte Provisionen zur Verfügung stellen. Diese Informationen werden jährlich gemäß den Anhängen I und II zur Verfügung gestellt.

(3)   Die NZBen können die Daten, die gemäß dieser Verordnung zu melden sind, aus den folgenden Daten, die gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen erhoben werden, beziehen:

a)

Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die NCAs an NZBen übermittelt haben, ob die NZB und die NCA getrennt eingerichtet oder innerhalb desselben Instituts gemäß den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen vor Ort zwischen beiden Behörden integriert sind, oder

b)

Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die die Berichtspflichtigen direkt und gleichzeitig an eine NZB und NCA übermittelt haben.

Wenn eine Vorlage für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung enthält, haben NZBen Zugang zum gesamten Inhalt der Vorlage und allen mit ihr zusammenhängenden Vorlagen, die zum Zwecke der Datenqualität erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen schließen, um eine zentrale Erhebung von Informationen durch die betreffende NCA vorzusehen, die sowohl die Anforderungen an die Datenerhebung gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen als auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen an die Datenerhebung im Einklang mit nationalem Recht und dem harmonisierten Referenzrahmen, der durch die EZB definiert werden kann, erfüllt.

(4)   Die NZBen unterrichten die Berichtspflichtigen über die verschiedenen Zwecke, für die ihre Daten erhoben werden.

Artikel 5

Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen

Informationen über Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen, wie in Anhang I näher erläutert und in Anhang II beschrieben, werden wie folgt erhalten:

a)

je nach Weisungen der betreffenden NZB melden die Berichtspflichtigen aggregierte Daten über Bereinigungen infolge Neubewertung und/oder Finanztransaktionen;

b)

NZBen leiten entweder Näherungswerte der Wertpapiergeschäfte auf der Basis von Bestandsdaten über einzelne Wertpapiere ab oder erheben direkt Daten zu solchen Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen von Berichtspflichtigen. Die NZBen können einem ähnlichen Ansatz für Aktiva mit Ausnahme von Wertpapieren folgen, wenn sie Daten auf der Basis von Einzelpositionen erheben;

c)

Näherungswerte der Finanztransaktionen in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen von Versicherungsgesellschaften werden abgeleitet

i)

von den Berichtspflichtigen gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB auf der Grundlage gemeinsamer bewährter Verfahren wie sie auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets definiert werden können, oder

ii)

von der betreffenden NZB auf der Grundlage der Daten der Versicherungsgesellschaften.

Artikel 6

Rechnungslegungsvorschriften

(1)   Sofern in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, gelten die nach dieser Verordnung von den Versicherungsgesellschaften für die Meldungen angewandten Rechnungslegungsvorschriften, die in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG oder in sonstigen nationalen oder internationalen Standards festgelegt sind, die von Versicherungsgesellschaften auf der Grundlage der Weisungen der NZBen anzuwenden sind.

(2)   Zusätzlich zu den Anforderungen etwaiger von den Versicherungsgesellschaften angewandten Rechnungslegungsvorschriften gemäß Absatz 1 werden von Versicherungsgesellschaften gehaltene Einlagen und Kredite, die in Anhang I Tabelle 2.1 und Tabelle 2.2 als „Nominalwert“ bezeichnet werden, mit der zum Quartalsende ausstehenden Kapitalsumme bewertet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß den betreffenden Rechnungslegungspraktiken sind von diesem Betrag ausgeschlossen.

(3)   Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.

Artikel 7

Ausnahmeregelungen

(1)   Ausnahmeregelungen können kleinen Versicherungsgesellschaften wie folgt gewährt werden:

a)

Die NZBen können den nach Marktanteil kleinsten Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen im Sinne von Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG gewähren, wenn auf die Versicherungsgesellschaften, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 80 % des gesamten Marktanteils der Versicherungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen;

b)

eine Versicherungsgesellschaft, der eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird, muss jährlich die Berichtspflichten aus Artikel 4 erfüllen, sodass auf die Versicherungsgesellschaften, die Daten für die aggregierte Jahresbilanz liefern, mindestens 95 % des gesamten Marktanteils der Versicherungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen;

c)

eine Versicherungsgesellschaft, die keine Daten gemäß Buchstaben a und b melden muss, meldet einen reduzierten Satz von Angaben, der von der betreffenden NZB festgelegt wird;

d)

die NZBen prüfen die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b jährlich rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn des folgenden Kalenderjahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.

(2)   Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen von der Berichtspflicht für Bargeldbestände und Einlagen zum Nominalwert gewähren.

Wenn aus Daten einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass die Bargeldbestände und Einlagen der gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften weniger als 10 % der nationalen Gesamtbilanzsumme der Versicherungsgesellschaften und weniger als 10 % aller Bargeldbestände und Einlagen im Hinblick auf die Bestände der Versicherungsgesellschaften des Euro-Währungsgebiets betragen, kann die betreffende NZB entscheiden, dass Bargeldbestände und Einlagen zum Nominalwert nicht gemeldet werden müssen. Die betreffende NZB unterrichtet die Berichtspflichtigen über diese Entscheidung.

(3)   Die Versicherungsgesellschaften können sich entscheiden, keinen Gebrauch von einer Ausnahmeregelung zu machen und stattdessen den in Artikel 4 bestimmten statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang nachzukommen. Trifft eine Versicherungsgesellschaft diese Entscheidung, so holt sie vor einer späteren Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung die vorherige Zustimmung der betreffenden NZB ein.

Artikel 8

Vorlagefrist

(1)   Im Jahr 2016 müssen Berichtspflichtige gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden die erforderlichen vierteljährlichen Daten spätestens acht Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, übermitteln. Diese Frist wird danach um eine Woche pro Jahr vorverlegt und wird für in 2019 beendete Quartale fünf Wochen betragen.

(2)   Im Jahr 2016 müssen Berichtspflichtige der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort die erforderlichen jährlichen Daten spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Daten beziehen, übermitteln. Diese Frist wird danach um zwei Wochen pro Jahr vorverlegt und wird für 2019 14 Wochen betragen.

Artikel 9

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

(1)   Die Berichtspflichtigen haben die statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.

(2)   Die NZBen legen die Berichtsverfahren für die Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

Artikel 10

Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung

Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, welche die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert haben, benachrichtigen sie die betreffende NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierungsmaßnahme über das Verfahren, das sie durchzuführen gedenken, um ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 11

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, diese statistischen Daten selbst zu überprüfen oder zwangsweise zu erheben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen machen von diesem Recht insbesondere dann Gebrauch, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte oder Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 12

Erstmalige Meldung

(1)   Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2016 und den jährlichen Daten für 2016.

(2)   Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Versicherungsgesellschaften melden jährliche Daten ab dem Referenzjahr 2016. Um ferner Statistiken über den Teilsektor Versicherungsgesellschaften vom Beginn des Jahres 2016 zu erstellen, melden diese Versicherungsgesellschaften einen vollständigen Datensatz im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a für das erste Quartal 2016.

Artikel 13

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. November 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. C 427 vom 28.11.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).

(4)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).


ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

TEIL 1

Allgemeine statistische Berichtspflichten

1.

Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen muss vierteljährlich die folgenden statistischen Daten liefern:

a)

Einzelwertpapiermeldungen für Wertpapiere mit ISIN-Codes;

b)

Daten über Wertpapiere ohne einen ISIN-Code entweder auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen oder auf aggregierter Basis, untergliedert nach Arten der Instrumente, Laufzeitkategorien sowie der Geschäftspartner;

c)

Daten über Aktiva und Passiva mit Ausnahme von Wertpapieren entweder auf der Basis von einzelnen Positionen oder auf aggregierter Basis, untergliedert nach Arten der Instrumente, Laufzeitkategorien sowie der Geschäftspartner.

2.

Die aggregierten Daten müssen als Bestände und — in Übereinstimmung mit den Weisungen der betreffenden NZB — als a) Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder b) Finanztransaktionen zur Verfügung gestellt werden.

3.

Versicherungsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und Gebietsansässigkeit im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets müssen ebenso jährlich Daten über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen liefern, um im Inland und über Zweigniederlassungen im Ausland getätigte Geschäfte zu erkennen, die im Fall der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nach einzelnen Ländern aufgegliedert sind.

4.

Die Daten, die der betreffenden NZB auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen zur Verfügung gestellt werden müssen, sind in Tabelle 2.1 für Wertpapiere mit ISIN-Codes und in Tabelle 2.2 für Wertpapiere ohne einen ISIN-Code bestimmt. Die aggregierten vierteljährlichen statistischen Berichtspflichten für Bestände sind in den Tabellen 1a und 1b festgelegt, die für Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Finanztransaktionen in den Tabellen 3a und 3b aufgeführt. Die jährlichen Berichtspflichten für Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen sind in Tabelle 4 aufgeführt.

TEIL 2

Versicherungstechnische Rückstellungen

(1)

Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen leiten die Berichtspflichtigen gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB auf der Grundlage gemeinsamer bewährter Verfahren auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets für die nachstehenden vierteljährlichen Berichtspflichten Näherungswerte ab, wenn die Daten nicht unmittelbar zu ermitteln sind:

a)

in Bezug auf Aktiva, Daten über die Gebietsansässigkeit des Unternehmens, das dem Berichtspflichtigen Rückversicherungsschutz bietet, der in Form von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (Rückversicherungsforderungen) gehalten wird;

b)

in Bezug auf Passiva, Daten über

i)

die Gebietsansässigkeit der Inhaber von versicherungstechnischen Rückstellungen (Lebens- und Nichtlebensversicherungen gesondert), die von Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestellt werden, die in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), gebietsansässig sind;

ii)

Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen, d. h. aus betrieblicher Altersvorsorge (untergliedert nach Systemen mit vorgegebenen Beiträgen, leistungsorientierten und Hybridsystemen);

iii)

Finanztransaktionen und/oder Bereinigungen infolge Neubewertung für alle erforderlichen Aufgliederungen, wie in den Tabellen 3a und 3b dargestellt.

(2)

Die NZBen können die erforderlichen Informationen auch aus Daten ableiten, von denen sie meinen, dass sie diese notwendigerweise von den Berichtspflichtigen verlangen müssen.

TEIL 3

Berichtstabellen

Tabelle 1a

Vierteljährliche Bestände

 

Insgesamt

Euro-Währungsgebiet

Übrige Welt

Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

(Informationen nach Ländern)

Insgesamt

Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten

(Informationen nach Ländern)

Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union

(Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hong Kong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA)

AKTIVA (F)

1.

Währung und Einlagen (ESVG 2010: F.21 + F.22 + F.29) — üblicher Marktpreis

SUMME

SUMME

SUMME

 

SUMME

 

 

bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

SUMME

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

SUMME

 

 

 

 

 

 

1x.

Währung und Einlagen, darunter übertragbare Einlagen (F.22)

SUMME

 

 

 

 

 

 

1.

Währung und Einlagen (ESVG 2010: F.21 + F.22 + F.29) — Nominalwert

SUMME

 

SUMME

 

 

 

 

2.

Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3)

SUMME

SUMME

SUMME

SUMME

SUMME

SUMME

 

von MFIs ausgegeben

 

SUMME

SUMME

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

SUMME

SUMME

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

SUMME

SUMME

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

SUMME

SUMME

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

SUMME

SUMME

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

SUMME

SUMME

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

SUMME

SUMME

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr (Ursprungslaufzeit)

SUMME

SUMME

SUMME

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

1-2 Jahre (Ursprungslaufzeit)

SUMME

SUMME

SUMME

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahre (Ursprungslaufzeit)

SUMME

SUMME

SUMME

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

SUMME

SUMME

SUMME

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

1-2 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

SUMME

SUMME

SUMME

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

2-5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

SUMME

SUMME

SUMME

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

SUMME

SUMME

SUMME

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

3.

Kredite (ESVG 2010: F.4)— üblicher Marktpreis

SUMME

SUMME

SUMME

 

SUMME

 

 

Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — üblicher Marktpreis

SUMME

SUMME

SUMME

 

 

 

 

an MFIs

 

 

 

 

 

 

 

an den Staat

 

 

 

 

 

 

 

an Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

an SFIs

 

 

 

 

 

 

 

an Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — üblicher Marktpreis

SUMME

SUMME

SUMME

 

 

 

 

an MFIs

 

 

 

 

 

 

 

an den Staat

 

 

 

 

 

 

 

an Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

an SFIs

 

 

 

 

 

 

 

an Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — üblicher Marktpreis

SUMME

SUMME

SUMME

 

 

 

 

an MFIs

 

 

 

 

 

 

 

an den Staat

 

 

 

 

 

 

 

an Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

an SFIs

 

 

 

 

 

 

 

an Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis

SUMME

 

 

 

 

 

 

1-2 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit— üblicher Marktpreis

SUMME

 

 

 

 

 

 

2-5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit— üblicher Marktpreis

SUMME

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis

SUMME

 

 

 

 

 

 

3x.

Kredite darunter Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft — üblicher Marktpreis

SUMME

 

SUMME

 

 

 

 

3.

Kredite (ESVG 2010: F.4) — Nominalwert

SUMME

SUMME

SUMME

 

SUMME

 

 

Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — Nominalwert

SUMME

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — Nominalwert

SUMME

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — Nominalwert

SUMME

 

 

 

 

 

 

4.

Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51)

SUMME

SUMME

SUMME

SUMME

SUMME

SUMME

SUMME

4a.

Anteilsrechte davon: börsennotierte Aktien

SUMME

SUMME

SUMME

SUMME

 

SUMME

 

von MFIs ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

4b.

Anteilsrechte davon: nicht börsennotierte Aktien

SUMME

SUMME

SUMME

SUMME

 

SUMME

 

von MFIs ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

4c.

Anteilsrechte davon: sonstige Anteilsrechte

SUMME

SUMME

SUMME

SUMME

 

SUMME

 

von MFIs ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

SUMME

 

 

 

 

5.

Investmentfondsanteile (ESGV 2010: F.52)

SUMME

SUMME

SUMME

 

SUMME

 

 

5a.

Geldmarktfondsanteile

SUMME

 

 

 

 

 

 

5b.

Nicht-Geldmarktfondsanteile

SUMME

 

 

 

 

 

 

6.

Finanzderivate (ESVG 2010: F.7)

 

 

 

 

 

 

 

7.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen  (1) (ESVG 2010: F.61)

SUMME

 

SUMME

 

 

 

 

8.

Nichtfinanzielle Vermögenswerte (ESVG 2010: AN)

 

 

 

 

 

 

 

9.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

10.

Aktiva insgesamt

SUMME

 

 

 

 

 

 

SUMME
Zellen, die von detaillierteren Aufgliederungen abgeleitet werden können.

In dieser Tabelle verwendete Abkürzungen: MFI = monetäres Finanzinstitut, SFI = sonstiger Finanzintermediär, PHPOE = privater Haushalt und private Organisation ohne Erwerbszweck.


Tabelle 1b

Vierteljährliche Bestände  (2)

 

Insgesamt

Euro-Währungsgebiet

Übrige Welt

Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

(Informationen nach Ländern)

Insgesamt

Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten

(Informationen nach Ländern)

Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union

(Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hong Kong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA)

PASSIVA (F)

1.

Ausgegebene Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3)

 

 

 

 

 

 

 

2.

Kredite (ESVG 2010: F.4)

 

 

 

 

 

 

 

von monetären Finanzinstitute (MFIs) ausgegeben (3)

SUMME

 

 

 

 

 

 

von Nicht-MFIs ausgegeben (3)

SUMME

 

 

 

 

 

 

2.x.

Kredite darunter Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft

 

 

 

 

 

 

 

3.

Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51)

SUMME

 

 

 

 

 

 

3a.

Anteilsrechte davon: börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

3b.

Anteilsrechte davon: nicht börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

3c.

Anteilsrechte davon: sonstige Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

4.

Versicherungstechnische Rückstellungen (ESVG 2010: F.6)  (4)

SUMME

 

 

 

 

 

 

4.1.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen

SUMME

 

SUMME

 

 

 

 

davon: fondsgebunden

 

 

 

 

 

 

 

davon: nicht fondsgebunden

 

 

 

 

 

 

 

davon: Pensionsansprüche

SUMME

 

 

 

 

 

 

davon: Systeme mit Beitragszusagen

 

 

 

 

 

 

 

davon: leistungsorientierte Systeme

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hybridsysteme

 

 

 

 

 

 

 

4.2.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen

SUMME

 

SUMME

 

 

 

 

nach Geschäftsbereichen

 

 

 

 

 

 

 

Krankheitskostenversicherung

 

Jährlich

 

Jährlich

 

Jährlich

Jährlich

Berufsunfähigkeitsversicherung

 

Jährlich

 

Jährlich

 

Jährlich

Jährlich

Arbeitsunfallversicherung

 

Jährlich

 

Jährlich

 

Jährlich

Jährlich

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

Jährlich

 

Jährlich

 

Jährlich

Jährlich

Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

Jährlich

 

Jährlich

 

Jährlich

Jährlich

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

Jährlich

 

Jährlich

 

Jährlich

Jährlich

Feuer- und andere Sachversicherungen

 

Jährlich

 

Jährlich

 

Jährlich

Jährlich

Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

Jährlich

 

Jährlich

 

Jährlich

Jährlich

Kredit- und Kautionsversicherung

 

Jährlich

 

Jährlich

 

Jährlich

Jährlich

Rechtsschutzversicherung

 

Jährlich

 

Jährlich

 

Jährlich

Jährlich

Beistand

 

Jährlich

 

Jährlich

 

Jährlich

Jährlich

Verschiedene finanzielle Verluste

 

Jährlich

 

Jährlich

 

Jährlich

Jährlich

Rückversicherung

 

Jährlich

 

Jährlich

 

Jährlich

Jährlich

5.

Finanzderivate (ESVG 2010: F.7)

 

 

 

 

 

 

 

6.

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

In dieser Tabelle verwendete Abkürzung: .

Tabelle 2

Erforderliche Daten über einzelne Wertpapiere

Daten für die Felder in Tabelle 2.1 und Tabelle 2.2 müssen für jedes Wertpapier innerhalb der Instrumentenkategorien „Schuldverschreibungen“, „Anteilsrechte“ und „Investmentfondsanteile“ gemeldet werden (gemäß Anhang II Teil 1 Tabelle A). Während sich Tabelle 2.1 auf Wertpapiere bezieht, denen ein ISIN-Code zugewiesen wurde, bezieht sich Tabelle 2.2 auf Wertpapiere ohne ISIN-Code.

Tabelle 2.1

Wertpapierbestände mit ISIN-Code

Daten für jedes Feld müssen für jedes Wertpapier nach den folgenden Bestimmungen gemeldet werden:

1.

Daten für das Feld 1 müssen gemeldet werden.

2.

Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Finanztransaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4). Wenn Daten für Feld 3 erhoben werden, müssen Daten auch für Feld 3b erhoben werden.

3.

Wenn die betreffende NZB direkt Daten über Finanztransaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden:

a)

Feld 5 oder Felder 6 und 7, und

b)

Feld 4 oder Felder2 und 3.

4.

Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für die Felder 8, 9, 10 und 11 zu melden.

Feld

Titel

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

3

Preis

3b.

Quotierungsbasis

4

Gesamtbetrag zum Marktwert

5

Finanztransaktionen

6

Gekaufte Wertpapiere

7

Veräußerte Wertpapiere

8

Währung des Wertpapiers

9

Sonstige Volumenänderungen zum Nominalwert

10

Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert

11

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

Tabelle 2.2

Wertpapierbestände ohne ISIN-Code

Daten für jedes Feld müssen entweder: a) für jedes Wertpapier, oder b) durch Zusammenfassung mehrerer Wertpapiere in einer Position gemeldet werden.

Für a) gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

Daten für die Felder 1, 12, 13, 14 und 15 müssen gemeldet werden.

2.

Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Finanztransaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4). Wenn Daten für Feld 3 erhoben werden, müssen Daten auch für Feld 3b erhoben werden.

3.

Wenn die betreffende NZB direkt Daten über Finanztransaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden:

a)

Feld 5 oder Felder 6 und 7, und

b)

Feld 4 oder Felder 2 und 3.

4.

Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für die Felder 3b, 8, 9, 10 und 11 zu melden.

Für b) gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

Daten für die Felder 4, 12, 13, 14 und 15 müssen gemeldet werden.

2.

Daten für Feld 5 oder für beide Felder 10 und 16 müssen gemeldet werden.

3.

Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für die Felder 8, 9, und 11 zu melden.

Feld

Titel

1

Wertpapierkennnummer

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

3

Preis

3b

Quotierungsbasis

4

Gesamtbetrag zum Marktwert

5

Finanztransaktionen

6

Gekaufte Wertpapiere

7

Veräußerte Wertpapiere

8

Währung des Wertpapiers

9

Sonstige Volumenänderungen zum Nominalwert

10

Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert

11

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

12

Instrument (mit Klassifikation der Finanztransaktionen):

Schuldverschreibungen (F.3)

Anteilsrechte (F.51)

davon: börsennotierte Aktien (F.511)

davon: nicht börsennotierte Aktien (F.512)

davon: sonstige Anteilsrechte (F.519)

Investmentfondsanteile (F.52)

13

Ausgabedatum und Fälligkeitsdatum für Schuldverschreibungen. Alternativ Aufgliederung nach Laufzeiten wie folgt: Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr, 1 Jahr bis zu 2 Jahren, über 2 Jahre und Restlaufzeit bis zu 1 Jahr, 1 Jahr bis zu 2 Jahren, 2 bis zu 5 Jahren, über 5 Jahre.

14

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute ohne Zentralbank (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (ohne finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben) + Kredit- und Versicherungshilftstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen + Kapitalgeber (S.125 ohne finanzielle Mantelkapitalgesellschaften + S.126 + S.127)

finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (eine Untergliederung von S.125)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)

private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (5)

15

Land des Emittenten

16

Bereinigungen infolge Neubewertung

Tabelle 3a

Vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen

 

Insgesamt

Euro-Währungsgebiet

Übrige Welt

Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

(Informationen nach Ländern)

Insgesamt

Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten

(Informationen nach Ländern)

Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union

(Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hong Kong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA)

AKTIVA (F)

1.

Währung und Einlagen (ESVG 2010: F.21 + F.22 + F.29) — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

1x.

Währung und Einlagen darunter übertragbare Einlagen (F.22)

 

 

 

 

 

 

 

1.

Währung und Einlagen (ESVG 2010: F.21 + F.22 + F.29) — Nominalwert

 

 

 

 

 

 

 

2.

Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

bis zu 1 Jahr (Ursprungslaufzeit)

 

 

 

 

MINIMUM

 

 

von MFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

1-2 Jahre (Ursprungslaufzeit)

 

 

 

 

MINIMUM

 

 

von MFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

über 2 Jahre (Ursprungslaufzeit)

 

 

 

 

MINIMUM

 

 

von MFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von PHPOE & Privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

MINIMUM

 

 

von MFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

1-2 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

MINIMUM

 

 

von MFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

2-5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

MINIMUM

 

 

von MFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

über 5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

MINIMUM

 

 

von MFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

3.

Kredite (ESVG 2010: F.4) — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — üblicher Marktpreis

 

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

an MFIs

 

 

 

 

 

 

 

an den Staat

 

 

 

 

 

 

 

an Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

an SFIs

 

 

 

 

 

 

 

an Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an PHPOE & Private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — üblicher Marktpreis

 

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

an MFIs

 

 

 

 

 

 

 

an den Staat

 

 

 

 

 

 

 

an Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

an SFIs

 

 

 

 

 

 

 

an Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — üblicher Marktpreis

 

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

an MFIs

 

 

 

 

 

 

 

an den Staat

 

 

 

 

 

 

 

an Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

an SFIs

 

 

 

 

 

 

 

an Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis

 

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

1-2 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis

 

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

2-5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit— üblicher Marktpreis

 

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

über 5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis

 

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

3x.

Kredite darunter Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft — üblicher Marktpreis

 

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

3.

Kredite (ESVG 2010: F.4) — Nominalwert

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — Nominalwert

 

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — Nominalwert

 

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — Nominalwert

 

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

4.

Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51)

 

 

 

 

 

 

 

4a.

Anteilsrechte davon: börsennotierte Aktien

 

 

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

von MFIs ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

vom Staat ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von SFIs ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

4b.

Anteilsrechte davon: nicht börsennotierte Aktien

 

 

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

von MFIs ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

vom Staat ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von SFIs ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

4c.

Anteilsrechte davon: sonstige Anteilsrechte

 

 

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

von MFIs ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

vom Staat ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von SFIs ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

5.

Investmentfondsanteile (ESGV 2010: F.52)

 

 

 

 

 

 

 

5a.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

5b.

Nicht-Geldmarktfondsanteile

 

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

6.

Finanzderivate (ESVG 2010: F.7)

 

 

 

 

 

 

 

7.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen  (6) (ESVG 2010: F.61)

 

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

8.

Nichtfinanzielle Vermögenswerte (ESVG 2010: AN)

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

9.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

10.

Aktiva insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

In dieser Tabelle verwendete Abkürzungen: MFI = monetäres Finanzinstitut, SFI = sonstiger Finanzintermediär, PHPOE = privater Haushalt und private Organisation ohne Erwerbszweck.

Meldung der Versicherungsgesellschaft: Felder sind mit „MINIMUM“ markiert, wenn Daten über Instrumentenkategorien nicht Position für Position erhoben werden. Die NZBen können diese Praxis auf Datenfelder erweitern, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten.


Tabelle 3b

Vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen

 

Insgesamt

Euro-Währungsgebiet

Übrige Welt

Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

(Informationen nach Ländern)

Insgesamt

Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten

(Informationen nach Ländern)

Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Anmerkungen der vorherigen Tabellen gelten)

(Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hong Kong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA)

PASSIVA (F)

1.

Ausgegebene Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3)

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

2.

Kredite (ESVG 2010: F.4)

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

von monetären Finanzinstituten (MFIs) ausgegeben (7)

 

 

 

 

 

 

 

von Nicht-MFIs ausgegeben (7)

 

 

 

 

 

 

 

2.x.

Kredite, darunter Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

3.

Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51)

 

 

 

 

 

 

 

3a.

Anteilsrechte, davon: börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

3b.

Anteilsrechte, davon: nicht börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

3c.

Anteilsrechte, davon: sonstige Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

4.

Versicherungstechnische Rückstellungen (ESVG 2010: F.6)  (8)

 

 

 

 

 

 

 

4.1.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen

 

 

 

 

 

 

 

davon: fondsgebunden

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

davon: nicht fondsgebunden

 

 

 

 

 

 

 

davon: Pensionsansprüche

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

davon: Systeme mit Beitragszusagen

 

 

 

 

 

 

 

davon: leistungsorientierte Systeme

 

 

 

 

 

 

 

davon: Hybridsysteme

 

 

 

 

 

 

 

4.2.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen

 

 

 

 

 

 

 

nach Geschäftsbereichen

 

 

 

 

 

 

 

Krankheitskostenversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Berufsunfähigkeitsversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitsunfallversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

 

 

 

 

 

 

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Feuer- und andere Sachversicherungen

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Kredit- und Kautionsversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsschutzversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Beistand

 

 

 

 

 

 

 

Verschiedene finanzielle Verluste

 

 

 

 

 

 

 

Rückversicherung

 

 

 

 

 

 

 

5.

Finanzderivate (ESVG 2010: F.7)

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

6.

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

Meldung der Versicherungsgesellschaft: Felder sind mit „MINIMUM“ markiert, wenn Daten über Instrumentenkategorien nicht Position für Position erhoben werden. Die NZBen können diese Praxis auf Datenfelder erweitern, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten.


Tabelle 4

Jährliche Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen

 

Insgesamt (9)

 

 

 

Davon: Inland

Davon: Zweigniederlassungen innerhalb des EWR (Informationen nach Ländern)

Davon: Zweigniederlassungen außerhalb des EWR (insgesamt)

1.

Prämien

 

 

 

 

2.

Versicherungsfälle

 

 

 

 

3.

Provisionen

 

 

 

 


(1)  Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit der Geschäftspartners unmittelbar zu ermitteln, kann er Näherungswerte ableiten oder alternativ sonstige Informationen melden, die von der betreffenden NZB verlangt wurden, sodass die betreffende NZB Näherungswerte ableiten kann (wie in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung vorgesehen).

(2)  Sofern die jährliche Frequenz nicht angegeben ist.

(3)  Im Fall von Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen sich „MFIs“ und „Nicht-MFIs“ auf „Banken“ und „Nichtbanken“.

(4)  Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Informationen unmittelbar zu ermitteln, kann er Näherungswerte ableiten oder alternativ sonstige Informationen melden, die von der betreffenden NZB verlangt wurden, sodass die betreffende NZB Näherungswerte ableiten kann (wie in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung vorgesehen).

(5)  Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren „Private Haushalte“ (S.14) und „Private Organisationen ohne Erwerbszweck“ (S.15) getrennt zu erfassen.

(6)  Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners unmittelbar zu ermitteln, kann er Näherungswerte ableiten oder alternativ sonstige Informationen melden, die von der betreffenden NZB verlangt wurden, sodass die betreffende NZB Näherungswerte ableiten kann (wie in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung vorgesehen).

(7)  Im Fall von Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen sich „MFIs“ und „Nicht-MFIs“ auf „Banken“ und „Nichtbanken“.

(8)  Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners unmittelbar zu ermitteln, kann er Näherungswerte ableiten oder alternativ sonstige Informationen melden, die von der betreffenden NZB verlangt wurden, sodass die betreffende NZB Näherungswerte ableiten kann (wie in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung vorgesehen).

(9)  Insgesamt werden die in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 56 des Vertrags getätigten Geschäfte erfasst.


ANHANG II

BESCHREIBUNGEN

TEIL 1

Beschreibungen der Instrumentenkategorien

1.

Tabelle A enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in ihre nationalen Kategorien umgesetzt werden müssen. Weder die Liste einzelner Finanzinstrumente in der Tabelle noch ihre entsprechenden Beschreibungen haben einen erschöpfenden Charakter. Die Beschreibungen beziehen sich auf das durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 eingerichtete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 2010“).

2.

Bei einigen der Instrumentenkategorien sind Laufzeituntergliederungen erforderlich. Diese beziehen sich auf:

a)

die Ursprungslaufzeit, d. h. die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht getilgt werden kann, z. B. Schuldverschreibungen, oder vor deren Ablauf es nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe getilgt werden kann, z. B. bestimmte Einlagearten, oder

b)

die Restlaufzeit, d. h. die verbleibende Laufzeit eines Finanzinstruments am Ende des Berichtszeitraums, vor deren Ablauf es nicht getilgt werden kann, z. B. Schuldverschreibungen, oder vor deren Ablauf es nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe getilgt werden kann, z. B. bestimmte Einlagearten.

3.

Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie börsengängig sind oder nicht. Eine Forderung gilt als börsengängig, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Partei auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen börsengängige Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist.

Tabelle A

Beschreibung der Instrumentenkategorien der Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften

AKTIVA

Instrumentenkategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Bargeld und Einlagen

Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden und den von den Versicherungsgesellschaften bei monetären Finanzinstituten (MFIs) platzierten Einlagen. Sie können täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist sowie Forderungen aus Reverse-Repos oder Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung umfassen.

1.1.

Übertragbare Einlagen

Übertragbare Einlagen sind Einlagen, die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisungen und Lastschriften, möglicherweise auch durch Kredit- oder Debitkarten, E-Geld-Transaktionen, Schecks oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Einschränkung oder Vertragsstrafe. Einlagen, die ausschließlich für die Barabhebung genutzt werden können bzw. Einlagen, aus denen Mittel nur durch ein anderes Konto desselben Inhabers abgehoben oder übertragen werden können, sind keine übertragbaren Einlagen.

2.

Schuldverschreibungen

Bestände an Schuldverschreibungen, die börsengängige Finanzinstrumente sind und die als Schuldtitel dienen, werden in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt. Sie können auch am Markt verrechnet werden und räumen dem Inhaber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein.

Unter diese Kategorie von Instrumenten fallen:

Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

Kredite, die auf einem organisierten Markt börsengängig geworden sind, sofern es Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Markt-Makern und die häufige Bepreisung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, werden die Kredite unter der Instrumentenkategorie 3 „Kredite“ ausgewiesen (siehe auch „handelbare Kredite“ in derselben Kategorie);

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen (siehe auch „nachrangige Forderungen in Form von Krediten“ in der Instrumentenkategorie 3 „Kredite“).

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers ausgewiesen (und nicht in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers erfasst), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

3.

Kredite

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Kategorie aus Mitteln, welche die Versicherungsgesellschaften Schuldnern ausgeliehen haben, oder Krediten, die von Versicherungsgesellschaften erworben wurden, und die in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind.

Die folgenden Positionen sind enthalten:

Bestände an nicht börsenfähigen Wertpapieren: Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können;

handelbare Kredite: De facto handelbar gewordene Kredite werden unter der Kategorie „Kredite“ ausgewiesen, sofern es keine Hinweise für einen Handel am Sekundärmarkt gibt. Andernfalls werden sie als Schuldverschreibungen (Instrumentenkategorie 2) ausgewiesen;

nachrangige Forderungen in Form von Krediten: Nachrangige Schuldtitel verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von Dividendenwerten und Beteiligungen verleiht. Für statistische Zwecke werden nachrangige Forderungen je nach Art des Instruments entweder als „Kredite“ oder „Schuldverschreibungen“ ausgewiesen. In Fällen, in denen Bestände an sämtlichen Formen von nachrangigen Forderungen einer Versicherungsgesellschaft für statistische Zwecke als ein Einzelwert ermittelt werden, ist der Einzelwert unter der Kategorie „Schuldverschreibungen“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Schuldverschreibungen und nicht in Form von Krediten vorkommen;

Forderungen aus Reverse-Repos oder Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere mit der festen Verpflichtung, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern, oder im Rahmen einer Wertpapierleihe gegen Barmittel-Sicherheitsleistung ausgezahlten Barmitteln.

Diese Kategorie enthält keine Aktiva in Form von Einlagen der Versicherungsgesellschaften (die in Kategorie 1 enthalten sind).

3.1.

Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit Rückversicherungsgesellschaften

Einlagen der Rückversicherungsgesellschaften als Sicherheit für Versicherungsgesellschaften, die als Vorversicherer bei Rückversicherungsgeschäften fungieren.

4.

Anteilsrechte

Finanzielle Aktiva, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Solche finanziellen Aktiva räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an ihrem Nettovermögen bei Liquidation ein.

Die Kategorie umfasst börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien sowie sonstige Anteilsrechte.

Anteilsrechte, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden nach der Kategorie 2 „Schuldverschreibungen“ behandelt.

4.1.

Börsennotierte Aktien

An einer Börse notierte Anteilsrechte in Form von Aktien. Die Börsen können amtliche Börsen oder alle anderen Sekundärmärkte sein. Börsennotierte Aktien werden auch als „quotierte Aktien“ bezeichnet.

4.2.

Nicht börsennotierte Aktien

Nicht börsennotierte Aktien sind nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere.

4.3.

Sonstige Anteilsrechte

Die sonstigen Anteilsrechte umfassen alle Formen von Anteilsrechten außer den börsennotierten Aktien und den nicht börsennotierten Aktien.

5.

Investmentfondsanteile

Diese Kategorie umfasst Bestände an von Geldmarktfonds und von Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (d. h. Investmentfonds, die keine Geldmarktfonds sind) begebenen Anteilen, die in den für statistische Zwecke von der EZB erstellten Listen der MFIs und Investmentfonds enthalten sind.

5.1.

Geldmarktfondsanteile

Bestände an von Geldmarktfonds begebenen Anteilen wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.

5.2.

Nicht-Geldmarktfondsanteile

Bestände an von Investmentfonds ohne Geldmarktfonds begebenen Anteilen wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) definiert.

6.

Finanzderivate

Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können.

Diese Kategorie umfasst:

Optionen,

Optionsscheine,

Termingeschäfte,

Terminkontrakte,

Swaps

Kreditderivate.

Finanzderivate werden zum Marktwert in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite der Bilanz erscheinen.

Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen.

Diese Kategorie beinhaltet nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.

7.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen

Forderungen von Versicherungsgesellschaften gegen Rückversicherungsgesellschaften, die auf Lebens- und Nicht-Lebensrückversicherungsverträgen beruhen.

8.

Nichtfinanzielle Vermögenswerte

Materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind.

Diese Kategorie umfasst Wohnungen, Nichtwohnbauten, Ausrüstung und Maschinen, Wertgegenstände sowie geistiges Eigentum etwa an Computersoftware und Datenbanken.

9.

Sonstige Aktiva

Dies ist die Restkategorie der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Kategorie enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Aktiva“ können die folgenden Positionen fallen:

Dividendenforderungen,

aufgelaufene Mietzinsforderungen,

Rückversicherungsforderungen,

Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der Versicherungsgesellschaften stammen.


PASSIVA

Instrumentenkategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

10.

Ausgegebene Schuldverschreibungen

Wertpapiere außer Dividendenwerten und Beteiligungen, die von Versicherungsgesellschaften ausgegeben werden; diese sind in der Regel börsenfähige Finanzinstrumente und werden an Sekundärmärkten gehandelt oder können am Markt verrechnet werden, räumen dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein.

11.

Entgegengenommene Kredite

Beträge, die die Versicherungsgesellschaft Gläubigern schuldet, mit Ausnahme von Beträgen aus der Ausgabe von börsenfähigen Wertpapieren. Diese Kategorie beinhaltet:

Kredite: Kredite, die Versicherungsgesellschaften gewährt werden und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind,

Repo- und repoähnliche Geschäfte gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: der Gegenwert der von der Versicherungsgesellschaft zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mittel, die von der Versicherungsgesellschaft gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte (der „vorübergehende Erwerber“) entgegengenommen werden, sind hier auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies beinhaltet, dass die Versicherungsgesellschaft alle Risiken und Erträge an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behält,

erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung gegen Wertpapierleihe: erhaltene Beträge für vorübergehend in Form von Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere,

erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung bei Geschäften der vorübergehenden Übertragung von Goldbeständen gegen Sicherheitsleistung.

11.1.

Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit Rückversicherungsgesellschaften

Von Vorversicherern erhaltene Einlagen als Sicherheit von Rückversicherungsgesellschaften.

12.

Anteilsrechte

Siehe Kategorie 4.

12.1.

Börsennotierte Aktien

Siehe Kategorie 4.1.

12.2.

Nicht börsennotierte Aktien

Siehe Kategorie 4.2.

12.3.

Sonstige Anteilsrechte

Siehe Kategorie 4.3.

13.

Versicherungstechnische Rückstellungen

Der Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer zu erfüllen.

13.1.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen

Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Lebensversicherungsnehmer zu erfüllen.

13.1.1.

darunter fondsgebundene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen

Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer fondsgebundenen Lebensversicherungsnehmer zu erfüllen. Die künftigen Ansprüche des Versicherungsnehmers im Rahmen eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags hängen von der Entwicklung der Anlageklasse ab, in der die Mittel des Versicherungsnehmers angelegt sind.

13.1.2.

darunter nicht fondsgebundene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen

Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer nicht fondsgebundenen Lebensversicherungsnehmer zu erfüllen. Die künftigen Ansprüche des Versicherungsnehmers im Rahmen eines nicht fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags hängen nicht von der Entwicklung einer erfassten Anlageklasse ab.

13.1.3.

darunter Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen

Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Ansprüche ihrer Altersversorgungssysteme zu erfüllen. Diese Kategorie bezieht sich nur auf die betriebliche Altersvorsorge. Individuelle Pensionspläne, die nicht an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppelt sind, fallen nicht in diese Kategorie.

13.1.3.1.

Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen, darunter Systeme mit vorgegebenen Beiträgen

Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche der Versicherungsnehmer des Systems mit vorgegebenen Beiträgen zu erfüllen.

In einem System mit Beitragszusagen hängen die ausgezahlten Leistungen von der Entwicklung der durch die Pensionseinrichtung erworbenen Vermögenswerte ab. Die Verbindlichkeit eines Systems, das auf den eingezahlten Beiträgen basiert, ist gleich dem jeweiligen Marktwert der Aktiva des Alterssicherungssystems.

13.1.3.2.

Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen, darunter leistungsorientierte Systeme

Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer des leistungsorientierten Systems zu erfüllen.

In einem System mit Leistungszusagen richtet sich die Höhe der den teilnehmenden Arbeitnehmern zugesicherten Alterssicherungsleistungen nach einer im Voraus vereinbarten Formel. Die Verbindlichkeit eines Alterssicherungssystems mit Leistungszusagen ist gleich dem Gegenwartswert der zugesagten Leistungen.

13.1.3.3.

Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen, darunter Hybridsysteme

Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Systeme zu erfüllen, die Elemente des Systems mit vorgegebenen Beiträgen mit Elementen des leistungsorientierten Systems kombinieren.

13.2.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen

Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer von Nichtlebensversicherungen zu erfüllen.

13.2.1.

Krankheitskostenversicherung

Krankheitskostenversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrunde liegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 13.2.3 erfasst sind.

13.2.2.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrunde liegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 13.2.3 erfasst sind.

13.2.3.

Arbeitsunfallversicherung

Krankenversicherungsverpflichtungen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bei denen die zugrunde liegende Geschäftstätigkeit nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird.

13.2.4.

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Haftpflicht aller Art (einschließlich der Haftung des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen ergibt.

13.2.5.

Sonstige Kraftfahrtversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Schäden an Landfahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeugen).

13.2.6.

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Schäden an See-, Binnensee- und Flussschiffen sowie Schäden an Transportgütern oder Gepäckstücken, unabhängig vom jeweils verwendeten Transportmittel. Versicherungsverpflichtungen zur Deckung der Haftpflicht (einschließlich der Haftung des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen, Binnenseeschiffen oder Flussschiffen ergibt.

13.2.7.

Feuer- und andere Sachversicherungen

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Sachschäden (soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 13.2.5 und 13.2.6 fallen), die durch Feuer, Explosion, Elementarschäden, einschließlich Sturm, Hagel oder Frost, Kernenergie, Bodensenkungen und Erdrutsch sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden.

13.2.8.

Allgemeine Haftpflichtversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Haftpflicht, die nicht unter die Geschäftsbereiche 13.2.4 und 13.2.6 fällt.

13.2.9.

Kredit- und Kautionsversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Zahlungsunfähigkeit, Exportkrediten, Teilzahlungsgeschäften, Hypotheken, landwirtschaftlichen Darlehen sowie direkten und indirekten Kautionen.

13.2.10.

Rechtsschutzversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Anwalts- und Gerichtskosten.

13.2.11.

Beistand

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schwierigkeiten geraten.

13.2.12.

Verschiedene finanzielle Verluste

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Berufsrisiken, ungenügendem Einkommen, Schlechtwetter, Gewinnausfall, laufenden Unkosten allgemeiner Art, unvorhergesehenen Geschäftskosten, Wertverlusten, Miet- oder Einkommensausfall, sonstigen indirekten Handelsverlusten, sonstigen (nicht Handel) Geldverlusten sowie anderen Risiken des Nichtlebensversicherungsgeschäfts, die nicht unter den Geschäftsbereichen 13.2.1-13.2.11 erfasst sind.

13.2.13.

Rückversicherung

Rückversicherungsverpflichtungen

14.

Finanzderivate

Siehe Kategorie 6.

15.

Sonstige Passiva

Dies ist die Restposition auf der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Kategorie enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Passiva“ können die folgenden Positionen fallen:

Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der Versicherungsgesellschaft stammen, d. h. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.,

Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, d. h. Pensionen, Dividenden usw.,

Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung,

Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind.

TEIL 2

Beschreibungen der Attribute über einzelne Wertpapiere

Tabelle B

Beschreibungen der Attribute über einzelne Wertpapiere

Feld

Beschreibung

Wertpapierkennnummer

Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet, der den Weisungen der NZB unterliegt (z. B. NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL).

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen.

Preis

Marktpreis je Einheit eines Wertpapiers oder Prozentsatz des aggregierten Nominalbetrags, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen.

Quotierungsbasis

Gibt an, ob das Wertpapier in Prozent oder in Einheiten notiert ist.

Gesamtbetrag

Gesamtmarktwert eines Wertpapiers. Bei Wertpapieren, die in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag der Zahl der Wertpapiere, multipliziert mit dem Preis je Einheit. Bei Wertpapieren, die in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag dem aggregierten Nominalbetrag, der mit dem Preis (ausgedrückt als Prozentsatz des Nominalbetrags) multipliziert wird.

Die NZBen müssen grundsätzlich die Meldung aufgelaufener Zinsen entweder unter dieser Position oder separat verlangen. Allerdings können NZBen nach freiem Ermessen Daten, ausgenommen aufgelaufener Zinsen, verlangen.

Finanztransaktionen

Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz abzüglich der Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert in Euro.

Gekaufte Wertpapiere

Die Summe der Käufe eines Wertpapiers, erfasst zum Transaktionswert.

Veräußerte Wertpapiere

Die Summe der Verkäufe eines Wertpapiers, erfasst zum Transaktionswert.

Währung des Wertpapiers

ISO-Code oder Gegenwert der Währung, um den Preis und/oder den ausstehenden Betrag des Wertpapiers auszudrücken.

Sonstige Volumenänderungen zum Nominalwert

Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Nominalwert in nominaler Währung/Einheit oder Euro.

Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert

Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Marktwert in Euro.

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

Die Funktion der Investition gemäß ihrer Klassifikation in Statistiken im Bereich Zahlungsbilanz (1).

Land des Emittenten

Die Gebietsansässigkeit des Emittenten. Bei Investmentfondsanteilen bezieht sich das Land des Emittenten auf den Ort, in dem der Investmentfonds gebietsansässig ist, und nicht auf die Gebietsansässigkeit des Fondsmanagers.

TEIL 3

Tabelle C

Beschreibungen der Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen

Kategorie

Beschreibung

Gebuchte Prämien

Gebuchte Bruttoprämien, bestehend aus allen im Geschäftsjahr in Bezug auf Versicherungsverträge fälligen Beträgen, unabhängig von der Tatsache, dass sich solche Beträge insgesamt oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen können.

Eingetretene Versicherungsfälle

Summe der ausgezahlten Schadensfälle in Bezug auf das Geschäftsjahr und die Schadenrückstellungen für dieses Geschäftsjahr, abzüglich der Schadenrückstellungen für das vorangegangene Geschäftsjahr.

Provisionen

Von Versicherungsgesellschaften an andere Unternehmen gezahlte Abschlussgebühren, damit diese ihre Produkte verkaufen.

TEIL 4

Beschreibungen nach Sektoren

Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Tabelle D enthält detaillierte Beschreibungen der Sektoren, die von den NZBen gemäß der vorliegenden Verordnung in ihre nationalen Einteilungen umgewandelt werden müssen. Die in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ansässigen Geschäftspartner werden nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den für statistische Zwecke von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführten Listen und dem Leitfaden für die statistische Zuordnung von Geschäftspartnern im Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung („Monetary Financial Institutions and Markets Statistics Sector Manual: Guidance for the Statistical Classification of Customers“ (2)) festgelegt.

Tabelle D

Beschreibungen nach Sektoren

Sektor

Beschreibungen

1.

MFI

MFIs im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Der MFI-Sektor umfasst NZBen, Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben.

2.

Öffentliche Haushalte (Staat)

Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, und institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010).

3.

Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. FMKGs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) werden von diesem Teilsektor umfasst (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38).

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S. 127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- oder Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).

4.

Versicherungsgesellschaften

Versicherungsgesellschaften sind in Artikel 1 dieser Verordnung definiert.

5.

Altersvorsorgeeinrichtungen

Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010). Sozialversicherungseinrichtungen, die in den Sektor öffentlichen Haushalte (Staat) fallen, sind ausgeschlossen.

6.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Der Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.50 des ESVG 2010).

7.

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck

Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren produzieren und nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen erbringen (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die Quasi-Kapitalgesellschaften sind, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).

Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010).

TEIL 5

Beschreibungen der Finanztransaktionen und Bereinigungen infolge Neubewertung im Sinne dieser Verordnung

1.

„Finanztransaktionen“ werden als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen gemessen, wobei die Auswirkung von Veränderungen durch „Bereinigungen infolge Neubewertung“ (verursacht durch Preis- und Wechselkursänderungen) und „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ herausgerechnet wird. Die EZB benötigt statistische Daten, um Daten über Finanztransaktionen als Bereinigungen in Form von „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ sowie „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ zu erstellen.

2.

„Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ geben Bewertungsänderungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten wieder, die entweder auf Veränderungen der Preise, zu denen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten erfasst oder gehandelt werden, oder der Wechselkurse, die den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva beeinflussen, zurückgehen. Die Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bestandsgrößen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts, zu dem sie ausgewiesen werden, ergeben, d. h. Umbewertungsgewinne/-verluste. Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Veränderungen Umbewertungsgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Daten über Finanztransaktionen herausgerechnet werden. Grundsätzlich enthalten „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ auch Bewertungsänderungen, die aus Transaktionen in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, d. h. realisierten Gewinnen/Verlusten resultieren; in dieser Hinsicht gibt es jedoch unterschiedliche nationale Gepflogenheiten.


(1)  Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).

(2)  März 2007, die Daten stehen auf der Website der EZB unter https://www.ecb.europa.eu/ zur Verfügung.


ANHANG III

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten.

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;

b)

statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB entsprechen;

c)

die Berichtspflichtigen müssen der betreffenden NZB die Kontaktinformationen eines oder mehrerer Ansprechpartner zur Verfügung stellen;

d)

die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden;

e)

für Meldungen auf der Basis von Einzelwertpapieren müssen die Berichtspflichtigen, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z. B. Name des Emittenten, Datum für die Ausgabe), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennzahlen entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)

Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. muss die Addition von Zwischensummen die jeweilige Gesamtsumme ergeben);

b)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;

c)

die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;

d)

die Berichtspflichtigen müssen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

3.

Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:

a)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen;

b)

bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;

c)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


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